Änderungshistorie

Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978

14 Versionen · 1978-08-29
2026-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 98, 99, 99 y 5 más
2025-11-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 13, 13 y 36 más
2025-06-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 99, 99, 99 y 2 más
2025-01-01
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Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — art. 3
2021-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — art. 72
2020-04-01
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2019-10-01
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2019-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 20, 51 y 38 más
2013-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 3, 16, 51 y 15 más
2012-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 1, 2, 3 y 62 más

Änderungen vom 2012-01-01

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**Geltungsbereich**
1) Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.
1) Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.[^2]
2) Die Verkehrsregeln (Art. 24 ff) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.
##### Art. 2
**Zuständigkeiten[^2]**
**Zuständigkeiten[^3]**
1) Die Regierung ist ermächtigt:
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- e) den Verkehr auf den Bergpoststrassen zu beschränken;
- f) andere Beschränkungen oder Anordnungen zu erlassen, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.[^3]
2) Die Regierung verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und bestimmt die Ausnahmen.[^4]
3) In besonderen Fällen kann die Landespolizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.[^5]
- f) andere Beschränkungen oder Anordnungen zu erlassen, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.[^4]
2) Die Regierung verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und bestimmt die Ausnahmen.[^5]
3) In besonderen Fällen kann die Landespolizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.[^6]
##### Art. 3
@@ -42,7 +42,7 @@
1) Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.
2) Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung des Tiefbauamtes.[^6]
2) Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung des Tiefbauamtes.[^7]
##### Art. 4
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2) Sie trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes.
##### Art. 8[^7]
##### Art. 8[^8]
**Ausmasse und Gewicht**
@@ -104,7 +104,7 @@
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3) Aufgehoben[^8]
3) Aufgehoben[^9]
4) Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
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##### Art. 11
**Typengenehmigung[^9]**
1) Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Die Regierung kann ferner der Typengenehmigung unterstellen:[^10]
**Typengenehmigung[^10]**
1) Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Die Regierung kann ferner der Typengenehmigung unterstellen:[^11]
- a) Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder;
- b) Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert;
- c) Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen.[^11]
2) Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.[^12]
- c) Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen.[^12]
2) Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.[^13]
3) Die Regierung kann auf eine liechtensteinische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn:
- a) eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in Liechtenstein geltenden gleichwertig sind; und
- b) die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.[^13]
4) Keiner liechtensteinischen Typengenehmigung bedürfen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger, für die eine EWR-konforme Typengenehmigung nachgewiesen wird.[^14]
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^15]
- b) die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.[^14]
4) Keiner liechtensteinischen Typengenehmigung bedürfen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger, für die eine EWR-konforme Typengenehmigung nachgewiesen wird.[^15]
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^16]
##### Art. 12
@@ -148,7 +148,7 @@
1) Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen.
2) Die Regierung kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.[^16]
2) Die Regierung kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.[^17]
3) Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.
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- a) das von der Regierung festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat,
- b) nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht,[^17]
- c) an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet,[^18]
- b) nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht,[^18]
- c) an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet,[^19]
- d) nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde.
2a) Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.[^19]
2a) Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.[^20]
3) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Führers, so ist er einer neuen Prüfung zu unterwerfen.
@@ -180,7 +180,7 @@
**Ausbildung der Motorfahrzeugführer**
1) Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.[^20]
1) Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.[^21]
2) Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
@@ -204,7 +204,7 @@
- a) den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat,
- b) in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (Art. 29 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 4),[^21]
- b) in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (Art. 29 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 4),[^22]
- c) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat,
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- f) ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat,
- g) sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.[^22]
- g) sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.[^23]
4) Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
- a) wenn Ausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
- b) wenn und solange die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.[^23]
- b) wenn und solange die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.[^24]
##### Art. 16
@@ -230,13 +230,13 @@
- a) mindestens einen Monat;
- b) mindestens zwei Monate, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;[^24]
- b) mindestens zwei Monate, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;[^25]
- bbis) mindestens drei Monate, wenn der Führer:
- 1. in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
- 2. sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat;[^25]
- 2. sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat;[^26]
- c) mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat;
@@ -244,13 +244,13 @@
- 1. wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss erneut in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
- 2. wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Bst. bbisZiff. 2) erneut vorsätzlich eine solche Massnahme vereitelt.[^26]
1bis) Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit.[^27]
- 2. wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Bst. bbisZiff. 2) erneut vorsätzlich eine solche Massnahme vereitelt.[^27]
1bis) Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit.[^28]
2) Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen.
3) Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Abs. 1 Bst. d) und die mit dem Sicherungsentzug verbundene Probezeit (Abs. 1bis) dürfen dabei nicht unterschritten werden. Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.[^28]
3) Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Abs. 1 Bst. d) und die mit dem Sicherungsentzug verbundene Probezeit (Abs. 1bis) dürfen dabei nicht unterschritten werden. Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.[^29]
#### 2. Abschnitt
@@ -260,9 +260,9 @@
**Fahrräder**
1) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein amtliches Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.[^29]
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Kennzeichen oder Versicherung der Fahrräder und ihrer Anhänger.[^30]
1) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen.[^30]
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrräder und ihrer Anhänger.[^31]
3) Die Regierung kann anordnen, dass die Gemeinden Prüfungen der Fahrräder durchführen.
@@ -272,7 +272,7 @@
1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht radfahren.
2) Ebensowenig dürfen Personen Rad fahren, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Regierung einer solchen Person das Rad fahren zu untersagen.[^31]
2) Ebensowenig dürfen Personen Rad fahren, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Regierung einer solchen Person das Rad fahren zu untersagen.[^32]
3) In gleicher Weise kann die Regierung einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.
@@ -284,7 +284,7 @@
Auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen dürfen andere Fahrzeuge nicht verwendet werden, wenn sie mit der Ladung breiter sind als 2,50 m. Die Regierung sieht Ausnahmen vor, namentlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft.
##### Art. 20[^32]
##### Art. 20[^33]
**Fuhrleute**
@@ -336,7 +336,7 @@
- g) Reklamen an Motorfahrzeugen,
- h) Fahrrad-Kennzeichen,
- h) Aufgehoben[^34]
- i) Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen; sie schreibt solche Einrichtungen vor namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden.
@@ -352,7 +352,7 @@
- e) Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.
3bis) Die Regierung kann eine Zusatzausbildung vorschreiben für Führer, die den Führerausweis weniger als ein Jahr besitzen und die in verkehrsgefährdender Weise eine Verkehrsregel verletzt haben.[^33]
3bis) Die Regierung kann eine Zusatzausbildung vorschreiben für Führer, die den Führerausweis weniger als ein Jahr besitzen und die in verkehrsgefährdender Weise eine Verkehrsregel verletzt haben.[^35]
4) Die Regierung fördert die Hebung der Verkehrssicherheit, namentlich die Verkehrserziehung.
@@ -416,7 +416,7 @@
1) Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.[^34]
2) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.[^36]
3) Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
@@ -666,7 +666,7 @@
4) Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Regierung zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.
##### Art. 51 [^35]
##### Art. 51 [^37]
**Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -700,7 +700,7 @@
- b) auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Fürstentum Liechtenstein ausführen.
3) Die Regierung kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der beförderten Gütermenge berechnet wird.[^36]
3) Die Regierung kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der beförderten Gütermenge berechnet wird.[^38]
##### Art. 53
@@ -716,15 +716,15 @@
- b) die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze.
4) Aufgehoben[^37]
4) Aufgehoben[^39]
5) Die Regierung kann vorschreiben, dass Sicherheitsvorrichtungen, wie Sicherheitsgurten und Schutzhelme, benützt werden müssen.
#### 7. Abschnitt
#### Störung von Strassenverkehrskontrollen[^38]
##### Art. 53a[^39]
#### Störung von Strassenverkehrskontrollen[^40]
##### Art. 53a[^41]
1) Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen (z. B. Radar-Warngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.
@@ -804,13 +804,13 @@
1) Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist.
2) Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das liechtensteinische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.[^40]
2) Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das liechtensteinische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.[^42]
3) Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
- a) Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;[^41]
- b) Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;[^42]
- a) Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;[^43]
- b) Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;[^44]
- c) Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet;
@@ -828,9 +828,9 @@
1) Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
2) Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.[^43]
3) Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.[^44]
2) Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.[^45]
3) Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.[^46]
##### Art. 62
@@ -864,9 +864,9 @@
3) Werden die Kontrollschilder bei der Regierung hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Regierung gibt dem Versicherer davon Kenntnis.
4) Bestimmungen, wonach die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen wird, sind nichtig.[^45]
##### Art. 64a[^46]
4) Bestimmungen, wonach die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen wird, sind nichtig.[^47]
##### Art. 64a[^48]
**Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit**
@@ -876,7 +876,7 @@
#### Besondere Fälle
##### Art. 65 [^47]
##### Art. 65 [^49]
**Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge**
@@ -894,31 +894,11 @@
4) Die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug richten sich nach diesem Gesetz. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach den Bestimmungen des ABGB.
##### Art. 66
##### Art. 66[^50]
**Fahrräder**
1) Radfahrer haften nach den Bestimmungen des ABGB.
2) Das Fahrradkennzeichen darf nur abgegeben werden, wenn eine Versicherung besteht, welche die Haftung des Benützers des damit versehenen Fahrrades deckt. Die Versicherung hat auch die Haftpflicht der für den Benützer verantwortlichen Personen, namentlich des Familienhauptes, zu decken.
3) Die Regierung bestimmt die Mindestbeträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.
4) Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden:
- a) Ansprüche auf Sachschäden des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;[^48]
- b) Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von Mitfahrenden;
- c) Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades oder mitgeführter Sachen;
- d) Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Art. 68 vorgeschriebene Versicherung besteht.
5) Solange das Kennzeichen gültig ist, kann die Versicherung nicht aussetzen oder aufhören.
6) Der Versicherer hat den Rückgriff auf den eigenmächtigen Benützer des Fahrrades oder des Kennzeichens.
7) Die Art. 61 und 62 gelten sinngemäss.
Radfahrer haften nach den Bestimmungen des ABGB.
##### Art. 67
@@ -938,9 +918,9 @@
3) Die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer sowie an den im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeugen richtet sich nicht nach diesem Gesetz.
4) Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Regierung setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; diese darf jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Die Art. 61 und 62 gelten sinngemäss.
5) Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden durch die ordentliche Versicherung des schadenstiftenden Motorfahrzeuges oder Fahrrades gedeckt werden, so hat der Versicherer den Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das Rennen fehlte.
4) Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Regierung setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; bei Rennen mit Motorfahrzeugen darf diese jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Die Art. 61 und 62 gelten sinngemäss.[^51]
5) Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden durch die ordentliche Versicherung des schadenverursachenden Motorfahrzeuges, den schadenverursachenden Radfahrer oder seine private Haftpflichtversicherung gedeckt werden, so hat der Versicherer oder der Radfahrer den Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das Rennen fehlte.[^52]
##### Art. 69
@@ -948,11 +928,11 @@
1) Der Staat untersteht als Halter von Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes, jedoch nicht der Versicherungspflicht. Ausserdem sind von der Versicherungspflicht Motorfahrzeuge ausgenommen, für die der Staat die Deckungspflicht wie ein Versicherer übernimmt.
2) Fahrräder des Staates sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Doch tritt der Staat für die Deckung der beim Gebrauch dieser Fahrräder verursachten Schäden wie ein Versicherer ein, wenn sie nicht nach andern Gesetzen weitergehend haften.
