Änderungshistorie

Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978

29 Versionen · 1978-08-31
2025-09-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 2, 2, 3 y 180 más
2025-05-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 173 más
2024-11-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 3, 4, 5 y 175 más
2023-07-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1
2022-12-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 4, 5, 7 y 172 más
2022-08-23
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 123, 124, 124 y 14 más
2022-04-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 153 más
2022-03-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 69, 70, 71 y 76 más
2022-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — art. 94
2021-11-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 42, 43, 44 y 94 más
2021-03-27
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 107 más

Änderungen vom 2021-03-27

@@ -4,7 +4,7 @@
### Einleitung
##### Art. 1 [^3]
##### Art. 1[^3]
**Gegenstand**
@@ -54,7 +54,7 @@
4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 2a [^18]
##### Art. 2a[^18]
**Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften**
@@ -72,7 +72,7 @@
#### Allgemeine Bestimmungen[^20]
##### Art. 3 [^21]
##### Art. 3[^21]
**Ausweiskategorien**
@@ -276,7 +276,7 @@
6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.[^58]
##### Art. 5 [^59]
##### Art. 5[^59]
**Ausnahmen von der Ausweispflicht**
@@ -308,7 +308,7 @@
#### Führerprüfung[^63]
##### a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises [^64]
##### a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises[^64]
##### Art. 5a
@@ -352,7 +352,7 @@
3a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 ist bei einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.[^82]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^83] [^84]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^83][^84]
- a) behinderten Personen, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:
@@ -364,7 +364,7 @@
5) Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.[^85]
##### Art. 7 [^86]
##### Art. 7[^86]
**Medizinische Mindestanforderungen**
@@ -424,7 +424,7 @@
3) Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.[^105]
##### Art. 10 [^106]
##### Art. 10[^106]
**Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen**
@@ -516,7 +516,7 @@
2) Das Amt für Strassenverkehr stellt in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b dem Vertrauensarzt oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen.[^136]
##### Art. 11c [^137]
##### Art. 11c[^137]
**Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten**
@@ -528,7 +528,7 @@
##### c) Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung[^138]
##### Art. 12 [^139]
##### Art. 12[^139]
**Prüfungsort**
@@ -536,7 +536,7 @@
2) Auf Gesuch hin kann das Amt für Strassenverkehr das Ablegen der Prüfungen nach Abs. 1 bei einer anderen von der Regierung anerkannten Sachverständigenstelle bewilligen.
##### Art. 12a [^140]
##### Art. 12a[^140]
**Prüfungsergebnis**
@@ -566,7 +566,7 @@
5) Aufgehoben[^149]
##### Art. 14 [^150]
##### Art. 14[^150]
**Erstmalige Datenerfassung im FABER**
@@ -646,7 +646,7 @@
6) Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.[^177]
##### Art. 17a [^178]
##### Art. 17a[^178]
**Übungsfahrt**
@@ -656,13 +656,13 @@
3) Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Art. 4 Abs. 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
##### Art. 17b bis 17c [^179]
##### Art. 17b bis 17c[^179]
Aufgehoben
##### f) Fahrausbildung[^180]
##### Art. 18 [^181]
##### Art. 18[^181]
**Kurs über Verkehrskunde**
@@ -688,13 +688,13 @@
4) Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.[^188]
##### Art. 19a [^189]
##### Art. 19a[^189]
**Durchführung**
Die Regierung erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.
