Änderungshistorie
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978
29 Versionen
· 1978-08-31
2025-09-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 2, 2, 3 y 180 más
2025-05-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 173 más
2024-11-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 3, 4, 5 y 175 más
2023-07-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1
2022-12-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 4, 5, 7 y 172 más
2022-08-23
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 123, 124, 124 y 14 más
2022-04-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 153 más
2022-03-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 69, 70, 71 y 76 más
2022-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — art. 94
2021-11-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 42, 43, 44 y 94 más
2021-03-27
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 107 más
2021-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 2 y 210 más
2020-11-30
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 74 más
2020-04-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 7, 24, 17 y 95 más
2020-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 24, 124, 72 y 12 más
2019-10-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 4, 5, 7 y 162 más
2019-02-28
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 162 más
2019-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 27, 116, 117
2018-07-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 136 más
2016-04-18
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 15, 16, 17 y 135 más
2015-12-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 1, 2, 3 y 159 más
2015-03-06
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 58, 58, 58 y 80 más
2013-02-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 3, 5, 10 y 73 más
2012-01-01
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 4, 61, 79 y 60 más
2011-09-20
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 11, 11, 10 y 138 más
2011-05-31
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1 — arts. 2, 2, 3 y 156 más
Änderungen vom 2011-05-31
@@ -14,31 +14,31 @@
**Abkürzungen, Begriffe[^4]**
1) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:
- a) SVG: Strassenverkehrsgesetz;
- b) VRV: Verkehrsregelnverordnung;
- c) VVV: Verkehrsversicherungsverordnung;
- d) VTS: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
- e) ARV: Verordnung über die Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer;
- f) EWRA: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.[^5]
1) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:[^5]
- a) SVG: Strassenverkehrsgesetz;[^6]
- b) VRV: Verkehrsregelnverordnung;[^7]
- c) VVV: Verkehrsversicherungsverordnung;[^8]
- d) VTS: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;[^9]
- e) ARV: Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport;[^10]
- f) EWRA: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.[^11]
2) Es werden folgende Abkürzungen für automatisierte Datensammlungen verwendet:
- a) ADMAS: Administrativmassnahmenregister;
- b) FABER: Fahrberechtigungsregister.[^6]
- b) FABER: Fahrberechtigungsregister.[^12]
3) In Abweichung von der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:
- a) "Führerausweis" für "Führerschein";
- b) "Kategorien" und "Unterkategorien" für "Klassen" und "Unterklassen".[^7]
- b) "Kategorien" und "Unterkategorien" für "Klassen" und "Unterklassen".[^13]
3a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
@@ -48,13 +48,13 @@
- c) "Fahrzeugausweis": das Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt wird; das in Liechtenstein ausgestellte Dokument besteht aus einem Teil;
- d) "Inhaber des Fahrzeugausweises": die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug zugelassen ist. Der Inhaber des Fahrzeugausweises ist mit dem Fahrzeughalter gleichzusetzen.[^8]
3b) In Abweichung von der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wird in dieser Verordnung der Begriff "Fahrzeugausweis" für "Zulassungsbescheinigung" verwendet.[^9]
- d) "Inhaber des Fahrzeugausweises": die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug zugelassen ist. Der Inhaber des Fahrzeugausweises ist mit dem Fahrzeughalter gleichzusetzen.[^14]
3b) In Abweichung von der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wird in dieser Verordnung der Begriff "Fahrzeugausweis" für "Zulassungsbescheinigung" verwendet.[^15]
4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
##### Art. 2a[^10]
##### Art. 2a[^16]
**Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften**
@@ -66,13 +66,13 @@
## I. Teil
### Zulassung von Personen[^11]
### Zulassung von Personen[^17]
#### 1. Abschnitt
#### Allgemeine Bestimmungen[^12]
##### Art. 3 [^13]
#### Allgemeine Bestimmungen[^18]
##### Art. 3 [^19]
**Ausweiskategorien**
@@ -142,7 +142,7 @@
- b) Spezialkategorie G:
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;[^14]
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;[^20]
- c) Spezialkategorie M:
@@ -150,7 +150,7 @@
##### Art. 4
**Berechtigungen[^15]**
**Berechtigungen[^21]**
1) Es berechtigt:
@@ -180,71 +180,71 @@
- g) der Führerausweis der Kategorie DE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.[^16]
2) Es berechtigt:[^17]
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.[^22]
2) Es berechtigt:[^23]
- a) der Führerausweis der Unterkategorie A1:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M;[^18]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M;[^24]
- b) der Führerausweis der Unterkategorie B1:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;[^19]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;[^25]
- c) der Führerausweis der Unterkategorie C1:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;[^20]
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;[^26]
- d) der Führerausweis der Unterkategorie D1:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;[^21]
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;[^27]
- e) der Führerausweis der Unterkategorie C1E:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;[^22]
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;[^28]
- f) der Führerausweis der Unterkategorie D1E:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.[^23]
3) Es berechtigt:[^24]
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.[^29]
3) Es berechtigt:[^30]
- a) der Führerausweis der Spezialkategorie F:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;[^25]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;[^31]
- b) der Führerausweis der Spezialkategorie G:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.[^26]
4) Die Berechtigungen nach den Abs. 1 bis 3 sind im FABER einzutragen.[^27]
5) Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr:[^28]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.[^32]
4) Die Berechtigungen nach den Abs. 1 bis 3 sind im FABER einzutragen.[^33]
5) Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr:[^34]
- a) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;[^29]
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;[^35]
- b) der Führerausweis der Unterkategorie C1:
zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;[^30]
zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;[^36]
- c) der Führerausweis der Kategorien B und C sowie der Unterkategorie C1:
zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes;[^31]
zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes;[^37]
- d) der Führerausweis der Spezialkategorien F, G und M:
zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Spezialkategorien;[^32]
zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Spezialkategorien;[^38]
- e) der Führerausweis der Kategorie B:
zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung.[^33]
6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.[^34]
##### Art. 5 [^35]
zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung.[^39]
6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.[^40]
##### Art. 5 [^41]
**Ausnahmen von der Ausweispflicht**
@@ -272,49 +272,49 @@
#### 2. Abschnitt
#### Führerprüfung[^36]
##### a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises[^37]
#### Führerprüfung[^42]
##### a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises[^43]
##### Art. 5a
**Wohnsitz in Liechtenstein[^38]**
1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.[^39]
2) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.[^40]
**Wohnsitz in Liechtenstein[^44]**
1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.[^45]
2) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.[^46]
##### Art. 6
**Mindestalter[^41]**
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:[^42]
- a) die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;[^43]
**Mindestalter[^47]**
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:[^48]
- a) die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;[^49]
- b) die Spezialkategorie F für:
- 1. Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und landwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre;
- 2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;[^44]
- c) die Unterkategorie A1 für:[^45]
- 1. Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder einer Nenn- beziehungsweise Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren: 16 Jahre;[^46]
- 2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;[^47]
- d) die Kategorien A, B, BE, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre;[^48]
- e) die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre.[^49]
- f) Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.[^50]
2) Lastwagenführer-Lehrlingen darf der Lernfahrausweis der Kategorien B, C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.[^51]
3) aufgehoben[^52]
3a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 ist bei einem von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.[^53]
- 2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;[^50]
- c) die Unterkategorie A1 für:[^51]
- 1. Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder einer Nenn- beziehungsweise Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren: 16 Jahre;[^52]
- 2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;[^53]
- d) die Kategorien A, B, BE, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre;[^54]
- e) die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre.[^55]
- f) Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.[^56]
2) Lastwagenführer-Lehrlingen darf der Lernfahrausweis der Kategorien B, C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.[^57]
3) aufgehoben[^58]
3a) Die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 ist bei einem von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.[^59]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann:
@@ -324,11 +324,11 @@
- 2. das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
- b) den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.[^54]
5) Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.[^55]
##### Art. 7[^56]
- b) den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.[^60]
5) Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.[^61]
##### Art. 7[^62]
**Medizinische Mindestanforderungen**
@@ -340,17 +340,17 @@
##### Art. 8
**Fahrpraxis[^57]**
1) Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.[^58]
**Fahrpraxis[^63]**
1) Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss nachweisen, dass er während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt hat.[^64]
2) Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Abs. 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Abs. 2a ausweisen kann und:
- a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder
- b) während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.[^59]
2a) In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.[^60]
- b) während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.[^65]
2a) In der Mindestausbildung soll der Fahrschüler lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen und sich die entsprechenden Automatismen aneignen. Er soll zudem zu einer partnerschaftlichen Fahrweise befähigt und in die Lage versetzt werden, das Fahrzeug selbstständig und ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die Mindestausbildung ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.[^66]
2b) Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
@@ -358,35 +358,35 @@
- b) den Führerausweis der Kategorie C besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
- c) den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.[^61]
3) Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:[^62]
- a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder[^63]
- b) während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.[^64]
4) Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkategorie A1, geführt haben.[^65]
5) Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.[^66]
6) Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Abs. 1 bis 5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.[^67]
- c) den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.[^67]
3) Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:[^68]
- a) während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt haben; oder[^69]
- b) während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.[^70]
4) Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkategorie A1, geführt haben.[^71]
5) Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.[^72]
6) Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Abs. 1 bis 5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen haben, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.[^73]
##### Art. 9
**Sehtest[^68]**
1) Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Arzt oder einem von der Regierung anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 4. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.[^69]
**Sehtest[^74]**
1) Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Arzt oder einem von der Regierung anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 4. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.[^75]
2) Folgende Funktionen werden untersucht:
- a) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien A1 oder B1 sowie der Spezialkategorien F, G oder M:
- b) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.[^71]
3) Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.[^72]
##### Art. 10 [^73]
- b) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.[^77]
3) Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.[^78]
##### Art. 10 [^79]
**Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen**
@@ -416,49 +416,49 @@
- e) andere als die in den Bst. a bis d genannten Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine von der Regierung anerkannte Stelle erbringen.
##### b) Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises[^74]
##### b) Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises[^80]
##### Art. 11
**Einreichung des Gesuchs[^75]**
1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Motorfahrzeugkontrolle einreichen:[^76]
- a) ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;[^77]
- b) zwei aktuelle farbige Passfotos im Format 35x45 mm;[^78]
- c) eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Art. 10.[^79]
2) Der Lastwagenführer-Lehrling, der das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, und der Motorradmechaniker-Lehrling müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen.[^80]
3) Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die Motorfahrzeugkontrolle bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers.[^81]
**Einreichung des Gesuchs[^81]**
1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Motorfahrzeugkontrolle einreichen:[^82]
- a) ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;[^83]
- b) zwei aktuelle farbige Passfotos im Format 35x45 mm;[^84]
- c) eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Art. 10.[^85]
2) Der Lastwagenführer-Lehrling, der das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, und der Motorradmechaniker-Lehrling müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen.[^86]
3) Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die Motorfahrzeugkontrolle bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers.[^87]
##### Art. 11a
**Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle[^82]**
1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die von der Motorfahrzeugkontrolle zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:[^83]
- a) den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 erwerben wollen;[^84]
- b) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 erwerben wollen;[^85]
- c) Aufgehoben[^86]
- d) das 65. Altersjahr überschritten haben;[^87]
- e) körperbehindert sind.[^88]
- f) zuckerkrank sind.[^89]
2) Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der Motorfahrzeugkontrolle mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^90]
3) Gesuchsteller, die einen Führerausweis der Gruppe 1 nach Anhang 1 erwerben wollen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, werden nur auf Grund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.[^91]
4) Gesuchsteller, die einen Führerausweis der Gruppe 2 nach Anhang 1 erwerben wollen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, werden nicht zum Verkehr zugelassen.[^92]
##### Art. 11b [^93]
**Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle[^88]**
1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die von der Motorfahrzeugkontrolle zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:[^89]
- a) den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 erwerben wollen;[^90]
- b) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 erwerben wollen;[^91]
- c) Aufgehoben[^92]
- d) das 65. Altersjahr überschritten haben;[^93]
- e) körperbehindert sind.[^94]
- f) zuckerkrank sind.[^95]
2) Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der Motorfahrzeugkontrolle mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^96]
3) Gesuchsteller, die einen Führerausweis der Gruppe 1 nach Anhang 1 erwerben wollen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, werden nur auf Grund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.[^97]
4) Gesuchsteller, die einen Führerausweis der Gruppe 2 nach Anhang 1 erwerben wollen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, werden nicht zum Verkehr zugelassen.[^98]
##### Art. 11b [^99]
**Prüfung des Gesuchs**
@@ -478,7 +478,7 @@
2) Die Motorfahrzeugkontrolle stellt in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b dem Vertrauensarzt oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen.