3) Der Staat reguliert nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die er haftet. Er teilt der Auskunftsstelle (Art. 75a) mit, welche Stelle für die Schadenregulierung zuständig ist.[^49]
##### Art. 70 [^50]
2) Aufgehoben[^53]
3) Der Staat reguliert nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die er haftet. Er teilt der Auskunftsstelle (Art. 75a) mit, welche Stelle für die Schadenregulierung zuständig ist.[^54]
##### Art. 70 [^55]
**Nationales Versicherungsbüro**
@@ -986,51 +966,55 @@
##### Art. 72
**Nationaler Garantiefonds[^51]**
1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat.[^52]
2) Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben:[^53]
- a) er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in Liechtenstein verursacht werden;[^54]
- b) er deckt die Haftung für Schäden, die durch in Liechtenstein zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist;[^55]
- c) er betreibt die Entschädigungsstelle nach Art. 75d;[^56]
- d) er deckt Regressansprüche ausländischer Garantiefonds aus Leistungen, welche diese für Schäden erbracht haben, die durch nach diesem Gesetz nicht der Versicherungspflicht unterstehende liechtensteinische Motorfahrzeuge oder Anhänger im Ausland verursacht wurden.[^57]
**Nationaler Garantiefonds[^56]**
1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat.[^57]
2) Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben:[^58]
- a) er deckt die Haftung für Schäden, die in Liechtenstein verursacht werden durch:
- 1. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht;
- 2. Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird;[^59]
- b) er deckt die Haftung für Schäden, die durch in Liechtenstein zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist;[^60]
- c) er betreibt die Entschädigungsstelle nach Art. 75d;[^61]
- d) er deckt Regressansprüche ausländischer Garantiefonds aus Leistungen, welche diese für Schäden erbracht haben, die durch nach diesem Gesetz nicht der Versicherungspflicht unterstehende liechtensteinische Motorfahrzeuge oder Anhänger im Ausland verursacht wurden.[^62]
3) Die Regierung regelt:
- a) die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Abs. 2;
- b) einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden.[^58]
4) Im Falle von Abs. 2 Bst. a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadenversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.[^59]
- b) einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden.[^63]
4) Im Falle von Abs. 2 Bst. a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadenversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.[^64]
5) Die Regierung kann im Falle von Abs. 2 Bst. a:
- a) den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers strittig ist;
- b) die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.[^60]
6) Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadenposten in die Rechte des Geschädigten ein.[^61]
- a) den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist;[^65]
- b) die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.[^66]
6) Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadenposten in die Rechte des Geschädigten ein.[^67]
##### Art. 72a
**Finanzierung, Durchführung[^62]**
1) Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Art. 70, 72, 75a und 75d bestimmt ist.[^63]
2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.[^64]
3) Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.[^65]
4) Der Staat ist von der Beitragspflicht ausgenommen.[^66]
5) Die Regierung regelt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.[^67]
##### Art. 72b [^68]
**Finanzierung, Durchführung[^68]**
1) Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Art. 70, 72, 75a und 75d bestimmt ist.[^69]
2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.[^70]
3) Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.[^71]
4) Der Staat ist von der Beitragspflicht ausgenommen.[^72]
5) Die Regierung regelt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.[^73]
##### Art. 72b [^74]
**Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds**
@@ -1054,21 +1038,21 @@
##### Art. 73
**Nicht versicherte Fahrzeuge[^69]**
1) Wenn die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Radfahrer aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.[^70]
2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.[^71]
##### Art. 74[^72]
**Nicht versicherte Fahrzeuge[^75]**
1) Gibt die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ab, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.[^76]
2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.[^77]
##### Art. 74[^78]
Aufgehoben
##### Art. 75[^73]
##### Art. 75[^79]
Aufgehoben
##### Art. 75a [^74]
##### Art. 75a [^80]
**Auskunftsstelle**
@@ -1086,7 +1070,7 @@
- d) kann einschränkende oder ergänzende Bestimmungen zum Verzeichnis der Polizeirapporte erlassen.
##### Art. 75b [^75]
##### Art. 75b [^81]
**Schadenregulierungsbeauftragte**
@@ -1106,7 +1090,7 @@
5) Sie können auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sein.
##### Art. 75c [^76]
##### Art. 75c [^82]
**Schadenregulierung**
@@ -1120,7 +1104,7 @@
3) Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.
