Änderungshistorie

Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978

29 Versionen · 1978-08-31
2025-09-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 2, 2, 3 y 180 más
2025-05-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 173 más
2024-11-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 3, 4, 5 y 175 más
2023-07-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1
2022-12-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 4, 5, 7 y 172 más
2022-08-23
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 123, 124, 124 y 14 más
2022-04-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 153 más
2022-03-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 69, 70, 71 y 76 más
2022-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — art. 94
2021-11-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 42, 43, 44 y 94 más
2021-03-27
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 107 más
2021-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 2 y 210 más
2020-11-30
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 74 más
2020-04-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 7, 24, 17 y 95 más
2020-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 24, 124, 72 y 12 más
2019-10-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 4, 5, 7 y 162 más
2019-02-28
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 162 más
2019-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 27, 116, 117
2018-07-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 136 más
2016-04-18
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 15, 16, 17 y 135 más
2015-12-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 159 más
2015-03-06
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 58, 58, 58 y 80 más
2013-02-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 3, 5, 10 y 73 más
2012-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 4, 61, 79 y 60 más

Änderungen vom 2012-01-01

@@ -224,7 +224,7 @@
- a) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;[^35]
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;[^35]
- b) der Führerausweis der Unterkategorie C1:
@@ -1316,7 +1316,7 @@
- l) Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.[^302]
2) Für die in Abs. 1 Bst. a, b, k und l genannten Motorfahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen nach Art. 38 VVV erforderlich.[^303]
2) Aufgehoben[^303]
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.[^304]
@@ -1560,13 +1560,11 @@
#### Motorfahrräder
##### Art. 79
**Rechtsstellung; Zulassung**
1) Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Vorschriften über die Fahrräder.
2) Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis und dem im Fahrzeugausweis genannten, gültigen Kontrollschild versehen sind.
##### Art. 79[^338]
**Zulassung**
Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versicherungsvignette versehen sind.
##### Art. 80
@@ -1592,15 +1590,11 @@
2) Die Motorfahrzeugkontrolle darf die Kontrollschilder nur abgeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis beibringt und die Haftpflichtversicherungs-Prämie entrichtet.
3) Die Kontrollschilder für Motorfahrräder werden ab 1. Januar des Jahres erteilt, dessen Zahl sie tragen; sie bleiben gültig bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.
4) Die Nummer des Schildes ist durch die Motorfahrzeugkontrolle in den Fahrzeugausweis einzutragen. Das Kontrollschild ist - unter Vorbehalt von Abs. 5 - nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar.
5) Ohne dass eine neue Versicherung abzuschliessen ist, darf:
- a) das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads (Art. 10 Abs. 2 VVV) ohne behördliche Bewilligung während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden;
- b) beim Fahrzeugwechsel das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.
3) Die Nummer des Schildes ist durch die Motorfahrzeugkontrolle in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder mit Standort in Liechtenstein eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.[^339]
4) Das Kontrollschild eines gebrauchsfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden.[^340]
5) Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.[^341]
6) Die Regierung legt Format, Material, Ausführung sowie Schriftbild und die Masse für Buchstaben und Zahlen für die Kontrollschilder der Motorfahrräder fest.
@@ -1610,17 +1604,17 @@
1) Wird der Standort eines Motorfahrrades mit schweizerischem Kennzeichen nach Liechtenstein verlegt, ist ein neues Kontrollschild einzuholen, wenn die frühere Zulassung abgelaufen ist.
2) Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen zu melden. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein und sorgt für die notwendigen Änderungen.
3) Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 81 Abs. 5 Bst. b), so hat dies der Halter der Motorfahrzeugkontrolle unverzüglich zu melden. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein.
4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden, ohne dass die Haftpflichtversicherungs-Prämie nochmals zu entrichten ist. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt das neue Schild im Fahrzeugausweis ein.
##### Art. 83
**Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern**
Anhänger an Motorfahrrädern und Fahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild oder ein Versicherungskennzeichen.
2) Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen zu melden. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.[^342]
3) Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 81 Abs 5), so hat dies der Halter der Motorfahrzeugkontrolle unverzüglich zu melden. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein.[^343]
4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 37 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.[^344]
##### Art. 83[^345]
**Anhänger an Motorfahrrädern**
Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild.
#### 4. Abschnitt
@@ -1632,11 +1626,11 @@
1) Als Einzelprüfung gelten die Prüfungen vor der ersten Zulassung und die Nachprüfungen.