##### Art. 20 [^190]
##### Art. 20[^190]
**Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"[^191]**
@@ -706,7 +706,7 @@
4) Ist der Lernfahrausweis für einen Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr zu melden.[^193]
##### g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen [^194]
##### g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^194]
##### Art. 21
@@ -740,7 +740,7 @@
4) Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue Prüfung der Basistheorie an.[^208]
##### Art. 23 [^209]
##### Art. 23[^209]
**Wiederholung**
@@ -778,7 +778,7 @@
- d) der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 11 Abs. 3 CZV).[^222]
##### Art. 24b [^223]
##### Art. 24b[^223]
**Eintrag und Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben**
@@ -786,7 +786,7 @@
2) Das Amt für Strassenverkehr hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt. Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.[^224]
##### Art. 24c [^225]
##### Art. 24c[^225]
**Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises**
@@ -802,7 +802,7 @@
2) Aufgehoben[^229]
##### Art. 24e [^230]
##### Art. 24e[^230]
**Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland**
@@ -844,7 +844,7 @@
5) Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.[^242]
##### Art. 25a [^243]
##### Art. 25a[^243]
Aufgehoben
@@ -852,7 +852,7 @@
#### Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen[^244]
##### Art. 26 [^245]
##### Art. 26[^245]
**Meldepflichten**
@@ -882,7 +882,7 @@
- e) Aufgehoben[^255]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^256] [^257]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^256][^257]
- a) die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c den behandelnden Ärzten übertragen;
@@ -902,7 +902,7 @@
##### a) Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug[^262]
##### Art. 28 [^263]
##### Art. 28[^263]
**Anordnung einer neuen Führerprüfung**
@@ -916,7 +916,7 @@
5) Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
##### Art. 28a [^267]
##### Art. 28a[^267]
**Fahreignungsuntersuchung**
@@ -938,7 +938,7 @@
- d) Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
##### Art. 28b [^268]
##### Art. 28b[^268]
**Kontrollfahrt**
@@ -954,13 +954,13 @@
4) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Das Amt für Strassenverkehr muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
##### Art. 28c [^269]
##### Art. 28c[^269]
**Vorsorglicher Entzug**
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
##### Art. 28d [^270]
##### Art. 28d[^270]
**Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel**
@@ -970,25 +970,25 @@
##### b) Führerausweisentzug und Fahrverbot[^271]
##### Art. 29 [^272]
##### Art. 29[^272]
**Freiwillige Rückgabe des Führerausweises**
Wird der Führerausweis dem Amt für Strassenverkehr freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; das Amt für Strassenverkehr hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
##### Art. 30 [^273]
##### Art. 30[^273]
**Widerhandlungen im Ausland**
Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat das Amt für Strassenverkehr zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.
##### Art. 31 [^274]
##### Art. 31[^274]
**Führerausweisentzug bei schwerer Verkehrsgefährdung**
In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG der Führer, der durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
##### Art. 32 [^275]
##### Art. 32[^275]
Aufgehoben
@@ -1014,7 +1014,7 @@
- b) als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.[^283]
##### Art. 33a [^284]
##### Art. 33a[^284]
**Führerausweis mit Beschränkungen**
@@ -1036,7 +1036,7 @@
3) Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
##### Art. 34a [^287]
##### Art. 34a[^287]
Aufgehoben
@@ -1062,7 +1062,7 @@
- f) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.[^291]
##### Art. 36 [^292]
##### Art. 36[^292]
**Umfang des Fahrverbotes; Verfahren**
@@ -1072,7 +1072,7 @@
##### c) Abnahme der Ausweise durch die Landespolizei[^293]
##### Art. 37 [^294]
##### Art. 37[^294]
**Gründe**
@@ -1156,7 +1156,13 @@
- a) einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder
- b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9) besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.[^313]
- b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach einem der folgenden Abkommen besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können:[^313]
- 1. Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9);
- 2. Abkommen vom 19. September 1949 über den Strassenverkehr (LGBl. 2020 Nr. 116);
- 3. Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 75), in der Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 77).
2) Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in Liechtenstein zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.[^314]
@@ -1244,7 +1250,7 @@
#### Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen[^335]
##### Art. 58a [^336]
##### Art. 58a[^336]
**Anforderungen**
@@ -1270,7 +1276,7 @@
5) Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
##### Art. 58b [^339]
##### Art. 58b[^339]
**Ausbildung**
@@ -1284,7 +1290,7 @@
5) Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch das Amt für Strassenverkehr, das über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.[^341]
##### Art. 58c [^342]
##### Art. 58c[^342]
**Prüfung**
@@ -1296,7 +1302,7 @@
3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote vom Amt für Strassenverkehr zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.[^345]
##### Art. 58d [^346]
##### Art. 58d[^346]
**Wiederholung der Prüfung**
@@ -1306,7 +1312,7 @@
3) Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.
