Änderungshistorie
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978
29 Versionen
· 1978-08-31
2025-09-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 2, 2, 3 y 180 más
2025-05-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 173 más
2024-11-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 3, 4, 5 y 175 más
2023-07-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1
2022-12-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 4, 5, 7 y 172 más
2022-08-23
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 123, 124, 124 y 14 más
2022-04-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 153 más
2022-03-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 69, 70, 71 y 76 más
2022-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — art. 94
2021-11-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 42, 43, 44 y 94 más
2021-03-27
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 107 más
2021-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 2 y 210 más
2020-11-30
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 74 más
Änderungen vom 2020-11-30
@@ -4,7 +4,7 @@
### Einleitung
##### Art. 1 [^3]
##### Art. 1[^3]
**Gegenstand**
@@ -54,7 +54,7 @@
4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 2a [^16]
##### Art. 2a[^16]
**Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften**
@@ -72,7 +72,7 @@
#### Allgemeine Bestimmungen[^18]
##### Art. 3 [^19]
##### Art. 3[^19]
**Ausweiskategorien**
@@ -258,7 +258,7 @@
6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.[^48]
##### Art. 5 [^49]
##### Art. 5[^49]
**Ausnahmen von der Ausweispflicht**
@@ -290,7 +290,7 @@
#### Führerprüfung[^53]
##### a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises [^54]
##### a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises[^54]
##### Art. 5a
@@ -332,7 +332,7 @@
3a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 ist bei einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.[^71]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^72] [^73]
4) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^72][^73]
- a) behinderten Personen, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:
@@ -344,13 +344,13 @@
5) Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.[^74]
##### Art. 7 [^75]
##### Art. 7[^75]
**Medizinische Mindestanforderungen**
1) Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.
1a) Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziff. 1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen.[^76]
1a) Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziff. 3 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen.[^76]
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0.2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.
@@ -404,7 +404,7 @@
3) Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.[^93]
##### Art. 10 [^94]
##### Art. 10[^94]
**Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen**
@@ -466,15 +466,15 @@
- d) das 65. Altersjahr überschritten haben;[^108]
- e) körperbehindert sind.[^109]
- f) zuckerkrank sind.[^110]
- e) an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine ärztliche Untersuchung erforderlich ist.[^109]
- f) Aufgehoben[^110]
2) Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist dem Amt für Strassenverkehr mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^111]
3) Gesuchsteller, die einen Führerausweis der Gruppe 1 nach Anhang 1 erwerben wollen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, werden nur auf Grund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.[^112]
4) Gesuchsteller, die einen Führerausweis der Gruppe 2 nach Anhang 1 erwerben wollen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, werden nicht zum Verkehr zugelassen.[^113]
3) Aufgehoben[^112]
4) Aufgehoben[^113]
##### Art. 11b
@@ -482,11 +482,11 @@
1) Das Amt für Strassenverkehr prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Es:[^115]
- a) weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern sie an dessen körperlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;[^116]
- b) weist den Gesuchsteller zur verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Untersuchung an eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern sie an dessen charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;[^117]
- c) weist den Gesuchsteller gemäss Art. 11a Abs. 1 an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle;[^118]
- a) weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern es an dessen körperlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;[^116]
- b) weist den Gesuchsteller zur verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Untersuchung an eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern es an dessen charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;[^117]
- c) weist den Gesuchsteller nach Art. 11a Abs. 1 an einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihm bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle;[^118]
- d) hört einen unmündigen Gesuchsteller oder einen Gesuchsteller, dem ein Sachwalter bestellt ist, und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;[^119]
@@ -496,7 +496,7 @@
2) Das Amt für Strassenverkehr stellt in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b dem Vertrauensarzt oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen.[^122]
##### Art. 11c [^123]
##### Art. 11c[^123]
**Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten**
@@ -508,7 +508,7 @@
##### c) Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung[^124]
##### Art. 12 [^125]
##### Art. 12[^125]
**Prüfungsort**
@@ -516,7 +516,7 @@
2) Auf Gesuch hin kann das Amt für Strassenverkehr das Ablegen der Prüfungen nach Abs. 1 bei einer anderen von der Regierung anerkannten Sachverständigenstelle bewilligen.