##### Art. 11c[^94]
##### Art. 11c[^100]
**Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten**
@@ -488,9 +488,9 @@
3) Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind anzuerkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.
##### c) Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung[^95]
##### Art. 12[^96]
##### c) Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung[^101]
##### Art. 12[^102]
**Prüfungsort**
@@ -498,23 +498,23 @@
2) Auf Gesuch hin kann die Motorfahrzeugkontrolle das Ablegen der Prüfungen nach Abs. 1 bei einer anderen von der Regierung anerkannten Sachverständigenstelle bewilligen.
##### Art. 12a[^97]
##### Art. 12a[^103]
**Prüfungsergebnis**
Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.
##### d) Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im FABER[^98]
##### d) Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im FABER[^104]
##### Art. 13
**Prüfung der Basistheorie[^99]**
1) Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Motorfahrzeugkontrolle fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 10 Ziff. II. 1 verfügt.[^100]
1a) Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.[^101]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle erarbeitet die Prüfungsfragen.[^102]
**Prüfung der Basistheorie[^105]**
1) Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Motorfahrzeugkontrolle fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 10 Ziff. II. 1 verfügt.[^106]
1a) Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.[^107]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle erarbeitet die Prüfungsfragen.[^108]
3) Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
@@ -522,41 +522,41 @@
- b) einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
- c) einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.[^103]
4) Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.[^104]
5) Eine bestandene Prüfung der Basistheorie gilt für zwei Jahre.[^105]
##### Art. 14[^106]
- c) einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.[^109]
4) Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.[^110]
5) Eine bestandene Prüfung der Basistheorie gilt für zwei Jahre.[^111]
##### Art. 14[^112]
**Erstmalige Datenerfassung im FABER**
Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezialkategorien G oder M erfasst die Motorfahrzeugkontrolle die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten im FABER.
##### e) Lernfahrausweis[^107]
##### e) Lernfahrausweis[^113]
##### Art. 15
**Erteilung[^108]**
1) Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.[^109]
**Erteilung[^114]**
1) Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.[^115]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:
- a) Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben;
- b) Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;[^110]
- c) Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden.[^111]
3) Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben eingetragen werden wie im Führerausweis (Art. 24b).[^112]
4) Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.[^113]
- b) Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;[^116]
- c) Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden.[^117]
3) Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben eingetragen werden wie im Führerausweis (Art. 24b).[^118]
4) Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.[^119]
##### Art. 16
**Gültigkeit[^114]**
**Gültigkeit[^120]**
1) Der Lernfahrausweis ist gültig:
@@ -564,45 +564,45 @@
- b) 12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F;
- c) 24 Monate für alle übrigen Kategorien.[^115]
2) Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Art. 19 vorliegt.[^116]
- c) 24 Monate für alle übrigen Kategorien.[^121]
2) Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Art. 19 vorliegt.[^122]
3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:
- a) der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und die Motorfahrzeugkontrolle aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint;
- b) das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahrs des Lastwagenführer-Lehrlings aufgelöst wird.[^117]
4) Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Motorfahrzeugkontrolle als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügt allfällige Auflagen.[^118]
- b) das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahrs des Lastwagenführer-Lehrlings aufgelöst wird.[^123]
4) Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Motorfahrzeugkontrolle als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügt allfällige Auflagen.[^124]
##### Art. 17
**Lernfahrt[^119]**
1) Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.[^120]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.[^121]
2a) Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.[^122]
3) Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.[^123]
4) Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler.[^124]
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:[^125]
- a) der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;[^126]
- b) gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;[^127]
- c) Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B ist diese Begleitung nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr erforderlich;[^128]
- d) der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit Feuerwehrmotorwagen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.[^129]
6) Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.[^130]
##### Art. 17a[^131]
**Lernfahrt[^125]**
1) Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.[^126]
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.[^127]
2a) Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.[^128]
3) Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.[^129]
4) Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Art. 14 Abs. 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler.[^130]
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:[^131]
- a) der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;[^132]
- b) gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;[^133]
- c) Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B ist diese Begleitung nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr erforderlich;[^134]
- d) der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit Feuerwehrmotorwagen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.[^135]
6) Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.[^136]
##### Art. 17a[^137]
**Übungsfahrt**
@@ -612,13 +612,13 @@
3) Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach Art. 4 Abs. 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.
##### Art. 17b bis 17c[^132]
##### Art. 17b bis 17c[^138]
Aufgehoben
##### f) Fahrausbildung[^133]
##### Art. 18[^134]
##### f) Fahrausbildung[^139]
##### Art. 18[^140]
**Kurs über Verkehrskunde**
@@ -634,11 +634,11 @@
##### Art. 19
**Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler[^135]**
1) Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren.[^136]
2) In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.[^137]
**Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler[^141]**
1) Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren.[^142]
2) In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren.[^143]
3) Die praktische Grundschulung dauert für den Erwerb:
@@ -646,17 +646,17 @@
- b) des Führerausweises der Unterkategorie A1: acht Stunden;
- c) des Führerausweises der Kategorie A, sofern der Gesuchsteller den Führerausweis der Unterkategorie A1 besitzt: sechs Stunden.[^138]
4) Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.[^139]
##### Art. 19a[^140]
- c) des Führerausweises der Kategorie A, sofern der Gesuchsteller den Führerausweis der Unterkategorie A1 besitzt: sechs Stunden.[^144]
4) Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.[^145]
##### Art. 19a[^146]
**Durchführung**
Die Regierung erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.
##### Art. 20[^141]
##### Art. 20[^147]
**Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen**
@@ -668,41 +668,41 @@
4) Ist der Lernfahrausweis für einen Lastwagenführer-Lehrling vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Motorfahrzeugkontrolle zu melden.
##### g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^142]
##### g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^148]
##### Art. 21
**Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^143]**
1) Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt die Motorfahrzeugkontrolle fest, ob der Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 10 Ziff. II.2 verfügt.[^144]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle erarbeitet die Prüfungsfragen.[^145]
3) Aufgehoben[^146]
4) Eine bestandene Prüfung der Zusatztheorie gilt für zwei Jahre.[^147]
##### h) Praktische Führerprüfung[^148]
**Führer von Last- und Gesellschaftswagen[^149]**
1) Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt die Motorfahrzeugkontrolle fest, ob der Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 10 Ziff. II.2 verfügt.[^150]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle erarbeitet die Prüfungsfragen.[^151]
3) Aufgehoben[^152]
4) Eine bestandene Prüfung der Zusatztheorie gilt für zwei Jahre.[^153]
##### h) Praktische Führerprüfung[^154]
##### Art. 22
**Praktische Führerprüfung[^149]**
1) Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.[^150]
2) Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 11.[^151]
3) Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:[^152]
- a) Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung nach Art. 19 abgeschlossen haben;[^153]
- b) Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten;[^154]
- c) Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.[^155]
4) Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Motorfahrzeugkontrolle eine neue Prüfung der Basistheorie an.[^156]
##### Art. 23[^157]
**Praktische Führerprüfung[^155]**
1) Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.[^156]
2) Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 11.[^157]
3) Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:[^158]
- a) Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung nach Art. 19 abgeschlossen haben;[^159]
- b) Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten;[^160]
- c) Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.[^161]
4) Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Motorfahrzeugkontrolle eine neue Prüfung der Basistheorie an.[^162]
##### Art. 23[^163]
**Wiederholung**
@@ -710,43 +710,43 @@
2) Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Art. 16 Abs. 3 zugelassen werden.
##### i) Führerausweis[^158]
##### i) Führerausweis[^164]
##### Art. 24
**Erteilung[^159]**
1) Der Führerausweis wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^160]
2) Die Gültigkeitsdauer von Führerausweisen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ist jeweils befristet auf den Zeitpunkt der nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung (Art. 27).[^161]
2a) Ist ein Führerausweis hinsichtlich einer Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie infolge der Befristung nach Abs. 2 abgelaufen und wird dieser während mehr als fünf Jahren nicht verlängert, so ist für die Wiedererteilung des Führerausweises für die betroffene Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie eine neue Führerprüfung abzulegen.[^162]
3) Der Führerausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht für:[^163]
- a) Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zweiplätzigen Motorrad mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW absolviert haben;[^164]
- b) Motorradmechaniker-Lehrlinge, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet wurden;[^165]
- c) Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet wurden.[^166]
4) Die Beschränkung der Kategorie A wird auf Gesuch des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn die Motorfahrzeugkontrolle feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.[^167]
**Erteilung[^165]**
1) Der Führerausweis wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^166]
2) Die Gültigkeitsdauer von Führerausweisen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ist jeweils befristet auf den Zeitpunkt der nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung (Art. 27).[^167]
2a) Ist ein Führerausweis hinsichtlich einer Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie infolge der Befristung nach Abs. 2 abgelaufen und wird dieser während mehr als fünf Jahren nicht verlängert, so ist für die Wiedererteilung des Führerausweises für die betroffene Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie eine neue Führerprüfung abzulegen.[^168]
3) Der Führerausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht für:[^169]
- a) Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zweiplätzigen Motorrad mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW absolviert haben;[^170]
- b) Motorradmechaniker-Lehrlinge, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet wurden;[^171]
- c) Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet wurden.[^172]
4) Die Beschränkung der Kategorie A wird auf Gesuch des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung aufgehoben, wenn die Motorfahrzeugkontrolle feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.[^173]
##### Art. 24a
**Eintrag von Berechtigungen[^168]**
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:[^169]
- a) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 unter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen;[^170]
- b) die Berechtigung der Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens "Arzt/Notfall";[^171]
- c) die Bewilligung für Inhaber der Unterkategorie C1 zum Führen von Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und unabhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7 500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde.[^172]
- d) der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 11 Abs. 3 CZV).[^173]
##### Art. 24b[^174]
**Eintrag von Berechtigungen[^174]**
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:[^175]
- a) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 unter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen;[^176]
- b) die Berechtigung der Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens "Arzt/Notfall";[^177]
- c) die Bewilligung für Inhaber der Unterkategorie C1 zum Führen von Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und unabhängig von der Platzzahl, sofern die Führerprüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7 500 kg oder mit einem Fahrschullastwagen der Kategorie C absolviert wurde.[^178]
- d) der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unterkategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt wurde (Art. 11 Abs. 3 CZV).[^179]
##### Art. 24b[^180]
**Eintrag und Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben**
@@ -754,7 +754,7 @@
2) Die Motorfahrzeugkontrolle hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt. Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind.
