Änderungshistorie
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978
29 Versionen
· 1978-08-31
2025-09-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 2, 2, 3 y 180 más
2025-05-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 173 más
2024-11-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 3, 4, 5 y 175 más
2023-07-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1
2022-12-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 4, 5, 7 y 172 más
Änderungen vom 2022-12-01
@@ -176,13 +176,13 @@
**Berechtigungen[^35]**
1) Es berechtigt:
- a) der Führerausweis der Kategorie A:[^36]
1) Es berechtigt:[^36]
- a) der Führerausweis der Kategorie A:[^37]
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien AM, A1, A2 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- b) der Führerausweis der Kategorie B:[^37]
- b) der Führerausweis der Kategorie B:[^38]
zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorien AM und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
@@ -204,81 +204,85 @@
- g) der Führerausweis der Kategorie DE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.[^38]
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.
2) Es berechtigt:[^39]
- a) der Führerausweis der Unterkategorie A1:[^40]
- a) der Führerausweis der Unterkategorie AM:[^40]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;
- abis) der Führerausweis der Unterkategorie A1:[^41]
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorie AM sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- abis) der Führerausweis der Unterkategorie A2:[^41]
- ater) der Führerausweis der Unterkategorie A2:[^42]
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- b) der Führerausweis der Unterkategorie B1:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;[^42]
- c) der Führerausweis der Unterkategorie C1:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;[^43]
- d) der Führerausweis der Unterkategorie D1:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;[^44]
- e) der Führerausweis der Unterkategorie C1E:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;[^45]
- f) der Führerausweis der Unterkategorie D1E:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.[^46]
3) Es berechtigt:[^47]
- a) der Führerausweis der Spezialkategorie F:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;[^48]
- b) der Führerausweis der Spezialkategorie G:[^49]
- b) der Führerausweis der Unterkategorie B1:[^43]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;
- c) der Führerausweis der Unterkategorie C1:[^44]
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- d) der Führerausweis der Unterkategorie D1:[^45]
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- e) der Führerausweis der Unterkategorie C1E:[^46]
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
- f) der Führerausweis der Unterkategorie D1E:[^47]
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
3) Es berechtigt:[^48]
- a) der Führerausweis der Spezialkategorie F:[^49]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;
- b) der Führerausweis der Spezialkategorie G:[^50]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.
4) Die Berechtigungen nach den Abs. 1 bis 3 sind im FABER einzutragen.[^50]
5) Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr:[^51]
- a) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;[^52]
- b) der Führerausweis der Unterkategorie C1:
zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;[^53]
- c) der Führerausweis der Kategorien B und C sowie der Unterkategorien C1, C1 109 und C1 118:[^54]
4) Die Berechtigungen nach den Abs. 1 bis 3 sind im FABER einzutragen.[^51]
5) Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr:[^52]
- a) der Führerausweis der Kategorie C:[^53]
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;
- b) der Führerausweis der Unterkategorie C1:[^54]
zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;
- c) der Führerausweis der Kategorien B und C sowie der Unterkategorien C1, C1 109 und C1 118:[^55]
zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder von Anhängern, welche die Polizei, die Feuerwehr, ein Rettungsdienst oder der Zivilschutz zum Transport von Einsatzmaterial nutzen oder im Rahmen einer Intervention benötigen. Der Fahrzeugführer muss nicht der Organisation angehören, die im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist;
- d) der Führerausweis der Spezialkategorien F, G und M:
zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Spezialkategorien;[^55]
- e) der Führerausweis der Kategorie B:[^56]
- d) der Führerausweis der Spezialkategorien F, G und M:[^56]
zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Spezialkategorien;
- e) der Führerausweis der Kategorie B:[^57]
- 1. zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung;
- 2. zum Führen von schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber höchstens 4 250 kg, und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 3 500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird; es darf kein Anhänger mitgeführt werden. Der Fahrzeugführer muss den Führerausweis der Kategorie B seit mindestens zwei Jahren besitzen;
- f) der Führerausweis der Kategorien B und F:[^57]
- f) der Führerausweis der Kategorien B und F:[^58]
zum Führen von Elektro-Rikschas.
6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.[^58]
##### Art. 5 [^59]
6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.[^59]
##### Art. 5 [^60]
**Ausnahmen von der Ausweispflicht**
@@ -300,61 +304,61 @@
- d) eines Leicht-Motorfahrrades;
- e) eines Elektro-Stehrollers;[^60]
- f) eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.[^61]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Art. 34 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).[^62]
- e) eines Elektro-Stehrollers;[^61]
- f) eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.[^62]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Art. 34 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).[^63]
#### 2. Abschnitt
#### Führerprüfung[^63]
##### a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises[^64]
#### Führerprüfung[^64]
##### a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises[^65]
##### Art. 5a
**Wohnsitz in Liechtenstein[^65]**
1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.[^66]
2) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.[^67]
**Wohnsitz in Liechtenstein[^66]**
1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.[^67]
2) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.[^68]
##### Art. 6
**Mindestalter[^68]**
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:[^69]
- a) die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;[^70]
- b) die Spezialkategorie F für:[^71]
- 1. Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre;[^72]
**Mindestalter[^69]**
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:[^70]
- a) die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;[^71]
- b) die Spezialkategorie F für:[^72]
- 1. Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre;[^73]
- 2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
- c) die Unterkategorie AM: 15 Jahre;[^73]
- d) die Unterkategorie A1: 16 Jahre;[^74]
- e) die Kategorien B und BE: 17 Jahre;[^75]
- f) die Kategorien C und CE sowie die Unterkategorien A2, B1, C1 und C1E: 18 Jahre;[^76]
- g) die Kategorie A: 20 Jahre;[^77]
- h) die Kategorien D und DE, die Unterkategorien D1 und D1E sowie dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW der Kategorien A und B: 21 Jahre;[^78]
- i) Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.[^79]
2) Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.[^80]
3) aufgehoben[^81]
3a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 ist bei einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.[^82]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^83][^84]
- c) die Unterkategorie AM: 15 Jahre;[^74]
- d) die Unterkategorie A1: 16 Jahre;[^75]
- e) die Kategorien B und BE: 17 Jahre;[^76]
- f) die Kategorien C und CE sowie die Unterkategorien A2, B1, C1 und C1E: 18 Jahre;[^77]
- g) die Kategorie A: 20 Jahre;[^78]
- h) die Kategorien D und DE, die Unterkategorien D1 und D1E sowie dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW der Kategorien A und B: 21 Jahre;[^79]
- i) Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.[^80]
2) Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.[^81]
3) aufgehoben[^82]
3a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 ist bei einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.[^83]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^84][^85]
- a) behinderten Personen, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:
@@ -364,33 +368,33 @@
- b) den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
5) Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.[^85]
##### Art. 7 [^86]
5) Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.[^86]
##### Art. 7 [^87]
**Medizinische Mindestanforderungen**
1) Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.
1a) Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziff. 3 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen.[^87]
1a) Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziff. 3 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen.[^88]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0.2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.
3) Das Amt für Strassenverkehr kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Art. 13 Abs. 2 SVG verfügt und eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies bestätigt.[^88]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Art. 13 Abs. 2 SVG verfügt und eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies bestätigt.[^89]
##### Art. 8
**Fahrpraxis[^89]**
1) Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.[^90]
**Fahrpraxis[^90]**
1) Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.[^91]
2) Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Abs. 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Abs. 2a ausweisen kann und:
- a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
- b) während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.[^91]
2a) In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.[^92]
- b) während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.[^92]
2a) In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.[^93]
2b) Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
@@ -398,41 +402,41 @@
- b) den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
- c) den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.[^93]
3) Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:[^94]
- a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder[^95]
- b) während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.[^96]
4) Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2, geführt haben.[^97]
5) Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.[^98]
6) Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Abs. 1 bis 5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.[^99]
- c) den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.[^94]
3) Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:[^95]
- a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder[^96]
- b) während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.[^97]
4) Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2, geführt haben.[^98]
5) Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.[^99]
6) Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Abs. 1 bis 5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.[^100]
##### Art. 9
**Sehtest[^100]**
1) Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Arzt oder einem von der Regierung anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 1. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.[^101]
**Sehtest[^101]**
1) Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Arzt oder einem von der Regierung anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 1. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.[^102]
2) Folgende Funktionen werden untersucht:
- a) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 sowie der Spezialkategorien F, G oder M:[^102]
- b) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.[^104]
3) Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.[^105]
##### Art. 10 [^106]
- a) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 sowie der Spezialkategorien F, G oder M:[^103]
- b) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.[^105]
3) Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.[^106]
##### Art. 10 [^107]
**Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen**
1) Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.[^107]
2) Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung vom Verband Liechtensteiner Samaritervereine oder einer anderen von der Regierung anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.[^108]
1) Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.[^108]
2) Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung vom Verband Liechtensteiner Samaritervereine oder einer anderen von der Regierung anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.[^109]
3) Der Kurs vermittelt:
@@ -456,69 +460,69 @@
- e) andere als die in den Bst. a bis d genannten Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine von der Regierung anerkannte Stelle erbringen.
##### b) Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises[^109]
##### b) Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises[^110]
##### Art. 11
**Einreichung des Gesuchs[^110]**
1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss beim Amt für Strassenverkehr einreichen:[^111]
- a) ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen insbesondere zu den medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1; das Amt für Strassenverkehr stellt das Gesuchsformular zur Verfügung;[^112]
- b) zwei aktuelle farbige Passfotos im Format 35x45 mm;[^113]
- c) eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Art. 10.[^114]
2) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, und Lernende der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ" müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen.[^115]
3) Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Das Amt für Strassenverkehr bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers.[^116]
**Einreichung des Gesuchs[^111]**
1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss beim Amt für Strassenverkehr einreichen:[^112]
- a) ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen insbesondere zu den medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1; das Amt für Strassenverkehr stellt das Gesuchsformular zur Verfügung;[^113]
- b) zwei aktuelle farbige Passfotos im Format 35x45 mm;[^114]
- c) eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Art. 10.[^115]
2) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, und Lernende der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ" müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen.[^116]
3) Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Das Amt für Strassenverkehr bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers.[^117]
##### Art. 11a
**Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle[^117]**
1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die vom Amt für Strassenverkehr zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:[^118]
- a) den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 erwerben wollen;[^119]
- b) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 erwerben wollen;[^120]
- c) Aufgehoben[^121]
- d) das 65. Altersjahr überschritten haben;[^122]
- e) an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist.[^123]
- f) Aufgehoben[^124]
2) Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^125]
3) Aufgehoben[^126]
4) Aufgehoben[^127]
**Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle[^118]**
1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die vom Amt für Strassenverkehr zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:[^119]
- a) den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 erwerben wollen;[^120]
- b) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 erwerben wollen;[^121]
- c) Aufgehoben[^122]
- d) das 65. Altersjahr überschritten haben;[^123]
- e) an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist.[^124]
- f) Aufgehoben[^125]
2) Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^126]
3) Aufgehoben[^127]
4) Aufgehoben[^128]
##### Art. 11b
**Prüfung des Gesuchs[^128]**
1) Das Amt für Strassenverkehr prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Es:[^129]
- a) weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern es an dessen körperlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;[^130]
- b) weist den Gesuchsteller zur verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Untersuchung an eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern es an dessen charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;[^131]
- c) weist den Gesuchsteller nach Art. 11a Abs. 1 an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle;[^132]
- d) hört einen unmündigen Gesuchsteller oder einen Gesuchsteller, dem ein Sachwalter bestellt ist, und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;[^133]
- e) klärt ab, ob der Gesuchsteller im ADMAS verzeichnet ist;[^134]
- f) kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.[^135]
2) Das Amt für Strassenverkehr stellt in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b dem Vertrauensarzt oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen.[^136]
##### Art. 11c [^137]
**Prüfung des Gesuchs[^129]**
1) Das Amt für Strassenverkehr prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Es:[^130]
- a) weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern es an dessen körperlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;[^131]
- b) weist den Gesuchsteller zur verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Untersuchung an eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern es an dessen charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;[^132]
- c) weist den Gesuchsteller nach Art. 11a Abs. 1 an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle;[^133]
- d) hört einen unmündigen Gesuchsteller oder einen Gesuchsteller, dem ein Sachwalter bestellt ist, und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;[^134]
- e) klärt ab, ob der Gesuchsteller im ADMAS verzeichnet ist;[^135]
- f) kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.[^136]
2) Das Amt für Strassenverkehr stellt in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b dem Vertrauensarzt oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen.[^137]
##### Art. 11c [^138]
**Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten**
@@ -528,9 +532,9 @@
3) Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind anzuerkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.