##### Art. 12a [^126]
##### Art. 12a[^126]
**Prüfungsergebnis**
@@ -546,7 +546,7 @@
5) Eine bestandene Prüfung der Basistheorie gilt für zwei Jahre.[^134]
##### Art. 14 [^135]
##### Art. 14[^135]
**Erstmalige Datenerfassung im FABER**
@@ -560,7 +560,7 @@
1) Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.[^138]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder, einschliesslich solcher mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:[^139] [^140]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder, einschliesslich solcher mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:[^139][^140]
- a) Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben;
@@ -620,7 +620,7 @@
6) Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.[^161]
##### Art. 17a [^162]
##### Art. 17a[^162]
**Übungsfahrt**
@@ -630,13 +630,13 @@
3) Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Art. 4 Abs. 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
##### Art. 17b bis 17c [^163]
##### Art. 17b bis 17c[^163]
Aufgehoben
##### f) Fahrausbildung[^164]
##### Art. 18 [^165]
##### Art. 18[^165]
**Kurs über Verkehrskunde**
@@ -668,13 +668,13 @@
4) Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.[^170]
##### Art. 19a [^171]
##### Art. 19a[^171]
**Durchführung**
Die Regierung erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.
##### Art. 20 [^172]
##### Art. 20[^172]
**Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen**
@@ -686,7 +686,7 @@
4) Ist der Lernfahrausweis für einen Lastwagenführer-Lehrling vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr zu melden.[^174]
##### g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen [^175]
##### g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^175]
##### Art. 21
@@ -720,7 +720,7 @@
4) Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet das Amt für Strassenverkehr eine neue Prüfung der Basistheorie an.[^189]
##### Art. 23 [^190]
##### Art. 23[^190]
**Wiederholung**
@@ -764,7 +764,7 @@
- d) der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 11 Abs. 3 CZV).[^203]
##### Art. 24b [^204]
##### Art. 24b[^204]
**Eintrag und Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben**
@@ -772,7 +772,7 @@
2) Das Amt für Strassenverkehr hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt. Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.[^205]
##### Art. 24c [^206]
##### Art. 24c[^206]
**Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises**
@@ -788,7 +788,7 @@
2) Aufgehoben[^210]
##### Art. 24e [^211]
##### Art. 24e[^211]
**Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland**
@@ -830,7 +830,7 @@
5) Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.[^223]
##### Art. 25a [^224]
##### Art. 25a[^224]
Aufgehoben
@@ -838,7 +838,7 @@
#### Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen[^225]
##### Art. 26 [^226]
##### Art. 26[^226]
**Meldepflichten**
@@ -864,15 +864,11 @@
- c) Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.[^234]
- d) die folgenden Fahrzeugführer, die unter Zuckerkrankheit leiden:
- 1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 oder Inhaber einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 alle drei Jahre;
- 2. Inhaber anderer Führerausweise alle fünf Jahre;[^235]
- e) Fahrzeugführer, die einen Führerausweis der Gruppe 1 nach Anhang 1 besitzen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden in regelmässigen Abständen bis eine Anfallsfreiheit von fünf Jahren erreicht wird.[^236]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^237] [^238]
- d) Ausweisinhaber, die an einer Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen leiden, für die bzw. das nach Massgabe des Anhangs 1 eine regelmässige ärztliche Kontrolle erforderlich ist.[^235]
- e) Aufgehoben[^236]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann:[^237][^238]
- a) die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c den behandelnden Ärzten übertragen;
@@ -892,7 +888,7 @@
##### a) Neue Führerprüfung, Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz und vorsorglicher Entzug[^243]
##### Art. 28 [^244]
##### Art. 28[^244]
**Anordnung einer neuen Führerprüfung**
@@ -906,7 +902,7 @@
5) Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
##### Art. 28a [^248]
##### Art. 28a[^248]
**Fahreignungsuntersuchung**
@@ -928,7 +924,7 @@
- d) Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
##### Art. 28b [^249]
##### Art. 28b[^249]
**Kontrollfahrt**
@@ -944,13 +940,13 @@
4) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Das Amt für Strassenverkehr muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
##### Art. 28c [^250]
##### Art. 28c[^250]
**Vorsorglicher Entzug**
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden.
##### Art. 28d [^251]
##### Art. 28d[^251]
**Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel**
@@ -960,25 +956,25 @@
##### b) Führerausweisentzug und Fahrverbot[^252]
##### Art. 29 [^253]
##### Art. 29[^253]
**Freiwillige Rückgabe des Führerausweises**
Wird der Führerausweis dem Amt für Strassenverkehr freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; das Amt für Strassenverkehr hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
##### Art. 30 [^254]
##### Art. 30[^254]
**Widerhandlungen im Ausland**
Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat das Amt für Strassenverkehr zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.