##### Art. 24c[^175]
##### Art. 24c[^181]
**Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises**
@@ -764,19 +764,19 @@
##### Art. 24d
**Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen[^176]**
1) Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.[^177]
2) Absolventen der Lastwagenführerlehre oder der Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 müssen im grenzüberschreitenden Güterverkehr ihren Fähigkeitsausweis oder die abgegebene Bescheinigung mitführen.[^178]
##### k) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen[^179]
**Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen[^182]**
1) Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.[^183]
2) Absolventen der Lastwagenführerlehre oder der Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 müssen im grenzüberschreitenden Güterverkehr ihren Fähigkeitsausweis oder die abgegebene Bescheinigung mitführen.[^184]
##### k) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen[^185]
##### Art. 25
**Bewilligung[^180]**
1) Wer mit Fahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport.[^181]
**Bewilligung[^186]**
1) Wer mit Fahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport.[^187]
2) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:
@@ -786,25 +786,25 @@
- 2. der Fahrzeugführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Polizei, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde;
- b) berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.[^182]
3) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.[^183]
4) Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.[^184]
4a) Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 10 Ziff. 2 bestanden hat.[^185]
5) Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.[^186]
##### Art. 25a[^187]
- b) berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.[^188]
3) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn der Bewerber an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweist, dass er fähig ist, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.[^189]
4) Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.[^190]
4a) Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorie C wird auf Gesuch hin die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt, sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat. Dies gilt ebenso für den Inhaber des Führerausweises der Unterkategorie C1, sofern er die Zusatztheorieprüfung nach Anhang 10 Ziff. 2 bestanden hat.[^191]
5) Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.[^192]
##### Art. 25a[^193]
Aufgehoben
#### 2a. Abschnitt
#### Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen[^188]
##### Art. 26[^189]
#### Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen[^194]
##### Art. 26[^195]
**Meldepflichten**
@@ -814,29 +814,29 @@
##### Art. 27
**Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung[^190]**
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:[^191]
- a) die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:[^192]
- 1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1;[^193]
- 2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25;[^194]
- 3. Aufgehoben[^195]
- b) über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;[^196]
- c) Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.[^197]
**Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung[^196]**
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:[^197]
- a) die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:[^198]
- 1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1;[^199]
- 2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25;[^200]
- 3. Aufgehoben[^201]
- b) über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;[^202]
- c) Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.[^203]
- d) die folgenden Fahrzeugführer, die unter Zuckerkrankheit leiden:
- 1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 oder Inhaber einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 alle drei Jahre;
- 2. Inhaber anderer Führerausweise alle fünf Jahre;[^198]
- e) Fahrzeugführer, die einen Führerausweis der Gruppe 1 nach Anhang 1 besitzen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden in regelmässigen Abständen bis eine Anfallsfreiheit von fünf Jahren erreicht wird.[^199]
- 2. Inhaber anderer Führerausweise alle fünf Jahre;[^204]
- e) Fahrzeugführer, die einen Führerausweis der Gruppe 1 nach Anhang 1 besitzen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden in regelmässigen Abständen bis eine Anfallsfreiheit von fünf Jahren erreicht wird.[^205]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann:
@@ -844,21 +844,21 @@
- b) auf Antrag des Arztes die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Fristen verkürzen;
- c) in anderen Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.[^200]
3) Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der Motorfahrzeugkontrolle mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^201]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.[^202]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.[^203]
- c) in anderen Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.[^206]
3) Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der Motorfahrzeugkontrolle mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.[^207]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.[^208]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.[^209]
#### 3. Abschnitt
#### Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern[^204]
##### a) Neue Führerprüfung und Kontrollfahrt[^205]
##### Art. 28[^206]
#### Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern[^210]
##### a) Neue Führerprüfung und Kontrollfahrt[^211]
##### Art. 28[^212]
**Anordnung einer neuen Führerprüfung**
@@ -874,21 +874,21 @@
##### Art. 28a
**Kontrollfahrt[^207]**
1) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.[^208]
2) Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:[^209]
- a) der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;[^210]
- b) ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absolviert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.[^211]
3) Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.[^212]
4) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Motorfahrzeugkontrolle muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.[^213]
##### b) Führerausweisentzug und Fahrverbot[^214]
**Kontrollfahrt[^213]**
1) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.[^214]
2) Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:[^215]
- a) der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;[^216]
- b) ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absolviert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.[^217]
3) Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.[^218]
4) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Motorfahrzeugkontrolle muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.[^219]
##### b) Führerausweisentzug und Fahrverbot[^220]
##### Art. 29
@@ -898,9 +898,9 @@
2) Warnungsentzüge wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften dienen der Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen.
3) Wird der Führerausweis der Motorfahrzeugkontrolle freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; die Motorfahrzeugkontrolle hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.[^215]
4) Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat die Motorfahrzeugkontrolle zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.[^216]
3) Wird der Führerausweis der Motorfahrzeugkontrolle freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; die Motorfahrzeugkontrolle hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.[^221]
4) Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat die Motorfahrzeugkontrolle zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.[^222]
##### Art. 30
@@ -918,49 +918,49 @@
2) In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG der Führer, der durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3) Aufgehoben[^217]
3) Aufgehoben[^223]
##### Art. 32
**Dauer des Entzugs**
1) Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Dauer verfügt. Wird er wegen eines medizinischen Ausschlussgrundes angeordnet, so kann der Betroffene um Erteilung des Ausweises nachsuchen, sobald der Eignungsmangel behoben ist. In den anderen Fällen ist in der Entzugsverfügung eine Probezeit von mindestens einem Jahr anzusetzen; vor deren Ablauf darf der Führerausweis auch bedingt (Art. 16 Abs. 3 SVG) nicht ausgehändigt werden.[^218]
1) Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Dauer verfügt. Wird er wegen eines medizinischen Ausschlussgrundes angeordnet, so kann der Betroffene um Erteilung des Ausweises nachsuchen, sobald der Eignungsmangel behoben ist. In den anderen Fällen ist in der Entzugsverfügung eine Probezeit von mindestens einem Jahr anzusetzen; vor deren Ablauf darf der Führerausweis auch bedingt (Art. 16 Abs. 3 SVG) nicht ausgehändigt werden.[^224]
2) Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
##### Art. 33
**Umfang des Entzuges[^219]**
1) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.[^220]
2) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.[^221]
3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.[^222]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann:[^223]
- a) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;[^224]
- b) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.[^225]
**Umfang des Entzuges[^225]**
1) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.[^226]
2) Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Spezialkategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Spezialkategorien zur Folge.[^227]
3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Entzug aus medizinischen Gründen verfügt wird.[^228]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann:[^229]
- a) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;[^230]
- b) mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder den Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen.[^231]
5) In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich:
- a) die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist; und
- b) als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.[^226]
- b) als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.[^232]
##### Art. 34
**Verfahrensvorschriften**
1) Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder Verwarnung hat die Motorfahrzeugkontrolle dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Die Motorfahrzeugkontrolle darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.[^227]
1) Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder Verwarnung hat die Motorfahrzeugkontrolle dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Die Motorfahrzeugkontrolle darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.[^233]
2) Die Entzugsverfügung und Verwarnung sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
3) Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
##### Art. 34a[^228]
##### Art. 34a[^234]
**Wiedererteilung**
@@ -968,11 +968,11 @@
##### Art. 35
**Fahrverbot[^229]**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen nicht dazu geeignet sind.[^230]
2) Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.[^231]
**Fahrverbot[^235]**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen nicht dazu geeignet sind.[^236]
2) Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.[^237]
3) Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
@@ -986,9 +986,9 @@
- e) trotz Fahrverbotes geführt haben;
- f) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.[^232]
##### Art. 36[^233]
- f) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.[^238]
##### Art. 36[^239]
**Umfang des Fahrverbotes; Verfahren**
@@ -996,9 +996,9 @@
2) Gegen ein Fahrverbot kann Beschwerde geführt werden. Auf das Verfahren findet Art. 34 sinngemäss Anwendung.
##### c) Abnahme der Ausweise durch die Landespolizei[^234]
##### Art. 37 [^235]
##### c) Abnahme der Ausweise durch die Landespolizei[^240]
##### Art. 37 [^241]
**Gründe**
@@ -1036,65 +1036,65 @@
**Verfahren**
1) Die Abnahme des Führerausweises ist von der Landespolizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.[^236]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle entscheidet unverzüglich über den Entzug. Art. 34 ist anwendbar.[^237]
##### d) Verkehrsunterricht zur Nachschulung[^238]
1) Die Abnahme des Führerausweises ist von der Landespolizei schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme.[^242]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle entscheidet unverzüglich über den Entzug. Art. 34 ist anwendbar.[^243]
##### d) Verkehrsunterricht zur Nachschulung[^244]
##### Art. 38a
**Allgemeines[^239]**
1) Die Regierung führt den Verkehrsunterricht nach Art. 23 Abs. 3 Bst. e SVG unter Beachtung folgender Bestimmungen ein.[^240]
2) Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.[^241]
3) Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung ist die Motorfahrzeugkontrolle.[^242]
4) Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheinen.[^243]
5) Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.[^244]
**Allgemeines[^245]**
1) Die Regierung führt den Verkehrsunterricht nach Art. 23 Abs. 3 Bst. e SVG unter Beachtung folgender Bestimmungen ein.[^246]
2) Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.[^247]
3) Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung ist die Motorfahrzeugkontrolle.[^248]
4) Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) angeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrsteilnehmer aufgrund der begangenen Widerhandlungen und einer Aussprache als erziehungsfähig erscheinen.[^249]
5) Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.[^250]
##### Art. 38b
**Organisation; Verfahren[^245]**
1) Der Verkehrsunterricht ist unter Beizug von Fachleuten durchzuführen. Die Regierung kann geeignete Organisationen damit beauftragen.[^246]
2) Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.[^247]
3) Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der Motorfahrzeugkontrolle Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.[^248]
4) Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.[^249]
5) Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt die Motorfahrzeugkontrolle einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen.[^250]
**Organisation; Verfahren[^251]**
1) Der Verkehrsunterricht ist unter Beizug von Fachleuten durchzuführen. Die Regierung kann geeignete Organisationen damit beauftragen.[^252]
2) Die Dauer des Kurses richtet sich nach Art und Gestaltung, beträgt aber in der Regel acht Stunden.[^253]
3) Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der Motorfahrzeugkontrolle Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.[^254]
4) Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist unter Hinweis auf die begangenen Verkehrswiderhandlungen zu begründen.[^255]
5) Wird der Vorladung unentschuldigt keine Folge gegeben, so setzt die Motorfahrzeugkontrolle einen neuen Termin fest; der Betroffene hat die Kosten für den versäumten Verkehrsunterricht zu tragen.[^256]
#### 4. Abschnitt
#### Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^251]
#### Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^257]
##### Art. 39
**Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^252]**
**Motorfahrzeugführer aus dem Ausland[^258]**
1) Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in Liechtenstein nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
- a) einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder
- b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9) besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.[^253]
- b) einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (LGBl. 1931 Nr. 9) besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.[^259]
2) Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber zur Führung aller Motorfahrzeugkategorien im Fürstentum Liechtenstein, für die der Ausweis ausgestellt ist.
3) Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie nach Liechtenstein gereist sind.[^254]
3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:[^255]
- a) Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in Liechtenstein wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;[^256]
- b) Personen, die berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Art. 25 bedürfen.[^257]
3b) Ausgenommen von Abs. 3a sind Fahrzeugführer aus dem Ausland, die im Besitz eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerausweises oder eines schweizerischen Führerscheins im Kreditkartenformat sind. Diese Führer haben jedoch bei ihrer Anmeldung beim Ausländer- und Passamt oder bei der Motorfahrzeugkontrolle eine Kopie ihres ausländischen Führerausweises zwecks Registrierung abzugeben.[^258]
3) Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führerausweis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie nach Liechtenstein gereist sind.[^260]
3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:[^261]
- a) Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in Liechtenstein wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;[^262]
- b) Personen, die berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Art. 25 bedürfen.[^263]
3b) Ausgenommen von Abs. 3a sind Fahrzeugführer aus dem Ausland, die im Besitz eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerausweises oder eines schweizerischen Führerscheins im Kreditkartenformat sind. Diese Führer haben jedoch bei ihrer Anmeldung beim Ausländer- und Passamt oder bei der Motorfahrzeugkontrolle eine Kopie ihres ausländischen Führerausweises zwecks Registrierung abzugeben.[^264]
4) Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dürfen in Liechtenstein nicht verwendet werden.
@@ -1110,17 +1110,17 @@
##### Art. 41
**Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises[^259]**
1) Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der liechtensteinische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten Art. 7 Abs. 1, Art. 9, 11a Abs. 1 und 2 sowie Art. 27 sinngemäss.[^260]
1a) Ausgenommen von Abs. 1 sind Personen, die Inhaber eines von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellten Führerausweises sind. Sie sind berechtigt, ihren nationalen Führerausweis ohne weitere theoretische oder praktische Prüfung gegen einen entsprechenden liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen.[^261]
2) Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigte liechtensteinische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Liechtenstein für solche Führer geltende Regelung kennen.[^262]
3) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den liechtensteinischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitze eines entsprechenden Ausweises sind.[^263]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle zieht bei der Erteilung eines liechtensteinischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU-Staaten oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind und sendet sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Die Motorfahrzeugkontrolle vermerkt in den Ausweisen, die von anderen Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.[^264]
**Erwerb des liechtensteinischen Führerausweises[^265]**
1) Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der liechtensteinische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten Art. 7 Abs. 1, Art. 9, 11a Abs. 1 und 2 sowie Art. 27 sinngemäss.[^266]
1a) Ausgenommen von Abs. 1 sind Personen, die Inhaber eines von einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ausgestellten Führerausweises sind. Sie sind berechtigt, ihren nationalen Führerausweis ohne weitere theoretische oder praktische Prüfung gegen einen entsprechenden liechtensteinischen Führerausweis umzutauschen.[^267]
2) Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigte liechtensteinische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in Liechtenstein für solche Führer geltende Regelung kennen.[^268]
3) Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den liechtensteinischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitze eines entsprechenden Ausweises sind.[^269]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle zieht bei der Erteilung eines liechtensteinischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU-Staaten oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind und sendet sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Die Motorfahrzeugkontrolle vermerkt in den Ausweisen, die von anderen Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.[^270]
##### Art. 42
@@ -1132,11 +1132,11 @@
3) Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.
4) Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen:[^265]
- a) nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;[^266]
- b) auf Verlangen beim Verlassen des Fürstentums Liechtenstein, wenn er hier keinen Wohnsitz hat. Bei befristeter oder unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit im Fürstentum Liechtenstein im ausländischen Führerausweis vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht.[^267]
4) Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen:[^271]
- a) nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;[^272]
- b) auf Verlangen beim Verlassen des Fürstentums Liechtenstein, wenn er hier keinen Wohnsitz hat. Bei befristeter oder unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit im Fürstentum Liechtenstein im ausländischen Führerausweis vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht.[^273]
5) Kann die Aberkennung dem Betroffenen im Fürstentum Liechtenstein nicht eröffnet werden, so ist sie auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.
@@ -1144,17 +1144,17 @@
- a) während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat, oder
- b) einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.[^268]
- b) einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.[^274]
##### Art. 43
**Internationale Führerausweise**
1) Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler liechtensteinscher oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in Liechtenstein Wohnsitz haben. Aufgrund liechtensteinscher Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in Liechtenstein ungültig.[^269]
2) Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.[^270]
3) Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist die Motorfahrzeugkontrolle. Sie kann die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber liechtensteinischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.[^271]
1) Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler liechtensteinscher oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in Liechtenstein Wohnsitz haben. Aufgrund liechtensteinscher Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in Liechtenstein ungültig.[^275]
2) Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.[^276]
3) Zuständig für die Erteilung internationaler Führerausweise ist die Motorfahrzeugkontrolle. Sie kann die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber liechtensteinischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.[^277]
4) Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.
@@ -1164,13 +1164,13 @@
##### Art. 44 bis 58
Aufgehoben[^272]
Aufgehoben[^278]
#### 6. Abschnitt
#### Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen[^273]
##### Art. 58a [^274]
#### Verkehrsexperten für Führer- und Fahrzeugprüfungen[^279]
##### Art. 58a [^280]
**Anforderungen**
@@ -1194,7 +1194,7 @@
5) Fahrlehrer, die Verkehrsexperten werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
##### Art. 58b[^275]
##### Art. 58b[^281]
**Ausbildung**
@@ -1208,7 +1208,7 @@
5) Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch die Motorfahrzeugkontrolle, die über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.
##### Art. 58c[^276]
##### Art. 58c[^282]
**Prüfung**
@@ -1218,7 +1218,7 @@
3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote von der Motorfahrzeugkontrolle zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.
##### Art. 58d[^277]
##### Art. 58d[^283]
**Wiederholung der Prüfung**
@@ -1228,7 +1228,7 @@
3) Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.
##### Art. 58e[^278]
##### Art. 58e[^284]
**Aufsicht**
@@ -1236,7 +1236,7 @@
#### 7. Abschnitt
### Vermieter von Motorfahrzeugen[^279]
### Vermieter von Motorfahrzeugen[^285]
##### Art. 59
@@ -1270,15 +1270,15 @@
- b) die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und
- c) das Fahrzeug, das im Ausland hergestellt wurde, verzollt oder von der Verzollung befreit ist.[^280]
1a) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder können erteilt werden, sofern für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur innerstaatlichen Güter- und Personenbeförderung Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Masse und Gewichte nach Art. 76 bis 80 VRV bewilligt wurden.[^281]
- c) das Fahrzeug, das im Ausland hergestellt wurde, verzollt oder von der Verzollung befreit ist.[^286]
1a) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder können erteilt werden, sofern für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur innerstaatlichen Güter- und Personenbeförderung Ausnahmen von den Bestimmungen betreffend Masse und Gewichte nach Art. 76 bis 80 VRV bewilligt wurden.[^287]
2) Für die Erteilung von Tagesausweisen und Kollektiv-Fahrzeugausweisen sowie die Abgabe von entsprechenden Kontrollschildern (Art. 21 bis 27 VVV) ist eine Bewilligung der Zollbehörden nicht erforderlich.
3) Für die provisorische Zulassung der Fahrzeuge gelten die Art. 17 bis 20 VVV.
4) Fahrzeugausweise sind - unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats - stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.[^282]
4) Fahrzeugausweise sind - unter Vorbehalt der Abgabe eines Duplikats - stets im Original mitzuführen. Sie müssen bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald sowie bei Anhängern der Feuerwehr und des Zivilschutzes auf Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes nicht mitgeführt werden.[^288]
##### Art. 61
@@ -1298,7 +1298,7 @@
- 3. Anhänger an Motor- und Arbeitskarren;
- 4. Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern;[^283]
- 4. Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern;[^289]
- d) Arbeitsfahrzeuge auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
@@ -1306,19 +1306,19 @@
- f) Abschlepprollis;
- g) geschleppte Motorfahrzeuge;[^284]
- h) Fahrzeuge, die auf einem Transportwagen oder einem Anhänger transportiert werden und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeuges eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV abgeschlossen hat;[^285]
- i) Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV besteht;[^286]
- k) Leicht-Motorfahrräder;[^287]
- l) Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.[^288]
2) Für die in Abs. 1 Bst. a, b, k und l genannten Motorfahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen nach Art. 38 VVV erforderlich.[^289]
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.[^290]
- g) geschleppte Motorfahrzeuge;[^290]
- h) Fahrzeuge, die auf einem Transportwagen oder einem Anhänger transportiert werden und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeuges eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV abgeschlossen hat;[^291]
- i) Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV besteht;[^292]
- k) Leicht-Motorfahrräder;[^293]
- l) Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.[^294]
2) Für die in Abs. 1 Bst. a, b, k und l genannten Motorfahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen nach Art. 38 VVV erforderlich.[^295]
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.[^296]
##### b) Fahrzeugausweis
@@ -1342,21 +1342,21 @@
**Erteilung**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:[^291]
- a) bei Neuzulassung von Fahrzeugen schweizerischer und liechtensteinischer Herkunft: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) und den entsprechenden Versicherungsnachweis;[^292]
- b) bei Zulassung von Fahrzeugen, die weder liechtensteinischer noch schweizerischer Herkunft sind: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung und den entsprechenden Versicherungsnachweis;[^293]
1) Die Motorfahrzeugkontrolle erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:[^297]
- a) bei Neuzulassung von Fahrzeugen schweizerischer und liechtensteinischer Herkunft: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) und den entsprechenden Versicherungsnachweis;[^298]
- b) bei Zulassung von Fahrzeugen, die weder liechtensteinischer noch schweizerischer Herkunft sind: den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel oder mit separater Zollbewilligung und den entsprechenden Versicherungsnachweis;[^299]
- c) bei Zulassung bereits immatrikulierter Fahrzeuge nach Halterwechsel den alten Fahrzeugausweis und den entsprechenden Versicherungsnachweis. Beim Halterwechsel unverzollter Fahrzeuge ist zudem eine auf den neuen Halter lautende Zollbewilligung beizubringen.
- d) bei der Zulassung von Lastwagen, schweren Sattelschleppern, schweren Sattelmotorfahrzeugen und Gesellschaftswagen zusätzlich zu den Erfordernissen nach Bst. a, b oder c: eine Transportunternehmerbewilligung nach dem Strassentransportgesetz. Die Anzahl der Fahrzeuge, die auf einen Halter zugelassen werden, richtet sich nach der zulässigen Anzahl Fahrzeuge gemäss den Bestimmungen der Strassentransportgesetzgebung.[^294]
- d) bei der Zulassung von Lastwagen, schweren Sattelschleppern, schweren Sattelmotorfahrzeugen und Gesellschaftswagen zusätzlich zu den Erfordernissen nach Bst. a, b oder c: eine Transportunternehmerbewilligung nach dem Strassentransportgesetz. Die Anzahl der Fahrzeuge, die auf einen Halter zugelassen werden, richtet sich nach der zulässigen Anzahl Fahrzeuge gemäss den Bestimmungen der Strassentransportgesetzgebung.[^300]
2) Der Bewerber um den Tagesausweis muss nicht Halter des Fahrzeugs sein.
3) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis wird von der Motorfahrzeugkontrolle, wenn das Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt.
4) Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch von der Landespolizei erteilt werden, wenn das Originalfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein bezogen wird.[^295]
4) Der Ausweis für Ersatzfahrzeuge kann auch von der Landespolizei erteilt werden, wenn das Originalfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein gebrauchsunfähig geworden ist und das Ersatzfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein bezogen wird.[^301]
5) Die Inhaber haben unter Vorlage des Fahrzeugausweises der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung des Ausweises erfordert. Sie haben der Motorfahrzeugkontrolle die endgültige Ausserverkehrssetzung des Fahrzeugs unter Rückgabe des Fahrzeugausweises bekanntzugeben. Lässt der Halter innert 14 Tagen kein anderes Fahrzeug in den Verkehr setzen, so hat er auch die Kontrollschilder unverzüglich zurückzugeben.
@@ -1366,13 +1366,13 @@
1) Der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) ist vom Hersteller oder Importeur oder von dem von der Vorführpflicht befreiten Lieferanten des Fahrzeugs auszufüllen und vom Hersteller oder vom Importeur zu unterzeichnen.
2) Abs. 1 gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Verkehrsexperte den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus.[^296]
3) Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.[^297]
2) Abs. 1 gilt nicht für Einzelimporteure, die ein Fahrzeug zu ihrem privaten Gebrauch direkt einführen. In diesem Fall füllt der Verkehrsexperte den Prüfungsbericht bei der Einzelprüfung aus.[^302]
3) Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.[^303]
4) Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren.
##### Art. 65[^298]
##### Art. 65[^304]
**Verzollungs- und Versteuerungskontrolle**
@@ -1382,7 +1382,7 @@
3) Die zuständigen Zollorgane geben der Motorfahrzeugkontrolle die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.
##### Art. 66[^299]
##### Art. 66[^305]
**Standort**
@@ -1400,9 +1400,9 @@
- a) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland;
- b) juristische Personen, welche im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen sind.[^300]
1b) Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber der Motorfahrzeugkontrolle verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.[^301]
- b) juristische Personen, welche im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen sind.[^306]
1b) Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, so haben sie eine gegenüber der Motorfahrzeugkontrolle verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.[^307]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich wenn der Versicherungsnachweis nicht auf den Bewerber um den Fahrzeugausweis lautet, wenn der Bewerber keinen Führerausweis besitzt oder bei der Erteilung von Wechselschildern und bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
@@ -1426,17 +1426,17 @@
- b) die Eintragungen über die zulässigen Höchstgewichte und Masse der Fahrzeuge;
- c) die Eintragungen über die Platzzahl.[^302]
2) Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport wird im Fahrzeugausweis eingetragen.[^303]
3) Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.[^304]
4) Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Motorfahrzeugkontrolle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten Person bedarf. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt diese Beschränkung im Fahrzeugausweis ein.[^305]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.[^306]
##### Art. 70 [^307]
- c) die Eintragungen über die Platzzahl.[^308]
2) Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport wird im Fahrzeugausweis eingetragen.[^309]
3) Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.[^310]
4) Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Motorfahrzeugkontrolle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten Person bedarf. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt diese Beschränkung im Fahrzeugausweis ein.[^311]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.[^312]
##### Art. 70 [^313]
**Annullierung**
@@ -1462,27 +1462,27 @@
1) Es werden abgegeben:
- a) Kontrollschilder für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;[^308]
- a) Kontrollschilder für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;[^314]
- b) Kontrollschilder für Arbeitsfahrzeuge;
- c) Kontrollschilder für Ausnahmefahrzeuge;
- d) Kontrollschilder für landwirtschaftliche Fahrzeuge;[^309]
- e) Kontrollschilder für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;[^310]
- f) Aufgehoben.[^311]
- d) Kontrollschilder für landwirtschaftliche Fahrzeuge;[^315]
- e) Kontrollschilder für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge;[^316]
- f) Aufgehoben.[^317]
2) Besonders gekennzeichnet werden:
- a) die Schilder für die provisorische Zulassung nach Art. 19 VVV;
- b) Aufgehoben[^312]
- b) Aufgehoben[^318]
- c) die Händlerschilder mit dem Buchstaben "U";
- d) die Schilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten mit dem Zeichen "CD" oder "CC".[^313]
- d) die Schilder für Fahrzeuge von Haltern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten mit dem Zeichen "CD" oder "CC".[^319]
3) Wechselt ein Fahrzeug seine Einteilung für mehr als drei zusammenhängende Monate in eine Fahrzeugart, für die eine andere Schilderart bestimmt ist, so ist ein Schilderwechsel vorzunehmen. Für Fahrzeuge, die weniger als drei zusammenhängende Monate Ausnahmefahrzeuge sind, genügt eine Sonderbewilligung.