##### Art. 58e [^347]
##### Art. 58e[^347]
**Einsatz der Verkehrsexperten**
@@ -1318,7 +1324,7 @@
- b) sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder betreut werden.
##### Art. 58f [^348]
##### Art. 58f[^348]
**Aufsicht**
@@ -1466,7 +1472,7 @@
4) Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
##### Art. 65 [^376]
##### Art. 65[^376]
**Verzollungs- und Versteuerungskontrolle**
@@ -1476,7 +1482,7 @@
3) Die zuständigen Zollorgane geben dem Amt für Strassenverkehr die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.[^377]
##### Art. 66 [^378]
##### Art. 66[^378]
**Standort**
@@ -1530,13 +1536,13 @@
5) Das Amt für Strassenverkehr bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.[^387]
##### Art. 70 [^388]
##### Art. 70[^388]
**Annullierung**
1) Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch das Amt für Strassenverkehr annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.[^389]
2) Wird dem Amt für Strassenverkehr ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert es:[^390] [^391]
2) Wird dem Amt für Strassenverkehr ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert es:[^390][^391]
- a) die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
@@ -1584,7 +1590,7 @@
4) Aufgehoben[^398]
##### Art. 72 [^399]
##### Art. 72[^399]
**Material; Ausführung**
@@ -1608,7 +1614,7 @@
2) Die Nummerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt und erfolgt in aufsteigender Reihenfolge. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.[^401]
##### Art. 74 [^402]
##### Art. 74[^402]
**Anordnung**
@@ -1622,7 +1628,7 @@
3) Auf Kollektivschildern (Händlerschilder) ist am rechten Schilderrand zudem der Buchstabe "U" aufgetragen.
##### Art. 75 [^403]
##### Art. 75[^403]
Aufgehoben
@@ -1646,7 +1652,7 @@
#### Prüfungsfahrzeuge[^406]
##### Art. 77 [^407]
##### Art. 77[^407]
**Prüfungsfahrzeuge**
@@ -1664,9 +1670,9 @@
3) Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24b).[^411]
4) Wird die praktische Führerprüfung der Kategorie C, CE, D oder DE mit einem Motorfahrzeug ohne Kupplungspedal abgelegt, so wird auf den Eintrag der Beschränkung verzichtet, wenn der Gesuchsteller bereits eine praktische Führerprüfung der Kategorien oder Unterkategorien B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug mit Schaltgetriebe bestanden hat.[^412]
##### Art. 78 [^413]
4) Wird die praktische Führerprüfung der Kategorie BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug ohne Kupplungspedal abgelegt, so wird auf den Eintrag der Beschränkung verzichtet, wenn der Gesuchsteller bereits eine praktische Führerprüfung der Kategorien oder Unterkategorien B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug mit Schaltgetriebe bestanden hat.[^412]
##### Art. 78[^413]
Aufgehoben
@@ -1674,7 +1680,7 @@
#### Motorfahrräder
##### Art. 79 [^414]
##### Art. 79[^414]
**Zulassung**
@@ -1724,7 +1730,7 @@
4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 37 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.[^424]
##### Art. 83 [^425]
##### Art. 83[^425]
**Anhänger an Motorfahrrädern**
@@ -1734,7 +1740,7 @@
#### Fahrzeugprüfungen
##### Art. 84 [^426]
##### Art. 84[^426]
Aufgehoben
@@ -1786,7 +1792,7 @@
##### b) Fahrzeuge ohne Ausweis
##### Art. 88 [^433]
##### Art. 88[^433]
**Verwendungsverbot**
@@ -1838,19 +1844,25 @@
**Anerkennung der Zulassung**
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen im Fürstentum Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und
- a) mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, LGBl. 1931 Nr. 9, sowie
- b) mit gültigen, im Ausweis nach Bst. a bezeichneten Kontrollschildern versehen sind.