##### Art. 31 [^255]
##### Art. 31[^255]
**Führerausweisentzug bei schwerer Verkehrsgefährdung**
In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG der Führer, der durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
##### Art. 32 [^256]
##### Art. 32[^256]
Aufgehoben
@@ -1004,7 +1000,7 @@
- b) als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.[^264]
##### Art. 33a [^265]
##### Art. 33a[^265]
**Führerausweis mit Beschränkungen**
@@ -1026,7 +1022,7 @@
3) Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
##### Art. 34a [^268]
##### Art. 34a[^268]
Aufgehoben
@@ -1052,7 +1048,7 @@
- f) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.[^272]
##### Art. 36 [^273]
##### Art. 36[^273]
**Umfang des Fahrverbotes; Verfahren**
@@ -1062,7 +1058,7 @@
##### c) Abnahme der Ausweise durch die Landespolizei[^274]
##### Art. 37 [^275]
##### Art. 37[^275]
**Gründe**
@@ -1234,7 +1230,7 @@
#### Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen[^315]
##### Art. 58a [^316]
##### Art. 58a[^316]
**Anforderungen**
@@ -1260,7 +1256,7 @@
5) Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
##### Art. 58b [^319]
##### Art. 58b[^319]
**Ausbildung**
@@ -1274,7 +1270,7 @@
5) Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch das Amt für Strassenverkehr, das über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.[^321]
##### Art. 58c [^322]
##### Art. 58c[^322]
**Prüfung**
@@ -1286,7 +1282,7 @@
3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote vom Amt für Strassenverkehr zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.[^325]
##### Art. 58d [^326]
##### Art. 58d[^326]
**Wiederholung der Prüfung**
@@ -1296,7 +1292,7 @@
3) Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.
##### Art. 58e [^327]
##### Art. 58e[^327]
**Einsatz der Verkehrsexperten**
@@ -1308,7 +1304,7 @@
- b) sie dabei in geeigneter Weise von einem Ausbilder betreut werden.
##### Art. 58f [^328]
##### Art. 58f[^328]
**Aufsicht**
@@ -1456,7 +1452,7 @@
4) Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
##### Art. 65 [^356]
##### Art. 65[^356]
**Verzollungs- und Versteuerungskontrolle**
@@ -1466,7 +1462,7 @@
3) Die zuständigen Zollorgane geben dem Amt für Strassenverkehr die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.[^357]
##### Art. 66 [^358]
##### Art. 66[^358]
**Standort**
@@ -1520,13 +1516,13 @@
5) Das Amt für Strassenverkehr bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.[^367]
##### Art. 70 [^368]
##### Art. 70[^368]
**Annullierung**
1) Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch das Amt für Strassenverkehr annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.[^369]
2) Wird dem Amt für Strassenverkehr ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert es:[^370] [^371]
2) Wird dem Amt für Strassenverkehr ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert es:[^370][^371]
- a) die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
@@ -1620,7 +1616,7 @@
#### Prüfungsfahrzeuge[^384]
##### Art. 77 [^385]
##### Art. 77[^385]
**Prüfungsfahrzeuge**
@@ -1640,7 +1636,7 @@
4) Wird die praktische Führerprüfung der Kategorie C, CE, D oder DE mit einem Motorfahrzeug ohne Kupplungspedal abgelegt, so wird auf den Eintrag der Beschränkung verzichtet, wenn der Gesuchsteller bereits eine praktische Führerprüfung der Kategorien oder Unterkategorien B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E mit einem Motorfahrzeug mit Schaltgetriebe bestanden hat.[^390]
##### Art. 78 [^391]
##### Art. 78[^391]
Aufgehoben
@@ -1648,7 +1644,7 @@
#### Motorfahrräder
##### Art. 79 [^392]
##### Art. 79[^392]
**Zulassung**
@@ -1698,7 +1694,7 @@
4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 37 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Das Amt für Strassenverkehr trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.[^401]
##### Art. 83 [^402]
##### Art. 83[^402]
**Anhänger an Motorfahrrädern**
@@ -1708,7 +1704,7 @@
#### Fahrzeugprüfungen
##### Art. 84 [^403]
##### Art. 84[^403]
Aufgehoben
@@ -1760,7 +1756,7 @@
##### b) Fahrzeuge ohne Ausweis
##### Art. 88 [^410]
##### Art. 88[^410]
**Verwendungsverbot**
@@ -1866,7 +1862,7 @@
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann vom Amt für Strassenverkehr angeordnet werden, sobald es von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^426]
##### Art. 96 [^427]
##### Art. 96[^427]
**Besteuerung**
@@ -1942,7 +1938,7 @@
3) Die Regierung entscheidet über die Veröffentlichung der Unfallstatistik.
