Änderungshistorie
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978
14 Versionen
· 1978-08-29
2026-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 98, 99, 99 y 5 más
2025-11-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 13, 13 y 36 más
2025-06-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 99, 99, 99 y 2 más
2025-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 13, 13 y 56 más
2022-04-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — art. 3
2021-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — art. 72
2020-04-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 13, 13, 14 y 69 más
2019-10-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 20, 51 y 24 más
2019-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 20, 51 y 38 más
Änderungen vom 2019-01-01
@@ -82,7 +82,7 @@
2) Sie trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes.
##### Art. 8[^8]
##### Art. 8 [^8]
**Ausmasse und Gewicht**
@@ -284,7 +284,7 @@
Auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen dürfen andere Fahrzeuge nicht verwendet werden, wenn sie mit der Ladung breiter sind als 2,50 m. Die Regierung sieht Ausnahmen vor, namentlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft.
##### Art. 20[^33]
##### Art. 20 [^33]
**Fuhrleute**
@@ -666,7 +666,7 @@
4) Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Regierung zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.
##### Art. 51[^37]
##### Art. 51 [^37]
**Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -724,7 +724,7 @@
#### Störung von Strassenverkehrskontrollen[^40]
##### Art. 53a[^41]
##### Art. 53a [^41]
1) Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen (z. B. Radar-Warngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.
@@ -866,7 +866,7 @@
4) Bestimmungen, wonach die Versicherung erlischt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zugelassen wird, sind nichtig.[^47]
##### Art. 64a[^48]
##### Art. 64a [^48]
**Bescheinigung über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit**
@@ -876,7 +876,7 @@
#### Besondere Fälle
##### Art. 65[^49]
##### Art. 65 [^49]
**Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge**
@@ -894,7 +894,7 @@
4) Die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug richten sich nach diesem Gesetz. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach den Bestimmungen des ABGB.
##### Art. 66[^50]
##### Art. 66 [^50]
**Fahrräder**
@@ -932,7 +932,7 @@
3) Der Staat reguliert nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die er haftet. Er teilt der Auskunftsstelle (Art. 75a) mit, welche Stelle für die Schadenregulierung zuständig ist.[^54]
##### Art. 70[^55]
##### Art. 70 [^55]
**Nationales Versicherungsbüro**
@@ -1014,7 +1014,7 @@
5) Die Regierung regelt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.[^73]
##### Art. 72b[^74]
##### Art. 72b [^74]
**Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds**
@@ -1022,7 +1022,7 @@
2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds stehen unter der Aufsicht der Regierung.
3) Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beaufsichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
3) Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beaufsichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.[^75]
4) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können:
@@ -1038,21 +1038,21 @@
##### Art. 73
**Nicht versicherte Fahrzeuge[^75]**
1) Gibt die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ab, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.[^76]
2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.[^77]
##### Art. 74[^78]
**Nicht versicherte Fahrzeuge[^76]**
1) Gibt die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ab, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.[^77]
2) Der Staat oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.[^78]
##### Art. 74 [^79]
Aufgehoben
##### Art. 75[^79]
##### Art. 75 [^80]
Aufgehoben
##### Art. 75a[^80]
##### Art. 75a [^81]
**Auskunftsstelle**
@@ -1070,7 +1070,7 @@
- d) kann einschränkende oder ergänzende Bestimmungen zum Verzeichnis der Polizeirapporte erlassen.
##### Art. 75b[^81]
##### Art. 75b [^82]
**Schadenregulierungsbeauftragte**
@@ -1090,7 +1090,7 @@
5) Sie können auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sein.
##### Art. 75c[^82]
##### Art. 75c [^83]
**Schadenregulierung**
@@ -1104,7 +1104,7 @@
3) Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.
##### Art. 75d[^83]
##### Art. 75d [^84]
**Entschädigungsstelle**
@@ -1126,7 +1126,7 @@
#### Verhältnis zu andern Versicherungen
##### Art. 76[^84]
##### Art. 76 [^85]
**Obligatorische Unfallversicherung**
@@ -1136,7 +1136,7 @@
#### Gemeinsame Bestimmungen
##### Art. 77[^85]
##### Art. 77 [^86]
**Versicherer**
@@ -1152,11 +1152,11 @@
**Verjährung**
1) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafgesetz eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.[^86]
1) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafgesetz eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.[^87]
2) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber den Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.
3) Der Regress unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Regressrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.[^87]
3) Der Regress unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Regressrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.[^88]
4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
@@ -1166,7 +1166,7 @@
Für Klagen aus Haftpflichtansprüchen ist das Fürstliche Landgericht in Vaduz zuständig. Art. 80 bleibt durch diese Regelung unberührt.