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.[^439]
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.[^440]
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen im Fürstentum Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und versehen sind:[^439]
- a) mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach einem der folgenden Abkommen:
- 1. Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9);
- 2. Abkommen vom 19. September 1949 über den Strassenverkehr (LGBl. 2020 Nr. 116);
- 3. Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 75), in der Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 77); und
- b) mit gültigen, im Ausweis nach Bst. a bezeichneten Kontrollschildern.
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.[^440]
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.[^441]
4) Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen.
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.[^441]
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.[^442]
##### Art. 94
@@ -1864,19 +1876,19 @@
- c) der Halter mit rechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
- d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden, sofern sie nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Ausnahmsweise kann die Zollverwaltung in begründeten Fällen Binnentransporte im LSVA-Abgabengebiet mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen;[^442]
- d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden, sofern sie nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Ausnahmsweise kann die Zollverwaltung in begründeten Fällen Binnentransporte im LSVA-Abgabengebiet mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen;[^443]
- e) sie die Erfordernisse des Art. 93 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.
2) Aufgehoben[^443]
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.[^444]
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.[^445]
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Das Amt für Strassenverkehr bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.[^446]
6) Das Amt für Strassenverkehr unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Das Amt für Strassenverkehr gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.[^447]
2) Aufgehoben[^444]
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.[^445]
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.[^446]
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Das Amt für Strassenverkehr bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.[^447]
6) Das Amt für Strassenverkehr unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Das Amt für Strassenverkehr gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.[^448]
##### Art. 95
@@ -1886,13 +1898,13 @@
2) Die Abnahme und Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Art. 62 Abs. 4 VVV bleibt vorbehalten.
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^448]
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^449]
4) Die nach Abs. 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Art. 94 Abs. 5 sinngemäss.
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann vom Amt für Strassenverkehr angeordnet werden, sobald es von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^449]
##### Art. 96 [^450]
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann vom Amt für Strassenverkehr angeordnet werden, sobald es von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^450]
##### Art. 96[^451]
**Besteuerung**
@@ -1912,7 +1924,7 @@
**Allgemeines**
1) Die vom Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.[^451]
1) Die vom Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.[^452]
2) Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind - unter Vorbehalt des Art. 98 - nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amts wegen benötigen.
@@ -1924,13 +1936,13 @@
**Auskünfte über Fahrzeugzulassungen**
1) Aufgehoben[^452]
2) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.[^453]
1) Aufgehoben[^453]
2) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.[^454]
3) Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
4) Das Amt für Strassenverkehr teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.[^454]
4) Das Amt für Strassenverkehr teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.[^455]
#### 2. Abschnitt
@@ -1940,11 +1952,11 @@
**Fahrzeugstatistik**
1) Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Amt für Volkswirtschaft erstellt.
1) Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Amt für Statistik erstellt.[^456]
2) Die Fahrzeugstatistik umfasst:
- a) den Bestand der an einem von der Regierung bestimmten Stichtag im Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsmotorwagen, Motorräder (inkl. Kleinmotorräder) sowie land- und forstwirtschaftliche Traktoren;[^455]
- a) den Bestand der an einem von der Regierung bestimmten Stichtag im Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsmotorwagen, Motorräder (inkl. Kleinmotorräder) sowie land- und forstwirtschaftliche Traktoren;[^457]
- b) die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Bst. a;
@@ -1952,13 +1964,13 @@
- d) den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder.
3) Die für die statistische Auswertung notwendigen Angaben werden dem Amt für Volkswirtschaft vom Amt für Strassenverkehr zur Verfügung gestellt.[^456]
3) Die für die statistische Auswertung notwendigen Angaben werden dem Amt für Statistik vom Amt für Strassenverkehr zur Verfügung gestellt.[^458]
##### Art. 100
**Unfallstatistik**
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.[^457]
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.[^459]
2) Die Unfallstatistik umfasst:
@@ -1968,7 +1980,7 @@
3) Die Regierung entscheidet über die Veröffentlichung der Unfallstatistik.