##### Art. 101 [^435]
##### Art. 101[^435]
**Statistik über Verwaltungsmassnahmen**
@@ -1974,7 +1970,7 @@
2) Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
##### Art. 104 [^440]
##### Art. 104[^440]
**Gewichtskontrollen**
@@ -1984,13 +1980,13 @@
3) Die Regierung legt in einer Weisung fest, welche Werte bei der Messung der Gewichte wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
##### Art. 105 [^441]
##### Art. 105[^441]
**Geschwindigkeitskontrollen**
Die Regierung legt fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
##### Art. 105a [^442]
##### Art. 105a[^442]
**Abgas-Wartungskontrollen**
@@ -2010,7 +2006,7 @@
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^444]
##### Art. 107 [^445]
##### Art. 107[^445]
Aufgehoben
@@ -2024,7 +2020,7 @@
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^446]
##### Art. 109 [^447]
##### Art. 109[^447]
**Verfahren**
@@ -2032,7 +2028,7 @@
##### c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^448]
##### Art. 110 [^449]
##### Art. 110[^449]
**Vortests**
@@ -2044,7 +2040,7 @@
4) Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.
##### Art. 111 [^450]
##### Art. 111[^450]
**Blut- und Urinuntersuchung**
@@ -2060,7 +2056,7 @@
3) Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.
##### Art. 112 [^451]
##### Art. 112[^451]
**Pflichten der Landespolizei**
@@ -2070,7 +2066,7 @@
3) Die Durchführung des Atem-Alkoholtests, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Landespolizei sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 7 festzuhalten.
##### Art. 113 [^452]
##### Art. 113[^452]
**Blutentnahme und Sicherstellung von Urin**
@@ -2080,7 +2076,7 @@
3) Die Regierung anerkennt Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Sie überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.
##### Art. 114 [^453]
##### Art. 114[^453]
**Ärztliche Untersuchung**
@@ -2088,7 +2084,7 @@
2) Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann der Arzt von der Untersuchungspflicht entbunden werden.
##### Art. 114a [^454]
##### Art. 114a[^454]
**Begutachtung durch Sachverständige**
@@ -2106,7 +2102,7 @@
- b) sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.
##### Art. 114b [^455]
##### Art. 114b[^455]
**Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -2116,7 +2112,7 @@
### Strafbestimmungen
##### Art. 115 [^456]
##### Art. 115[^456]
**Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder**
@@ -2130,7 +2126,7 @@
5) Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
##### Art. 116 [^458]
##### Art. 116[^458]
**Lastwagenführer-Lehre**
@@ -2158,11 +2154,11 @@
2) Aufgehoben[^465]
##### Art. 119 [^466]
##### Art. 119[^466]
Aufgehoben
##### Art. 120 [^467]
##### Art. 120[^467]
**Vermieter von Motorfahrzeugen**
@@ -2172,7 +2168,7 @@
### Durchführungsbestimmungen
##### Art. 121 [^468]
##### Art. 121[^468]
**Vollzugsbehörden**
@@ -2198,7 +2194,7 @@
3) Gegen die vom Amt für Strassenverkehr getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
##### Art. 122 [^470]
##### Art. 122[^470]
**Eintragungen in Ausweise; Duplikate**
@@ -2284,7 +2280,7 @@
6) Soweit nach den Übergangsbestimmungen bisherige Regelungen gelten, finden auch die bisherigen Massnahmen und Strafen Anwendung.
##### Art. 124a [^481]
##### Art. 124a[^481]
**Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2019**
@@ -2396,26 +2392,343 @@
**Fürstliche Regierung: gez. *Hans Brunhart* Fürstlicher Regierungschef**
(Art. 7, 46, 58a)
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(Art. 7, 9, 11, 11a, 27, 33a, 58a)
Begriffsbestimmungen
- 1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:
- 1.1 Gruppe 1:
Führer von Fahrzeugen der Kategorien A und B, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M
- 1.2 Gruppe 2:
- 2. Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung des Lernfahr- oder Führerausweises gehören.
Sehvermögen
- 3. Alle Bewerber um Erteilung und Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.
Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden; in diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben muss der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch das Amt für Strassenverkehr erfolgreich absolvieren.
Gruppe 1:
- 3.1 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0.5 haben.
Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 20 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.
Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmässig einer Untersuchung durch einen Facharzt für Augenheilkunde unterzogen wird.
- 3.2 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0.5 haben. Ein Facharzt für Augenheilkunde muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange besteht, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Ziff. 3.1 genannten Anforderungen genügt.
- 3.3 Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem positiven Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde erlaubt.
Gruppe 2:
- 3.4 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0.8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0.1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0.8 und 0.1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein.
Daneben muss das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung muss nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 30 Grad darf keine Beeinträchtigung vorliegen.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder an Diplopie leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge muss ein geeigneter Anpassungszeitraum von mindestens sechs Monaten eingehalten werden, währenddessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem positiven Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und einer Bewilligung des Amtes für Strassenverkehr erlaubt.
Hörvermögen
- 4. Die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich eines fachärztlichen Gutachtens erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Hörweite für Konversationssprache muss bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 bei beidseitigem Hörvermögen mindestens 3 m, bei einseitiger Taubheit mindestens 6 m betragen. Es dürfen keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres vorliegen.
Bewegungsbehinderte
- 5. Bewerbern um Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Motorfahrzeuges beeinträchtigen, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Gruppe 1:
- 5.1 Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach einem fachärztlichen Gutachten ein eingeschränkter Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der fachärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.
- 5.2 Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder verlängert werden, sofern sie in regelmässigen Abständen fachärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.
Ein Lernfahr- oder Führerausweis kann ohne regelmässige fachärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.
Gruppe 2:
- 5.3 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- 6. Herz-Kreislauf-Erkrankungen können zu einer plötzlichen Beeinträchtigung der Hirnfunktionen führen und so die Sicherheit im Strassenverkehr gefährden. Diese Erkrankungen sind Anlass für vorübergehende oder permanente Fahrbeschränkungen.
- 6.1 Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen können den Bewerbern oder Fahrern in den aufgeführten Gruppen ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde, eine fachärztliche Genehmigung vorliegt und erforderlichenfalls eine regelmässige medizinische Bewertung erfolgt:
- a) bradykarde Herzrhythmusstörungen (Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems) und tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit Anamnese von Synkopen oder synkopalen Episoden aufgrund von Herzrhythmusstörungen (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- b) bradykarde Herzrhythmusstörungen:
Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems mit AV-Block zweiten Grades Mobitz Typ II, AV-Block dritten Grades oder alternierendem Schenkelblock (gilt nur für Gruppe 2);
- c) tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit:
- d) Angina-Symptomatik (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- e) Implantation oder Austausch eines permanenten Schrittmachers (gilt nur für Gruppe 2);
- f) Implantation oder Austausch eines Defibrillators oder angemessene oder nicht angemessene Schockabgabe (gilt nur für Gruppe 1);
- g) Synkope (vorübergehender Verlust des Bewusstseins und Tonusverlust, gekennzeichnet durch plötzliches Einsetzen, kurze Dauer und spontane Erholung, zurückzuführen auf eine globale Minderdurchblutung des Gehirns, vermutlich reflexvermittelt, Ursache unbekannt, ohne Anzeichen einer bestehenden Herzerkrankung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- h) akutes Koronarsyndrom (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- i) stabile Angina, wenn Symptome bei leichter körperlicher Beanspruchung nicht auftreten (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- j) perkutane Koronarintervention (PCI) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- k) Koronararterien-Bypass (CABG) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- l) Schlaganfall/vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- m) signifikante Verengung der Halsschlagader (gilt nur für Gruppe 2);
- n) maximaler Aortendurchmesser übersteigt 5.5 cm (gilt nur für Gruppe 2);
- o) Herzversagen:
- p) Herztransplantation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- q) herzunterstützendes Gerät (gilt nur für Gruppe 1);
- r) Herzklappenchirurgie (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- s) maligne Hypertonie (Erhöhung des systolischen Blutdrucks ≥ 180 mmHg oder des diastolischen Blutdrucks ≥ 110 mmHg, verbunden mit drohender oder progressiver Organschädigung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- t) Blutdruck Stadium III (diastolischer Blutdruck ≥ 110 mmHg und/oder systolischer Blutdruck ≥ 180 mmHg) (gilt nur für Gruppe 2);
- u) angeborene Herzerkrankung (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- v) hypertrophe Kardiomyopathie, wenn keine Synkope auftritt (gilt nur für Gruppe 1);
- w) Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes oder QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 1).