@@ -1500,7 +1500,7 @@
1) Liechtensteinische Motorfahrzeuge tragen als Kennzeichen die Buchstaben FL.
2) Die Numerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt in der Regel mit der Zahl 1. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.[^314]
2) Die Numerierung beginnt für Motorwagen, Motoreinachser und Anhänger einerseits und Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge anderseits separat sowie für jede Schilderart nach Grundfarbe und besonderer Kennzeichnung getrennt in der Regel mit der Zahl 1. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung.[^320]
##### Art. 74
@@ -1520,7 +1520,7 @@
1) Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind; sie erfolgt überdies nach Art. 70.
2) Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Landespolizei zu melden, die die vermissten Schilder ausschreiben kann. Die Motorfahrzeugkontrolle teilt Kontrollschilder mit anderen Nummern zu.[^315]
2) Der Verlust von Kontrollschildern ist vom Halter unverzüglich der Landespolizei zu melden, die die vermissten Schilder ausschreiben kann. Die Motorfahrzeugkontrolle teilt Kontrollschilder mit anderen Nummern zu.[^321]
3) Die Hersteller dürfen keine Schilder direkt an Halter abgeben.
@@ -1528,13 +1528,13 @@
5) Die Kontrollschilder, mit Ausnahme der Schilder für die provisorische Zulassung, bleiben Eigentum des Staates.
6) Die Motorfahrzeugkontrolle kann bestimmte Kontrollschilder dem Meistbietenden abgeben. Die Regierung erlässt Weisungen über das Verfahren.[^316]
6) Die Motorfahrzeugkontrolle kann bestimmte Kontrollschilder dem Meistbietenden abgeben. Die Regierung erlässt Weisungen über das Verfahren.[^322]
#### 2. Abschnitt
#### Prüfungsfahrzeuge[^317]
##### Art. 77[^318]
#### Prüfungsfahrzeuge[^323]
##### Art. 77[^324]
**Prüfungsfahrzeuge**
@@ -1544,15 +1544,15 @@
##### Art. 77a
**Besondere Prüfungsfahrzeuge[^319]**
1) Wird die praktische Führerprüfung auf Motorfahrzeugen ohne Kupplungspedal (bei Fahrzeugen der Kategorie A oder Unterkategorie A1 ohne Schalthebel) oder mit elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.[^320]
2) Wird die praktische Führerprüfung der Unterkategorie A1 mit einem Motorrad abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, so dürfen nur entsprechende Motorräder geführt werden.[^321]
3) Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24b).[^322]
##### Art. 78[^323]
**Besondere Prüfungsfahrzeuge[^325]**
1) Wird die praktische Führerprüfung auf Motorfahrzeugen ohne Kupplungspedal (bei Fahrzeugen der Kategorie A oder Unterkategorie A1 ohne Schalthebel) oder mit elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.[^326]
2) Wird die praktische Führerprüfung der Unterkategorie A1 mit einem Motorrad abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, so dürfen nur entsprechende Motorräder geführt werden.[^327]
3) Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24b).[^328]
##### Art. 78[^329]
Aufgehoben
@@ -1632,11 +1632,11 @@
1) Als Einzelprüfung gelten die Prüfungen vor der ersten Zulassung und die Nachprüfungen.
2) Aufgehoben[^324]
3) Aufgehoben[^325]
4) Durch ausländische Amtsstellen durchgeführte Einzelprüfungen werden - unter Vorbehalt von Art. 29 bis 31 VTS - von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt. Fahrzeugprüfungen von Lieferanten (Art. 32 VTS) werden von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt, wenn der Prüfungsbericht von der für die Bewilligung der Selbstabnahme zuständigen Behörde abgestempelt ist.[^326]
2) Aufgehoben[^330]
3) Aufgehoben[^331]
4) Durch ausländische Amtsstellen durchgeführte Einzelprüfungen werden - unter Vorbehalt von Art. 29 bis 31 VTS - von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt. Fahrzeugprüfungen von Lieferanten (Art. 32 VTS) werden von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannt, wenn der Prüfungsbericht von der für die Bewilligung der Selbstabnahme zuständigen Behörde abgestempelt ist.[^332]
#### 5. Abschnitt
@@ -1660,9 +1660,9 @@
- b) Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
- c) die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.[^327]
3) Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschilder können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^328]
- c) die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.[^333]
3) Mit dem Entzug des Fahrzeugausweises sind immer auch die Kontrollschilder zu entziehen. Bei Wechselschilder können die Schilder für ein Fahrzeug belassen werden. Die Sicherstellung von Fahrzeugen richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^334]
##### Art. 86
@@ -1670,23 +1670,23 @@
1) Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Der Entzug wegen missbräuchlicher Verwendung und wegen Nichtbeachtung der Beschränkungen und Auflagen kann befristet werden.
2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder vorbehaltlich Abs. 2a auf Verlangen wieder abzugeben.[^329]
2a) In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV gibt die Motorfahrzeugkontrolle für eine Dauer von höchstens zwei Jahren provisorische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ab. Liegt innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Massnahme erneut ein Grund nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV vor, kann die Abgabe provisorischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für die Dauer von fünf Jahren angeordnet werden.[^330]
3) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder durch die Landespolizei einzuziehen.[^331]
2) Ist der Entzugsgrund dahingefallen, so sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder vorbehaltlich Abs. 2a auf Verlangen wieder abzugeben.[^335]
2a) In den Fällen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV gibt die Motorfahrzeugkontrolle für eine Dauer von höchstens zwei Jahren provisorische Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ab. Liegt innerhalb von fünf Jahren nach einer solchen Massnahme erneut ein Grund nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b VVV vor, kann die Abgabe provisorischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für die Dauer von fünf Jahren angeordnet werden.[^336]
3) Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt worden ist, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern. Nach Ablauf der Frist sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder durch die Landespolizei einzuziehen.[^337]
##### Art. 87
**Verfahren**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.[^332]
1) Die Motorfahrzeugkontrolle hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.[^338]
2) Aus Gründen der Verkehrssicherheit und beim Fehlen der Versicherung kann der Fahrzeugausweis sofort vorsorglich entzogen werden.
##### b) Fahrzeuge ohne Ausweis
##### Art. 88[^333]
##### Art. 88[^339]
**Verwendungsverbot**
@@ -1698,9 +1698,9 @@
1) Das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis ist dem Halter schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann Beschwerde geführt werden.[^334]
##### c) Befugnisse der Landespolizei[^335]
2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann Beschwerde geführt werden.[^340]
##### c) Befugnisse der Landespolizei[^341]
##### Art. 90
@@ -1710,7 +1710,7 @@
- a) die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt;
- b) bei einer Kontrolle von Gefahrenguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.[^336]
- b) bei einer Kontrolle von Gefahrenguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.[^342]
2) Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch Zustand oder Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.
@@ -1720,13 +1720,13 @@
**Verhinderung der Weiterfahrt**
Die Landespolizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Art. 90 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Art. 61 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.[^337]
Die Landespolizei verhindert die Weiterfahrt, wenn die Gründe nach Art. 90 auf ein Fahrzeug zutreffen, das nach Art. 61 ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder verkehren darf, und wenn sie Fahrzeuge im Verkehr feststellt, die entgegen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. Sie kann solche Fahrzeuge sicherstellen und eine Nachprüfung anordnen.[^343]
##### Art. 92
**Verfahren**
1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind von der Landespolizei innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport der Motorfahrzeugkontrolle zu übermitteln. Die Motorfahrzeugkontrolle entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.[^338]
1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind von der Landespolizei innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport der Motorfahrzeugkontrolle zu übermitteln. Die Motorfahrzeugkontrolle entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.[^344]
2) Entfallen die Gründe zur Abnahme des Fahrzeugausweises oder zur Verhinderung der Weiterfahrt, so sind sofort Ausweis und Kontrollschilder zurückzugeben oder das Fahrzeug zur Weiterverwendung freizugeben.
@@ -1744,13 +1744,13 @@
- b) mit gültigen, im Ausweis nach Bst. a bezeichneten Kontrollschildern versehen sind.
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.[^339]
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.[^340]
2) Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm[^3], landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne Schilder im Fürstentum Liechtenstein verkehren. Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich.[^345]
3) Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.[^346]
4) Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen.
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.[^341]
5) Die von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrzeugausweise werden im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Strassenverkehr oder dessen erneute Zulassung von Liechtenstein anerkannt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der VTS in Bezug auf technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge.[^347]
##### Art. 94
@@ -1764,19 +1764,19 @@
- c) der Halter mit rechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
- d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden, sofern sie nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Ausnahmsweise kann die Zollverwaltung in begründeten Fällen Binnentransporte im LSVA-Abgabengebiet mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen;[^342]
- d) sie zur entgeltlichen Beförderung von im Fürstentum Liechtenstein aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden, sofern sie nicht in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassen sind. Ausnahmsweise kann die Zollverwaltung in begründeten Fällen Binnentransporte im LSVA-Abgabengebiet mit ausländischen Fahrzeugen bewilligen;[^348]
- e) sie die Erfordernisse des Art. 93 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.
2) Aufgehoben[^343]
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.[^344]
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.[^345]
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Die Motorfahrzeugkontrolle bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.[^346]
6) Die Motorfahrzeugkontrolle unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Die Motorfahrzeugkontrolle gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.[^347]
2) Aufgehoben[^349]
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.[^350]
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.[^351]
5) Bei der Erteilung der liechtensteinischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind sämtliche Bestandteile der ausländischen Fahrzeugausweise sowie die Kontrollschilder einzuziehen. Die Motorfahrzeugkontrolle bewahrt den Fahrzeugausweis mindestens sechs Monate auf und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder.[^352]
6) Die Motorfahrzeugkontrolle unterrichtet hiervon die Behörde des EWR-Mitgliedstaats, die den Fahrzeugausweis ausgestellt hat, innerhalb von zwei Monaten. Die Motorfahrzeugkontrolle gibt den eingezogenen Fahrzeugausweis an diese Behörde zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellt. Für Nicht-EWR-Mitgliedstaaten gilt dies sinngemäss, sofern die Adresse der ausländischen Zulassungsbehörde bekannt ist.[^353]
##### Art. 95
@@ -1786,11 +1786,11 @@
2) Die Abnahme und Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Art. 62 Abs. 4 VVV bleibt vorbehalten.
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^348]
3) Für das Verfahren gelten die Art. 87, 89 und 92 dieser Verordnung und Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.[^354]
4) Die nach Abs. 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Art. 94 Abs. 5 sinngemäss.