##### c) Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung[^138]
##### Art. 12 [^139]
##### c) Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung[^139]
##### Art. 12 [^140]
**Prüfungsort**
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2) Auf Gesuch hin kann das Amt für Strassenverkehr das Ablegen der Prüfungen nach Abs. 1 bei einer anderen von der Regierung anerkannten Sachverständigenstelle bewilligen.
##### Art. 12a [^140]
##### Art. 12a [^141]
**Prüfungsergebnis**
Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.
##### d) Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im FABER[^141]
##### d) Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im FABER[^142]
##### Art. 13
**Prüfung der Basistheorie[^142]**
1) Mit der Prüfung der Basistheorie stellt das Amt für Strassenverkehr fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 10 Ziff. II. 1 verfügt.[^143]
1a) Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.[^144]
2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen.[^145]
**Prüfung der Basistheorie[^143]**
1) Mit der Prüfung der Basistheorie stellt das Amt für Strassenverkehr fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 10 Ziff. II. 1 verfügt.[^144]
1a) Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.[^145]
2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen.[^146]
3) Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
- a) einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien AM, A1, A2, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;[^146]
- a) einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien AM, A1, A2, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;[^147]
- b) einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
- c) einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.[^147]
4) Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.[^148]
5) Aufgehoben[^149]
##### Art. 14 [^150]
- c) einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.[^148]
4) Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.[^149]
5) Aufgehoben[^150]
##### Art. 14 [^151]
**Erstmalige Datenerfassung im FABER**
Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezialkategorien G oder M erfasst das Amt für Strassenverkehr die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten im FABER.
##### e) Lernfahrausweis[^151]
##### e) Lernfahrausweis[^152]
##### Art. 15
**Erteilung[^152]**
1) Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.[^153]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die:[^154]
**Erteilung[^153]**
1) Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.[^154]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die:[^155]
- a) den Führerausweis der Kategorie A2 seit mindestens zwei Jahren besitzen; und
- b) eine klaglose Fahrpraxis nach Art. 8 Abs. 6 nachweisen können.
2a) Die Beschränkung nach Abs. 2 Bst. a gilt nicht bei:[^155]
2a) Die Beschränkung nach Abs. 2 Bst. a gilt nicht bei:[^156]
- a) Lernenden der beruflichen Grundbildung "Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker FZ", die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
@@ -596,59 +600,59 @@
- c) Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung.
3) Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben eingetragen werden wie im Führerausweis (Art. 24b).[^156]
4) Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises des Amts für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.[^157]
3) Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben eingetragen werden wie im Führerausweis (Art. 24b).[^157]
4) Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises des Amts für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.[^158]
##### Art. 16
**Gültigkeit[^158]**
**Gültigkeit[^159]**
1) Der Lernfahrausweis ist gültig:
- a) vier Monate für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2;[^159]
- a) vier Monate für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2;[^160]
- b) 12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F;
- c) 24 Monate für alle übrigen Kategorien.[^160]
2) Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Art. 19 vorliegt.[^161]
3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:[^162]
- a) der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und das Amt für Strassenverkehr aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint;[^163]
- b) das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahrs des Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" aufgelöst wird.[^164]
4) Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests des Amts für Strassenverkehr als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das Amt für Strassenverkehr verfügt allfällige Auflagen.[^165]
- c) 24 Monate für alle übrigen Kategorien.[^161]
2) Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A sowie die Unterkategorien A1 und A2 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Art. 19 vorliegt.[^162]
3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:[^163]
- a) der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und das Amt für Strassenverkehr aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint;[^164]
- b) das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahrs des Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" aufgelöst wird.[^165]
4) Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests des Amts für Strassenverkehr als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das Amt für Strassenverkehr verfügt allfällige Auflagen.[^166]
##### Art. 17
**Lernfahrt[^166]**
1) Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.[^167]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.[^168]
2a) Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.[^169]
3) Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.[^170]
4) Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler.[^171]
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:[^172]
- a) der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;[^173]
- b) gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;[^174]
- c) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen;[^175]
- d) der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder einer Zivilschutzorganisation zu Lernfahrten mit Motorwagen einer Rettungsorganisation, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.[^176]
6) Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.[^177]
##### Art. 17a [^178]
**Lernfahrt[^167]**
1) Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.[^168]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.[^169]
2a) Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.[^170]
3) Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.[^171]
4) Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler.[^172]
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:[^173]
- a) der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;[^174]
- b) gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;[^175]
- c) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen;[^176]
- d) der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder einer Zivilschutzorganisation zu Lernfahrten mit Motorwagen einer Rettungsorganisation, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.[^177]
6) Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.[^178]
##### Art. 17a [^179]
**Übungsfahrt**
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3) Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Art. 4 Abs. 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
##### Art. 17b bis 17c [^179]
##### Art. 17b bis 17c [^180]
Aufgehoben
##### f) Fahrausbildung[^180]
##### Art. 18 [^181]
##### f) Fahrausbildung[^181]
##### Art. 18 [^182]
**Kurs über Verkehrskunde**
1) Wer den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.[^182]
2) Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus. Bei der Unterkategorie AM ist eine bestandene Theorieprüfung ausreichend.[^183]
1) Wer den Führerausweis der Kategorie B oder der Unterkategorien AM, A1, A2 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.[^183]
2) Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus. Bei der Unterkategorie AM ist eine bestandene Theorieprüfung ausreichend.[^184]
3) Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Abs. 1 besitzen.
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##### Art. 19
**Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler[^184]**
1) Wer den Führerausweis der Unterkategorien A1 oder A2 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren. Wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt, so muss die praktische Grundschulung nicht wiederholt werden.[^185]
2) In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.[^186]
3) Die praktische Grundschulung dauert zwölf Stunden.[^187]
4) Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.[^188]
##### Art. 19a [^189]
**Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler[^185]**
1) Wer den Führerausweis der Unterkategorien A1 oder A2 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren. Wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt, so muss die praktische Grundschulung nicht wiederholt werden.[^186]
2) In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.[^187]
3) Die praktische Grundschulung dauert zwölf Stunden.[^188]
4) Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.[^189]
##### Art. 19a [^190]
**Durchführung**
Die Regierung erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.
##### Art. 20 [^190]
**Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"[^191]**
1) Wer Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung des Amtes für Strassenverkehr. Sie wird erteilt, wenn die Unternehmung die Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und der Lehrmeister oder die für die Lehrlingsausbildung verantwortlichen Lehrlingsausbilder über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen.[^192]
##### Art. 20 [^191]
**Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"[^192]**
1) Wer Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung des Amtes für Strassenverkehr. Sie wird erteilt, wenn die Unternehmung die Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und der Lehrmeister oder die für die Lehrlingsausbildung verantwortlichen Lehrlingsausbilder über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen.[^193]
2) Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anhang 10 Ziff. II) auszuweisen. Die Regierung bestimmt, welche Instruktionskurse anerkannt werden.
3) Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lehrling, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.
4) Ist der Lernfahrausweis für einen Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr zu melden.[^193]
##### g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^194]
4) Ist der Lernfahrausweis für einen Lernenden der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ" vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr zu melden.[^194]
##### g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^195]
##### Art. 21
**Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^195]**
1) Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt das Amt für Strassenverkehr fest, ob der Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 10 Ziff. II.2 verfügt.[^196]
2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen.[^197]
3) Aufgehoben[^198]
4) Aufgehoben[^199]
##### h) Praktische Führerprüfung[^200]
**Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^196]**
1) Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt das Amt für Strassenverkehr fest, ob der Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 10 Ziff. II.2 verfügt.[^197]
2) Das Amt für Strassenverkehr erarbeitet die Prüfungsfragen.[^198]
3) Aufgehoben[^199]
4) Aufgehoben[^200]
##### h) Praktische Führerprüfung[^201]
##### Art. 22
**Praktische Führerprüfung[^201]**
1) Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.[^202]
2) Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 11.[^203]
3) Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:[^204]
- a) Aufgehoben[^205]
- b) Personen, die einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten;[^206]
- c) Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.[^207]
4) Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue Prüfung der Basistheorie an.[^208]
##### Art. 23 [^209]
**Praktische Führerprüfung[^202]**
1) Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.[^203]
2) Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 11.[^204]
3) Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:[^205]
- a) Aufgehoben[^206]
- b) Personen, die einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten;[^207]
- c) Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.[^208]
4) Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue Prüfung der Basistheorie an.[^209]
##### Art. 23 [^210]
**Wiederholung**
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2) Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Art. 16 Abs. 3 zugelassen werden.
3) Eine nicht bestandene praktische Führerprüfung wird nach Ablauf von fünf Jahren annulliert.[^210]
##### i) Führerausweis[^211]
3) Eine nicht bestandene praktische Führerprüfung wird nach Ablauf von fünf Jahren annulliert.[^211]
##### i) Führerausweis[^212]
##### Art. 24
**Erteilung[^212]**
1) Der Führerausweis wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie, für die Unterkategorie AM nach bestandener Prüfung der Basistheorie und der Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde (Art. 18 Abs. 1) erteilt. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^213]
2) Führerausweise aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien werden für eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren oder befristet bis zur nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 ausgestellt.[^214]
2a) Ist ein Führerausweis hinsichtlich einer Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie infolge der Befristung nach Abs. 2 abgelaufen und wird dieser während mehr als fünf Jahren nicht verlängert, so ist für die Wiedererteilung des Führerausweises für die betroffene Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie eine neue Führerprüfung abzulegen.[^215]
3) Der Führerausweis der Unterkategorie A2 wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Unterkategorie A2 besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.[^216]
4) Aufgehoben[^217]
**Erteilung[^213]**
1) Der Führerausweis wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie, für die Unterkategorie AM nach bestandener Prüfung der Basistheorie und der Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde (Art. 18 Abs. 1) erteilt. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^214]
2) Führerausweise aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien werden für eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren oder befristet bis zur nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Art. 27 ausgestellt.[^215]
2a) Ist ein Führerausweis hinsichtlich einer Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie infolge der Befristung nach Abs. 2 abgelaufen und wird dieser während mehr als fünf Jahren nicht verlängert, so ist für die Wiedererteilung des Führerausweises für die betroffene Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie eine neue Führerprüfung abzulegen.[^216]
3) Der Führerausweis der Unterkategorie A2 wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Unterkategorie A2 besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.[^217]
4) Aufgehoben[^218]
##### Art. 24a
**Eintrag von Berechtigungen[^218]**
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:[^219]
- a) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 unter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen;[^220]
- b) die Berechtigung der Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens "Arzt/Notfall";[^221]
- c) für Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder einer Zivilschutzorganisation, die Inhaber der Unterkategorie C1 sind, die Bewilligung zum Führen eines entsprechenden Einsatzfahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und unabhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem entsprechenden Einsatzfahrzeug mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7 500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde;[^222]
- d) der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 11 Abs. 3 CZV).[^223]
##### Art. 24b [^224]
**Eintrag von Berechtigungen[^219]**
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:[^220]
- a) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 unter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen;[^221]
- b) die Berechtigung der Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens "Arzt/Notfall";[^222]
- c) für Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes oder einer Zivilschutzorganisation, die Inhaber der Unterkategorie C1 sind, die Bewilligung zum Führen eines entsprechenden Einsatzfahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und unabhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem entsprechenden Einsatzfahrzeug mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7 500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde;[^223]
- d) der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 11 Abs. 3 CZV).[^224]
##### Art. 24b [^225]
**Eintrag und Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben**
1) Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Die Regierung erlässt die entsprechenden Weisungen.
2) Das Amt für Strassenverkehr hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt. Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.[^225]
##### Art. 24c [^226]
2) Das Amt für Strassenverkehr hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt. Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.[^226]
##### Art. 24c [^227]
**Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises**
1) Wird die Fahrberechtigung erweitert oder eingeschränkt, oder werden die Angaben auf dem Ausweis geändert, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Der bisherige Ausweis verliert mit der Aushändigung des neuen Ausweises seine Gültigkeit und muss eingezogen werden.
2) Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Art. 24e Abs. 1 und 2.[^227]
2) Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen dem Amt für Strassenverkehr abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Art. 24e Abs. 1 und 2.[^228]
##### Art. 24d
**Pflicht zum Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen[^228]**
1) Führer von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.[^229]
2) Aufgehoben[^230]
##### Art. 24e [^231]
**Pflicht zum Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen[^229]**
1) Führer von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.[^230]
2) Aufgehoben[^231]
##### Art. 24e [^232]
**Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland**
1) Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Art. 39 Abs. 3a Bst. b erwerben, ohne in Liechtenstein Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt.[^232]
2) Das Amt für Strassenverkehr stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:[^233]
1) Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Art. 39 Abs. 3a Bst. b erwerben, ohne in Liechtenstein Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt.[^233]
2) Das Amt für Strassenverkehr stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:[^234]
- a) als Ersatz für einen abhanden gekommenen liechtensteinischen Führerausweis, wenn die Bestätigung nach Abs. 1 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in Liechtenstein erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt wird; oder
- b) als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder abgelaufenen liechtensteinischen Führerausweis, wenn dieser vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimationsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt wurde, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wurde.