##### Art. 101 [^458]
##### Art. 101[^460]
**Statistik über Verwaltungsmassnahmen**
@@ -1978,17 +1990,17 @@
#### Verkehrskontrollen
##### a) Kontrolle durch die Landespolizei[^459]
##### a) Kontrolle durch die Landespolizei[^461]
##### Art. 102
**Grundsätze**
1) Aufgehoben[^460]
2) Aufgehoben[^461]
3) Aufgehoben[^462]
1) Aufgehoben[^462]
2) Aufgehoben[^463]
3) Aufgehoben[^464]
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.
@@ -2000,7 +2012,7 @@
2) Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
##### Art. 104 [^463]
##### Art. 104[^465]
**Gewichtskontrollen**
@@ -2010,19 +2022,19 @@
3) Die Regierung legt in einer Weisung fest, welche Werte bei der Messung der Gewichte wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
##### Art. 105 [^464]
##### Art. 105[^466]
**Geschwindigkeitskontrollen**
Die Regierung legt fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
##### Art. 105a [^465]
##### Art. 105a[^467]
**Abgas-Wartungskontrollen**
1) Die Landespolizei kontrolliert anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4 VTS), ob der Halter die Abgaswartung (Art. 57a VRV) durchgeführt hat. Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnet sie an, dass die Wartung nachgeholt wird. Sie spricht Ordnungsbussen aus oder verzeigt den Fehlbaren.
2) Die Landespolizei kann in Zusammenarbeit mit dem Amt für Strassenverkehr im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Art. 36 VTS durchführen.[^466]
2) Die Landespolizei kann in Zusammenarbeit mit dem Amt für Strassenverkehr im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Art. 36 VTS durchführen.[^468]
##### Art. 106
@@ -2034,9 +2046,9 @@
3) Atemlufttests und Blutentnahmen können nicht gegenüber Führern angeordnet werden, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen.
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^467]
##### Art. 107 [^468]
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^469]
##### Art. 107[^470]
Aufgehoben
@@ -2048,17 +2060,17 @@
1) Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen sind die Zollämter befugt, auch die verkehrspolizeiliche Kontrolle auszuüben.
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^469]
##### Art. 109 [^470]
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^471]
##### Art. 109[^472]
**Verfahren**
Werden bei verkehrspolizeilichen Kontrollen Widerhandlungen festgestellt oder wird den Anordnungen der Zollämter nicht Folge geleistet, so verweigern die Zollämter die Weiterfahrt und bieten die Landespolizei auf.
##### c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^471]
##### Art. 110 [^472]
##### c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^473]
##### Art. 110[^474]
**Vortests**
@@ -2070,7 +2082,7 @@
4) Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.
##### Art. 111 [^473]
##### Art. 111[^475]
**Blut- und Urinuntersuchung**
@@ -2086,7 +2098,7 @@
3) Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.
##### Art. 112 [^474]
##### Art. 112[^476]
**Pflichten der Landespolizei**
@@ -2096,7 +2108,7 @@
3) Die Durchführung des Atem-Alkoholtests, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Landespolizei sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 7 festzuhalten.
##### Art. 113 [^475]
##### Art. 113[^477]
**Blutentnahme und Sicherstellung von Urin**
@@ -2106,7 +2118,7 @@
3) Die Regierung anerkennt Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Sie überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.
##### Art. 114 [^476]
##### Art. 114[^478]
**Ärztliche Untersuchung**
@@ -2114,7 +2126,7 @@
2) Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann der Arzt von der Untersuchungspflicht entbunden werden.
##### Art. 114a [^477]
##### Art. 114a[^479]
**Begutachtung durch Sachverständige**
@@ -2132,7 +2144,7 @@
- b) sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.