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann von der Motorfahrzeugkontrolle angeordnet werden, sobald sie von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^349]
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann von der Motorfahrzeugkontrolle angeordnet werden, sobald sie von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.[^355]
##### Art. 96
@@ -1812,7 +1812,7 @@
**Allgemeines**
1) Die von der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.[^350]
1) Die von der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr sind nicht öffentlich.[^356]
2) Auskünfte aus den Registern und Kontrollen sind - unter Vorbehalt des Art. 98 - nur unter Behörden gestattet, die sie für die Erteilung der Ausweise, die Feststellung des Tatbestands oder die Beurteilung in Straf- und Verwaltungsverfahren von Amts wegen benötigen.
@@ -1824,13 +1824,13 @@
**Auskünfte über Fahrzeugzulassungen**
1) Aufgehoben[^351]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.[^352]
1) Aufgehoben[^357]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei haben die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird. Auskunft ist insbesondere bei Unfällen gegenüber Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter zu erteilen.[^358]
3) Angaben aus dem Fahrzeugausweis dürfen auf begründetes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.[^353]
4) Die Motorfahrzeugkontrolle teilt dem liechtensteinischen Versicherungsbüro (Art. 70 Abs. 1 SVG) zur Abklärung von Unfällen mit liechtensteinischer Beteiligung im Ausland auf Anfrage mit, welcher Versicherer an welchem Tag für ein bestimmtes Kontrollschild oder Fahrzeug deckungspflichtig war.[^359]
#### 2. Abschnitt
@@ -1858,7 +1858,7 @@
**Unfallstatistik**
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.[^354]
1) Die Statistik über die Strassenverkehrsunfälle wird von der Landespolizei geführt.[^360]
2) Die Unfallstatistik umfasst:
@@ -1868,7 +1868,7 @@
3) Die Regierung entscheidet über die Veröffentlichung der Unfallstatistik.
##### Art. 101[^355]
##### Art. 101[^361]
**Statistik über Verwaltungsmassnahmen**
@@ -1878,17 +1878,17 @@
#### Verkehrskontrollen
##### a) Kontrolle durch die Landespolizei[^356]
##### a) Kontrolle durch die Landespolizei[^362]
##### Art. 102
**Grundsätze**
1) Die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs obliegt - vorbehalten der Befugnisse der Gemeindepolizei - der Landespolizei.[^357]
2) Die Landespolizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen und verzeigt Fehlbare nach festgestellten Widerhandlungen. Das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz bleibt vorbehalten.[^358]
3) Die Landespolizei führt regelmässig systematische Verkehrskontrollen durch.[^359]
1) Die Kontrolle des öffentlichen Strassenverkehrs obliegt - vorbehalten der Befugnisse der Gemeindepolizei - der Landespolizei.[^363]
2) Die Landespolizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen und verzeigt Fehlbare nach festgestellten Widerhandlungen. Das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz bleibt vorbehalten.[^364]
3) Die Landespolizei führt regelmässig systematische Verkehrskontrollen durch.[^365]
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung automatischer Verkehrskontrollen ohne Anhalteposten und regelt das Verfahren.
@@ -1900,7 +1900,7 @@
2) Ausserhalb des öffentlichen Verkehrs besteht zur Abklärung von Widerhandlungen und Unfällen die Pflicht zur Vorweisung der Ausweise und Bewilligungen, wenn mit der Fahrt ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
##### Art. 104[^360]
##### Art. 104[^366]
**Gewichtskontrollen**
@@ -1910,13 +1910,13 @@
3) Die Regierung legt in einer Weisung fest, welche Werte bei der Messung der Gewichte wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
##### Art. 105[^361]
##### Art. 105[^367]
**Geschwindigkeitskontrollen**
Die Regierung legt fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
##### Art. 105a[^362]
##### Art. 105a[^368]
**Abgas-Wartungskontrollen**
@@ -1934,9 +1934,9 @@
3) Atemlufttests und Blutentnahmen können nicht gegenüber Führern angeordnet werden, die die uneingeschränkte Unverletzlichkeit geniessen.
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^363]
##### Art. 107[^364]
4) Die Organe der Landespolizei verhindern die Weiterfahrt, wenn der Führer oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst. Sie melden die festgestellten Widerhandlungen unter Angabe des Fahrzeugs und der Personalien des Führers unverzüglich der Regierung.[^369]
##### Art. 107[^370]
**Tatbestandsaufnahme**
@@ -1950,17 +1950,17 @@
1) Im Zusammenhang mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen und ihren Ladungen sind die Zollämter befugt, auch die verkehrspolizeiliche Kontrolle auszuüben.
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^365]
##### Art. 109[^366]
2) Die Landespolizei unterstützt die Zollämter bei der Erfüllung verkehrspolizeilicher Aufgaben. Sie trifft namentlich in der Nähe der Landesgrenze die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Widerhandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr.[^371]
##### Art. 109[^372]
**Verfahren**
Werden bei verkehrspolizeilichen Kontrollen Widerhandlungen festgestellt oder wird den Anordnungen der Zollämter nicht Folge geleistet, so verweigern die Zollämter die Weiterfahrt und bieten die Landespolizei auf.
##### c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^367]
##### Art. 110[^368]
##### c) Feststellung der Fahrunfähigkeit[^373]
##### Art. 110[^374]
**Vortests**
@@ -1972,7 +1972,7 @@
4) Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit hat.
##### Art. 111 [^369]
##### Art. 111 [^375]
**Blut- und Urinuntersuchung**
@@ -1988,7 +1988,7 @@
3) Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersuchungen unterzogen werden.
##### Art. 112 [^370]
##### Art. 112 [^376]
**Pflichten der Landespolizei**
@@ -1998,7 +1998,7 @@
3) Die Durchführung des Atem-Alkoholtests, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Landespolizei sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll nach Anhang 7 festzuhalten.
##### Art. 113[^371]
##### Art. 113[^377]
**Blutentnahme und Sicherstellung von Urin**
@@ -2008,7 +2008,7 @@
3) Die Regierung anerkennt Laboratorien, welche die für forensische Blut- und Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Sie überprüft oder lässt die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien überprüfen.
##### Art. 114[^372]
##### Art. 114[^378]
**Ärztliche Untersuchung**
@@ -2016,7 +2016,7 @@
2) Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann der Arzt von der Untersuchungspflicht entbunden werden.
##### Art. 114a [^373]
##### Art. 114a [^379]
**Begutachtung durch Sachverständige**
@@ -2034,7 +2034,7 @@
- b) sich über umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die Interpretation chemischer Analyseergebnisse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit ausweisen können.
##### Art. 114b[^374]
##### Art. 114b[^380]
**Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit**
@@ -2044,7 +2044,7 @@
### Strafbestimmungen
##### Art. 115 [^375]
##### Art. 115 [^381]
**Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder**
@@ -2058,7 +2058,7 @@
5) Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
##### Art. 116[^376]
##### Art. 116[^382]
**Lastwagenführer-Lehre**
@@ -2068,29 +2068,29 @@
**Motorfahrradfahrer**
1) Aufgehoben[^377]
2) Aufgehoben[^378]
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt,wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^379]
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^380]
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^381]
1) Aufgehoben[^383]
2) Aufgehoben[^384]
3) Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt,wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem anderen überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^385]
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^386]
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^387]
##### Art. 118
**Führer aus dem Ausland**
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm[^3]oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^382]
2) Aufgehoben[^383]
##### Art. 119[^384]
1) Wer ein Fahrzeug mit ausländischem Führerausweis oder mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschildern führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Motorfahrrad, Kleinmotorrad oder Motorrad mit einem Hubraum bis 125 cm[^3]oder einen ausländischen Anhänger ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder führt, obwohl er die liechtensteinischen Ausweise und Kontrollschilder hätte erwerben müssen, wer ein ausländisches Fahrzeug führt, das nicht mit dem Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates versehen ist, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^388]
2) Aufgehoben[^389]
##### Art. 119[^390]
Aufgehoben
##### Art. 120[^385]
##### Art. 120[^391]
**Vermieter von Motorfahrzeugen**
@@ -2102,9 +2102,9 @@
##### Art. 121
**Vollzugsbehörden[^386]**
1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei beauftragt.[^387]
**Vollzugsbehörden[^392]**
1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei beauftragt.[^393]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15, 16, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 SVG sowie Art. 29 Abs. 1, 2 und 4, 30 bis 36, 38 Abs. 2, 38a, 38b, 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, 85 bis 89, 95 und 96 dieser Verordnung zu verfügen:
@@ -2122,9 +2122,9 @@
- g) Verbote zur Weiterverwendung von Fahrzeugen; sowie
- h) die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern.[^388]
3) Gegen die von der Motorfahrzeugkontrolle getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^389]
- h) die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern.[^394]
3) Gegen die von der Motorfahrzeugkontrolle getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^395]
##### Art. 122
@@ -2132,7 +2132,7 @@
1) Eintragungen in die Ausweise und Bewilligungen dürfen nur von der Motorfahrzeugkontrolle vorgenommen werden. Nachträgliche Eintragungen, die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben und die sich nicht auf eine besondere, dem Inhaber eröffnete und unterzeichnete Verfügung stützen, sind mit Amtsstempel und Unterschrift der Motorfahrzeugkontrolle zu versehen.
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Motorfahrzeugkontrolle als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.[^390]
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Motorfahrzeugkontrolle als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.[^396]
## VI. Teil
@@ -2172,19 +2172,19 @@
##### Art. 123a
**Vollzug[^391]**
1) Die Regierung kann:[^392]
- a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;[^393]
- b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;[^394]
- c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen.[^395]
- d) Aufgehoben[^396]
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.[^397]
**Vollzug[^397]**
1) Die Regierung kann:[^398]
- a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;[^399]
- b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;[^400]
- c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen.[^401]
- d) Aufgehoben[^402]
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.[^403]
##### Art. 124
@@ -2200,13 +2200,13 @@
- d) Den bisherigen Führern von Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ist die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Führerausweis-Kategorie ohne Führerprüfung zu erteilen und auf Arbeitsmaschinen zu beschränken.
- e) Bisherigen Führern landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich bis zum 31. Dezember 1982 darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.[^398]
- e) Bisherigen Führern landwirtschaftlicher Motorfahrzeuge, die nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind, wird der nach dieser Verordnung erforderliche Führerausweis ohne Prüfung abgegeben, sofern sie sich bis zum 31. Dezember 1982 darum bewerben; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis nur aufgrund einer vereinfachten theoretischen Führerprüfung erteilt.[^404]
2) Führerausweise für Motorfahrräder sind erforderlich für Führer, die das 14. Altersjahr nach dem 30. Juni 1977 vollendet haben und nicht im Besitz des Führerausweises irgendeiner Kategorie sind. Motorfahrradfahrer, die vor dem 1. Juli 1977 das 14. Altersjahr vollendet haben und keinen Führerausweis irgendeiner Kategorie besitzen, müssen sich bis zum 1. Januar 1980 um den Führerausweis für Motorfahrräder bewerben, der ihnen innerhalb dieser Frist ohne Prüfung erteilt wird; nach Ablauf dieser Frist wird ihnen der Führerausweis für Motorfahrräder nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt.
3) Kontrollschilder mit besonderer Kennzeichnung nach Art. 74 Abs. 2 Bst. b und c werden seit 1. Juli 1977 abgegeben. Die bisherigen Schilder für Mietwagen, Händler- und Versuchsschilder sind innerhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung gegen Schilder mit besonderer Kennzeichnung auszutauschen.
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.[^399]
4) Die ab 1. Januar 1978 importierten Motorfahrräder müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild nach dieser Verordnung versehen werden. Die vor diesem Zeitpunkt importierten Motorfahrräder werden bis zum 31. Dezember 1983 nach bisherigem Recht (Etikette, übertragbares Versicherungskennzeichen) zugelassen, sofern der Halter jeweils den altrechtlichen Ausweis oder das Motorfahrrad mit Etikette beibringt; ab 1. Januar 1984 werden auch diese Motorfahrräder aufgrund einer Nachprüfung nach dieser Verordnung zugelassen. Die Motorfahrzeugkontrolle kann diese Verordnung auf Motorfahrräder, die nach bisherigem Recht zugelassen sind und bei Kontrollen beanstandet werden, schon vor dem 1. Januar 1984 anwenden. Wurde ein Motorfahrrad nach bisherigem Recht aufgrund eines Kontrollausweises zugelassen, so ist dieser Ausweis auch stets mitzuführen.[^405]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann mit Genehmigung der Regierung aus zwingenden Gründen die Fristen dieser Übergangsbestimmungen verlängern und nötigenfalls in anderen Fällen Übergangsregelungen treffen.