##### k) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen[^234]
##### k) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen[^235]
##### Art. 25
**Bewilligung[^235]**
1) Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.[^236]
1a) Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.[^237]
1b) Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.[^238]
**Bewilligung[^236]**
1) Wer mit Fahrzeugen der Kategorie B oder C, der Unterkategorie B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport. Berufsmässige Personentransporte mit Elektro-Rikschas bedürfen auch dann keiner Bewilligung, wenn die Elektro-Rikschas mit einem Führerausweis der Kategorie B oder F geführt werden.[^237]
1a) Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.[^238]
1b) Den berufsmässigen Personentransporten gleichgestellt sind Personentransporte mit Mietfahrzeugen samt Chauffeur.[^239]
2) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:
@@ -838,25 +842,25 @@
- 2. der Fahrzeugführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Polizei, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde;
- b) berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.[^239]
3) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.[^240]
4) Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.[^241]
4a) Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 10 Ziff. 2 bestanden hat.[^242]
5) Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.[^243]
##### Art. 25a [^244]
- b) berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.[^240]
3) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.[^241]
4) Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.[^242]
4a) Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 10 Ziff. 2 bestanden hat.[^243]
5) Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.[^244]
##### Art. 25a [^245]
Aufgehoben
#### 2a. Abschnitt
#### Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen[^245]
##### Art. 26 [^246]
#### Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen[^246]
##### Art. 26 [^247]
**Meldepflichten**
@@ -866,27 +870,27 @@
##### Art. 27
**Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung[^247]**
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:[^248]
- a) die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:[^249]
- 1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1;[^250]
- 2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25;[^251]
- 3. Aufgehoben[^252]
- b) über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;[^253]
- c) Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.[^254]
- d) Ausweisinhaber, die an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine regelmässige ärztliche Kontrolle erforderlich ist.[^255]
- e) Aufgehoben[^256]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^257][^258]
**Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung[^248]**
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:[^249]
- a) die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:[^250]
- 1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1;[^251]
- 2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25;[^252]
- 3. Aufgehoben[^253]
- b) über 75-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;[^254]
- c) Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.[^255]
- d) Ausweisinhaber, die an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine regelmässige ärztliche Kontrolle erforderlich ist.[^256]
- e) Aufgehoben[^257]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^258][^259]
- a) die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c den behandelnden Ärzten übertragen;
@@ -894,33 +898,33 @@
- c) in anderen Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.
3) Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^259]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.[^260]
5) Das Amt für Strassenverkehr stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.[^261]
3) Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^260]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.[^261]
5) Das Amt für Strassenverkehr stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.[^262]
#### 3. Abschnitt
#### Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern[^262]
##### a) Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug[^263]
##### Art. 28 [^264]
#### Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern[^263]
##### a) Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug[^264]
##### Art. 28 [^265]
**Anordnung einer neuen Führerprüfung**
1) Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.[^265]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn es an deren Fahrkompetenz zweifelt.[^266]
3) Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; das Amt für Strassenverkehr gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.[^267]
1) Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.[^266]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie AM oder der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn es an deren Fahrkompetenz zweifelt.[^267]
3) Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; das Amt für Strassenverkehr gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.[^268]
4) Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Art. 23.
5) Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
##### Art. 28a [^268]
##### Art. 28a [^269]
**Fahreignungsuntersuchung**
@@ -942,7 +946,7 @@
- d) Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
##### Art. 28b [^269]
##### Art. 28b [^270]
**Kontrollfahrt**
@@ -958,13 +962,13 @@
4) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Das Amt für Strassenverkehr muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
##### Art. 28c [^270]
##### Art. 28c [^271]
**Vorsorglicher Entzug**
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
##### Art. 28d [^271]
##### Art. 28d [^272]
**Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel**
@@ -972,53 +976,53 @@
2) Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann das Amt für Strassenverkehr nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Art. 28a anordnen.
##### b) Führerausweisentzug und Fahrverbot[^272]
##### Art. 29 [^273]
##### b) Führerausweisentzug und Fahrverbot[^273]
##### Art. 29 [^274]
**Freiwillige Rückgabe des Führerausweises**
Wird der Führerausweis dem Amt für Strassenverkehr freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; das Amt für Strassenverkehr hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
##### Art. 30 [^274]
##### Art. 30 [^275]
**Widerhandlungen im Ausland**
Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat das Amt für Strassenverkehr zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.
##### Art. 31 [^275]
##### Art. 31 [^276]
**Führerausweisentzug bei schwerer Verkehrsgefährdung**
In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG der Führer, der durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
##### Art. 32 [^276]
##### Art. 32 [^277]
Aufgehoben
##### Art. 33
**Umfang des Entzuges[^277]**
1) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.[^278]
2) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.[^279]
3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.[^280]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^281]
- a) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;[^282]
- b) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.[^283]
**Umfang des Entzuges[^278]**
1) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.[^279]
2) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.[^280]
3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.[^281]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^282]
- a) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;[^283]
- b) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.[^284]
5) In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich:
- a) die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist; und
- b) als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.[^284]
##### Art. 33a [^285]
- b) als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.[^285]
##### Art. 33a [^286]
**Führerausweis mit Beschränkungen**
@@ -1032,25 +1036,25 @@
**Verfahrensvorschriften**
1) Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder Verwarnung hat das Amt für Strassenverkehr dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Das Amt für Strassenverkehr darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.[^286]
1a) Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert das Amt für Strassenverkehr die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises.[^287]
1) Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder Verwarnung hat das Amt für Strassenverkehr dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Das Amt für Strassenverkehr darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.[^287]
1a) Wird ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt, so informiert das Amt für Strassenverkehr die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises.[^288]
2) Die Entzugsverfügung und Verwarnung sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
3) Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
##### Art. 34a [^288]
##### Art. 34a [^289]
Aufgehoben
##### Art. 35
**Fahrverbot[^289]**
1) Das Amt für Strassenverkehr hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen nicht dazu geeignet sind.[^290]
2) Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.[^291]
**Fahrverbot[^290]**
1) Das Amt für Strassenverkehr hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen nicht dazu geeignet sind.[^291]
2) Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.[^292]
3) Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
@@ -1064,9 +1068,9 @@
- e) trotz Fahrverbotes geführt haben;
- f) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.[^292]
##### Art. 36 [^293]
- f) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.[^293]
##### Art. 36 [^294]
**Umfang des Fahrverbotes; Verfahren**
@@ -1074,9 +1078,9 @@
2) Gegen ein Fahrverbot kann Beschwerde geführt werden. Auf das Verfahren findet Art. 34 sinngemäss Anwendung.
##### c) Abnahme der Ausweise durch die Landespolizei[^294]
##### Art. 37 [^295]
##### c) Abnahme der Ausweise durch die Landespolizei[^295]
##### Art. 37 [^296]
**Gründe**
@@ -1108,59 +1112,59 @@
- e) ein Motorfahrzeug führt, dessen Betriebssicherheit offensichtlich so beeinträchtigt ist, dass ein sicheres Führen nicht mehr möglich ist.
4) Die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid des Amts für Strassenverkehr die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.[^296]
4) Die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid des Amts für Strassenverkehr die Abnahme des Lernfahr- oder des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.[^297]
##### Art. 38
**Verfahren**
1) Die Abnahme des Führerausweises ist von der Landespolizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.[^297]
2) Das Amt für Strassenverkehr entscheidet unverzüglich über den Entzug. Art. 34 ist anwendbar.[^298]
##### d) Verkehrsunterricht zur Nachschulung[^299]
1) Die Abnahme des Führerausweises ist von der Landespolizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.[^298]
2) Das Amt für Strassenverkehr entscheidet unverzüglich über den Entzug. Art. 34 ist anwendbar.[^299]
##### d) Verkehrsunterricht zur Nachschulung[^300]
##### Art. 38a
**Allgemeines[^300]**
1) Die Regierung führt den Verkehrsunterricht nach Art. 23 Abs. 3 Bst. e SVG unter Beachtung folgender Bestimmungen ein.[^301]
2) Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.[^302]
3) Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung ist das Amt für Strassenverkehr.[^303]
4) Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheinen.[^304]
5) Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.[^305]
**Allgemeines[^301]**
1) Die Regierung führt den Verkehrsunterricht nach Art. 23 Abs. 3 Bst. e SVG unter Beachtung folgender Bestimmungen ein.[^302]
2) Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.[^303]
3) Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung ist das Amt für Strassenverkehr.[^304]
4) Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheinen.[^305]
5) Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.[^306]
##### Art. 38b
**Organisation; Verfahren[^306]**
1) Der Verkehrsunterricht ist unter Beizug von Fachleuten durchzuführen. Die Regierung kann geeignete Organisationen damit beauftragen.[^307]
2) Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.[^308]
3) Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist dem Amt für Strassenverkehr Meldung zu erstatten. Dieses trifft die notwendigen Massnahmen; es kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.[^309]
4) Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.[^310]
5) Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt das Amt für Strassenverkehr einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen.[^311]
**Organisation; Verfahren[^307]**
1) Der Verkehrsunterricht ist unter Beizug von Fachleuten durchzuführen. Die Regierung kann geeignete Organisationen damit beauftragen.[^308]
2) Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.[^309]
3) Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist dem Amt für Strassenverkehr Meldung zu erstatten. Dieses trifft die notwendigen Massnahmen; es kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.[^310]
4) Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.[^311]
5) Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt das Amt für Strassenverkehr einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen.[^312]
#### 4. Abschnitt
#### Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^312]
#### Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^313]
##### Art. 39
**Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^313]**
**Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^314]**
1) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in Liechtenstein nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
- a) einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder
- b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach einem der folgenden Abkommen besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können:[^314]
- b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach einem der folgenden Abkommen besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können:[^315]
- 1. Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9);
@@ -1168,17 +1172,17 @@
- 3. Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 75), in der Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr (LGBl. 2021 Nr. 77).
2) Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in Liechtenstein zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.[^315]
3) Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie nach Liechtenstein gereist sind.[^316]
3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:[^317]
- a) Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in Liechtenstein wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;[^318]
- b) Personen, die berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Art. 25 bedürfen.[^319]
3b) Ausgenommen von Abs. 3a sind Fahrzeugführer aus dem Ausland, die im Besitz eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerausweises sind. Diese Führer haben jedoch bei ihrer Anmeldung beim Ausländer- und Passamt oder beim Amt für Strassenverkehr eine Kopie ihres ausländischen Führerausweises zwecks Registrierung abzugeben.[^320]
2) Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in Liechtenstein zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.[^316]
3) Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie nach Liechtenstein gereist sind.[^317]
3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:[^318]
- a) Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in Liechtenstein wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;[^319]
- b) Personen, die berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Art. 25 bedürfen.[^320]
3b) Ausgenommen von Abs. 3a sind Fahrzeugführer aus dem Ausland, die im Besitz eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerausweises sind. Diese Führer haben jedoch bei ihrer Anmeldung beim Ausländer- und Passamt oder beim Amt für Strassenverkehr eine Kopie ihres ausländischen Führerausweises zwecks Registrierung abzugeben.[^321]
4) Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in Liechtenstein nicht verwendet werden.
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**Mindestalter**
1) Ausländische Führerausweise dürfen im Fürstentum Liechtenstein nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den liechtensteinischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.[^321]
1) Ausländische Führerausweise dürfen im Fürstentum Liechtenstein nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den liechtensteinischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.[^322]
2) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], die das in ihrem Herkunftsland vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten im Fürstentum Liechtenstein zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.
@@ -1194,17 +1198,17 @@
##### Art. 41
**Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises[^322]**
1) Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der liechtensteinische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten Art. 7 Abs. 1, Art. 9, 11a Abs. 1 und 2 sowie Art. 27 sinngemäss.[^323]
1a) Ausgenommen von Abs. 1 sind Personen, die Inhaber eines von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellten Führerausweises sind. Sie sind berechtigt, ihren nationalen Führerausweis ohne weitere theoretische oder praktische Prüfung gegen einen entsprechenden liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen.[^324]
2) Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigte liechtensteinische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Liechtenstein für solche Führer geltende Regelung kennen.[^325]
3) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den liechtensteinischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitze eines entsprechenden Ausweises sind.[^326]
4) Das Amt für Strassenverkehr zieht bei der Erteilung eines liechtensteinischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU-Staaten oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind und sendet sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Das Amt für Strassenverkehr vermerkt in den Ausweisen, die von anderen Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.[^327]
**Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises[^323]**
1) Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der liechtensteinische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten Art. 7 Abs. 1, Art. 9, 11a Abs. 1 und 2 sowie Art. 27 sinngemäss.[^324]
1a) Ausgenommen von Abs. 1 sind Personen, die Inhaber eines von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellten Führerausweises sind. Sie sind berechtigt, ihren nationalen Führerausweis ohne weitere theoretische oder praktische Prüfung gegen einen entsprechenden liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen.[^325]
2) Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigte liechtensteinische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Liechtenstein für solche Führer geltende Regelung kennen.[^326]
3) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den liechtensteinischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitze eines entsprechenden Ausweises sind.[^327]
4) Das Amt für Strassenverkehr zieht bei der Erteilung eines liechtensteinischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU-Staaten oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind und sendet sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Das Amt für Strassenverkehr vermerkt in den Ausweisen, die von anderen Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.[^328]
##### Art. 42
@@ -1216,7 +1220,7 @@
3) Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.