2) Aufgehoben[^338]
3) Aufgehoben[^339]
4) Durch ausländische Amtsstellen durchgeführte Einzelprüfungen werden - unter Vorbehalt von Art. 29 bis 31 VTS - von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt. Fahrzeugprüfungen von Lieferanten (Art. 32 VTS) werden von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt, wenn der Prüfungsbericht von der für die Bewilligung der Selbstabnahme zuständigen Behörde abgestempelt ist.[^340]
2) Aufgehoben[^346]
3) Aufgehoben[^347]
4) Durch ausländische Amtsstellen durchgeführte Einzelprüfungen werden - unter Vorbehalt von Art. 29 bis 31 VTS - von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt. Fahrzeugprüfungen von Lieferanten (Art. 32 VTS) werden von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt, wenn der Prüfungsbericht von der für die Bewilligung der Selbstabnahme zuständigen Behörde abgestempelt ist.[^348]
#### 5. Abschnitt
@@ -1660,9 +1654,9 @@
- b) Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
- c) die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.[^341]
3) Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschilder können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^342]
- c) die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.[^349]
3) Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschilder können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^350]
##### Art. 86
@@ -1670,23 +1664,23 @@
1) Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden.
2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder vorbehaltlich Abs. 2a auf Verlangen wieder abzugeben.[^343]
2a) In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV gibt die Motorfahrzeugkontrolle für eine Dauer von höchstens zwei Jahren provisorische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ab. Liegt innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Massnahme erneut ein Grund nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV vor, kann die Abgabe provisorischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für die Dauer von fünf Jahren angeordnet werden.[^344]
3) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder durch die Landespolizei einzuziehen.[^345]
2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder vorbehaltlich Abs. 2a auf Verlangen wieder abzugeben.[^351]
2a) In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV gibt die Motorfahrzeugkontrolle für eine Dauer von höchstens zwei Jahren provisorische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ab. Liegt innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Massnahme erneut ein Grund nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV vor, kann die Abgabe provisorischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für die Dauer von fünf Jahren angeordnet werden.[^352]
3) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder durch die Landespolizei einzuziehen.[^353]
##### Art. 87
**Verfahren**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.[^346]
1) Die Motorfahrzeugkontrolle hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.[^354]
2) Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
##### b) Fahrzeuge ohne Ausweis
##### Art. 88[^347]
##### Art. 88[^355]
**Verwendungsverbot**
@@ -1698,9 +1692,9 @@
1) Das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis ist dem Halter schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann Beschwerde geführt werden.[^348]
##### c) Befugnisse der Landespolizei[^349]
2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann Beschwerde geführt werden.[^356]
##### c) Befugnisse der Landespolizei[^357]
##### Art. 90
@@ -1710,7 +1704,7 @@
- a) die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt;
- b) bei einer Kontrolle von Gefahrenguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.[^350]
- b) bei einer Kontrolle von Gefahrenguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.[^358]
2) Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.
@@ -1720,13 +1714,13 @@
**Verhinderung der Weiterfahrt**
Die Landespolizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Art. 90 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Art. 61 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.[^351]
Die Landespolizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Art. 90 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Art. 61 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.[^359]
##### Art. 92
**Verfahren**
1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind von der Landespolizei innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport der Motorfahrzeugkontrolle zu übermitteln. Die Motorfahrzeugkontrolle entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.[^352]
1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind von der Landespolizei innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport der Motorfahrzeugkontrolle zu übermitteln. Die Motorfahrzeugkontrolle entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.[^360]
2) Entfallen die Gründe zur Abnahme des Fahrzeugausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt, so sind sofort Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben oder das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.
@@ -1744,13 +1738,13 @@
- b) mit gültigen, im Ausweis nach Bst. a bezeichneten Kontrollschildern versehen sind.
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.[^353]
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.[^354]
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.[^361]
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.[^362]
4) Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen.
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.[^355]
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.[^363]
##### Art. 94
@@ -1764,19 +1758,19 @@
- c) der Halter mit rechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
- d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden, sofern sie nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Ausnahmsweise kann die Zollverwaltung in begründeten Fällen Binnentransporte im LSVA-Abgabengebiet mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen;[^356]
- d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden, sofern sie nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Ausnahmsweise kann die Zollverwaltung in begründeten Fällen Binnentransporte im LSVA-Abgabengebiet mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen;[^364]
- e) sie die Erfordernisse des Art. 93 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.