@@ -2218,11 +2218,11 @@
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 5. April 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 29.
### Anhang 1[^400]
### Anhang 1[^406]
#### Medizinische Mindestanforderungen
### Anhang 2[^401]
### Anhang 2[^407]
### Ärztliches Zeugnis
@@ -2232,7 +2232,7 @@
#### C. als Verkehrsexperte* III. Ergebnis der ärztlichen Untersuchung
### Anhang 3[^405]
### Anhang 3[^411]
### Ärztliches Gutachten
@@ -2240,33 +2240,33 @@
### II. Ärztliche Begutachtung
### Anhang 4[^408]
### Anhang 4[^414]
#### Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises
### Anhang 5[^409]
### Anhang 6[^410]
### Anhang 6a[^411]
### Anhang 5[^415]
### Anhang 6[^416]
### Anhang 6a[^417]
### Fachgruppen der Verkehrsexperten-Prüfungen
### Anhang 7[^412]
### Anhang 7[^418]
### Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (namentlich Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum, Übermüdung) und Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme
### Anhang 8[^413]
### Anhang 8[^419]
### Protokoll der ärztlichen Untersuchung auf Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum
### Anhang 9[^414]
### Anhang 10[^415]
### Anhang 9[^420]
### Anhang 10[^421]
### Nachweis der theoretischen Kenntnisse
### Anhang 11[^416]
### Anhang 11[^422]
### Praktische Führerprüfung
@@ -2298,7 +2298,7 @@
### Übergangsbestimmungen
### II.[^426]
### II.[^432]
### Übergangsbestimmungen
@@ -2342,7 +2342,7 @@
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| | |
Von der Behörde auszufüllen und abzustempelnA. als Motorfahrzeugführer der Gruppe B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist[^402]
Von der Behörde auszufüllen und abzustempelnA. als Motorfahrzeugführer der Gruppe B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist[^408]
A. Wichtige anamnestische Angaben
@@ -2412,13 +2412,13 @@
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe
B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist[^406]
B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist[^412]
C. als Verkehrsexperte* Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:
1 Der Bewerber ist geeignet zur Führung von Fahrzeugen
11 der Gruppe 1 (Kategorien A, B, Unterkategorien A1, B1, Spezialkategorien F, G und M): Ja[^407]/Nein*
11 der Gruppe 1 (Kategorien A, B, Unterkategorien A1, B1, Spezialkategorien F, G und M): Ja[^413]/Nein*
12 der Gruppe 2 (Kategorien C und D, Unterkategorien C1, D1): Ja*/Nein*
@@ -2888,7 +2888,7 @@
- **2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)**
- 2.1 Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitverordnung einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgesehen ist;
- 2.1 Geltungsbereich der ARV einschliesslich Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgesehen ist;
- 2.2 Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;
@@ -3276,15 +3276,15 @@
8) Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg.
9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^422]
10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^423]
9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^428]
10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1. Die bisherige Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3 500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, wird als Zusatzangabe im Führerausweis eingetragen und gilt nur im Binnenverkehr.[^429]
11) Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
12) Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind.
13) Aufgehoben[^424]
13) Aufgehoben[^430]
14) Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.
@@ -3316,846 +3316,858 @@
[^4]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^6]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^7]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^8]: Art. 2 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^9]: Art. 2 Abs. 3b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^10]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^11]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^12]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^13]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^14]: Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2006133000).
[^15]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^16]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^17]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^18]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^19]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^20]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^21]: Art. 4 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^22]: Art. 4 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^23]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^24]: Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^25]: Art. 4 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^26]: Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2006133000).
[^27]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^28]: Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^29]: Art. 4 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^30]: Art. 4 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^31]: Art. 4 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^32]: Art. 4 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^33]: Art. 4 Abs. 5 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^34]: Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^35]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^36]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^37]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^38]: Art. 5a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^39]: Art. 5a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^40]: Art. 5a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^41]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^42]: Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^43]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^44]: Art. 6 Abs. 1 Bst b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^45]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^46]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000)
[^47]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^48]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^49]: Art. 6 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^50]: Art. 6 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^51]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^52]: Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^53]: Art. 6 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^54]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^55]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^56]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^57]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^58]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^59]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^60]: Art. 8 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^61]: Art. 8 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^62]: Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^63]: Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^64]: Art. 8 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^65]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^66]: Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^67]: Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^68]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^69]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^70]: Art. 9 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^71]: Art. 9 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^72]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^73]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^74]: Überschrift vor Art. 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^75]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^76]: Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^77]: Art. 11 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^78]: Art. 11 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^79]: Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^80]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) und [LGBl. 2006 Nr. 187](https://www.gesetze.li/chrono/2006187000).
[^81]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^82]: Art. 11a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^83]: Art. 11a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^84]: Art. 11a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^85]: Art. 11a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^86]: Art. 11a Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^87]: Art. 11a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^88]: Art. 11a Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^89]: Art. 11a Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^90]: Art. 11a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^91]: Art. 11a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^92]: Art. 11a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^93]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^94]: Art. 11c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^95]: Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^96]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^97]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^98]: Überschrift vor Art. 13 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^99]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^100]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2006148000).
[^101]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^102]: Art. 13Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^103]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^104]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^105]: Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^106]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^107]: Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^108]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^109]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^110]: Art. 15 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^111]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^112]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^113]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^114]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^115]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^116]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^117]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^118]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^119]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^120]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^121]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^122]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^123]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^124]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^125]: Art. 17 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^126]: Art. 17 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^127]: Art. 17 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^128]: Art. 17 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^129]: Art. 17 Abs. 5 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^130]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^131]: Art. 17a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^132]: Art. 17b bis 17c aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^133]: Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^134]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^135]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^136]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^137]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^138]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^139]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^140]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^141]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^142]: Überschrift vor Art. 21 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^143]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^144]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^145]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^146]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^147]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^148]: Überschrift vor Art. 22 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^149]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^150]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^151]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^152]: Art. 22 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^153]: Art. 22 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^154]: Art. 22 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^155]: Art. 22 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^156]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^157]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^158]: Überschrift vor Art. 24 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^159]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^160]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^161]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^162]: Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^163]: Art. 24 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^164]: Art. 24 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^165]: Art. 24 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^166]: Art. 24 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^167]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^168]: Art. 24a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^169]: Art. 24a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^170]: Art. 24a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^171]: Art. 24a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^172]: Art. 24a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^173]: Art. 24a Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000) und abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2009053000).
[^174]: Art. 24b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^175]: Art. 24c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^176]: Art. 24d Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^177]: Art. 24d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^178]: Art. 24d Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^179]: Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^180]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^181]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^182]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^183]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^184]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^185]: Art. 25 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^186]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^187]: Art. 25a aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^188]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^189]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^190]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^191]: Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^192]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^193]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^194]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^195]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^196]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^197]: Art. 27 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^198]: Art. 27 Abs. 1 Bst. d. eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^199]: Art. 27 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^200]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^201]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^202]: Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^203]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^204]: Überschrift vor Art. 28 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^205]: Überschrift vor Art. 28 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^206]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^207]: Art. 28a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^208]: Art. 28a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^209]: Art. 28a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^210]: Art. 28a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^211]: Art. 28a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^212]: Art. 28a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^213]: Art. 28a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^214]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^215]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^216]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^217]: Art. 31 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^218]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^219]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^220]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^221]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^222]: Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^223]: Art. 33 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^224]: Art. 33 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^225]: Art. 33 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^226]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^227]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^228]: Art. 34a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^229]: Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^230]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^231]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^232]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^233]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^234]: Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^235]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^236]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^237]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^238]: Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^239]: Art. 38a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^240]: Art. 38a Abs. 1eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^241]: Art. 38a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^242]: Art. 38a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^243]: Art. 38a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^244]: Art. 38a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^245]: Art. 38b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^246]: Art. 38b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^247]: Art. 38b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^248]: Art. 38b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^249]: Art. 38b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^250]: Art. 38b Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^251]: Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^252]: Art. 39 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^253]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^254]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^255]: Art. 39 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^256]: Art. 39 Abs. 3a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^257]: Art. 39 Abs. 3a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^258]: Art. 39 Abs. 3b abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^259]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^260]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^261]: Art. 41 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^262]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^263]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^264]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^265]: Art. 42 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^266]: Art. 42 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^267]: Art. 42 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^268]: Art. 42 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^269]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^270]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^271]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^272]: Art. 44 bis 58 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^273]: Überschrift vor Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^274]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^275]: Art. 58b eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^276]: Art. 58c eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^277]: Art. 58d eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^278]: Art. 58e eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^279]: Überschrift vor Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000).
[^280]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2010071000).
[^281]: Art. 60 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2010071000).
[^282]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1982 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1982066000).
[^283]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^284]: Art. 61 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^285]: Art. 61 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^286]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^287]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^288]: Art. 61 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^289]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^290]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^291]: Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^292]: Art. 63 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^293]: Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^294]: Art. 63 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2009053000).
[^295]: Art. 63 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^296]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^297]: Art. 64 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^298]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^299]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^300]: Art. 67 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^301]: Art. 67 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^302]: Art. 69 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^303]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^304]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^305]: Art. 69 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^306]: Art. 69 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^307]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^308]: Art. 71 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^309]: Art. 71 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^310]: Art. 71 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^311]: Art. 71 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^312]: Art. 71 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^313]: Art. 71 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^314]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^315]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^316]: Art. 76 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^317]: Überschrift vor Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^318]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^319]: Art. 77a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^320]: Art. 77a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000).
[^321]: Art. 77a Abs. 2 durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^322]: Art. 77a Abs. 3 durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^323]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^324]: Art. 84 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^325]: Art. 84 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^326]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^327]: Art. 85 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^328]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000) und berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1997066000).
[^329]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^330]: Art. 86 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^331]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^332]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^333]: Art. 88 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^334]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^335]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^336]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^337]: Art. 91 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^338]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^339]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^340]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^341]: Art. 93 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^342]: Art. 94 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 278](https://www.gesetze.li/chrono/2000278000).
[^343]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^344]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^345]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^346]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^347]: Art. 94 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^348]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000)
[^349]: Art. 95 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^350]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^351]: Art. 98 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^352]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/1995209000).
[^353]: Art. 98 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/1996133000).
[^354]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^355]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^356]: Überschrift vor Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^357]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^358]: Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^359]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^360]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2004250000).
[^361]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2006148000).
[^362]: Art. 105a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^363]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^364]: Art. 107 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^365]: Art. 108 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^366]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^367]: Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^368]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^369]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^370]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^371]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^372]: Art. 114 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^373]: Art. 114a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^374]: Art. 114b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^375]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^376]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^377]: Art. 117 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^378]: Art. 117 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^379]: Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^380]: Art. 117 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^381]: Art. 117 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^382]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^383]: Art. 118 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1982 Nr. 46](https://www.gesetze.li/chrono/1982046000).
[^384]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^385]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^386]: Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^387]: Art. 121 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^388]: Art. 121 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^389]: Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^390]: Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^391]: Art. 123a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^392]: Art. 123a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^393]: Art. 123a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^394]: Art. 123a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^395]: Art. 123a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^396]: Art. 123a Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^397]: Art. 123a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^398]: Art. 124 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 1982 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/1982069000).
[^399]: Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1980049000).
[^400]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2006 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2006133000), [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000) und [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^401]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^402]: Zutreffendes unterstreichen.
[^403]: Zutreffendes unterstreichen.
[^404]: Zutreffendes unterstreichen.
[^405]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^406]: Zutreffendes unterstreichen.
[^407]: Zutreffendes unterstreichen.
[^408]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2006 Nr. 187](https://www.gesetze.li/chrono/2006187000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^409]: Anhang 5 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^410]: Anhang 6 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^411]: Anhang 6a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^412]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^413]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^414]: Anhang 9 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^415]: Anhang 10 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000) und [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000).