4) Aufgehoben[^328]
4) Aufgehoben[^329]
5) Kann die Aberkennung dem Betroffenen im Fürstentum Liechtenstein nicht eröffnet werden, so ist sie auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.
@@ -1224,17 +1228,17 @@
- a) während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat, oder
- b) einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.[^329]
- b) einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.[^330]
##### Art. 43
**Internationale Führerausweise**
1) Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler liechtensteinscher oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in Liechtenstein Wohnsitz haben. Aufgrund liechtensteinscher Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in Liechtenstein ungültig.[^330]
2) Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.[^331]
3) Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist das Amt für Strassenverkehr. Es kann die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber liechtensteinischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.[^332]
1) Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler liechtensteinscher oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in Liechtenstein Wohnsitz haben. Aufgrund liechtensteinscher Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in Liechtenstein ungültig.[^331]
2) Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.[^332]
3) Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist das Amt für Strassenverkehr. Es kann die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber liechtensteinischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.[^333]
4) Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.
@@ -1244,19 +1248,19 @@
##### Art. 44 bis 58
Aufgehoben[^333]
Aufgehoben[^334]
#### 6. Abschnitt
#### Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen[^334]
##### Art. 58a [^335]
#### Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen[^335]
##### Art. 58a [^336]
**Anforderungen**
1) Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach Abs. 2 bis 5 erfüllen.[^336]
1a) Aufgehoben[^337]
1) Die Verkehrsexperten für amtliche Führer- und Fahrzeugprüfungen müssen die Anforderungen nach Abs. 2 bis 5 erfüllen.[^337]
1a) Aufgehoben[^338]
2) Der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:
@@ -1276,7 +1280,7 @@
5) Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
##### Art. 58b [^338]
##### Art. 58b [^339]
**Ausbildung**
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2) Die Ausbildung zum Verkehrsexperten für Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen erfolgt in den Fachgruppen nach Anhang 6a. Der Verkehrsexperte für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat in der Ausbildung die Fachgruppen nachzuholen, in denen er nicht ausgebildet worden ist.
3) Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Verkehrsexperten auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende Verkehrsexperte in den technischen und administrativen Betriebsablauf des Amts für Strassenverkehr eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt.[^339]
3) Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Verkehrsexperten auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende Verkehrsexperte in den technischen und administrativen Betriebsablauf des Amts für Strassenverkehr eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt.[^340]
4) Die Ausbildung in den theoretischen Fachgruppen erfolgt in Kursen durch fachlich und pädagogisch geschulte Lehrkräfte.
5) Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch das Amt für Strassenverkehr, das über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.[^340]
##### Art. 58c [^341]
5) Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch das Amt für Strassenverkehr, das über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.[^341]
##### Art. 58c [^342]
**Prüfung**
1) Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit beim Amt für Strassenverkehr hat der angehende Verkehrsexperte eine Abschlussprüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a abzulegen. Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen oder für Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.[^342]
1a) Die Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a Ziff. 12, 22 und 32 kann in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit beim Amt für Strassenverkehr abgelegt werden.[^343]
1) Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit beim Amt für Strassenverkehr hat der angehende Verkehrsexperte eine Abschlussprüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a abzulegen. Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen oder für Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.[^343]
1a) Die Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a Ziff. 12, 22 und 32 kann in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit beim Amt für Strassenverkehr abgelegt werden.[^344]
2) Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen.
3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote vom Amt für Strassenverkehr zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.[^344]
##### Art. 58d [^345]
3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote vom Amt für Strassenverkehr zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.[^345]
##### Art. 58d [^346]
**Wiederholung der Prüfung**
@@ -1312,7 +1316,7 @@
3) Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.
##### Art. 58e [^346]
##### Art. 58e [^347]
**Einsatz der Verkehrsexperten**
@@ -1324,7 +1328,7 @@
- b) sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder betreut werden.
##### Art. 58f [^347]
##### Art. 58f [^348]
**Aufsicht**
@@ -1332,7 +1336,7 @@
#### 7. Abschnitt
### Vermieter von Motorfahrzeugen[^348]
### Vermieter von Motorfahrzeugen[^349]
##### Art. 59
@@ -1358,7 +1362,7 @@
1) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:
- a) das Fahrzeug vorbehaltlich Abs. 1a den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht und die für die Zulassung erforderlichen Angaben vorliegen; insbesondere müssen die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfüllen:[^349]
- a) das Fahrzeug vorbehaltlich Abs. 1a den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht und die für die Zulassung erforderlichen Angaben vorliegen; insbesondere müssen die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfüllen:[^350]
- 1. hinsichtlich der innerstaatlichen Güterbeförderung die Abmessungen nach Art. 38 Abs. 4 und Art. 182 Bst. b und c VTS sowie Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und 4 und Art. 63a VRV;
@@ -1366,17 +1370,17 @@
- b) die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und
- c) das Fahrzeug, das im Ausland hergestellt wurde, verzollt oder von der Verzollung befreit ist.[^350]
1a) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder können erteilt werden, sofern für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur innerstaatlichen Güter- und Personenbeförderung Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Masse und Gewichte nach Art. 76 bis 80 VRV bewilligt wurden.[^351]
1b) Das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a richtet sich nach der VTS.[^352]
- c) das Fahrzeug, das im Ausland hergestellt wurde, verzollt oder von der Verzollung befreit ist.[^351]
1a) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder können erteilt werden, sofern für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur innerstaatlichen Güter- und Personenbeförderung Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Masse und Gewichte nach Art. 76 bis 80 VRV bewilligt wurden.[^352]
1b) Das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a richtet sich nach der VTS.[^353]
2) Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 21 bis 27 VVV) ist eine Bewilligung der Zollbehörden nicht erforderlich.
3) Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Art. 17 bis 20 VVV.
4) Fahrzeugausweise sind, unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats, stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.[^353]
4) Fahrzeugausweise sind, unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats, stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.[^354]
##### Art. 61
@@ -1388,17 +1392,17 @@
- b) Motorhandwagen;
- c) folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger:[^354]
- 1. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h;[^355]
- 2. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1 500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Allradantrieb;[^356]
- c) folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger:[^355]
- 1. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h;[^356]
- 2. land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1 500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Allradantrieb;[^357]
- 3. Anhänger an Motor- und Arbeitskarren;
- 4. Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern;
- 5. Schlittenanhänger.[^357]
- 5. Schlittenanhänger.[^358]
- d) Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
@@ -1406,19 +1410,19 @@
- f) Abschlepprollis;
- g) geschleppte Motorfahrzeuge;[^358]
- h) Fahrzeuge, die auf einem Transportwagen oder einem Anhänger transportiert werden und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeuges eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV abgeschlossen hat;[^359]
- i) Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV besteht;[^360]
- k) Leicht-Motorfahrräder;[^361]
- l) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.[^362]
2) Aufgehoben[^363]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.[^364]
- g) geschleppte Motorfahrzeuge;[^359]
- h) Fahrzeuge, die auf einem Transportwagen oder einem Anhänger transportiert werden und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeuges eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV abgeschlossen hat;[^360]
- i) Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV besteht;[^361]
- k) Leicht-Motorfahrräder;[^362]
- l) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.[^363]
2) Aufgehoben[^364]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.[^365]
##### b) Fahrzeugausweis
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**Erteilung**
1) Das Amt für Strassenverkehr erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihm der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:[^365]
- a) bei Neuzulassung von Fahrzeugen schweizerischer und liechtensteinischer Herkunft: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) und den entsprechenden Versicherungsnachweis;[^366]
- b) bei Zulassung von Fahrzeugen, die weder liechtensteinischer noch schweizerischer Herkunft sind: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung und den entsprechenden Versicherungsnachweis;[^367]
1) Das Amt für Strassenverkehr erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihm der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:[^366]
- a) bei Neuzulassung von Fahrzeugen schweizerischer und liechtensteinischer Herkunft: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) und den entsprechenden Versicherungsnachweis;[^367]
- b) bei Zulassung von Fahrzeugen, die weder liechtensteinischer noch schweizerischer Herkunft sind: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung und den entsprechenden Versicherungsnachweis;[^368]
- c) bei Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Halterwechsel den alten Fahrzeugausweis und den entsprechenden Versicherungsnachweis. Beim Halterwechsel unverzollter Fahrzeuge ist zudem eine auf den neuen Halter lautende Zollbewilligung beizubringen.
- d) bei der Zulassung von Lastwagen, schweren Sattelschleppern, schweren Sattelmotorfahrzeugen und Gesellschaftswagen zusätzlich zu den Erfordernissen nach Bst. a, b oder c: eine Transportunternehmerbewilligung nach dem Strassentransportgesetz. Die Anzahl der Fahrzeuge, die auf einen Halter zugelassen werden, richtet sich nach der zulässigen Anzahl Fahrzeuge gemäss den Bestimmungen der Strassentransportgesetzgebung.[^368]
- d) bei der Zulassung von Lastwagen, schweren Sattelschleppern, schweren Sattelmotorfahrzeugen und Gesellschaftswagen zusätzlich zu den Erfordernissen nach Bst. a, b oder c: eine Transportunternehmerbewilligung nach dem Strassentransportgesetz. Die Anzahl der Fahrzeuge, die auf einen Halter zugelassen werden, richtet sich nach der zulässigen Anzahl Fahrzeuge gemäss den Bestimmungen der Strassentransportgesetzgebung.[^369]
2) Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein.
3) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Amt für Strassenverkehr, wenn das Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.[^369]
4) Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch von der Landespolizei erteilt werden, wenn das Originalfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein bezogen wird.[^370]
5) Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung des Ausweises erfordert. Sie haben dem Amt für Strassenverkehr die endgültige Ausserverkehrssetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekanntzugeben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.[^371]
3) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird vom Amt für Strassenverkehr, wenn das Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.[^370]
4) Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch von der Landespolizei erteilt werden, wenn das Originalfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein bezogen wird.[^371]
5) Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung des Ausweises erfordert. Sie haben dem Amt für Strassenverkehr die endgültige Ausserverkehrssetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekanntzugeben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.[^372]
##### Art. 64
**Prüfungsbericht**
1) Besteht eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt.[^372]
2) Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht vom Amt für Strassenverkehr ausgefüllt.[^373]
3) Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.[^374]
1) Besteht eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt.[^373]
2) Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht vom Amt für Strassenverkehr ausgefüllt.[^374]
3) Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.[^375]
4) Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
##### Art. 65 [^375]
##### Art. 65 [^376]
**Verzollungs- und Versteuerungskontrolle**
@@ -1480,9 +1484,9 @@
2) Die Berechtigung zur Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs in Liechtenstein ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
3) Die zuständigen Zollorgane geben dem Amt für Strassenverkehr die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.[^376]
##### Art. 66 [^377]
3) Die zuständigen Zollorgane geben dem Amt für Strassenverkehr die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.[^377]
##### Art. 66 [^378]
**Standort**
@@ -1500,11 +1504,11 @@
- a) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland;
- b) juristische Personen, welche im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind.[^378]
1b) Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber dem Amt für Strassenverkehr verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.[^379]
2) Das Amt für Strassenverkehr klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.[^380]
- b) juristische Personen, welche im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind.[^379]
1b) Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber dem Amt für Strassenverkehr verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.[^380]
2) Das Amt für Strassenverkehr klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.[^381]
##### Art. 68
@@ -1520,39 +1524,39 @@
**Eintragungen**
1) Als Auflagen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG gelten:[^381]
1) Als Auflagen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG gelten:[^382]
- a) die im Fahrzeugausweis oder im Anhang zum Fahrzeugausweis eingetragenen Verfügungen der Behörde, z. B. über die Höchstgeschwindigkeit;
- b) die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
- c) die Eintragungen über die Platzzahl.[^382]
2) Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport wird im Fahrzeugausweis eingetragen.[^383]
3) Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.[^384]
4) Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann beim Amt für Strassenverkehr mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Das Amt für Strassenverkehr trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis und im zentralen Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) ein, wenn ihm das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.[^385]
5) Das Amt für Strassenverkehr bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.[^386]
6) Die Verwendung des Kontrollschildes für hintere Lastenträger nach Art. 71 Abs. 1 Bst. g wird im Fahrzeugausweis eingetragen.[^387]
##### Art. 70 [^388]
- c) die Eintragungen über die Platzzahl.[^383]
2) Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport wird im Fahrzeugausweis eingetragen.[^384]
3) Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.[^385]
4) Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann beim Amt für Strassenverkehr mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Das Amt für Strassenverkehr trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis und im zentralen Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) ein, wenn ihm das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.[^386]
5) Das Amt für Strassenverkehr bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.[^387]
6) Die Verwendung des Kontrollschildes für hintere Lastenträger nach Art. 71 Abs. 1 Bst. g wird im Fahrzeugausweis eingetragen.[^388]
##### Art. 70 [^389]
**Annullierung**
1) Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch das Amt für Strassenverkehr annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.[^389]
2) Wird dem Amt für Strassenverkehr ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert es:[^390][^391]
1) Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch das Amt für Strassenverkehr annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.[^390]
2) Wird dem Amt für Strassenverkehr ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert es:[^391][^392]
- a) die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
- b) die Löschung des Eintrags.
3) Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.[^392]
4) Aufgehoben[^393]
3) Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.[^393]
4) Aufgehoben[^394]
##### c) Kontrollschilder
@@ -1560,7 +1564,7 @@
**Arten von Kontrollschildern**
1) Es werden abgegeben:[^394]
1) Es werden abgegeben:[^395]
- a) Kontrollschilder mit schwarzem Grund und weisser Schrift für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;
@@ -1574,27 +1578,27 @@
- f) Kontrollschilder mit schwarzem Grund und gelber Schrift für Fahrzeuge mit einer Tageszulassung;
- g) Kontrollschilder mit rotem Grund und weisser Schrift für hintere Lastenträger an Motorwagen (Kontrollschild für hintere Lastenträger).[^395]
- g) Kontrollschilder mit rotem Grund und weisser Schrift für hintere Lastenträger an Motorwagen (Kontrollschild für hintere Lastenträger).[^396]
2) Besonders gekennzeichnet werden:
- a) die Schilder für die provisorische Zulassung nach Art. 19 VVV;
- b) Aufgehoben[^396]
- b) Aufgehoben[^397]
- c) die Händlerschilder mit dem Buchstaben "U";
- d) Aufgehoben[^397]
3) Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:[^398]
- d) Aufgehoben[^398]
3) Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:[^399]
- a) bei Motorfahrzeugen bis höchstens 3 500 kg Gesamtgewicht, wenn sich die Einteilung für höchstens sechs zusammenhängende Monate ändert;
- b) bei den übrigen Motorfahrzeugen, wenn sich die Einteilung für höchstens drei zusammenhängende Monate ändert.
4) Das Kontrollschild für hintere Lastenträger nach Abs. 1 Bst. g ist nur gültig, wenn es zusammen mit den zwei am Motorwagen angebrachten schwarzen Kontrollschildern nach Abs. 1 Bst. a verwendet wird.[^399]
##### Art. 72 [^400]
4) Das Kontrollschild für hintere Lastenträger nach Abs. 1 Bst. g ist nur gültig, wenn es zusammen mit den zwei am Motorwagen angebrachten schwarzen Kontrollschildern nach Abs. 1 Bst. a verwendet wird.[^400]
##### Art. 72 [^401]
**Material; Ausführung**
@@ -1610,17 +1614,17 @@
- c) Das Schild für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von 18 cm und eine Höhe von 14 cm;
- d) Das Kontrollschild für hintere Lastenträger an Motorwagen hat eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm (Langformat).[^401]
- d) Das Kontrollschild für hintere Lastenträger an Motorwagen hat eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm (Langformat).[^402]
##### Art. 73
**Nummerierung[^402]**
1) Liechtensteinische Motorfahrzeuge tragen als Kennzeichen die Buchstaben FL.
2) Die Nummerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt und erfolgt in aufsteigender Reihenfolge. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.[^403]
##### Art. 74 [^404]
**Nummerierung[^403]**
1) Liechtensteinische Motorfahrzeuge tragen als Unterscheidungszeichen die Buchstaben FL.[^404]
2) Die Nummerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt und erfolgt in aufsteigender Reihenfolge. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.[^405]
##### Art. 74 [^406]
**Anordnung**
@@ -1634,7 +1638,7 @@
3) Auf Kollektivschildern (Händlerschilder) ist am rechten Schilderrand zudem der Buchstabe "U" aufgetragen.
##### Art. 75 [^405]
##### Art. 75 [^407]
Aufgehoben
@@ -1644,7 +1648,7 @@
1) Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Art. 70.
2) Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Landespolizei zu melden, die die vermissten Schilder ausschreiben kann. Das Amt für Strassenverkehr teilt Kontrollschilder mit anderen Nummern zu.[^406]
2) Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Landespolizei zu melden, die die vermissten Schilder ausschreiben kann. Das Amt für Strassenverkehr teilt Kontrollschilder mit anderen Nummern zu.[^408]
3) Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.
@@ -1652,13 +1656,13 @@
5) Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum des Staates.
6) Das Amt für Strassenverkehr kann bestimmte Kontrollschilder dem Meistbietenden abgeben. Die Regierung erlässt Weisungen über das Verfahren.[^407]
6) Das Amt für Strassenverkehr kann bestimmte Kontrollschilder dem Meistbietenden abgeben. Die Regierung erlässt Weisungen über das Verfahren.[^409]
#### 2. Abschnitt
#### Prüfungsfahrzeuge[^408]
##### Art. 77 [^409]
#### Prüfungsfahrzeuge[^410]
##### Art. 77 [^411]
**Prüfungsfahrzeuge**
@@ -1668,17 +1672,17 @@
##### Art. 77a
**Besondere Prüfungsfahrzeuge[^410]**
1) Wird die praktische Führerprüfung auf Motorfahrzeugen ohne Kupplungspedal (bei Fahrzeugen der Kategorie A oder der Unterkategorien A1 und A2 ohne Schalthebel) oder mit elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.[^411]
2) Aufgehoben[^412]
3) Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24b).[^413]
4) Wird die praktische Führerprüfung der Kategorie BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug ohne Kupplungspedal abgelegt, so wird auf den Eintrag der Beschränkung verzichtet, wenn der Gesuchsteller bereits eine praktische Führerprüfung der Kategorien oder Unterkategorien B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug mit Schaltgetriebe bestanden hat.[^414]
##### Art. 78 [^415]
**Besondere Prüfungsfahrzeuge[^412]**
1) Wird die praktische Führerprüfung auf Motorfahrzeugen ohne Kupplungspedal (bei Fahrzeugen der Kategorie A oder der Unterkategorien A1 und A2 ohne Schalthebel) oder mit elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.[^413]
2) Aufgehoben[^414]
3) Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24b).[^415]
4) Wird die praktische Führerprüfung der Kategorie BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug ohne Kupplungspedal abgelegt, so wird auf den Eintrag der Beschränkung verzichtet, wenn der Gesuchsteller bereits eine praktische Führerprüfung der Kategorien oder Unterkategorien B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug mit Schaltgetriebe bestanden hat.[^416]
##### Art. 78 [^417]
Aufgehoben
@@ -1686,7 +1690,7 @@
#### Motorfahrräder
##### Art. 79 [^416]
##### Art. 79 [^418]
**Zulassung**
@@ -1704,7 +1708,7 @@
- c) das Motorfahrrad, das weder im Fürstentum Liechtenstein noch in der Schweiz hergestellt wurde, nachgewiesenermassen verzollt oder von der Verzollung befreit ist.
2) Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch das Amt für Strassenverkehr geprüft werden. Die Verzollungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt.[^417]
2) Gebrauchte Motorfahrräder, deren Fahrzeugausweis und Kontrollschild behördlich entzogen worden sind oder deren Fahrzeugausweis abhanden gekommen ist, müssen vor der Wiederzulassung durch das Amt für Strassenverkehr geprüft werden. Die Verzollungskontrolle entfällt, wenn das Motorfahrrad deutliche Gebrauchsspuren aufweist oder der Halter den Kauf des Fahrzeugs in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein belegt.[^419]
3) Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen.
@@ -1712,17 +1716,17 @@
**Kontrollschild**
1) Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden vom Amt für Strassenverkehr abgegeben.[^418]
2) Das Amt für Strassenverkehr darf die Kontrollschilder nur abgeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis beibringt und die Haftpflichtversicherungs-Prämie entrichtet.[^419]
3) Die Nummer des Schildes ist durch das Amt für Strassenverkehr in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder mit Standort in Liechtenstein eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.[^420]
4) Das Kontrollschild eines gebrauchsfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden.[^421]
5) Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.[^422]
6) Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Buchstaben und Zahlen haben eine schwarze Farbe. Oben sind das Landeskennzeichen FL, daneben die Versicherungsvignette und darunter auf zwei Linien die 5-stelligen Kontrollschildnummern erhaben eingepresst.[^423]
1) Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden vom Amt für Strassenverkehr abgegeben.[^420]
2) Das Amt für Strassenverkehr darf die Kontrollschilder nur abgeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis beibringt und die Haftpflichtversicherungs-Prämie entrichtet.[^421]
3) Die Nummer des Schildes ist durch das Amt für Strassenverkehr in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder mit Standort in Liechtenstein eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.[^422]
4) Das Kontrollschild eines gebrauchsfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden.[^423]
5) Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.[^424]
6) Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Buchstaben und Zahlen haben eine schwarze Farbe. Oben sind das Landeskennzeichen FL, daneben die Versicherungsvignette und darunter auf zwei Linien die 5-stelligen Kontrollschildnummern erhaben eingepresst.[^425]
##### Art. 82
@@ -1730,13 +1734,13 @@
1) Wird der Standort eines Motorfahrrades mit schweizerischem Kennzeichen nach Liechtenstein verlegt, ist ein neues Kontrollschild einzuholen, wenn die frühere Zulassung abgelaufen ist.
2) Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen zu melden. Das Amt für Strassenverkehr trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.[^424]
3) Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 81 Abs 5), so hat dies der Halter dem Amt für Strassenverkehr unverzüglich zu melden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein.[^425]
4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 37 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.[^426]
##### Art. 83 [^427]
2) Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen zu melden. Das Amt für Strassenverkehr trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.[^426]
3) Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 81 Abs 5), so hat dies der Halter dem Amt für Strassenverkehr unverzüglich zu melden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein.[^427]
4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 37 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.[^428]
##### Art. 83 [^429]
**Anhänger an Motorfahrrädern**
@@ -1746,7 +1750,7 @@
#### Fahrzeugprüfungen
##### Art. 84 [^428]
##### Art. 84 [^430]
Aufgehoben
@@ -1772,9 +1776,9 @@
- b) Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
- c) die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.[^429]
3) Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschilder können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^430]
- c) die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.[^431]
3) Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschilder können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^432]
##### Art. 86
@@ -1782,23 +1786,23 @@
1) Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden.
2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder vorbehaltlich Abs. 2a auf Verlangen wieder abzugeben.[^431]
2a) In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV gibt das Amt für Strassenverkehr für eine Dauer von höchstens zwei Jahren provisorische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ab. Liegt innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Massnahme erneut ein Grund nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV vor, kann die Abgabe provisorischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für die Dauer von fünf Jahren angeordnet werden.[^432]
3) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder durch die Landespolizei einzuziehen.[^433]
2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder vorbehaltlich Abs. 2a auf Verlangen wieder abzugeben.[^433]
2a) In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV gibt das Amt für Strassenverkehr für eine Dauer von höchstens zwei Jahren provisorische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ab. Liegt innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Massnahme erneut ein Grund nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV vor, kann die Abgabe provisorischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für die Dauer von fünf Jahren angeordnet werden.[^434]
3) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder durch die Landespolizei einzuziehen.[^435]
##### Art. 87
**Verfahren**
1) Das Amt für Strassenverkehr hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.[^434]
1) Das Amt für Strassenverkehr hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.[^436]
2) Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
##### b) Fahrzeuge ohne Ausweis
##### Art. 88 [^435]
##### Art. 88 [^437]
**Verwendungsverbot**
@@ -1810,9 +1814,9 @@
1) Das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis ist dem Halter schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann Beschwerde geführt werden.[^436]
##### c) Befugnisse der Landespolizei[^437]
2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann Beschwerde geführt werden.[^438]
##### c) Befugnisse der Landespolizei[^439]
##### Art. 90
@@ -1822,7 +1826,7 @@
- a) die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt;
- b) bei einer Kontrolle von Gefahrenguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.[^438]
- b) bei einer Kontrolle von Gefahrenguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.[^440]
2) Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.
