Änderungshistorie

Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978

14 Versionen · 1978-08-29
2026-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 98, 99, 99 y 5 más

Änderungen vom 2026-01-01

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- b) Die ordentlichen Gerichte sind in allen übrigen, unter Bst. a nicht genannten Fällen Strafbehörden.
2) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und vor der Regierung nach den Vorschriften des LVG über das Verwaltungsstrafverfahren.
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 147 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.[^170]
3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Verwaltungsstrafboten gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^171]
2) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und vor der Regierung nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren.[^170]
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Strafverfügungen (Art. 53 VStG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.[^171]
3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Strafverfügungen gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Strafverfügungen bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^172]
4) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Ordnungsbussen im vereinfachten Verfahren.
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1) Die Regierung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Sie erlässt die nötigen Durchführungsverordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.[^172]
2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.[^173]
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.[^173]
2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.[^174]
3) Die Regierung kann beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
4) Die Regierung kann für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
5) Aufgehoben[^174]
5) Aufgehoben[^175]
6) Die Regierung kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber liechtensteinischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.
7) Aufgehoben[^175]
8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.[^176]
9) Aufgehoben[^177]
10) Aufgehoben[^178]
##### Art. 99a[^179]
7) Aufgehoben[^176]
8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.[^177]
9) Aufgehoben[^178]
10) Aufgehoben[^179]
##### Art. 99a[^180]
**Meldungen**
@@ -1618,43 +1618,43 @@
##### Art. 99b
**Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister[^180]**
1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:[^181]
- a) in Liechtenstein gegenwärtig oder früher zugelassene Fahrzeuge;[^182]
- b) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrzeughalter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.[^183]
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:[^184]
- a) Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugprüfung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer;[^185]
- b) Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung.[^186]
**Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister[^181]**
1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:[^182]
- a) in Liechtenstein gegenwärtig oder früher zugelassene Fahrzeuge;[^183]
- b) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrzeughalter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.[^184]
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:[^185]
- a) Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugprüfung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer;[^186]
- b) Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung.[^187]
3) Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
- a) die Polizeiorgane des Landes und der Gemeinden in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie, im Falle der Landespolizei, die Fahndung;
- b) das Amt für Volkswirtschaft zur Prüfung und Abgleichung der Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Zusammenhang mit dem Register der Strassentransportunternehmer und der Aufgabenerfüllung nach dem Strassentransportgesetz;[^187]
- c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen;[^188]
- d) die Stabsstelle FIU in die erforderlichen Daten zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.[^189]
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können beim Amt für Strassenverkehr Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.[^190]
4) Das Amt für Strassenverkehr muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.[^191]
5) Das Amt für Strassenverkehr ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm[^192] die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Art. 12 Abs. 2 des Beschlusses 2008/615/JI[^193]. Als Kontaktstelle gewährt es dem ersuchenden teilnehmenden Staat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister zu den Zwecken nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI; der Zugang zu den Daten erfolgt nach Art. 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI[^194].[^195]
6) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm für die Zwecke nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI über das Amt für Strassenverkehr Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten in den entsprechenden Informationssystemen der anderen teilnehmenden Staaten abrufen.[^196]
##### Art. 99c[^197]
- b) das Amt für Volkswirtschaft zur Prüfung und Abgleichung der Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Zusammenhang mit dem Register der Strassentransportunternehmer und der Aufgabenerfüllung nach dem Strassentransportgesetz;[^188]
- c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen;[^189]
- d) die Stabsstelle FIU in die erforderlichen Daten zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.[^190]
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können beim Amt für Strassenverkehr Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.[^191]
4) Das Amt für Strassenverkehr muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.[^192]
5) Das Amt für Strassenverkehr ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm[^193] die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Art. 12 Abs. 2 des Beschlusses 2008/615/JI[^194]. Als Kontaktstelle gewährt es dem ersuchenden teilnehmenden Staat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister zu den Zwecken nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI; der Zugang zu den Daten erfolgt nach Art. 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI[^195].[^196]
6) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm für die Zwecke nach Art. 12 Abs. 1 des Beschlusses 2008/615/JI über das Amt für Strassenverkehr Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten in den entsprechenden Informationssystemen der anderen teilnehmenden Staaten abrufen.[^197]
##### Art. 99c[^198]
**Administrativmassnahmenregister**
1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Administrativmassnahmenregister und verarbeitet zu diesem Zweck die Daten aller von liechtensteinischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich:[^198]
1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Administrativmassnahmenregister und verarbeitet zu diesem Zweck die Daten aller von liechtensteinischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich:[^199]
- a) Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen;
@@ -1678,19 +1678,19 @@
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
- a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen;[^199]
- a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen;[^200]
- b) Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;
- c) Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen.
3) Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden beim Amt für Strassenverkehr Einsicht in die Registereinträge nehmen.[^200]
##### Art. 99d[^201]
3) Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden beim Amt für Strassenverkehr Einsicht in die Registereinträge nehmen.[^201]