##### Art. 75d [^77]
##### Art. 75d [^83]
**Entschädigungsstelle**
@@ -1142,7 +1126,7 @@
#### Verhältnis zu andern Versicherungen
##### Art. 76[^78]
##### Art. 76[^84]
**Obligatorische Unfallversicherung**
@@ -1152,7 +1136,7 @@
#### Gemeinsame Bestimmungen
##### Art. 77 [^79]
##### Art. 77 [^85]
**Versicherer**
@@ -1168,11 +1152,11 @@
**Verjährung**
1) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafgesetz eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
1) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafgesetz eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.[^86]
2) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber den Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.
3) Der Regress unter den aus einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall Haftpflichtigen und die übrigen, in diesem Gesetz vorgesehenen Regressrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
3) Der Regress unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Regressrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.[^87]
4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
@@ -1182,23 +1166,23 @@
Für Klagen aus Haftpflichtansprüchen ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. Art. 80 bleibt durch diese Regelung unberührt.
##### Art. 80
##### Art. 80 [^88]
**Unfälle im Ausland**
1) Für Schadenersatzklagen aus Unfällen von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern im Ausland gilt sowohl der Gerichtsstand des Unfallortes als auch des Wohnsitzes des Beklagten zur Zeit der Klageerhebung; Art. 79 dieses Gesetzes ist nicht anwendbar.
2) Verursacht ein mit gültigen liechtensteinischen Kontrollschildern oder Kennzeichen versehenes Motorfahrzeug oder Fahrrad einen Unfall im Ausland, so wendet das liechtensteinische Gericht die Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen dieses Gesetzes an auf Ansprüche:
1) Für Schadenersatzklagen aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten im Ausland gilt sowohl der Gerichtsstand des Unfallortes als auch des Wohnsitzes des Beklagten zur Zeit der Klageerhebung; Art. 79 dieses Gesetzes ist nicht anwendbar.
2) Verursacht ein mit gültigen liechtensteinischen Kontrollschildern versehenes Motorfahrzeug, ein Fahrrad oder ein fahrzeugähnliches Gerät einen Unfall im Ausland, so wendet das liechtensteinische Gericht die Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen dieses Gesetzes an auf Ansprüche:
- a) aus dem Schaden von Personen, die mit einem solchen Motorfahrzeug gegen Entgelt befördert wurden und die Fahrt im Fürstentum Liechtenstein angetreten haben oder beenden wollten;
- b) von Geschädigten, die zur Zeit des Unfalles ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten.
##### Art. 81
##### Art. 81[^89]
**Beweiswürdigung**
Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen beurteilt das Gericht die Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten beurteilt das Gericht die Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
##### Art. 82
@@ -1228,13 +1212,13 @@
##### Art. 85
**Verletzung der Verkehrsregeln[^80]**
1) Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^81]
2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^82]
##### Art. 86[^83]
**Verletzung der Verkehrsregeln[^90]**
1) Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^91]
2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^92]
##### Art. 86[^93]
**Fahren in fahrunfähigem Zustand**
@@ -1242,7 +1226,7 @@
2) Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
##### Art. 86a[^84]
##### Art. 86a[^94]
**Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -1254,49 +1238,49 @@
**Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall**
1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^85]
2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.[^86]
1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^95]
2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.[^96]
##### Art. 88
**Nicht betriebssichere Fahrzeuge**
1) Wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^87]
2) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^88]
3) Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der Strafdrohung des Abs. 2, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.[^89]
1) Wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^97]
2) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^98]
3) Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der Strafdrohung des Abs. 2, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.[^99]
##### Art. 89
**Entwendung zum Gebrauch**
1) Aufgehoben[^90]
2) Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^91]
3) Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.[^92]
1) Aufgehoben[^100]
2) Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^101]
3) Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.[^102]
##### Art. 90
**Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug[^93]**
1) Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt,wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^94]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^95]
3) Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^96]
4) Wer ein Tierfuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^97]
**Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug[^103]**
1) Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt,wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^104]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^105]
3) Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^106]
4) Wer ein Tierfuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^107]
##### Art. 91
**Fahren ohne Fahrzeugausweis**
1) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt,wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^98]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^99]
1) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt,wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^108]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^109]
3) Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von den Widerhandlungen Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
@@ -1304,33 +1288,47 @@
**Missbrauch von Ausweisen und Schildern**
1) Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind,wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt, wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage falscher Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^100]
1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer:
- a) Ausweise und Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
- b) ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
- c) andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
- d) vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
- e) Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
- f) falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
- g) sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.[^110]
2) Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzes finden in diesen Fällen keine Anwendung.