[^416]: Anhang 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000) und [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000).
[^417]: Inkrafttreten: 10. Oktober 1992.
[^418]: Inkrafttreten: 1. Oktober 1996.
[^419]: Inkrafttreten: 18. Juni 1998.
[^420]: Inkrafttreten: 1. Juli 2001.
[^421]: Inkrafttreten: 1. April 2003.
[^422]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 9 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^423]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 10 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^424]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 13 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^425]: Inkrafttreten: 11. November 2003.
[^426]: Ziff. II abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^6]: Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^7]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^8]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^9]: Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^10]: Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2011201000).
[^11]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^12]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^13]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^14]: Art. 2 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^15]: Art. 2 Abs. 3b eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^16]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^17]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^18]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^19]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^20]: Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2006133000).
[^21]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^22]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^23]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^24]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^25]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^26]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^27]: Art. 4 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^28]: Art. 4 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^29]: Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^30]: Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^31]: Art. 4 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^32]: Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2006133000).
[^33]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^34]: Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^35]: Art. 4 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^36]: Art. 4 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^37]: Art. 4 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^38]: Art. 4 Abs. 5 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^39]: Art. 4 Abs. 5 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^40]: Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^41]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^42]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^43]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^44]: Art. 5a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^45]: Art. 5a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^46]: Art. 5a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^47]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^48]: Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^49]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^50]: Art. 6 Abs. 1 Bst b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^51]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^52]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000)
[^53]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^54]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^55]: Art. 6 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^56]: Art. 6 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^57]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^58]: Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^59]: Art. 6 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^60]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^61]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^62]: Art. 7 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^63]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^64]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^65]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^66]: Art. 8 Abs. 2a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^67]: Art. 8 Abs. 2b eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^68]: Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^69]: Art. 8 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^70]: Art. 8 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^71]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^72]: Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^73]: Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^74]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^75]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^76]: Art. 9 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^77]: Art. 9 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^78]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^79]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^80]: Überschrift vor Art. 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^81]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^82]: Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^83]: Art. 11 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^84]: Art. 11 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^85]: Art. 11 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^86]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) und [LGBl. 2006 Nr. 187](https://www.gesetze.li/chrono/2006187000).
[^87]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^88]: Art. 11a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^89]: Art. 11a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^90]: Art. 11a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^91]: Art. 11a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^92]: Art. 11a Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^93]: Art. 11a Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^94]: Art. 11a Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^95]: Art. 11a Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^96]: Art. 11a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^97]: Art. 11a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^98]: Art. 11a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^99]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^100]: Art. 11c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^101]: Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^102]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^103]: Art. 12a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^104]: Überschrift vor Art. 13 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^105]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^106]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2006148000).
[^107]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^108]: Art. 13Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^109]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^110]: Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^111]: Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^112]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^113]: Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^114]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^115]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^116]: Art. 15 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^117]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^118]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^119]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^120]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^121]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^122]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^123]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^124]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^125]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^126]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^127]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^128]: Art. 17 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^129]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^130]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^131]: Art. 17 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^132]: Art. 17 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^133]: Art. 17 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^134]: Art. 17 Abs. 5 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^135]: Art. 17 Abs. 5 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^136]: Art. 17 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^137]: Art. 17a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^138]: Art. 17b bis 17c aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^139]: Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^140]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^141]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^142]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^143]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^144]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^145]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^146]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^147]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^148]: Überschrift vor Art. 21 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^149]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^150]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^151]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^152]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^153]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^154]: Überschrift vor Art. 22 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^155]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^156]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^157]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^158]: Art. 22 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^159]: Art. 22 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^160]: Art. 22 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^161]: Art. 22 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^162]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^163]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^164]: Überschrift vor Art. 24 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^165]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^166]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^167]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^168]: Art. 24 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^169]: Art. 24 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^170]: Art. 24 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^171]: Art. 24 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^172]: Art. 24 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^173]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^174]: Art. 24a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^175]: Art. 24a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^176]: Art. 24a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^177]: Art. 24a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^178]: Art. 24a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^179]: Art. 24a Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000) und abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2009053000).
[^180]: Art. 24b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^181]: Art. 24c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^182]: Art. 24d Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^183]: Art. 24d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^184]: Art. 24d Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^185]: Überschrift vor Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^186]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^187]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^188]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^189]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^190]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^191]: Art. 25 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^192]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^193]: Art. 25a aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^194]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^195]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^196]: Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^197]: Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^198]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^199]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^200]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^201]: Art. 27 Abs. 1 Bst a Ziff. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^202]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^203]: Art. 27 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^204]: Art. 27 Abs. 1 Bst. d. eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^205]: Art. 27 Abs. 1 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^206]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^207]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^208]: Art. 27 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^209]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^210]: Überschrift vor Art. 28 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^211]: Überschrift vor Art. 28 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^212]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^213]: Art. 28a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^214]: Art. 28a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^215]: Art. 28a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^216]: Art. 28a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^217]: Art. 28a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^218]: Art. 28a Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^219]: Art. 28a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^220]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^221]: Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^222]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^223]: Art. 31 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^224]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^225]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^226]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^227]: Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^228]: Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^229]: Art. 33 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^230]: Art. 33 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^231]: Art. 33 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^232]: Art. 33 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^233]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^234]: Art. 34a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^235]: Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^236]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^237]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^238]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^239]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^240]: Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^241]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^242]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^243]: Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^244]: Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^245]: Art. 38a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^246]: Art. 38a Abs. 1eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^247]: Art. 38a Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^248]: Art. 38a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^249]: Art. 38a Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^250]: Art. 38a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^251]: Art. 38b Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^252]: Art. 38b Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^253]: Art. 38b Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^254]: Art. 38b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^255]: Art. 38b Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^256]: Art. 38b Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^257]: Überschrift vor Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^258]: Art. 39 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^259]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^260]: Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^261]: Art. 39 Abs. 3a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^262]: Art. 39 Abs. 3a Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^263]: Art. 39 Abs. 3a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^264]: Art. 39 Abs. 3b abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^265]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^266]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^267]: Art. 41 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^268]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^269]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^270]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^271]: Art. 42 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^272]: Art. 42 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^273]: Art. 42 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^274]: Art. 42 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^275]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^276]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^277]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^278]: Art. 44 bis 58 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^279]: Überschrift vor Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^280]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^281]: Art. 58b eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^282]: Art. 58c eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^283]: Art. 58d eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^284]: Art. 58e eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^285]: Überschrift vor Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000).
[^286]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2010071000).
[^287]: Art. 60 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 71](https://www.gesetze.li/chrono/2010071000).
[^288]: Art. 60 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1982 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1982066000).
[^289]: Art. 61 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^290]: Art. 61 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 1994 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/1994054000).
[^291]: Art. 61 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^292]: Art. 61 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^293]: Art. 61 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^294]: Art. 61 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^295]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^296]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^297]: Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^298]: Art. 63 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^299]: Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^300]: Art. 63 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 53](https://www.gesetze.li/chrono/2009053000).
[^301]: Art. 63 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^302]: Art. 64 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^303]: Art. 64 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^304]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^305]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^306]: Art. 67 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^307]: Art. 67 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^308]: Art. 69 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^309]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^310]: Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^311]: Art. 69 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^312]: Art. 69 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^313]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^314]: Art. 71 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^315]: Art. 71 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^316]: Art. 71 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^317]: Art. 71 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^318]: Art. 71 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^319]: Art. 71 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^320]: Art. 73 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^321]: Art. 76 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^322]: Art. 76 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^323]: Überschrift vor Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^324]: Art. 77 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^325]: Art. 77a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^326]: Art. 77a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000).
[^327]: Art. 77a Abs. 2 durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^328]: Art. 77a Abs. 3 durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^329]: Art. 78 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^330]: Art. 84 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^331]: Art. 84 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^332]: Art. 84 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^333]: Art. 85 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^334]: Art. 85 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000) und berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/1997066000).
[^335]: Art. 86 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^336]: Art. 86 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000).
[^337]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^338]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^339]: Art. 88 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^340]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^341]: Überschrift vor Art. 90 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^342]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^343]: Art. 91 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^344]: Art. 92 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^345]: Art. 93 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 93](https://www.gesetze.li/chrono/1992093000).
[^346]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^347]: Art. 93 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^348]: Art. 94 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 278](https://www.gesetze.li/chrono/2000278000).
[^349]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^350]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^351]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^352]: Art. 94 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^353]: Art. 94 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^354]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000)
[^355]: Art. 95 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^356]: Art. 97 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^357]: Art. 98 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000).
[^358]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/1995209000).
[^359]: Art. 98 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/1996133000).
[^360]: Art. 100 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^361]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^362]: Überschrift vor Art. 102 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^363]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^364]: Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^365]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^366]: Art. 104 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 250](https://www.gesetze.li/chrono/2004250000).
[^367]: Art. 105 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 148](https://www.gesetze.li/chrono/2006148000).
[^368]: Art. 105a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 151](https://www.gesetze.li/chrono/1996151000).
[^369]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^370]: Art. 107 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^371]: Art. 108 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^372]: Art. 109 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^373]: Überschrift vor Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^374]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^375]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^376]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^377]: Art. 113 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^378]: Art. 114 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^379]: Art. 114a eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^380]: Art. 114b eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^381]: Art. 115 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^382]: Art. 116 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^383]: Art. 117 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^384]: Art. 117 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^385]: Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^386]: Art. 117 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^387]: Art. 117 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^388]: Art. 118 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^389]: Art. 118 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1982 Nr. 46](https://www.gesetze.li/chrono/1982046000).
[^390]: Art. 119 aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^391]: Art. 120 abgeändert durch [LGBl. 1988 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1988038000).
[^392]: Art. 121 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^393]: Art. 121 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/1997172000).
[^394]: Art. 121 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^395]: Art. 121 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 118](https://www.gesetze.li/chrono/2001118000).
[^396]: Art. 122 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^397]: Art. 123a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^398]: Art. 123a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^399]: Art. 123a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^400]: Art. 123a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^401]: Art. 123a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^402]: Art. 123a Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^403]: Art. 123a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000).
[^404]: Art. 124 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 1982 Nr. 69](https://www.gesetze.li/chrono/1982069000).
[^405]: Art. 124 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1980 Nr. 49](https://www.gesetze.li/chrono/1980049000).
[^406]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2006 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2006133000), [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000) und [LGBl. 2011 Nr. 125](https://www.gesetze.li/chrono/2011125000).
[^407]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^408]: Zutreffendes unterstreichen.
[^409]: Zutreffendes unterstreichen.
[^410]: Zutreffendes unterstreichen.
[^411]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^412]: Zutreffendes unterstreichen.
[^413]: Zutreffendes unterstreichen.
[^414]: Anhang 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2006 Nr. 187](https://www.gesetze.li/chrono/2006187000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^415]: Anhang 5 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^416]: Anhang 6 aufgehoben [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
[^417]: Anhang 6a eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 85](https://www.gesetze.li/chrono/1998085000) und [LGBl. 2007 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2007210000).
[^418]: Anhang 7 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^419]: Anhang 8 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2006162000).
[^420]: Anhang 9 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000).
[^421]: Anhang 10 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000), abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2008 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2008068000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000), [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000) und [LGBl. 2011 Nr. 201](https://www.gesetze.li/chrono/2011201000).
[^422]: Anhang 11 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) und abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000), [LGBl. 2005 Nr. 154](https://www.gesetze.li/chrono/2005154000), [LGBl. 2008 Nr. 77](https://www.gesetze.li/chrono/2008077000) und [LGBl. 2009 Nr. 101](https://www.gesetze.li/chrono/2009101000).
[^423]: Inkrafttreten: 10. Oktober 1992.
[^424]: Inkrafttreten: 1. Oktober 1996.
[^425]: Inkrafttreten: 18. Juni 1998.
[^426]: Inkrafttreten: 1. Juli 2001.
[^427]: Inkrafttreten: 1. April 2003.
[^428]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 9 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^429]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 10 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^430]: Ziff. II (Übergangsbestimmungen) Abs. 13 von [LGBl. 2003 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2003072000) aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 224](https://www.gesetze.li/chrono/2003224000).
[^431]: Inkrafttreten: 11. November 2003.
[^432]: Ziff. II abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2007360000).
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