##### Art. 80[^88]
##### Art. 80 [^89]
**Unfälle im Ausland**
@@ -1178,7 +1178,7 @@
- b) von Geschädigten, die zur Zeit des Unfalles ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten.
##### Art. 81[^89]
##### Art. 81 [^90]
**Beweiswürdigung**
@@ -1212,13 +1212,13 @@
##### Art. 85
**Verletzung der Verkehrsregeln[^90]**
1) Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^91]
2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^92]
##### Art. 86[^93]
**Verletzung der Verkehrsregeln[^91]**
1) Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen verletzt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^92]
2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^93]
##### Art. 86 [^94]
**Fahren in fahrunfähigem Zustand**
@@ -1226,7 +1226,7 @@
2) Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
##### Art. 86a[^94]
##### Art. 86a [^95]
**Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -1238,49 +1238,49 @@
**Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall**
1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^95]
2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.[^96]
1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^96]
2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.[^97]
##### Art. 88
**Nicht betriebssichere Fahrzeuge**
1) Wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^97]
2) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^98]
3) Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der Strafdrohung des Abs. 2, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.[^99]
1) Wer die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, so dass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^98]
2) Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^99]
3) Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der Strafdrohung des Abs. 2, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.[^100]
##### Art. 89
**Entwendung zum Gebrauch**
1) Aufgehoben[^100]
2) Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^101]
3) Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.[^102]
1) Aufgehoben[^101]
2) Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^102]
3) Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.[^103]
##### Art. 90
**Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug[^103]**
1) Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^104]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^105]
3) Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^106]
4) Wer ein Tierfuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^107]
**Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug[^104]**
1) Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^105]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^106]
3) Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^107]
4) Wer ein Tierfuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.[^108]
##### Art. 91
**Fahren ohne Fahrzeugausweis**
1) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt, wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^108]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^109]
1) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt, wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^109]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^110]
3) Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von den Widerhandlungen Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
@@ -1302,11 +1302,11 @@
- f) falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
- g) sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.[^110]
- g) sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.[^111]
2) Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzes finden in diesen Fällen keine Anwendung.
##### Art. 93[^111]
##### Art. 93 [^112]
**Signale und Markierungen**
@@ -1314,21 +1314,21 @@
##### Art. 94
**Weitere Widerhandlungen[^112]**
1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat wird bestraft, wer:[^113]
- a) Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt;[^114]
- b) als Halter nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt;[^115]
- c) als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt;[^116]
- d) sich weigert, den Polizeiorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen.[^117]
- e) Aufgehoben[^118]
- f) Aufgehoben[^119]
**Weitere Widerhandlungen[^113]**
1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat wird bestraft, wer:[^114]
- a) Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt;[^115]
- b) als Halter nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt;[^116]
- c) als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt;[^117]
- d) sich weigert, den Polizeiorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen.[^118]
- e) Aufgehoben[^119]
- f) Aufgehoben[^120]
2) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wird bestraft, wer:
@@ -1340,15 +1340,15 @@
- d) unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft;
- e) Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet.[^120]
- e) Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet.[^121]
##### Art. 95
**Strafbarkeit**
1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.[^121]
2) Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.[^122]
1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen.[^122]
2) Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.[^123]
3) Für strafbare Handlungen aus Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.
@@ -1364,7 +1364,7 @@
**Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle**
1) Die Verletzung von Vorschriften, die in Verordnungen zu diesem Gesetz erlassen werden, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung die zuständige Strafbehörde zu bestimmen.[^123]
1) Die Verletzung von Vorschriften, die in Verordnungen zu diesem Gesetz erlassen werden, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Regierung ist ermächtigt, mit Verordnung die zuständige Strafbehörde zu bestimmen.[^124]
2) Die Regierung kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das Strafregister eingetragen werden.
@@ -1388,19 +1388,19 @@
- dd) Reiter und Tiere,
- ee) Aufgehoben[^124]
- ee) Aufgehoben[^125]
- ff) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Parken und Anhalten von Motorfahrzeugen, das Fahrverbot für Motorfahrzeuge und das Mitführen der Ausweise oder Bewilligungen betreffen.
Wenn zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzes oder ein Tatbestand, welcher gemäss Bst. b in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff. Die ordentlichen Gerichte sind ebenso Strafbehörde für Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff, wenn bei Verkehrsunfällen von den verschieden involvierten Verkehrsteilnehmern neben Tatbeständen des Strafgesetzbuches oder gemäss Bst. b, auch Tatbestände nach Bst. aa bis ff erfüllt sind.[^125]
Wenn zugleich ein Tatbestand des Strafgesetzes oder ein Tatbestand, welcher gemäss Bst. b in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fällt, erfüllt ist, sind die ordentlichen Gerichte auch Strafbehörde bei Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff. Die ordentlichen Gerichte sind ebenso Strafbehörde für Übertretungen gemäss Bst. aa bis ff, wenn bei Verkehrsunfällen von den verschieden involvierten Verkehrsteilnehmern neben Tatbeständen des Strafgesetzbuches oder gemäss Bst. b, auch Tatbestände nach Bst. aa bis ff erfüllt sind.[^126]
- b) Die ordentlichen Gerichte sind in allen übrigen, unter Bst. a nicht genannten Fällen Strafbehörden.