##### Art. 93 [^101]
##### Art. 93 [^111]
**Signale und Markierungen**
Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert,wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet, wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
##### Art. 94 [^102]
**Weitere Widerhandlungen**
1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat wird bestraft, wer:
- a) Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt;
- b) als Halter nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt;
- c) als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt;
- d) sich weigert, den Polizeiorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen;
- e) auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist;
- f) einem andern, namentlich einem Kind, ein Fahrrad ohne gültiges Kennzeichen zum Fahren überlässt.
##### Art. 94
**Weitere Widerhandlungen[^112]**
1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat wird bestraft, wer:[^113]
- a) Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt;[^114]
- b) als Halter nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt;[^115]
- c) als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt;[^116]
- d) sich weigert, den Polizeiorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen.[^117]
- e) Aufgehoben[^118]
- f) Aufgehoben[^119]
2) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wird bestraft, wer:
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- d) unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft;
- e) Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet.
- e) Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet.[^120]
##### Art. 95
**Strafbarkeit**
1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.[^103]
2) Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.[^104]
1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.[^121]
2) Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.[^122]
3) Für strafbare Handlungen aus Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.
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**Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle**
1) Die Verletzung von Vorschriften, die in Verordnungen zu diesem Gesetz erlassen werden, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung die zuständige Strafbehörde zu bestimmen.[^105]
1) Die Verletzung von Vorschriften, die in Verordnungen zu diesem Gesetz erlassen werden, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung die zuständige Strafbehörde zu bestimmen.[^123]
2) Die Regierung kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das Strafregister eingetragen werden.
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- dd) Reiter und Tiere,
- ee) Haftpflichtversicherung der Fahrräder,
- ee) Aufgehoben[^124]
- ff) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Parken und Anhalten von Motorfahrzeugen, das Fahrverbot für Motorfahrzeuge und das Mitführen der Ausweise oder Bewilligungen betreffen.
Wenn zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzes oder ein Tatbestand, welcher gemäss Bst. b in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff. Die ordentlichen Gerichte sind ebenso Strafbehörde für Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff, wenn bei Verkehrsunfällen von den verschieden involvierten Verkehrsteilnehmern neben Tatbeständen des Strafgesetzbuches oder gemäss Bst. b, auch Tatbestände nach Bst. aa bis ff erfüllt sind.[^106]
Wenn zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzes oder ein Tatbestand, welcher gemäss Bst. b in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff. Die ordentlichen Gerichte sind ebenso Strafbehörde für Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff, wenn bei Verkehrsunfällen von den verschieden involvierten Verkehrsteilnehmern neben Tatbeständen des Strafgesetzbuches oder gemäss Bst. b, auch Tatbestände nach Bst. aa bis ff erfüllt sind.[^125]
- b) Die ordentlichen Gerichte sind in allen übrigen, unter Bst. a nicht genannten Fällen Strafbehörden.
2) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und vor der Regierung nach den Vorschriften des LVG über das Verwaltungsstrafverfahren.
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 147 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.[^107]
3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Verwaltungsstrafboten gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^108]
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 147 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.[^126]
3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Verwaltungsstrafboten gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^127]
4) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Ordnungsbussen im vereinfachten Verfahren.
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1) Die Regierung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Sie erlässt die nötigen Durchführungsverordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.[^109]
2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.[^110]
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.[^128]
2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.[^129]
3) Die Regierung kann beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
@@ -1424,15 +1422,15 @@
6) Die Regierung kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber liechtensteinischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.
7) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen.[^111]
8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.[^112]
9) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.[^113]
10) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.[^114]
##### Art. 99a[^115]
7) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen.[^130]
8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.[^131]
9) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.[^132]
10) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.[^133]
##### Art. 99a[^134]
**Meldungen**
@@ -1440,33 +1438,33 @@
##### Art. 99b
**Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister[^116]**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und bearbeitet zu diesem Zwecke folgende Daten:[^117]
- a) in Liechtenstein gegenwärtig oder früher zugelassene Fahrzeuge;[^118]
- b) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrzeughalter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.[^119]
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:[^120]
- a) Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugprüfung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer;[^121]
- b) Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung.[^122]
**Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister[^135]**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und bearbeitet zu diesem Zwecke folgende Daten:[^136]
- a) in Liechtenstein gegenwärtig oder früher zugelassene Fahrzeuge;[^137]
- b) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrzeughalter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.[^138]
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:[^139]
- a) Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugprüfung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer;[^140]
- b) Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung.[^141]
3) Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
- a) die Polizeiorgane des Landes und der Gemeinden in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie, im Falle der Landespolizei, die Fahndung;
- b) das Amt für Handel und Transport zur Prüfung und Abgleichung der Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Zusammenhang mit dem Register der Strassentransportunternehmer und der Aufgabenerfüllung nach dem Strassentransportgesetz;
- c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen.[^123]
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.[^124]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.[^125]
##### Art. 99c [^126]
- b) das Amt für Volkswirtschaft zur Prüfung und Abgleichung der Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Zusammenhang mit dem Register der Strassentransportunternehmer und der Aufgabenerfüllung nach dem Strassentransportgesetz;[^142]
- c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen.[^143]
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.[^144]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.[^145]
##### Art. 99c [^146]
**Administrativmassnahmenregister**
@@ -1502,7 +1500,7 @@
3) Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen.
##### Art. 99d [^127]
##### Art. 99d [^147]
**Fahrberechtigungsregister**
@@ -1530,7 +1528,7 @@
- b) die Polizeiorgane betreffend die für die Kontrolle der Fahrberechtigungen erforderlichen Daten.
##### Art. 99e [^128]
##### Art. 99e [^148]
**Durchführungsverordnung**
@@ -1584,256 +1582,296 @@
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^2]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1988054000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1988054000).
[^4]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1988054000).
[^5]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^6]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1988054000).
[^7]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^8]: Art. 9 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^9]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^10]: Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^11]: Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^12]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^13]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^14]: Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^15]: Art. 11 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^16]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^17]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^18]: Art. 13 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^19]: Art. 13 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^20]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^21]: Art. 15 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^22]: Art. 15 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^23]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^24]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^25]: Art. 16 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^26]: Art. 16 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^27]: Art. 16 Abs. 1bis eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^28]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^29]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^30]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^31]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^32]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^33]: Art. 23 Abs. 3bis eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^34]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^35]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^36]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^37]: Art. 53 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^38]: Überschrift vor Art. 53a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^39]: Art. 53a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^40]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^41]: Art. 59 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^42]: Art. 59 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2011386000).
[^43]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^44]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^45]: Art. 64 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^46]: Art. 64a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^47]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^48]: Art. 66 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2011386000).
[^49]: Art. 69 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^50]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^51]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^52]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^53]: Art. 72 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^54]: Art. 72 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^55]: Art. 72 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^56]: Art. 72 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^57]: Art. 72 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^58]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^59]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^60]: Art. 72 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^61]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^62]: Art. 72a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^63]: Art. 72a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^64]: Art. 72a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^65]: Art. 72a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^66]: Art. 72a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^67]: Art. 72a Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^68]: Art. 72b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^69]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^70]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^71]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^72]: Art. 74 aufgehoben durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^73]: Art. 75 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^74]: Art. 75a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^75]: Art. 75b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^76]: Art. 75c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^77]: Art. 75d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^78]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^79]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^80]: Art. 85 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^81]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^82]: Art. 85 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^83]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^84]: Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^85]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^86]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^87]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^88]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^89]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^90]: Art. 89 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^91]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^92]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^93]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^94]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^95]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^96]: Art. 90 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^97]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^98]: Art. 91 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^99]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^100]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^101]: Art. 93 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^102]: Art. 94 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^103]: Art. 95 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^104]: Art. 95 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^105]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^106]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^107]: Art. 98 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^108]: Art. 98 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^109]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^110]: Art. 99 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^111]: Art. 99 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^112]: Art. 99 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/1992114000).