##### Art. 114b [^478]
##### Art. 114b[^480]
**Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -2142,7 +2154,7 @@
### Strafbestimmungen
##### Art. 115 [^479]
##### Art. 115[^481]
**Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder**
@@ -2150,13 +2162,13 @@
2) Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbots führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
3) Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet,[^480] wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt, wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg führt, sich jedoch vom Amt für Strassenverkehr die entsprechende Berechtigung nicht im Führerausweis eintragen lässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
3) Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet,[^482] wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt, wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg führt, sich jedoch vom Amt für Strassenverkehr die entsprechende Berechtigung nicht im Führerausweis eintragen lässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
4) Wer am Fahrzeug ohne Bewilligung separate Zeichen "CD" oder"CC" verwendet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
5) Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
##### Art. 116 [^481]
##### Art. 116[^483]
**Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"**
@@ -2166,29 +2178,29 @@
**Motorfahrradfahrer**
1) Aufgehoben[^482]
2) Aufgehoben[^483]
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt, wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^484]
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^485]
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^486]
1) Aufgehoben[^484]
2) Aufgehoben[^485]
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt, wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^486]
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^487]
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^488]
##### Art. 118
**Führer aus dem Ausland**
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm[^3] oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^487]
2) Aufgehoben[^488]
##### Art. 119 [^489]
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm[^3] oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^489]
2) Aufgehoben[^490]
##### Art. 119[^491]
Aufgehoben
##### Art. 120 [^490]
##### Art. 120[^492]
**Vermieter von Motorfahrzeugen**
@@ -2198,13 +2210,13 @@
### Durchführungsbestimmungen
##### Art. 121 [^491]
##### Art. 121[^493]
**Vollzugsbehörden**
1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei beauftragt.
2) Das Amt für Strassenverkehr wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15, 16, 16a, 16b, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 30, 31, 33 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 85 bis 89, 95 und 96 dieser Verordnung zu verfügen:[^492]
2) Das Amt für Strassenverkehr wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15, 16, 16a, 16b, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 30, 31, 33 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 85 bis 89, 95 und 96 dieser Verordnung zu verfügen:[^494]
- a) den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;
@@ -2224,15 +2236,15 @@
3) Gegen die vom Amt für Strassenverkehr getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
##### Art. 122 [^493]
##### Art. 122[^495]
**Eintragungen in Ausweise; Duplikate**
1) Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur vom Amt für Strassenverkehr vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift des Amts für Strassenverkehr zu versehen.
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das das Amt für Strassenverkehr als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.[^494]
##### Art. 122a [^495]
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das das Amt für Strassenverkehr als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.[^496]
##### Art. 122a[^497]
**Form, Inhalt, Gestaltung und Material von Ausweisen und Bewilligungen**
@@ -2278,19 +2290,19 @@
##### Art. 123a
**Vollzug[^496]**
1) Die Regierung kann:[^497]
- a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;[^498]
- b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;[^499]
- c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen.[^500]
- d) Aufgehoben[^501]
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.[^502]
**Vollzug[^498]**
1) Die Regierung kann:[^499]
- a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;[^500]
- b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;[^501]
- c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen.[^502]
- d) Aufgehoben[^503]
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.[^504]
##### Art. 124
@@ -2306,19 +2318,19 @@
- d) Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
- e) Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich bis zum 31. Dezember 1982 darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.[^503]
- e) Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich bis zum 31. Dezember 1982 darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.[^505]
2) Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollendet haben und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
3) Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. b und c werden seit 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.[^504]
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.[^506]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann mit Genehmigung der Regierung aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in anderen Fällen Übergangsregelungen treffen.
6) Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
##### Art. 124a [^505]
##### Art. 124a[^507]
**Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2019**
@@ -2336,11 +2348,11 @@
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 29.