2) Aufgehoben[^357]
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.[^358]
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.[^359]
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Die Motorfahrzeugkontrolle bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.[^360]
6) Die Motorfahrzeugkontrolle unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Die Motorfahrzeugkontrolle gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.[^361]
2) Aufgehoben[^365]
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.[^366]
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.[^367]
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Die Motorfahrzeugkontrolle bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.[^368]
6) Die Motorfahrzeugkontrolle unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Die Motorfahrzeugkontrolle gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.[^369]
##### Art. 95
@@ -1786,11 +1780,11 @@
2) Die Abnahme und Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Art. 62 Abs. 4 VVV bleibt vorbehalten.
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^362]
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^370]
4) Die nach Abs. 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Art. 94 Abs. 5 sinngemäss.
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann von der Motorfahrzeugkontrolle angeordnet werden, sobald sie von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^363]
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann von der Motorfahrzeugkontrolle angeordnet werden, sobald sie von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^371]
##### Art. 96
@@ -1812,7 +1806,7 @@
**Allgemeines**
1) Die von der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.[^364]
1) Die von der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.[^372]
2) Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind - unter Vorbehalt des Art. 98 - nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amts wegen benötigen.
@@ -1824,13 +1818,13 @@
**Auskünfte über Fahrzeugzulassungen**
1) Aufgehoben[^365]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.[^366]
1) Aufgehoben[^373]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.[^374]
3) Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.[^367]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.[^375]
#### 2. Abschnitt
@@ -1858,7 +1852,7 @@
**Unfallstatistik**
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.[^368]
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.[^376]
2) Die Unfallstatistik umfasst:
@@ -1868,7 +1862,7 @@
3) Die Regierung entscheidet über die Veröffentlichung der Unfallstatistik.
##### Art. 101[^369]
##### Art. 101[^377]
**Statistik über Verwaltungsmassnahmen**
@@ -1878,17 +1872,17 @@
#### Verkehrskontrollen
##### a) Kontrolle durch die Landespolizei[^370]
##### a) Kontrolle durch die Landespolizei[^378]
##### Art. 102
**Grundsätze**
1) Die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs obliegt - vorbehalten der Befugnisse der Gemeindepolizei - der Landespolizei.[^371]
2) Die Landespolizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen und verzeigt Fehlbare nach festgestellten Widerhandlungen. Das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz bleibt vorbehalten.[^372]
3) Die Landespolizei führt regelmässig systematische Verkehrskontrollen durch.[^373]
1) Die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs obliegt - vorbehalten der Befugnisse der Gemeindepolizei - der Landespolizei.[^379]
2) Die Landespolizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen und verzeigt Fehlbare nach festgestellten Widerhandlungen. Das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz bleibt vorbehalten.[^380]
3) Die Landespolizei führt regelmässig systematische Verkehrskontrollen durch.[^381]
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.
@@ -1900,7 +1894,7 @@
2) Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
##### Art. 104[^374]
##### Art. 104[^382]
**Gewichtskontrollen**
@@ -1910,13 +1904,13 @@
3) Die Regierung legt in einer Weisung fest, welche Werte bei der Messung der Gewichte wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
##### Art. 105[^375]
##### Art. 105[^383]
**Geschwindigkeitskontrollen**
Die Regierung legt fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
##### Art. 105a[^376]
##### Art. 105a[^384]
**Abgas-Wartungskontrollen**
@@ -1934,9 +1928,9 @@
3) Atemlufttests und Blutentnahmen können nicht gegenüber Führern angeordnet werden, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen.
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^377]
##### Art. 107[^378]
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^385]
##### Art. 107[^386]
**Tatbestandsaufnahme**
@@ -1950,17 +1944,17 @@
1) Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen sind die Zollämter befugt, auch die verkehrspolizeiliche Kontrolle auszuüben.
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^379]
##### Art. 109[^380]
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^387]
##### Art. 109[^388]
**Verfahren**
Werden bei verkehrspolizeilichen Kontrollen Widerhandlungen festgestellt oder wird den Anordnungen der Zollämter nicht Folge geleistet, so verweigern die Zollämter die Weiterfahrt und bieten die Landespolizei auf.