[^113]: Art. 99 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^114]: Art. 99 Abs. 10 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^115]: Art. 99a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^116]: Art. 99b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^117]: Art. 99b Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^118]: Art. 99b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^119]: Art. 99b Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^120]: Art. 99b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^121]: Art. 99b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^122]: Art. 99b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^123]: Art. 99b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^124]: Art. 99b Abs. 3bis eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^125]: Art. 99b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^126]: Art. 99c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^127]: Art. 99d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^128]: Art. 99e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^3]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1988054000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1988054000).
[^5]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1988054000).
[^6]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^7]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1988054000).
[^8]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^9]: Art. 9 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^10]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^11]: Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^12]: Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^13]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^14]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^15]: Art. 11 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^16]: Art. 11 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^17]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^18]: Art. 13 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^19]: Art. 13 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^20]: Art. 13 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^21]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^22]: Art. 15 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^23]: Art. 15 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^24]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^25]: Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^26]: Art. 16 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^27]: Art. 16 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^28]: Art. 16 Abs. 1bis eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^29]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^30]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^31]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^32]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^33]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^34]: Art. 23 Abs. 2 Bst. h aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^35]: Art. 23 Abs. 3bis eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^36]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^37]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^38]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^39]: Art. 53 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^40]: Überschrift vor Art. 53a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^41]: Art. 53a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^42]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^43]: Art. 59 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^44]: Art. 59 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2011386000).
[^45]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^46]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^47]: Art. 64 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^48]: Art. 64a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^49]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^50]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^51]: Art. 68 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^52]: Art. 68 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^53]: Art. 69 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^54]: Art. 69 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^55]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^56]: Art. 72 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^57]: Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^58]: Art. 72 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^59]: Art. 72 Abs. 2 Bst. abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^60]: Art. 72 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^61]: Art. 72 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^62]: Art. 72 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^63]: Art. 72 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^64]: Art. 72 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^65]: Art. 72 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^66]: Art. 72 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^67]: Art. 72 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^68]: Art. 72a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^69]: Art. 72a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^70]: Art. 72a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^71]: Art. 72a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^72]: Art. 72a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^73]: Art. 72a Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^74]: Art. 72b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^75]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^76]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^77]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^78]: Art. 74 aufgehoben durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^79]: Art. 75 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^80]: Art. 75a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^81]: Art. 75b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^82]: Art. 75c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^83]: Art. 75d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^84]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^85]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^86]: Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^87]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^88]: Art. 80 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^89]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^90]: Art. 85 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^91]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^92]: Art. 85 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^93]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^94]: Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^95]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^96]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^97]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^98]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^99]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^100]: Art. 89 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^101]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^102]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^103]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^104]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^105]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^106]: Art. 90 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^107]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^108]: Art. 91 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^109]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^110]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^111]: Art. 93 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^112]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^113]: Art. 94 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^114]: Art. 94 Abs. 1 Bst.a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^115]: Art. 94 Abs. 1 Bst.b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^116]: Art. 94 Abs. 1 Bst.c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^117]: Art. 94 Abs. 1 Bst.d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^118]: Art. 94 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^119]: Art. 94 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^120]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^121]: Art. 95 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^122]: Art. 95 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^123]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^124]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a Unterbst. ee aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^125]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^126]: Art. 98 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^127]: Art. 98 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^128]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^129]: Art. 99 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^130]: Art. 99 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^131]: Art. 99 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/1992114000).
[^132]: Art. 99 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^133]: Art. 99 Abs. 10 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^134]: Art. 99a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^135]: Art. 99b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^136]: Art. 99b Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^137]: Art. 99b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^138]: Art. 99b Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^139]: Art. 99b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^140]: Art. 99b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^141]: Art. 99b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^142]: Art. 99b Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^143]: Art. 99b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^144]: Art. 99b Abs. 3bis eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^145]: Art. 99b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^146]: Art. 99c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^147]: Art. 99d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^148]: Art. 99e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
2011-09-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 59, 61, 64 y 37 más
2011-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 16, 20 y 16 más
2009-02-06
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30
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