@@ -1832,13 +1836,13 @@
**Verhinderung der Weiterfahrt**
Die Landespolizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Art. 90 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Art. 61 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.[^439]
Die Landespolizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Art. 90 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Art. 61 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.[^441]
##### Art. 92
**Verfahren**
1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind von der Landespolizei innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport dem Amt für Strassenverkehr zu übermitteln. Das Amt für Strassenverkehr entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.[^440]
1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind von der Landespolizei innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport dem Amt für Strassenverkehr zu übermitteln. Das Amt für Strassenverkehr entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.[^442]
2) Entfallen die Gründe zur Abnahme des Fahrzeugausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt, so sind sofort Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben oder das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.
@@ -1850,7 +1854,7 @@
**Anerkennung der Zulassung**
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen im Fürstentum Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und versehen sind:[^441]
1) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen im Fürstentum Liechtenstein verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und versehen sind:[^443]
- a) mit einem gültigen nationalen Fahrzeugausweis oder internationalen Zulassungsschein nach einem der folgenden Abkommen:
@@ -1862,13 +1866,13 @@
- b) mit gültigen, im Ausweis nach Bst. a bezeichneten Kontrollschildern.
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.[^442]
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.[^443]
4) Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach einem Abkommen nach Abs. 1 Bst. a tragen.[^444]
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.[^445]
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.[^444]
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.[^445]
4) Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach einem Abkommen nach Abs. 1 Bst. a tragen.[^446]
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.[^447]
##### Art. 94
@@ -1882,19 +1886,19 @@
- c) der Halter mit rechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
- d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden, sofern sie nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Ausnahmsweise kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in begründeten Fällen Binnentransporte im LSVA-Abgabengebiet mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen;[^446]
- d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden, sofern sie nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Ausnahmsweise kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in begründeten Fällen Binnentransporte im LSVA-Abgabengebiet mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen;[^448]
- e) sie die Erfordernisse des Art. 93 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.
2) Aufgehoben[^447]
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.[^448]
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.[^449]
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Das Amt für Strassenverkehr bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.[^450]
6) Das Amt für Strassenverkehr unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Das Amt für Strassenverkehr gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.[^451]
2) Aufgehoben[^449]
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.[^450]
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.[^451]
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Das Amt für Strassenverkehr bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.[^452]
6) Das Amt für Strassenverkehr unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Das Amt für Strassenverkehr gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.[^453]
##### Art. 95
@@ -1904,13 +1908,13 @@
2) Die Abnahme und Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Art. 62 Abs. 4 VVV bleibt vorbehalten.
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^452]
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^454]
4) Die nach Abs. 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Art. 94 Abs. 5 sinngemäss.
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann vom Amt für Strassenverkehr angeordnet werden, sobald es von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^453]
##### Art. 96 [^454]
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann vom Amt für Strassenverkehr angeordnet werden, sobald es von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^455]
##### Art. 96 [^456]
**Besteuerung**
@@ -1930,7 +1934,7 @@
**Allgemeines**
1) Die vom Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.[^455]
1) Die vom Amt für Strassenverkehr und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.[^457]
2) Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind - unter Vorbehalt des Art. 98 - nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amts wegen benötigen.
@@ -1942,13 +1946,13 @@
**Auskünfte über Fahrzeugzulassungen**
1) Aufgehoben[^456]
2) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.[^457]
1) Aufgehoben[^458]
2) Das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.[^459]
3) Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
4) Das Amt für Strassenverkehr teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.[^458]
4) Das Amt für Strassenverkehr teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.[^460]
#### 2. Abschnitt
@@ -1958,11 +1962,11 @@
**Fahrzeugstatistik**
1) Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Amt für Statistik erstellt.[^459]
1) Die Statistik über die Fahrzeuge wird vom Amt für Statistik erstellt.[^461]
2) Die Fahrzeugstatistik umfasst:
- a) den Bestand der an einem von der Regierung bestimmten Stichtag im Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsmotorwagen, Motorräder (inkl. Kleinmotorräder) sowie land- und forstwirtschaftliche Traktoren;[^460]
- a) den Bestand der an einem von der Regierung bestimmten Stichtag im Verkehr stehenden Transport- und Arbeitsmotorwagen, Motorräder (inkl. Kleinmotorräder) sowie land- und forstwirtschaftliche Traktoren;[^462]
- b) die Zahl der monatlich neu zugelassenen Motorfahrzeuge nach Bst. a;
@@ -1970,13 +1974,13 @@
- d) den Bestand der Motorfahrräder und Fahrräder.
3) Die für die statistische Auswertung notwendigen Angaben werden dem Amt für Statistik vom Amt für Strassenverkehr zur Verfügung gestellt.[^461]
3) Die für die statistische Auswertung notwendigen Angaben werden dem Amt für Statistik vom Amt für Strassenverkehr zur Verfügung gestellt.[^463]
##### Art. 100
**Unfallstatistik**
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.[^462]
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.[^464]
2) Die Unfallstatistik umfasst:
@@ -1986,7 +1990,7 @@
3) Die Regierung entscheidet über die Veröffentlichung der Unfallstatistik.
##### Art. 101 [^463]
##### Art. 101 [^465]
**Statistik über Verwaltungsmassnahmen**
@@ -1996,17 +2000,17 @@
#### Verkehrskontrollen
##### a) Kontrolle durch die Landespolizei[^464]
##### a) Kontrolle durch die Landespolizei[^466]
##### Art. 102
**Grundsätze**
1) Aufgehoben[^465]
2) Aufgehoben[^466]
3) Aufgehoben[^467]
1) Aufgehoben[^467]
2) Aufgehoben[^468]
3) Aufgehoben[^469]
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.
@@ -2018,7 +2022,7 @@
2) Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
##### Art. 104 [^468]
##### Art. 104 [^470]
**Gewichtskontrollen**
@@ -2028,19 +2032,19 @@
3) Die Regierung legt in einer Weisung fest, welche Werte bei der Messung der Gewichte wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
##### Art. 105 [^469]
##### Art. 105 [^471]
**Geschwindigkeitskontrollen**
Die Regierung legt fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
##### Art. 105a [^470]
##### Art. 105a [^472]
**Abgas-Wartungskontrollen**
1) Die Landespolizei kontrolliert anhand des Abgas-Wartungsdokuments (Art. 35 Abs. 4 VTS), ob der Halter die Abgaswartung (Art. 57a VRV) durchgeführt hat. Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnet sie an, dass die Wartung nachgeholt wird. Sie spricht Ordnungsbussen aus oder verzeigt den Fehlbaren.
2) Die Landespolizei kann in Zusammenarbeit mit dem Amt für Strassenverkehr im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Art. 36 VTS durchführen.[^471]
2) Die Landespolizei kann in Zusammenarbeit mit dem Amt für Strassenverkehr im Verkehr Abgas-Nachkontrollen nach Art. 36 VTS durchführen.[^473]
##### Art. 106
@@ -2052,9 +2056,9 @@
3) Atemlufttests und Blutentnahmen können nicht gegenüber Führern angeordnet werden, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen.
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^472]
##### Art. 107 [^473]
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^474]
##### Art. 107 [^475]
Aufgehoben
@@ -2066,17 +2070,17 @@
1) Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen sind die Zollämter befugt, auch die verkehrspolizeiliche Kontrolle auszuüben.
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^474]
##### Art. 109 [^475]
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^476]
##### Art. 109 [^477]
**Verfahren**
Werden bei verkehrspolizeilichen Kontrollen Widerhandlungen festgestellt oder wird den Anordnungen der Zollämter nicht Folge geleistet, so verweigern die Zollämter die Weiterfahrt und bieten die Landespolizei auf.
##### c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^476]
##### Art. 110 [^477]
##### c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^478]
##### Art. 110 [^479]
**Vortests**
@@ -2088,7 +2092,7 @@
4) Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.
##### Art. 111 [^478]
##### Art. 111 [^480]
**Blut- und Urinuntersuchung**
@@ -2104,7 +2108,7 @@
3) Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.
##### Art. 112 [^479]
##### Art. 112 [^481]
**Pflichten der Landespolizei**
@@ -2114,7 +2118,7 @@
3) Die Durchführung des Atem-Alkoholtests, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Landespolizei sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 7 festzuhalten.
##### Art. 113 [^480]
##### Art. 113 [^482]
**Blutentnahme und Sicherstellung von Urin**
@@ -2124,7 +2128,7 @@
3) Die Regierung anerkennt Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Sie überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.
##### Art. 114 [^481]
##### Art. 114 [^483]
**Ärztliche Untersuchung**
@@ -2132,7 +2136,7 @@
2) Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann der Arzt von der Untersuchungspflicht entbunden werden.
##### Art. 114a [^482]
##### Art. 114a [^484]
**Begutachtung durch Sachverständige**
@@ -2150,7 +2154,7 @@
- b) sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.
##### Art. 114b [^483]
##### Art. 114b [^485]
**Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -2160,7 +2164,7 @@
### Strafbestimmungen
##### Art. 115 [^484]
##### Art. 115 [^486]
**Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder**
@@ -2168,13 +2172,13 @@
2) Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbots führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
3) Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet,[^485] wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt, wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg führt, sich jedoch vom Amt für Strassenverkehr die entsprechende Berechtigung nicht im Führerausweis eintragen lässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
3) Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet,[^487] wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt, wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg führt, sich jedoch vom Amt für Strassenverkehr die entsprechende Berechtigung nicht im Führerausweis eintragen lässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
4) Wer am Fahrzeug ohne Bewilligung separate Zeichen "CD" oder"CC" verwendet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
5) Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
##### Art. 116 [^486]
##### Art. 116 [^488]
**Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ"**
@@ -2184,29 +2188,29 @@
**Motorfahrradfahrer**
1) Aufgehoben[^487]
2) Aufgehoben[^488]
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt, wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^489]
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^490]
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^491]
1) Aufgehoben[^489]
2) Aufgehoben[^490]
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt, wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^491]
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^492]
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^493]
##### Art. 118
**Führer aus dem Ausland**
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm[^3] oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^492]
2) Aufgehoben[^493]
##### Art. 119 [^494]
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm[^3] oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^494]
2) Aufgehoben[^495]
##### Art. 119 [^496]
Aufgehoben
##### Art. 120 [^495]
##### Art. 120 [^497]
**Vermieter von Motorfahrzeugen**
@@ -2216,13 +2220,13 @@
### Durchführungsbestimmungen
##### Art. 121 [^496]
##### Art. 121 [^498]
**Vollzugsbehörden**
1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, das Amt für Strassenverkehr und die Landespolizei beauftragt.
2) Das Amt für Strassenverkehr wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15, 16, 16a, 16b, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 30, 31, 33 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 85 bis 89, 95 und 96 dieser Verordnung zu verfügen:[^497]
2) Das Amt für Strassenverkehr wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15, 16, 16a, 16b, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 30, 31, 33 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 85 bis 89, 95 und 96 dieser Verordnung zu verfügen:[^499]
- a) den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;
@@ -2242,15 +2246,15 @@
3) Gegen die vom Amt für Strassenverkehr getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
##### Art. 122 [^498]
##### Art. 122 [^500]
**Eintragungen in Ausweise; Duplikate**
1) Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur vom Amt für Strassenverkehr vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift des Amts für Strassenverkehr zu versehen.
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das das Amt für Strassenverkehr als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.[^499]
##### Art. 122a [^500]
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das das Amt für Strassenverkehr als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat dem Amt für Strassenverkehr innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.[^501]
##### Art. 122a [^502]
**Form, Inhalt, Gestaltung und Material von Ausweisen und Bewilligungen**
@@ -2258,7 +2262,7 @@
2) Führerausweise müssen im Übrigen die Anforderungen nach der Richtlinie 2006/126/EG, insbesondere deren Anhang I, erfüllen.
3) Führerausweise, die auf Antrag zusätzlich in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung ausgestellt werden, haben hinsichtlich Inhalt und Gestaltung dem in Anhang 12 wiedergegebenen Muster zu entsprechen.[^501]
3) Führerausweise, die auf Antrag zusätzlich in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung ausgestellt werden, haben hinsichtlich Inhalt und Gestaltung dem in Anhang 12 wiedergegebenen Muster zu entsprechen.[^503]
## VI. Teil
@@ -2298,21 +2302,21 @@
##### Art. 123a
**Vollzug[^502]**
1) Die Regierung kann:[^503]
- a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;[^504]
- b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;[^505]
- c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen.[^506]
- d) Aufgehoben[^507]
1a) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen und in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Sie trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit Fachleuten.[^508]
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.[^509]
**Vollzug[^504]**
1) Die Regierung kann:[^505]
- a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;[^506]
- b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;[^507]
- c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen.[^508]
- d) Aufgehoben[^509]
1a) Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen und in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Sie trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit Fachleuten.[^510]
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.[^511]
##### Art. 124
@@ -2328,19 +2332,19 @@
- d) Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
- e) Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich bis zum 31. Dezember 1982 darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.[^510]
- e) Bisherigen Führern land- und forstwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich bis zum 31. Dezember 1982 darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.[^512]
2) Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollendet haben und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
3) Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. b und c werden seit 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.[^511]
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.[^513]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann mit Genehmigung der Regierung aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in anderen Fällen Übergangsregelungen treffen.
6) Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
##### Art. 124a [^512]
##### Art. 124a [^514]
**Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2019**
@@ -2358,11 +2362,11 @@
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 29.
### Anhang 1[^513]
### Anhang 1[^515]
#### Medizinische Mindestanforderungen
### Anhang 2[^514]
### Anhang 2[^516]
### Ärztliches Zeugnis
@@ -2376,7 +2380,7 @@
#### B. Befunde
### Anhang 3[^515]
### Anhang 3[^517]
### Ärztliches Gutachten
@@ -2384,35 +2388,35 @@
#### II. Ärztliche Begutachtung
### Anhang 4[^516]
### Anhang 5[^517]
### Anhang 6[^518]
### Anhang 6a[^519]
### Anhang 4[^518]
### Anhang 5[^519]
### Anhang 6[^520]
### Anhang 6a[^521]
### Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen
### Anhang 7[^520]
### Anhang 7[^522]
### Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme
### Anhang 8[^521]
### Anhang 8[^523]
### Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum
### Anhang 9[^522]
### Anhang 10[^523]
### Anhang 9[^524]
### Anhang 10[^525]
### Nachweis der theoretischen Kenntnisse
### Anhang 11[^524]
### Anhang 11[^526]
### Praktische Führerprüfung
### Anhang 12[^525]
### Anhang 12[^527]
#### Muster für Ausweise und Bewilligungen
@@ -2444,7 +2448,7 @@
### Übergangsbestimmungen
### II.[^536]
### II.[^538]
### Übergangsbestimmungen
@@ -3680,19 +3684,19 @@
6) Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C, D und CE, die den Anforderungen nach bisherigem Recht entsprechen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2006 den neuen Anforderungen entsprechen.
7) Aufgehoben[^531]
7) Aufgehoben[^533]
8) Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg.
9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^532]
10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^533]
9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^534]
10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^535]
11) Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
12) Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind.
13) Aufgehoben[^534]
13) Aufgehoben[^536]
14) Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.
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...
1) Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Das Amt für Strassenverkehr stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.[^537]
2) Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung vom Amt für Strassenverkehr im Führerausweis eintragen lassen.[^538]
1) Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Das Amt für Strassenverkehr stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.[^539]
2) Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung vom Amt für Strassenverkehr im Führerausweis eintragen lassen.[^540]
3) Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg.
@@ -3806,1008 +3810,1012 @@
[^35]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^36]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^37]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^38]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^36]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^37]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^38]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^39]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^40]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^41]: Art. 4 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^42]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^43]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^44]: Art. 4 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^45]: Art. 4 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^46]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^47]: Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^48]: Art. 4 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^49]: Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^50]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^51]: Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^52]: Art. 4 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^53]: Art. 4 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^54]: Art. 4 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2022089000).
[^55]: Art. 4 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^56]: Art. 4 Abs. 5 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2022089000).
[^57]: Art. 4 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^58]: Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^59]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^60]: Art. 5 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^61]: Art. 5 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^62]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^63]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^40]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 315](https://www.gesetze.li/chrono/2022315000).
[^41]: Art. 4 Abs. 2 Bst. abis abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 315](https://www.gesetze.li/chrono/2022315000).
[^42]: Art. 4 Abs. 2 Bst. ater eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 315](https://www.gesetze.li/chrono/2022315000).
[^43]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^44]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^45]: Art. 4 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^46]: Art. 4 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^47]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^48]: Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^49]: Art. 4 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^50]: Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^51]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^52]: Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^53]: Art. 4 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^54]: Art. 4 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^55]: Art. 4 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2022089000).
[^56]: Art. 4 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^57]: Art. 4 Abs. 5 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2022089000).
[^58]: Art. 4 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^59]: Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^60]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^61]: Art. 5 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^62]: Art. 5 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^63]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^64]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^65]: Art. 5a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^66]: Art. 5a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^67]: Art. 5a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^68]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^69]: Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^70]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^71]: Art. 6 Abs. 1 Bst b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^72]: Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^73]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^74]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^75]: Art. 6 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^76]: Art. 6 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^77]: Art. 6 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^78]: Art. 6 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^79]: Art. 6 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^80]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^81]: Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^82]: Art. 6 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^83]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^84]: Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^85]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^86]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^87]: Art. 7 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^88]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^89]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^90]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^91]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^92]: Art. 8 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^93]: Art. 8 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^94]: Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^95]: Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^96]: Art. 8 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^97]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^98]: Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^99]: Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^100]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^101]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^102]: Art. 9 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^103]: Art. 9 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^104]: Art. 9 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^105]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^106]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^107]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^108]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^109]: Überschrift vor Art. 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^110]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^111]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^112]: Art. 11 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^113]: Art. 11 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^114]: Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^115]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^116]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^117]: Art. 11a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^118]: Art. 11a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^119]: Art. 11a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^120]: Art. 11a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^121]: Art. 11a Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^122]: Art. 11a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^123]: Art. 11a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^124]: Art. 11a Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^125]: Art. 11a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^126]: Art. 11a Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^127]: Art. 11a Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^128]: Art. 11b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^129]: Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^130]: Art. 11b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^131]: Art. 11b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^132]: Art. 11b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^133]: Art. 11b Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2011442000).
[^134]: Art. 11b Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^135]: Art. 11b Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^136]: Art. 11b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^137]: Art. 11c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^138]: Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^139]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^140]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^141]: Überschrift vor Art. 13 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^142]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^143]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^144]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^145]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^146]: Art. 13 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^147]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^148]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^149]: Art. 13 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^150]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^151]: Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^152]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^153]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^154]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^155]: Art. 15 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^156]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^157]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^158]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^159]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^160]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^161]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^162]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^163]: Art. 16 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^164]: Art. 16 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^165]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^166]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^167]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^168]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^169]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^170]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^171]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^172]: Art. 17 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^173]: Art. 17 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^174]: Art. 17 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^175]: Art. 17 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^176]: Art. 17 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2022089000).
[^177]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^178]: Art. 17a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^179]: Art. 17b bis 17c aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^180]: Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^181]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^182]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^183]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^184]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^185]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^186]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^187]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^188]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^189]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^190]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^191]: Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^192]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^193]: Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^194]: Überschrift vor Art. 21 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^195]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^196]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^197]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^198]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^199]: Art. 21 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^200]: Überschrift vor Art. 22 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^201]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^202]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^203]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^204]: Art. 22 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^205]: Art. 22 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^206]: Art. 22 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^207]: Art. 22 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^208]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^209]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^210]: Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2022025000).
[^211]: Überschrift vor Art. 24 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^212]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^213]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^214]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^215]: Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^216]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^217]: Art. 24 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^218]: Art. 24a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^219]: Art. 24a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^220]: Art. 24a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^221]: Art. 24a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^222]: Art. 24a Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2022089000).
[^223]: Art. 24a Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000) und abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2009053000).
[^224]: Art. 24b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^225]: Art. 24b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^226]: Art. 24c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^227]: Art. 24c Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^228]: Art. 24d Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2022089000).
[^229]: Art. 24d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^230]: Art. 24d Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000).
[^231]: Art. 24e eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000).
[^232]: Art. 24e Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^233]: Art. 24e Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^234]: Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^235]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^236]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^237]: Art. 25 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^238]: Art. 25 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^239]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^240]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^241]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^242]: Art. 25 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^243]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^244]: Art. 25a aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^245]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^246]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^247]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^248]: Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^249]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^250]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^251]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^252]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^253]: Art. 27 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2018193000).
[^254]: Art. 27 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^255]: Art. 27 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^256]: Art. 27 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^257]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^258]: Art. 27 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^259]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^260]: Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^261]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^262]: Überschrift vor Art. 28 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^263]: Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^264]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^265]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^266]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^267]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^268]: Art. 28a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^269]: Art. 28b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^270]: Art. 28c eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^271]: Art. 28d eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^272]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^273]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^274]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^275]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^276]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^277]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^278]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^279]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^280]: Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^281]: Art. 33 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^282]: Art. 33 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^283]: Art. 33 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^284]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^285]: Art. 33a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^286]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^287]: Art. 34 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^288]: Art. 34a aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^289]: Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^290]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^291]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^292]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^293]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^294]: Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^295]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^296]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^297]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^298]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^299]: Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^300]: Art. 38a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^301]: Art. 38a Abs. 1eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^302]: Art. 38a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^303]: Art. 38a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^304]: Art. 38a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^305]: Art. 38a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^306]: Art. 38b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^307]: Art. 38b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^308]: Art. 38b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^309]: Art. 38b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^310]: Art. 38b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^311]: Art. 38b Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^312]: Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^313]: Art. 39 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^314]: Art. 39 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^315]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000).
[^316]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^317]: Art. 39 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^318]: Art. 39 Abs. 3a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^319]: Art. 39 Abs. 3a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^320]: Art. 39 Abs. 3b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^321]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^322]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^323]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^324]: Art. 41 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^325]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^326]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^327]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^328]: Art. 42 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^329]: Art. 42 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^330]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^331]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^332]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^333]: Art. 44 bis 58 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^334]: Überschrift vor Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^335]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^336]: Art. 58a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^337]: Art. 58a Abs. 1a aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^338]: Art. 58b eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^339]: Art. 58b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^340]: Art. 58b Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^341]: Art. 58c eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^342]: Art. 58c Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^343]: Art. 58c Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^344]: Art. 58c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^345]: Art. 58d eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^346]: Art. 58e abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^347]: Art. 58f abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^348]: Überschrift vor Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000).
[^349]: Art. 60 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^350]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2010071000).
[^351]: Art. 60 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2010071000).
[^352]: Art. 60 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^353]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^354]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^355]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^356]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^357]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^358]: Art. 61 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^359]: Art. 61 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^360]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^361]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^362]: Art. 61 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^363]: Art. 61 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^364]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^365]: Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^366]: Art. 63 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^367]: Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^368]: Art. 63 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2009053000).
[^369]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^370]: Art. 63 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^371]: Art. 63 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^372]: Art. 64 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^373]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^374]: Art. 64 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^375]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^376]: Art. 65 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^377]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^378]: Art. 67 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^379]: Art. 67 Abs. 1b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^380]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^381]: Art. 69 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^382]: Art. 69 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^383]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^384]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^385]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^386]: Art. 69 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^387]: Art. 69 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^388]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^389]: Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^390]: Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2013019000).
[^391]: Art. 70 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^392]: Art. 70 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2013019000).
[^393]: Art. 70 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2013019000).
[^394]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^395]: Art. 71 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^396]: Art. 71 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^397]: Art. 71 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^398]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2013019000).
[^399]: Art. 71 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^400]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^401]: Art. 72 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^402]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^403]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^404]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^405]: Art. 75 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^406]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^407]: Art. 76 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^408]: Überschrift vor Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^409]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^410]: Art. 77a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^411]: Art. 77a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^412]: Art. 77a Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^413]: Art. 77a Abs. 3 durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^414]: Art. 77a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^415]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^416]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^417]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^418]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^419]: Art. 81 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^420]: Art. 81 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^421]: Art. 81 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^422]: Art. 81 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^423]: Art. 81 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^424]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^425]: Art. 82 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^426]: Art. 82 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^427]: Art. 83 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^428]: Art. 84 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^429]: Art. 85 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^430]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000) und berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1997066000).
[^431]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^432]: Art. 86 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^433]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^434]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^435]: Art. 88 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^436]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^437]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^438]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^439]: Art. 91 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^440]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^441]: Art. 93 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^442]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^443]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^444]: Art. 93 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^445]: Art. 93 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^446]: Art. 94 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^447]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^448]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^449]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^450]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^451]: Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^452]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000)
[^453]: Art. 95 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^454]: Art. 96 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^455]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^456]: Art. 98 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^457]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^458]: Art. 98 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^459]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^460]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^461]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^462]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^463]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^464]: Überschrift vor Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^465]: Art. 102 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^466]: Art. 102 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^467]: Art. 102 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^468]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2004250000).
[^469]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2006148000).
[^470]: Art. 105a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^471]: Art. 105a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^472]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^473]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^474]: Art. 108 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^475]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^476]: Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^477]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^478]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^479]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^480]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^481]: Art. 114 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^482]: Art. 114a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^483]: Art. 114b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^484]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^485]: Art. 115 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^486]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^487]: Art. 117 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^488]: Art. 117 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^489]: Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^490]: Art. 117 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^491]: Art. 117 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^492]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^493]: Art. 118 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1982 Nr. 46](https://www.gesetze.li/chrono/1982046000).