##### c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^381]
##### Art. 110[^382]
##### c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^389]
##### Art. 110[^390]
**Vortests**
@@ -1972,7 +1966,7 @@
4) Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.
##### Art. 111 [^383]
##### Art. 111 [^391]
**Blut- und Urinuntersuchung**
@@ -1988,7 +1982,7 @@
3) Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.
##### Art. 112 [^384]
##### Art. 112 [^392]
**Pflichten der Landespolizei**
@@ -1998,7 +1992,7 @@
3) Die Durchführung des Atem-Alkoholtests, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Landespolizei sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 7 festzuhalten.
##### Art. 113[^385]
##### Art. 113[^393]
**Blutentnahme und Sicherstellung von Urin**
@@ -2008,7 +2002,7 @@
3) Die Regierung anerkennt Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Sie überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.
##### Art. 114[^386]
##### Art. 114[^394]
**Ärztliche Untersuchung**
@@ -2016,7 +2010,7 @@
2) Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann der Arzt von der Untersuchungspflicht entbunden werden.
##### Art. 114a [^387]
##### Art. 114a [^395]
**Begutachtung durch Sachverständige**
@@ -2034,7 +2028,7 @@
- b) sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.
##### Art. 114b[^388]
##### Art. 114b[^396]
**Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -2044,7 +2038,7 @@
### Strafbestimmungen
##### Art. 115 [^389]
##### Art. 115 [^397]
**Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder**
@@ -2058,7 +2052,7 @@
5) Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
##### Art. 116[^390]
##### Art. 116[^398]
**Lastwagenführer-Lehre**
@@ -2068,29 +2062,29 @@
**Motorfahrradfahrer**
1) Aufgehoben[^391]
2) Aufgehoben[^392]
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt,wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^393]
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^394]
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^395]
1) Aufgehoben[^399]
2) Aufgehoben[^400]
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt,wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^401]
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^402]
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^403]
##### Art. 118
**Führer aus dem Ausland**
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm[^3]oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^396]
2) Aufgehoben[^397]
##### Art. 119[^398]
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm[^3]oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^404]
2) Aufgehoben[^405]
##### Art. 119[^406]
Aufgehoben
##### Art. 120[^399]
##### Art. 120[^407]
**Vermieter von Motorfahrzeugen**
@@ -2102,9 +2096,9 @@
##### Art. 121
**Vollzugsbehörden[^400]**
1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei beauftragt.[^401]
**Vollzugsbehörden[^408]**
1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei beauftragt.[^409]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15, 16, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 29 Abs. 1, 2 und 4, 30 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 85 bis 89, 95 und 96 dieser Verordnung zu verfügen:
@@ -2122,9 +2116,9 @@
- g) Verbote zur Weiterverwendung von Fahrzeugen; sowie
- h) die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern.[^402]
3) Gegen die von der Motorfahrzeugkontrolle getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^403]
- h) die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern.[^410]
3) Gegen die von der Motorfahrzeugkontrolle getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^411]
##### Art. 122
@@ -2132,7 +2126,7 @@
1) Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von der Motorfahrzeugkontrolle vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift der Motorfahrzeugkontrolle zu versehen.
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Motorfahrzeugkontrolle als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.[^404]
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Motorfahrzeugkontrolle als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.[^412]
## VI. Teil
@@ -2172,19 +2166,19 @@
##### Art. 123a
**Vollzug[^405]**
1) Die Regierung kann:[^406]
- a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;[^407]
- b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;[^408]
- c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen.[^409]
- d) Aufgehoben[^410]
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.[^411]
**Vollzug[^413]**
1) Die Regierung kann:[^414]
- a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;[^415]
- b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;[^416]
- c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen.[^417]
- d) Aufgehoben[^418]
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.[^419]
##### Art. 124
@@ -2200,13 +2194,13 @@
- d) Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
- e) Bisherigen Führern landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich bis zum 31. Dezember 1982 darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.[^412]
- e) Bisherigen Führern landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich bis zum 31. Dezember 1982 darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.[^420]
2) Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollendet haben und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
3) Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. b und c werden seit 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.[^413]
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.[^421]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann mit Genehmigung der Regierung aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in anderen Fällen Übergangsregelungen treffen.
@@ -2218,11 +2212,11 @@
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 29.