### Anhang 1[^506]
### Anhang 1[^508]
#### Medizinische Mindestanforderungen
### Anhang 2[^507]
### Anhang 2[^509]
### Ärztliches Zeugnis
@@ -2354,7 +2366,7 @@
#### B. Befunde
### Anhang 3[^508]
### Anhang 3[^510]
### Ärztliches Gutachten
@@ -2362,35 +2374,35 @@
#### II. Ärztliche Begutachtung
### Anhang 4[^509]
### Anhang 5[^510]
### Anhang 6[^511]
### Anhang 6a[^512]
### Anhang 4[^511]
### Anhang 5[^512]
### Anhang 6[^513]
### Anhang 6a[^514]
### Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen
### Anhang 7[^513]
### Anhang 7[^515]
### Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme
### Anhang 8[^514]
### Anhang 8[^516]
### Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum
### Anhang 9[^515]
### Anhang 10[^516]
### Anhang 9[^517]
### Anhang 10[^518]
### Nachweis der theoretischen Kenntnisse
### Anhang 11[^517]
### Anhang 11[^519]
### Praktische Führerprüfung
### Anhang 12[^518]
### Anhang 12[^520]
#### Muster für Ausweise und Bewilligungen
@@ -2422,7 +2434,7 @@
### Übergangsbestimmungen
### II.[^529]
### II.[^531]
### Übergangsbestimmungen
@@ -3458,7 +3470,7 @@
- a) Kategorie A:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 600 cm[^3], einer Motorleistung von mindestens 50 kW, bei elektrischem Antriebeinem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mindestens 0,25 kW/kg, einem Leergewicht von mindestens 180 kg und zwei Sitzplätzen;
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 595 cm[^3], einer Motorleistung von mindestens 50 kW, bei elektrischem Antrieb einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mindestens 0,25 kW/kg, einem Leergewicht von mindestens 175 kg und zwei Sitzplätzen;
- b) Kategorie B:
@@ -3486,11 +3498,11 @@
- h) Unterkategorie A1:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm[^3], einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg, bei elektrischem mindestens 0,08 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 115 cm[^3], einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,08 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;
- hbis) Unterkategorie A2:
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 250 cm3, einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0.2 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0.15 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen, ausgenommen Motorräder der Unterkategorie A1;
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 245 cm[^3], einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch höchstens 35 kW, und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,2 kW/kg, bei elektrischem Antrieb mindestens 0,15 kW/kg, sowie zwei Sitzplätzen;
- i) Unterkategorie B1:
@@ -3654,19 +3666,19 @@
6) Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C, D und CE, die den Anforderungen nach bisherigem Recht entsprechen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2006 den neuen Anforderungen entsprechen.
7) Aufgehoben[^524]
7) Aufgehoben[^526]
8) Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg.
9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^525]
10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^526]
9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^527]
10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^528]
11) Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
12) Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind.
13) Aufgehoben[^527]
13) Aufgehoben[^529]
14) Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.
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...
1) Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Das Amt für Strassenverkehr stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.[^530]
2) Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung vom Amt für Strassenverkehr im Führerausweis eintragen lassen.[^531]
1) Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Das Amt für Strassenverkehr stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.[^532]
2) Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung vom Amt für Strassenverkehr im Führerausweis eintragen lassen.[^533]
3) Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg.
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[^312]: Art. 39 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^313]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^313]: Art. 39 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^314]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000).
@@ -4532,7 +4544,7 @@
[^411]: Art. 77a Abs. 3 durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^412]: Art. 77a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^412]: Art. 77a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^413]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
@@ -4586,188 +4598,192 @@
[^438]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^439]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^440]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^441]: Art. 93 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^442]: Art. 94 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 278](https://www.gesetze.li/chrono/2000278000).
[^443]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^444]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^445]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^446]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^447]: Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^448]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000)
[^449]: Art. 95 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^450]: Art. 96 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^451]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^452]: Art. 98 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^453]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^454]: Art. 98 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^455]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^456]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^457]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^458]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^459]: Überschrift vor Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^460]: Art. 102 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^461]: Art. 102 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^462]: Art. 102 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^463]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2004250000).
[^464]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2006148000).
[^465]: Art. 105a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^466]: Art. 105a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^467]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^468]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^469]: Art. 108 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^470]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^471]: Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^472]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^473]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^474]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^475]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^476]: Art. 114 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^477]: Art. 114a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^478]: Art. 114b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^479]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^480]: Art. 115 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^481]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^482]: Art. 117 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^483]: Art. 117 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^484]: Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^485]: Art. 117 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^486]: Art. 117 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^487]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^488]: Art. 118 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1982 Nr. 46](https://www.gesetze.li/chrono/1982046000).