[^494]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^495]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^496]: Art. 121 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^497]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^498]: Art. 122 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^499]: Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^500]: Art. 122a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^501]: Art. 122a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2022025000).
[^502]: Art. 123a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^503]: Art. 123a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^504]: Art. 123a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^505]: Art. 123a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^506]: Art. 123a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^507]: Art. 123a Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^508]: Art. 123a Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2022253000).
[^509]: Art. 123a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^510]: Art. 124 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^511]: Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1980049000).
[^512]: Art. 124a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^513]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^514]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^515]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^516]: Anhang 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^517]: Anhang 5 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^518]: Anhang 6 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^519]: Anhang 6a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^520]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^521]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^522]: Anhang 9 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^523]: Anhang 10 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000), [LGBl. 2011 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2011201000) und [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^524]: Anhang 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000), [LGBl. 2016 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2016120000), [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000), [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000), [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000), [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000) und [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^525]: Anhang 12 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000) und abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2022025000).
[^526]: Inkrafttreten: 10. Oktober 1992.
[^527]: Inkrafttreten: 1. Oktober 1996.
[^528]: Inkrafttreten: 18. Juni 1998.
[^529]: Inkrafttreten: 1. Juli 2001.
[^530]: Inkrafttreten: 1. April 2003.
[^531]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 7 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2016120000).
[^532]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 9 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^533]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 10 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^534]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 13 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^535]: Inkrafttreten: 11. November 2003.
[^536]: Ziff. II abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^537]: Ziff. III. Abs. 1 Übergangsbestimmungen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^538]: Ziff. III. Abs. 2 Übergangsbestimmungen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^65]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^66]: Art. 5a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^67]: Art. 5a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^68]: Art. 5a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^69]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^70]: Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^71]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^72]: Art. 6 Abs. 1 Bst b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^73]: Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^74]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^75]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^76]: Art. 6 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^77]: Art. 6 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^78]: Art. 6 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^79]: Art. 6 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^80]: Art. 6 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^81]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^82]: Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^83]: Art. 6 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^84]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^85]: Art. 6 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^86]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^87]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^88]: Art. 7 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^89]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^90]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^91]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^92]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^93]: Art. 8 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^94]: Art. 8 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^95]: Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^96]: Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^97]: Art. 8 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^98]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^99]: Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^100]: Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^101]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^102]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^103]: Art. 9 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^104]: Art. 9 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^105]: Art. 9 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^106]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^107]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^108]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^109]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^110]: Überschrift vor Art. 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^111]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^112]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^113]: Art. 11 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^114]: Art. 11 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^115]: Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^116]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^117]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^118]: Art. 11a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^119]: Art. 11a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^120]: Art. 11a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^121]: Art. 11a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^122]: Art. 11a Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^123]: Art. 11a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^124]: Art. 11a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^125]: Art. 11a Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^126]: Art. 11a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^127]: Art. 11a Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^128]: Art. 11a Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^129]: Art. 11b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^130]: Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^131]: Art. 11b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^132]: Art. 11b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^133]: Art. 11b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^134]: Art. 11b Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2011442000).
[^135]: Art. 11b Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^136]: Art. 11b Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^137]: Art. 11b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^138]: Art. 11c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^139]: Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^140]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^141]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^142]: Überschrift vor Art. 13 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^143]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^144]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^145]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^146]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^147]: Art. 13 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^148]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^149]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^150]: Art. 13 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^151]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^152]: Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^153]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^154]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^155]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^156]: Art. 15 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^157]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^158]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^159]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^160]: Art. 16 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^161]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^162]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^163]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^164]: Art. 16 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^165]: Art. 16 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^166]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^167]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^168]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^169]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^170]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^171]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^172]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^173]: Art. 17 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^174]: Art. 17 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^175]: Art. 17 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^176]: Art. 17 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^177]: Art. 17 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2022089000).
[^178]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^179]: Art. 17a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^180]: Art. 17b bis 17c aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^181]: Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^182]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^183]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^184]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^185]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^186]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^187]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^188]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^189]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^190]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^191]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^192]: Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^193]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^194]: Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^195]: Überschrift vor Art. 21 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^196]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^197]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^198]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^199]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^200]: Art. 21 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^201]: Überschrift vor Art. 22 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^202]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^203]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^204]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^205]: Art. 22 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^206]: Art. 22 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^207]: Art. 22 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^208]: Art. 22 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^209]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^210]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^211]: Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2022025000).
[^212]: Überschrift vor Art. 24 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^213]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^214]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^215]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^216]: Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^217]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^218]: Art. 24 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^219]: Art. 24a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^220]: Art. 24a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^221]: Art. 24a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^222]: Art. 24a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^223]: Art. 24a Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2022089000).
[^224]: Art. 24a Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000) und abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2009053000).
[^225]: Art. 24b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^226]: Art. 24b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^227]: Art. 24c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^228]: Art. 24c Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^229]: Art. 24d Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 89](https://www.gesetze.li/chrono/2022089000).
[^230]: Art. 24d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^231]: Art. 24d Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000).
[^232]: Art. 24e eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000).
[^233]: Art. 24e Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^234]: Art. 24e Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^235]: Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^236]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^237]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^238]: Art. 25 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^239]: Art. 25 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^240]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^241]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^242]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^243]: Art. 25 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^244]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^245]: Art. 25a aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^246]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^247]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^248]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^249]: Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^250]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^251]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^252]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^253]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^254]: Art. 27 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2018193000).
[^255]: Art. 27 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^256]: Art. 27 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^257]: Art. 27 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^258]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^259]: Art. 27 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^260]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^261]: Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^262]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^263]: Überschrift vor Art. 28 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^264]: Überschrift vor Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^265]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^266]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^267]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^268]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^269]: Art. 28a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^270]: Art. 28b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^271]: Art. 28c eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^272]: Art. 28d eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^273]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^274]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^275]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^276]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^277]: Art. 32 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^278]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^279]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^280]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^281]: Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^282]: Art. 33 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^283]: Art. 33 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^284]: Art. 33 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^285]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^286]: Art. 33a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^287]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^288]: Art. 34 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^289]: Art. 34a aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^290]: Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^291]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^292]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^293]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^294]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^295]: Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^296]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^297]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^298]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^299]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^300]: Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^301]: Art. 38a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^302]: Art. 38a Abs. 1eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^303]: Art. 38a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^304]: Art. 38a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^305]: Art. 38a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^306]: Art. 38a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^307]: Art. 38b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^308]: Art. 38b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^309]: Art. 38b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^310]: Art. 38b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^311]: Art. 38b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^312]: Art. 38b Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^313]: Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^314]: Art. 39 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^315]: Art. 39 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^316]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000).
[^317]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^318]: Art. 39 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^319]: Art. 39 Abs. 3a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^320]: Art. 39 Abs. 3a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^321]: Art. 39 Abs. 3b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^322]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^323]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^324]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^325]: Art. 41 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^326]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^327]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^328]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^329]: Art. 42 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^330]: Art. 42 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^331]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^332]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^333]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^334]: Art. 44 bis 58 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^335]: Überschrift vor Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^336]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^337]: Art. 58a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^338]: Art. 58a Abs. 1a aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^339]: Art. 58b eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^340]: Art. 58b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^341]: Art. 58b Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^342]: Art. 58c eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^343]: Art. 58c Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^344]: Art. 58c Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^345]: Art. 58c Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^346]: Art. 58d eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^347]: Art. 58e abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^348]: Art. 58f abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^349]: Überschrift vor Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000).
[^350]: Art. 60 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^351]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2010071000).
[^352]: Art. 60 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2010071000).
[^353]: Art. 60 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^354]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^355]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^356]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^357]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^358]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^359]: Art. 61 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^360]: Art. 61 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^361]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^362]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^363]: Art. 61 Bst. l abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 308](https://www.gesetze.li/chrono/2015308000).
[^364]: Art. 61 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^365]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^366]: Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^367]: Art. 63 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^368]: Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^369]: Art. 63 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2009053000).
[^370]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^371]: Art. 63 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^372]: Art. 63 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^373]: Art. 64 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^374]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^375]: Art. 64 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^376]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^377]: Art. 65 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^378]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^379]: Art. 67 Abs. 1a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^380]: Art. 67 Abs. 1b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^381]: Art. 67 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^382]: Art. 69 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^383]: Art. 69 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^384]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^385]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^386]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^387]: Art. 69 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^388]: Art. 69 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^389]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^390]: Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^391]: Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2013019000).
[^392]: Art. 70 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^393]: Art. 70 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2013019000).
[^394]: Art. 70 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2013 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2013019000).
[^395]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^396]: Art. 71 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^397]: Art. 71 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^398]: Art. 71 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^399]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 19](https://www.gesetze.li/chrono/2013019000).
[^400]: Art. 71 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^401]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^402]: Art. 72 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^403]: Art. 73 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^404]: Art. 73 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 315](https://www.gesetze.li/chrono/2022315000).
[^405]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^406]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^407]: Art. 75 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^408]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^409]: Art. 76 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^410]: Überschrift vor Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^411]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^412]: Art. 77a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^413]: Art. 77a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^414]: Art. 77a Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^415]: Art. 77a Abs. 3 durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^416]: Art. 77a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^417]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^418]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^419]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^420]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^421]: Art. 81 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^422]: Art. 81 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^423]: Art. 81 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^424]: Art. 81 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^425]: Art. 81 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^426]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^427]: Art. 82 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^428]: Art. 82 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^429]: Art. 83 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^430]: Art. 84 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^431]: Art. 85 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^432]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000) und berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1997066000).
[^433]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^434]: Art. 86 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^435]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^436]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^437]: Art. 88 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^438]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^439]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^440]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^441]: Art. 91 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^442]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^443]: Art. 93 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^444]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^445]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^446]: Art. 93 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2021307000).
[^447]: Art. 93 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^448]: Art. 94 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 439](https://www.gesetze.li/chrono/2021439000).
[^449]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^450]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^451]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^452]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^453]: Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^454]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000)
[^455]: Art. 95 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^456]: Art. 96 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^457]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^458]: Art. 98 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^459]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^460]: Art. 98 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^461]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^462]: Art. 99 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^463]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^464]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^465]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^466]: Überschrift vor Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^467]: Art. 102 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^468]: Art. 102 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^469]: Art. 102 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^470]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2004250000).
[^471]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2006148000).
[^472]: Art. 105a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^473]: Art. 105a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^474]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^475]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^476]: Art. 108 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^477]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^478]: Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^479]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^480]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^481]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^482]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^483]: Art. 114 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^484]: Art. 114a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^485]: Art. 114b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^486]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^487]: Art. 115 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^488]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^489]: Art. 117 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^490]: Art. 117 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^491]: Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^492]: Art. 117 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^493]: Art. 117 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^494]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^495]: Art. 118 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1982 Nr. 46](https://www.gesetze.li/chrono/1982046000).
[^496]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^497]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^498]: Art. 121 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^499]: Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
[^500]: Art. 122 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^501]: Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^502]: Art. 122a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^503]: Art. 122a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2022025000).
[^504]: Art. 123a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^505]: Art. 123a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^506]: Art. 123a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^507]: Art. 123a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^508]: Art. 123a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^509]: Art. 123a Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^510]: Art. 123a Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 253](https://www.gesetze.li/chrono/2022253000).
[^511]: Art. 123a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^512]: Art. 124 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^513]: Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1980049000).
[^514]: Art. 124a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^515]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^516]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^517]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^518]: Anhang 4 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^519]: Anhang 5 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^520]: Anhang 6 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^521]: Anhang 6a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^522]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^523]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^524]: Anhang 9 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^525]: Anhang 10 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000), [LGBl. 2011 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2011201000) und [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000).
[^526]: Anhang 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000), [LGBl. 2016 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2016120000), [LGBl. 2018 Nr. 106](https://www.gesetze.li/chrono/2018106000), [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000), [LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000), [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000) und [LGBl. 2021 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2021121000).
[^527]: Anhang 12 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000) und abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 25](https://www.gesetze.li/chrono/2022025000).
[^528]: Inkrafttreten: 10. Oktober 1992.
[^529]: Inkrafttreten: 1. Oktober 1996.
[^530]: Inkrafttreten: 18. Juni 1998.
[^531]: Inkrafttreten: 1. Juli 2001.
[^532]: Inkrafttreten: 1. April 2003.
[^533]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 7 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 120](https://www.gesetze.li/chrono/2016120000).
[^534]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 9 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^535]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 10 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^536]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 13 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^537]: Inkrafttreten: 11. November 2003.
[^538]: Ziff. II abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^539]: Ziff. III. Abs. 1 Übergangsbestimmungen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^540]: Ziff. III. Abs. 2 Übergangsbestimmungen abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
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