- 6.2 Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen werden Lernfahr- oder Führerausweise für die Bewerber oder Fahrer in den angegebenen Gruppen nicht erteilt oder erneuert:
- a) Implantation eines Defibrillators (gilt nur für Gruppe 2);
- b) periphere Gefässerkrankung - thorakales und abdominales Aortenaneurysma, wenn der maximale Aortendurchmesser zu einer Prädisposition für ein signifikantes Risiko einer plötzlichen Ruptur und folglich einer unvermittelten Fahrunfähigkeit führt (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
- c) Herzversagen:
- d) herzunterstützende Geräte (gilt nur für Gruppe 2);
- e) Herzklappenerkrankung mit Aorteninsuffizienz, Aortenstenose, Mitralinsuffizienz oder Mitralstenose, wenn die funktionelle Fähigkeit als NYHA Stadium IV eingeschätzt wird oder wenn synkopale Episoden aufgetreten sind (gilt nur für Gruppe 1);
- f) Herzklappenerkrankung im NYHA Stadium III oder IV oder mit Ejektionsfraktion (EF) unter 35 %, Mitralstenose und schwerer pulmonaler Hypertonie oder mit schwerer echokardiographischer Aortenstenose oder Aortenstenose, die Synkopen auslöst; ausser für vollständig asymptomatische schwere Aortenstenose, wenn die Anforderungen des Belastungstests erfüllt sind (gilt nur für Gruppe 2);
- g) strukturelle und elektrische Kardiomyopathien - hypertrophe Kardiomyopathie mit Anamnese von Synkopen oder wenn zwei oder mehr der folgenden Probleme bestehen:
Wanddicke der linken Herzkammer (LV) > 3 cm, nichtanhaltende ventrikuläre Tachykardie, Familienanamnese von plötzlichem Tod (bei Verwandten ersten Grades), keine Erhöhung des Blutdrucks unter Belastung (gilt nur für Gruppe 2);
- h) Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes und QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 2);
- i) Brugada-Syndrom mit Synkope oder Zustand nach erfolgreicher Reanimation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2).
Lernfahr- oder Führerausweise können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmässige fachärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.
- 6.3 Sonstige Kardiomyopathien
Das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse, die zum Verlust der Fahrfähigkeit führen, wird bei Bewerbern oder Fahrern mit bereits hinreichend beschriebenen Kardiomyopathien (z. B. arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie, Non-Compaction-Kardiomyopathie, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie und Short-QT-Syndrom) oder mit eventuell neu entdeckten Formen von Kardiomyopathien bewertet. Es ist eine sorgfältige Bewertung durch einen Spezialisten erforderlich. Die Prognosemerkmale der betreffenden Kardiomyopathie müssen berücksichtigt werden.
Zuckerkrankheit
- 7. In den nachfolgenden Ziffern bedeutet "schwere Hypoglykämie" die Notwendigkeit von Hilfe durch eine andere Person und "wiederholte Hypoglykämie" das zweimalige Auftreten einer schweren Hypoglykämie innerhalb von zwölf Monaten.
Gruppe 1:
- 7.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Zuckerkrankheit darf ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung der Betreffenden muss ein entsprechendes positives Gutachten eines Facharztes vorliegen und regelmässig eine fallspezifisch geeignete fachärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen fünf Jahre nicht überschreiten darf.
- 7.2 Ein Bewerber oder Fahrer mit Diabetes, der mit Medikamenten behandelt wird, die zu Hypoglykämie führen können, muss nachweisen, dass er das Risiko einer Hypoglykämie versteht und die Erkrankung angemessen unter Kontrolle hat.
Lernfahr- oder Führerausweise werden nicht erteilt oder erneuert, wenn Bewerber oder Fahrer eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben.
Treten beim Bewerber oder Fahrer wiederholt schwere Hypoglykämien auf, wird ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert, wenn fachärztliche Gutachten und eine regelmässige fachärztliche Bewertung dies unterstützen. Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand wird ein Lernfahr- oder Führerausweis erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder erneuert.
Lernfahr- oder Führerausweise können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmässige fachärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gruppe 2:
- 7.3 Die Erteilung oder Erneuerung eines Lernfahr- oder Führerausweises der Gruppe 2 für zuckerkranke Fahrzeugführer kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medikamentösen Behandlung (d. h. mit Insulin oder bestimmten Tabletten) gelten die folgenden Kriterien:
- a) In den letzten zwölf Monaten darf keine schwere Hypoglykämie aufgetreten sein.