### Anhang 1[^414]
### Anhang 1[^422]
#### Medizinische Mindestanforderungen
### Anhang 2[^415]
### Anhang 2[^423]
### Ärztliches Zeugnis
@@ -2232,7 +2226,7 @@
#### C. als Verkehrsexperte* III. Ergebnis der ärztlichen Untersuchung
### Anhang 3[^419]
### Anhang 3[^427]
### Ärztliches Gutachten
@@ -2240,33 +2234,33 @@
### II. Ärztliche Begutachtung
### Anhang 4[^422]
### Anhang 4[^430]
#### Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises
### Anhang 5[^423]
### Anhang 6[^424]
### Anhang 6a[^425]
### Anhang 5[^431]
### Anhang 6[^432]
### Anhang 6a[^433]
### Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen
### Anhang 7[^426]
### Anhang 7[^434]
### Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme
### Anhang 8[^427]
### Anhang 8[^435]
### Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum
### Anhang 9[^428]
### Anhang 10[^429]
### Anhang 9[^436]
### Anhang 10[^437]
### Nachweis der theoretischen Kenntnisse
### Anhang 11[^430]
### Anhang 11[^438]
### Praktische Führerprüfung
@@ -2298,7 +2292,7 @@
### Übergangsbestimmungen
### II.[^440]
### II.[^448]
### Übergangsbestimmungen
@@ -2342,7 +2336,7 @@
| | |
| | |
Von der Behörde auszufüllen und abzustempelnA. als Motorfahrzeugführer der Gruppe B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist[^416]
Von der Behörde auszufüllen und abzustempelnA. als Motorfahrzeugführer der Gruppe B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist[^424]
A. Wichtige anamnestische Angaben
@@ -2412,13 +2406,13 @@
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe
B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist[^420]
B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist[^428]
C. als Verkehrsexperte* Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:
1 Der Bewerber ist geeignet zur Führung von Fahrzeugen
11 der Gruppe 1 (Kategorien A, B, Unterkategorien A1, B1, Spezialkategorien F, G und M): Ja[^421]/Nein*
11 der Gruppe 1 (Kategorien A, B, Unterkategorien A1, B1, Spezialkategorien F, G und M): Ja[^429]/Nein*
12 der Gruppe 2 (Kategorien C und D, Unterkategorien C1, D1): Ja*/Nein*
@@ -3276,15 +3270,15 @@
8) Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg.
9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^436]
10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^437]
9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^444]
10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^445]
11) Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
12) Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind.
13) Aufgehoben[^438]
13) Aufgehoben[^446]
14) Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.
@@ -3376,7 +3370,7 @@
[^34]: Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^35]: Art. 4 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^35]: Art. 4 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^36]: Art. 4 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
@@ -3912,7 +3906,7 @@
[^302]: Art. 61 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^303]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^303]: Art. 61 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^304]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
@@ -3982,208 +3976,224 @@
[^337]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^338]: Art. 84 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^339]: Art. 84 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^340]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^341]: Art. 85 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^342]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000) und berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1997066000).
[^343]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^344]: Art. 86 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^345]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^346]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^347]: Art. 88 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^348]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^349]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^350]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^351]: Art. 91 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^352]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^353]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^354]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^355]: Art. 93 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^356]: Art. 94 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 278](https://www.gesetze.li/chrono/2000278000).
[^357]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^358]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^359]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^360]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^361]: Art. 94 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^362]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000)
[^363]: Art. 95 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^364]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^365]: Art. 98 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^366]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/1995209000).
[^367]: Art. 98 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/1996133000).
[^368]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^369]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^370]: Überschrift vor Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^371]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^372]: Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^373]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^374]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2004250000).
[^375]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2006148000).
[^376]: Art. 105a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^377]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^378]: Art. 107 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^379]: Art. 108 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^380]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^381]: Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^382]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^383]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^384]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^385]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^386]: Art. 114 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^387]: Art. 114a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^388]: Art. 114b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^389]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^390]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^391]: Art. 117 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^392]: Art. 117 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^393]: Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^394]: Art. 117 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^395]: Art. 117 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^396]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^397]: Art. 118 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1982 Nr. 46](https://www.gesetze.li/chrono/1982046000).
[^398]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^399]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^400]: Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^401]: Art. 121 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^402]: Art. 121 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^403]: Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^404]: Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^405]: Art. 123a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^406]: Art. 123a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^407]: Art. 123a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^408]: Art. 123a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^409]: Art. 123a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^410]: Art. 123a Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^411]: Art. 123a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^412]: Art. 124 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 1982 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/1982069000).