##### Art. 99d[^202]
**Fahrberechtigungsregister**
1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Fahrberechtigungsregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:[^202]
1) Das Amt für Strassenverkehr führt ein Fahrberechtigungsregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:[^203]
- a) die von liechtensteinischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein erteilten Fahrberechtigungen;
@@ -1704,17 +1704,17 @@
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
- a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen;[^203]
- a) Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen sowie Fahrlehrerbewilligungen;[^204]
- b) Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.
3) Folgende Behörden können beim Amt für Strassenverkehr Auskunft über Registereinträge verlangen:[^204]
3) Folgende Behörden können beim Amt für Strassenverkehr Auskunft über Registereinträge verlangen:[^205]
- a) die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen;
- b) die Polizeiorgane betreffend die für die Kontrolle der Fahrberechtigungen erforderlichen Daten.
##### Art. 99e[^205]
##### Art. 99e[^206]
**Durchführungsverordnung**
@@ -1736,7 +1736,7 @@
- h) die Datensicherheit.
##### Art. 99f[^206]
##### Art. 99f[^207]
**Völkerrechtliche Verträge**
@@ -1796,7 +1796,7 @@
...
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Notenaustausch vom 3. September 2024/17. Dezember 2024 zur Änderung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen in Kraft.[^207]
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Notenaustausch vom 3. September 2024/17. Dezember 2024 zur Änderung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei Strassenverkehrsunfällen in Kraft.[^208]
...
@@ -2138,78 +2138,80 @@
[^169]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a Unterbst. ee aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^170]: Art. 98 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^171]: Art. 98 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^172]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^173]: Art. 99 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^174]: Art. 99 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^175]: Art. 99 Abs. 7 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^176]: Art. 99 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/1992114000).
[^177]: Art. 99 Abs. 9 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^178]: Art. 99 Abs. 10 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^179]: Art. 99a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^180]: Art. 99b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^181]: Art. 99b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^182]: Art. 99b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^183]: Art. 99b Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^184]: Art. 99b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^185]: Art. 99b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^186]: Art. 99b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^187]: Art. 99b Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^188]: Art. 99b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^189]: Art. 99b Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 512](https://www.gesetze.li/chrono/2025512000).
[^190]: Art. 99b Abs. 3bis abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^191]: Art. 99b Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^192]: Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
[^193]: Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität [(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2008.210.01.0001.01.DEU)
[^194]: Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität [(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2008.210.01.0012.01.DEU)
[^195]: Art. 99b Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2025036000).
[^196]: Art. 99b Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2025036000).
[^197]: Art. 99c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^198]: Art. 99c Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^199]: Art. 99c Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^200]: Art. 99c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^201]: Art. 99d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^202]: Art. 99d Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^203]: Art. 99d Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^204]: Art. 99d Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^205]: Art. 99e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^206]: Art. 99f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^207]: Inkrafttreten: 1. Januar 2025 ([LGBl. 2024 Nr. 496](https://www.gesetze.li/chrono/2024496000)).
[^170]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2025375000).
[^171]: Art. 98 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2025375000).
[^172]: Art. 98 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2025375000).
[^173]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^174]: Art. 99 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^175]: Art. 99 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^176]: Art. 99 Abs. 7 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^177]: Art. 99 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/1992114000).
[^178]: Art. 99 Abs. 9 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^179]: Art. 99 Abs. 10 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^180]: Art. 99a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^181]: Art. 99b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^182]: Art. 99b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^183]: Art. 99b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^184]: Art. 99b Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^185]: Art. 99b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^186]: Art. 99b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^187]: Art. 99b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^188]: Art. 99b Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^189]: Art. 99b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^190]: Art. 99b Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 512](https://www.gesetze.li/chrono/2025512000).
[^191]: Art. 99b Abs. 3bis abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^192]: Art. 99b Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^193]: Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen
[^194]: Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität [(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2008.210.01.0001.01.DEU)
[^195]: Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität [(ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2008.210.01.0012.01.DEU)
[^196]: Art. 99b Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2025036000).
[^197]: Art. 99b Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 36](https://www.gesetze.li/chrono/2025036000).
[^198]: Art. 99c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^199]: Art. 99c Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^200]: Art. 99c Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^201]: Art. 99c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^202]: Art. 99d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^203]: Art. 99d Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^204]: Art. 99d Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^205]: Art. 99d Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^206]: Art. 99e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^207]: Art. 99f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2020017000).
[^208]: Inkrafttreten: 1. Januar 2025 ([LGBl. 2024 Nr. 496](https://www.gesetze.li/chrono/2024496000)).
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