- b) Es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung.
- c) Der Fahrzeugführer muss eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmässige Blutzuckertests nachweisen, die mindestens zweimal täglich sowie zu den für das Führen eines Fahrzeugs relevanten Zeiten vorgenommen werden.
- d) Der Fahrer muss zeigen, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht.
- e) Es dürfen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vorliegen, die das Führen von Fahrzeugen ausschliessen.
Ausserdem darf der Lernfahr- oder Führerausweis in diesen Fällen nur mit Zustimmung eines Facharztes und unter der Voraussetzung einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle erteilt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen drei Jahre nicht überschreiten darf.
- 7.4 Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand ist, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen.
Krankheiten des Nervensystems und Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Krankheiten des Nervensystems
- 8.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gesuch durch ein fachärztliches Gutachten befürwortet wird.
Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äussern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung des Lernfahr- oder Führerausweises in diesen Fällen von regelmässigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- 8.2 In den folgenden Ziffern entspricht ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hypopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29 pro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermässiger Tagesmüdigkeit.
- 8.3 Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an einen Facharzt weiterverwiesen, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert wird. Bis zur Bestätigung der Diagnose darf kein Fahrzeug geführt werden.
- 8.4 Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit sich nach Massgabe eines fachärztlichen Gutachtens verbessert hat, kann ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden.
- 8.5 Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrzeugführer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrzeugführer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen.
Epilepsie
- 9. Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Motorfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr dar.
Epilepsie liegt bei zwei oder mehr epileptischen Anfällen innerhalb von weniger als fünf Jahren vor. Als provozierter epileptischer Anfall gilt ein Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache.
Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, darf kein Fahrzeug führen. Es ist ein Gutachten eines Facharztes zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemassnahmen aufgeführt sind.
Es ist von grösster Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom des Betreffenden und die Art des Anfalls ermittelt werden, sodass dessen Fahrsicherheit (und das Risiko künftiger Anfälle) richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemassnahmen getroffen werden können. Dies muss durch einen Neurologen erfolgen.
Gruppe 1:
- 9.1 Der Lernfahr- oder Führerausweis von Fahrzeugführern mit Epilepsie der Gruppe 1 unterliegt einer regelmässigen Überprüfung, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren.
Patienten mit Epilepsie erfüllen die Kriterien für die Erteilung eines unbeschränkten Lernfahr- oder Führerausweises nicht. Das Vorliegen einer Epilepsie ist dem Amt für Strassenverkehr umgehend, spätestens jedoch innert 14 Tagen, zu melden. Allfällige Beschränkungen sind nach Art. 24b im Lernfahr- oder Führerausweis einzutragen.
- 9.2 Provozierter epileptischer Anfall:
Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines positiven neurologischen Gutachtens (z. B. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität) im Einzelfall als zum Führen eines Fahrzeugs für geeignet erklärt werden.
- 9.3 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall:
Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten fachärztlichen Untersuchung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.
- 9.4 Sonstiger Bewusstseinsverlust:
Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden.
- 9.5 Epilepsie:
Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden.
- 9.6 Ausschliesslich im Schlaf auftretende Anfälle:
Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschliesslich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.
- 9.7 Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit:
Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.
- 9.8 Anfälle infolge einer fachärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie:
Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer fachärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden.
- 9.9 Nach chirurgischer Epilepsietherapie:
Siehe "Epilepsie".
Gruppe 2:
- 9.10 Der Bewerber darf während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfassende neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen zerebralen Befund und das Elektroenzephalogramm (EEG) zeigt keine epileptiforme Aktivität. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.
- 9.11 Provozierter epileptischer Anfall:
Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens im Einzelfall als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode muss ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.
Personen mit struktureller intrazerebraler Läsion und erhöhtem Anfallsrisiko dürfen so lange keine Fahrzeuge der Gruppe 2 führen, bis das Epilepsierisiko mindestens auf 2 % pro Jahr gefallen ist. Die Beurteilung muss (z. B. bei Alkoholproblematik) im Einklang mit anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs erfolgen.
- 9.12 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall:
Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemässen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.
- 9.13 Sonstiger Bewusstseinsverlust:
Bewusstseinsverlust muss im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. Das Risiko des erneuten Eintretens darf höchstens 2 % pro Jahr betragen.