2) Das Strafverfahren richtet sich vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und vor der Regierung nach den Vorschriften des LVG über das Verwaltungsstrafverfahren.
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 147 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.[^126]
3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Verwaltungsstrafboten gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^127]
3) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landespolizei und die Gemeindevorsteher mit dem Erlass von Verwaltungsstrafboten (Art. 147 LVG) zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne des Abs. 1 Bst. a zu beauftragen.[^127]
3a) Im Falle der Beauftragung der Landespolizei oder Gemeindevorsteher zum Erlass von Verwaltungsstrafboten gemäss Abs. 3 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbote bzw. Verwaltungsstrafentscheide der Landespolizei bzw. Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.[^128]
4) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Ordnungsbussen im vereinfachten Verfahren.
@@ -1410,9 +1410,9 @@
1) Die Regierung ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Sie erlässt die nötigen Durchführungsverordnungen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.[^128]
2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.[^129]
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen.[^129]
2a) Im Falle der Delegation von Aufgaben gemäss Abs. 2 ist für die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeindevorsteher die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der Verfügung oder Entscheidung.[^130]
3) Die Regierung kann beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
@@ -1422,15 +1422,15 @@
6) Die Regierung kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber liechtensteinischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.
7) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen.[^130]
8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.[^131]
9) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.[^132]
10) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.[^133]
##### Art. 99a[^134]
7) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen.[^131]
8) Die Regierung kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern, einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.[^132]
9) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.[^133]
10) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind oder die Fahrzeugtypen und Fahrtschreiberkarten zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.[^134]
##### Art. 99a [^135]
**Meldungen**
@@ -1438,37 +1438,37 @@
##### Art. 99b
**Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister[^135]**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und bearbeitet zu diesem Zwecke folgende Daten:[^136]
- a) in Liechtenstein gegenwärtig oder früher zugelassene Fahrzeuge;[^137]
- b) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrzeughalter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.[^138]
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:[^139]
- a) Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugprüfung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer;[^140]
- b) Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung.[^141]
**Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister[^136]**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:[^137]
- a) in Liechtenstein gegenwärtig oder früher zugelassene Fahrzeuge;[^138]
- b) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrzeughalter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.[^139]
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:[^140]
- a) Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugprüfung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer;[^141]
- b) Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung.[^142]
3) Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen:
- a) die Polizeiorgane des Landes und der Gemeinden in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie, im Falle der Landespolizei, die Fahndung;
- b) das Amt für Volkswirtschaft zur Prüfung und Abgleichung der Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Zusammenhang mit dem Register der Strassentransportunternehmer und der Aufgabenerfüllung nach dem Strassentransportgesetz;[^142]
- c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen.[^143]
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.[^144]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.[^145]
##### Art. 99c[^146]
- b) das Amt für Volkswirtschaft zur Prüfung und Abgleichung der Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Zusammenhang mit dem Register der Strassentransportunternehmer und der Aufgabenerfüllung nach dem Strassentransportgesetz;[^143]
- c) die Steuerverwaltung in die erforderlichen Daten zur Kontrolle der Angaben der Steuerpflichtigen in ihren Steuererklärungen.[^144]
3bis) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.[^145]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.[^146]
##### Art. 99c [^147]
**Administrativmassnahmenregister**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Administrativmassnahmenregister und bearbeitet zu diesem Zwecke die Daten aller von liechtensteinischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich:
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Administrativmassnahmenregister und verarbeitet zu diesem Zweck die Daten aller von liechtensteinischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich:[^148]
- a) Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen;
@@ -1500,11 +1500,11 @@
3) Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen.
##### Art. 99d[^147]
##### Art. 99d [^149]
**Fahrberechtigungsregister**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrberechtigungsregister und bearbeitet zu diesem Zwecke folgende Daten:
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrberechtigungsregister und verarbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:[^150]
- a) die von liechtensteinischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein erteilten Fahrberechtigungen;
@@ -1528,7 +1528,7 @@
- b) die Polizeiorgane betreffend die für die Kontrolle der Fahrberechtigungen erforderlichen Daten.