[^413]: Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1980049000).
[^414]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2006 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2006133000), [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000) und [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^415]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^416]: Zutreffendes unterstreichen.
[^417]: Zutreffendes unterstreichen.
[^418]: Zutreffendes unterstreichen.
[^419]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^420]: Zutreffendes unterstreichen.
[^421]: Zutreffendes unterstreichen.
[^422]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2006 Nr. 187](https://www.gesetze.li/chrono/2006187000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^423]: Anhang 5 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^424]: Anhang 6 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^425]: Anhang 6a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^426]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^427]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^428]: Anhang 9 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^429]: Anhang 10 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000) und [LGBl. 2011 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2011201000).
[^430]: Anhang 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000) und [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000).
[^431]: Inkrafttreten: 10. Oktober 1992.
[^432]: Inkrafttreten: 1. Oktober 1996.
[^433]: Inkrafttreten: 18. Juni 1998.
[^434]: Inkrafttreten: 1. Juli 2001.
[^435]: Inkrafttreten: 1. April 2003.
[^436]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 9 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^437]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 10 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^438]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 13 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^439]: Inkrafttreten: 11. November 2003.
[^440]: Ziff. II abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^338]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^339]: Art. 81 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^340]: Art. 81 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^341]: Art. 81 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^342]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^343]: Art. 82 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^344]: Art. 82 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^345]: Art. 83 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 560](https://www.gesetze.li/chrono/2011560000).
[^346]: Art. 84 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^347]: Art. 84 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^348]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^349]: Art. 85 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^350]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000) und berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1997066000).
[^351]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^352]: Art. 86 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^353]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^354]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^355]: Art. 88 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^356]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^357]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^358]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^359]: Art. 91 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^360]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^361]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^362]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^363]: Art. 93 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^364]: Art. 94 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 278](https://www.gesetze.li/chrono/2000278000).
[^365]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^366]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^367]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^368]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^369]: Art. 94 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^370]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000)
[^371]: Art. 95 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^372]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^373]: Art. 98 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^374]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/1995209000).
[^375]: Art. 98 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/1996133000).
[^376]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^377]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^378]: Überschrift vor Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^379]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^380]: Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^381]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^382]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2004250000).
[^383]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2006148000).
[^384]: Art. 105a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^385]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^386]: Art. 107 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^387]: Art. 108 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^388]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^389]: Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^390]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^391]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^392]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^393]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^394]: Art. 114 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^395]: Art. 114a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^396]: Art. 114b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^397]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^398]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^399]: Art. 117 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^400]: Art. 117 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^401]: Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^402]: Art. 117 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^403]: Art. 117 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^404]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^405]: Art. 118 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1982 Nr. 46](https://www.gesetze.li/chrono/1982046000).
[^406]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^407]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^408]: Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^409]: Art. 121 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^410]: Art. 121 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^411]: Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^412]: Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^413]: Art. 123a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^414]: Art. 123a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^415]: Art. 123a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^416]: Art. 123a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^417]: Art. 123a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^418]: Art. 123a Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^419]: Art. 123a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^420]: Art. 124 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 1982 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/1982069000).
[^421]: Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1980049000).
[^422]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2006 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2006133000), [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000) und [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^423]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^424]: Zutreffendes unterstreichen.
[^425]: Zutreffendes unterstreichen.
[^426]: Zutreffendes unterstreichen.
[^427]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^428]: Zutreffendes unterstreichen.
[^429]: Zutreffendes unterstreichen.
[^430]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2006 Nr. 187](https://www.gesetze.li/chrono/2006187000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^431]: Anhang 5 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^432]: Anhang 6 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^433]: Anhang 6a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^434]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^435]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^436]: Anhang 9 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^437]: Anhang 10 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000) und [LGBl. 2011 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2011201000).
[^438]: Anhang 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000) und [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000).
[^439]: Inkrafttreten: 10. Oktober 1992.
[^440]: Inkrafttreten: 1. Oktober 1996.
[^441]: Inkrafttreten: 18. Juni 1998.
[^442]: Inkrafttreten: 1. Juli 2001.
[^443]: Inkrafttreten: 1. April 2003.
[^444]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 9 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^445]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 10 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^446]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 13 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^447]: Inkrafttreten: 11. November 2003.
[^448]: Ziff. II abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
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