- 9.14 Epilepsie:
Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von zehn Jahren erreicht worden sein. Das Amt für Strassenverkehr kann Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von "juveniler Epilepsie".
Bestimmte Gesundheitsstörungen (z. B. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen muss von einem Facharzt eine Bewertung vorgenommen werden. Das Anfallsrisiko darf höchstens 2 % pro Jahr betragen, damit ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt werden kann.
Psychische Störungen
Gruppe 1:
- 10.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
- a) an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren psychischen Störungen,
- b) an Intelligenzminderung,
- c) an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung
leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gesuch durch ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes unterstützt wird und, falls notwendig, regelmässig eine fachärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
Gruppe 2:
- 10.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Es dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung, keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, keine erhebliche Intelligenzminderung sowie keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen vorliegen.
Alkohol
- 11. Alkoholgenuss ist eine grosse Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene grosse Wachsamkeit geboten.
Gruppe 1:
- 11.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes und einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden.
Gruppe 2:
- 11.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Insbesondere dürfen keine Abhängigkeit, kein verkehrsrelevanter Missbrauch und keine Substitutionstherapie vorliegen.
Betäubungs- und Arzneimittel
- 12. Missbrauch
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmässig übermässig Gebrauch machen, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis, unabhängig von der beantragten Führerausweiskategorie, weder erteilt noch erneuert werden.
Gruppe 1:
- 12.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmässig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so gross ist, dass die Fahrfähigkeit nachteilig beeinflusst wird, ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrfähigkeit beeinträchtigen.
Gruppe 2:
- 12.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Insbesondere dürfen keine Abhängigkeit, kein verkehrsrelevanter Missbrauch und keine Substitutionstherapie vorliegen.
Nierenerkrankungen
Gruppe 1:
- 13.1 Vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, ein Lernfahr- oder Führerausweis erteilt oder erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmässig einer fachärztlichen Kontrolle unterzieht.
Gruppe 2:
- 13.2 Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf ein Lernfahr- oder Führerausweis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes vorliegt und regelmässig eine fachärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
Organtransplantation und Implantate
Gruppe 1:
- 14.1 Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrfähigkeit auswirken kann, ein Lernfahr- oder Führerausweis nur vorbehaltlich des Gutachtens eines Facharztes und gegebenenfalls einer regelmässigen fachärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihr Lernfahr- oder Führerausweis auch verlängert werden.
Gruppe 2:
- 14.2 Der Facharzt muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.
Andere Leiden
- 15. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Ziffern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, sodass dadurch beim Führen eines Motorfahrzeugs die Sicherheit im Strassenverkehr gefährdet wird, ein Lernfahr- oder Führerausweis weder erteilt noch erneuert werden, ausser wenn ein positives Gutachten eines Facharztes vorliegt und erforderlichenfalls eine regelmässige fachärztliche Kontrolle vorgenommen wird.
(Art. 7, 11a und 58a VZV)
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[^38]: Art. 4 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^39]: Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^39]: Art. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^40]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
@@ -3580,7 +3893,7 @@
[^75]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^76]: Art. 7 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/2019049000).
[^76]: Art. 7 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^77]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 110](https://www.gesetze.li/chrono/2020110000).
@@ -3646,25 +3959,25 @@
[^108]: Art. 11a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^109]: Art. 11a Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^110]: Art. 11a Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^109]: Art. 11a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^110]: Art. 11a Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^111]: Art. 11a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^112]: Art. 11a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^113]: Art. 11a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^112]: Art. 11a Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^113]: Art. 11a Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^114]: Art. 11b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^115]: Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^116]: Art. 11b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^117]: Art. 11b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^118]: Art. 11b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^116]: Art. 11b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^117]: Art. 11b Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^118]: Art. 11b Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^119]: Art. 11b Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 442](https://www.gesetze.li/chrono/2011442000).
@@ -3894,13 +4207,13 @@
[^232]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^233]: Art. 27 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2018193000).
[^233]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2018193000).
[^234]: Art. 27 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^235]: Art. 27 Abs. 1 Bst. d. eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^236]: Art. 27 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^235]: Art. 27 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^236]: Art. 27 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^237]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
@@ -4398,7 +4711,7 @@
[^484]: Art. 124a Abs. 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft ([LGBl. 2019 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2019376000)).
[^485]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2006 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2006133000), [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000) und [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^485]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 349](https://www.gesetze.li/chrono/2020349000).
[^486]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
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Text zu diesem Datum