##### Art. 99e[^148]
##### Art. 99e [^151]
**Durchführungsverordnung**
@@ -1728,150 +1728,156 @@
[^74]: Art. 72b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^75]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^76]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^77]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^78]: Art. 74 aufgehoben durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^79]: Art. 75 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^80]: Art. 75a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^81]: Art. 75b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^82]: Art. 75c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^83]: Art. 75d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^84]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^85]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^86]: Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^87]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^88]: Art. 80 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^89]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^90]: Art. 85 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^91]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^92]: Art. 85 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^93]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^94]: Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^95]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^96]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^97]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^98]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^99]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^100]: Art. 89 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^101]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^102]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^103]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^104]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^105]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^106]: Art. 90 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^107]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^108]: Art. 91 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^109]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^110]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^111]: Art. 93 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^112]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^113]: Art. 94 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^114]: Art. 94 Abs. 1 Bst.a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^115]: Art. 94 Abs. 1 Bst.b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^116]: Art. 94 Abs. 1 Bst.c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^117]: Art. 94 Abs. 1 Bst.d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^118]: Art. 94 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^119]: Art. 94 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^120]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^121]: Art. 95 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^122]: Art. 95 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^123]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^124]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a Unterbst. ee aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^125]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^126]: Art. 98 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^127]: Art. 98 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^128]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^129]: Art. 99 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^130]: Art. 99 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^131]: Art. 99 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/1992114000).
[^132]: Art. 99 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^133]: Art. 99 Abs. 10 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^134]: Art. 99a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^135]: Art. 99b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^136]: Art. 99b Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^137]: Art. 99b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^138]: Art. 99b Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^139]: Art. 99b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^140]: Art. 99b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^141]: Art. 99b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^142]: Art. 99b Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^143]: Art. 99b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^144]: Art. 99b Abs. 3bis eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^145]: Art. 99b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^146]: Art. 99c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^147]: Art. 99d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^148]: Art. 99e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^75]: Art. 72b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2018330000).
[^76]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^77]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^78]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1981 Nr. 2](https://www.gesetze.li/chrono/1981002000).
[^79]: Art. 74 aufgehoben durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^80]: Art. 75 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^81]: Art. 75a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^82]: Art. 75b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^83]: Art. 75c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^84]: Art. 75d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^85]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 1984 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1984045000).
[^86]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2009064000).
[^87]: Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^88]: Art. 78 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^89]: Art. 80 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^90]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^91]: Art. 85 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^92]: Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^93]: Art. 85 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^94]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^95]: Art. 86a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^96]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^97]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^98]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^99]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^100]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^101]: Art. 89 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^102]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^103]: Art. 89 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^104]: Art. 90 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^105]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^106]: Art. 90 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^107]: Art. 90 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^108]: Art. 90 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^109]: Art. 91 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^110]: Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 80](https://www.gesetze.li/chrono/1996080000).
[^111]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^112]: Art. 93 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^113]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^114]: Art. 94 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^115]: Art. 94 Abs. 1 Bst.a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^116]: Art. 94 Abs. 1 Bst.b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^117]: Art. 94 Abs. 1 Bst.c abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^118]: Art. 94 Abs. 1 Bst.d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^119]: Art. 94 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^120]: Art. 94 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^121]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^122]: Art. 95 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^123]: Art. 95 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^124]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^125]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a Unterbst. ee aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 557](https://www.gesetze.li/chrono/2011557000).
[^126]: Art. 98 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^127]: Art. 98 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^128]: Art. 98 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^129]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^130]: Art. 99 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 252](https://www.gesetze.li/chrono/2000252000).
[^131]: Art. 99 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/1992045000).
[^132]: Art. 99 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/1992114000).
[^133]: Art. 99 Abs. 9 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 136](https://www.gesetze.li/chrono/2003136000).
[^134]: Art. 99 Abs. 10 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2006154000).
[^135]: Art. 99a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^136]: Art. 99b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^137]: Art. 99b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2018330000).
[^138]: Art. 99b Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^139]: Art. 99b Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^140]: Art. 99b Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^141]: Art. 99b Abs. 2 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^142]: Art. 99b Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^143]: Art. 99b Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 551](https://www.gesetze.li/chrono/2011551000).
[^144]: Art. 99b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^145]: Art. 99b Abs. 3bis eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 357](https://www.gesetze.li/chrono/2010357000).
[^146]: Art. 99b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^147]: Art. 99c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^148]: Art. 99c Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2018330000).
[^149]: Art. 99d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
[^150]: Art. 99d Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2018330000).
[^151]: Art. 99e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 139](https://www.gesetze.li/chrono/2003139000).
2013-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 3, 16, 51 y 15 más
2012-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 1, 2, 3 y 62 más
2011-09-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 59, 61, 64 y 37 más
2011-01-01
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30 — arts. 8, 16, 20 y 16 más
2009-02-06
Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30
Originalfassung
Text zu diesem Datum