[^489]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^490]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^491]: Art. 121 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^492]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^493]: Art. 122 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^494]: Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^495]: Art. 122a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^496]: Art. 123a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^497]: Art. 123a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^498]: Art. 123a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^499]: Art. 123a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^500]: Art. 123a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^501]: Art. 123a Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^502]: Art. 123a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^503]: Art. 124 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^504]: Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1980049000).
[^505]: Art. 124a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^506]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^507]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^508]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^509]: Anhang 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^510]: Anhang 5 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^511]: Anhang 6 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^512]: Anhang 6a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^513]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^514]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^515]: Anhang 9 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^516]: Anhang 10 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000), [LGBl. 2011 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2011201000) und [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^517]: Anhang 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000), [LGBl. 2016 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2016120000), [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000), [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000), [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000) und [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^518]: Anhang 12 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^519]: Inkrafttreten: 10. Oktober 1992.
[^520]: Inkrafttreten: 1. Oktober 1996.
[^521]: Inkrafttreten: 18. Juni 1998.
[^522]: Inkrafttreten: 1. Juli 2001.
[^523]: Inkrafttreten: 1. April 2003.
[^524]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 7 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2016120000).
[^525]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 9 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^526]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 10 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^527]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 13 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^528]: Inkrafttreten: 11. November 2003.
[^529]: Ziff. II abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^530]: Ziff. III. Abs. 1 Übergangsbestimmungen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^531]: Ziff. III. Abs. 2 Übergangsbestimmungen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^439]: Art. 93 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^440]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^441]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^442]: Art. 93 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^443]: Art. 94 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 278](https://www.gesetze.li/chrono/2000278000).
[^444]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^445]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^446]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^447]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^448]: Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^449]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000)
[^450]: Art. 95 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^451]: Art. 96 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^452]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^453]: Art. 98 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^454]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^455]: Art. 98 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^456]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^457]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^458]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^459]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^460]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^461]: Überschrift vor Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^462]: Art. 102 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^463]: Art. 102 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^464]: Art. 102 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^465]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2004250000).
[^466]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2006148000).
[^467]: Art. 105a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^468]: Art. 105a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^469]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^470]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^471]: Art. 108 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^472]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^473]: Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^474]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^475]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^476]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^477]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^478]: Art. 114 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^479]: Art. 114a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^480]: Art. 114b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^481]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^482]: Art. 115 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^483]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^484]: Art. 117 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^485]: Art. 117 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^486]: Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^487]: Art. 117 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^488]: Art. 117 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^489]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^490]: Art. 118 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1982 Nr. 46](https://www.gesetze.li/chrono/1982046000).
[^491]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^492]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^493]: Art. 121 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^494]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^495]: Art. 122 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^496]: Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^497]: Art. 122a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^498]: Art. 123a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^499]: Art. 123a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^500]: Art. 123a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^501]: Art. 123a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^502]: Art. 123a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^503]: Art. 123a Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^504]: Art. 123a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^505]: Art. 124 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^506]: Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1980049000).
[^507]: Art. 124a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^508]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^509]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^510]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^511]: Anhang 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^512]: Anhang 5 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^513]: Anhang 6 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^514]: Anhang 6a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^515]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^516]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^517]: Anhang 9 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^518]: Anhang 10 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000), [LGBl. 2011 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2011201000) und [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^519]: Anhang 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000), [LGBl. 2016 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2016120000), [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000), [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000), [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000), [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000) und [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^520]: Anhang 12 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^521]: Inkrafttreten: 10. Oktober 1992.
[^522]: Inkrafttreten: 1. Oktober 1996.
[^523]: Inkrafttreten: 18. Juni 1998.
[^524]: Inkrafttreten: 1. Juli 2001.
[^525]: Inkrafttreten: 1. April 2003.
[^526]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 7 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2016120000).
[^527]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 9 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^528]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 10 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^529]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 13 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^530]: Inkrafttreten: 11. November 2003.
[^531]: Ziff. II abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^532]: Ziff. III. Abs. 1 Übergangsbestimmungen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^533]: Ziff. III. Abs. 2 Übergangsbestimmungen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
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Originalfassung Text zu diesem Datum