Änderungshistorie

Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996

13 Versionen · 1996-06-13
2020-04-29
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 25, 35 y 38 más
2019-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 12, 16, 17 y 40 más
2018-12-08
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 20 más
2018-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 23 más
2017-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 19, 64, 20 y 44 más
2016-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 40 y 67 más
2015-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 25, 35, 40 y 24 más
2015-05-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 47, 50, 52 y 17 más

Änderungen vom 2015-05-01

@@ -536,11 +536,11 @@
- d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;[^20]
- e) Bedienstete, die in leitender Stellung in der Gemeindeverwaltung tätig sind.
- e) Bedienstete der Gemeindeverwaltung.[^21]
2) Werden bei der gleichen Wahl in den Gemeinderat Kandidaten gewählt, die sich ausschliessen, so übernimmt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl das Amt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.[^21]
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.[^22]
##### 4. Verhandlungen
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- a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder wenn sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;[^22]
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;[^23]
- c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
@@ -596,13 +596,13 @@
2) Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden.
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 10 000 Franken vorzunehmen. In der Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitert werden.[^23]
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 10 000 Franken vorzunehmen. In der Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitert werden.[^24]
4) Er steht der örtlichen Polizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen.
5) Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.[^24]
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.[^25]
##### Art. 53
@@ -628,7 +628,7 @@
**Wahl**
1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern. Im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Gemeindeordnung kann Einzelheiten zu dieser Ersatzwahl festlegen.[^25]
1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern. Im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Gemeindeordnung kann Einzelheiten zu dieser Ersatzwahl festlegen.[^26]
2) Die Geschäftsprüfungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
@@ -642,9 +642,9 @@
3) Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen.
4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Revisionsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.[^26]
##### Art. 58[^27]
4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Revisionsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.[^27]
##### Art. 58[^28]
**Verhandlung**
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- a) dem Gemeinderat angehört oder in der abgelaufenen Amtsperiode dem Gemeinderat angehört hat;
- b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;[^28]
- b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;[^29]
- c) in der Gemeinde selbst ein Amt bekleidet, das der Revision unterstellt ist.
@@ -720,7 +720,7 @@
- h) die Entlassung.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis h werden mit Verfügung angeordnet; ein mündlicher Verweis kann formlos erfolgen.[^29]
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis h werden mit Verfügung angeordnet; ein mündlicher Verweis kann formlos erfolgen.[^30]
### V. Wahlen und Abstimmungen
@@ -760,7 +760,7 @@
###### a) Verfahren vor der Wahl
##### Art. 68[^31]
##### Art. 68[^32]
**a) Frist**
@@ -776,7 +776,7 @@
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.[^32]
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.[^33]
##### Art. 70
@@ -794,9 +794,9 @@
**Wahlverfahren**
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^33]
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.[^34]
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^34]
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.[^35]
3) Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen.
@@ -804,7 +804,7 @@
##### 3. Wahl des Vizevorstehers
##### Art. 72[^35]
##### Art. 72[^36]
**Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen**
@@ -820,7 +820,7 @@
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
##### Art. 74[^36]
##### Art. 74[^37]
**a) Sich ausschliessende Kandidaten**
@@ -850,7 +850,7 @@
1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden.
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.[^37]
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.[^38]
##### 4. Wahl der Geschäftsprüfungskommission
@@ -890,7 +890,7 @@
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2.
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^38]
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^39]
##### Art. 81
@@ -900,7 +900,7 @@
#### C. Abstimmungen
##### Art. 82[^39]
##### Art. 82[^40]
**Frist**
@@ -1018,7 +1018,7 @@
4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben.
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^41]
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^42]
##### Art. 121
@@ -1028,7 +1028,7 @@
#### E. Aktiven und Passiven
##### Art. 121a[^43]
##### Art. 121a[^44]
**Datenbearbeitung**
@@ -1104,7 +1104,7 @@
### VIII. Rechtspflege
### VIIIa. Datenschutz[^42]
### VIIIa. Datenschutz[^43]
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -1118,7 +1118,7 @@
**b) Aufnahme auf Antrag**
**Verfahren vor der Wahl[^30]**
**Verfahren vor der Wahl[^31]**
**Bereinigung von Wahlvorschlägen**
@@ -1128,7 +1128,7 @@
...
Die Amtsperiode der beim Inkrafttreten[^44] dieses Gesetzes amtierenden Vorsteher und Gemeinderäte endet am 30. April 2015.
Die Amtsperiode der beim Inkrafttreten[^45] dieses Gesetzes amtierenden Vorsteher und Gemeinderäte endet am 30. April 2015.
...
@@ -1176,53 +1176,55 @@
[^20]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^21]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^22]: Art. 50 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^23]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^24]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2009045000).
[^25]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^26]: Art. 57 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^27]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^28]: Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^29]: Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^30]: Sachüberschrift vor Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^31]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^32]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^33]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^34]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^35]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^36]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^37]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^38]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^39]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^40]: Art. 115 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 343](https://www.gesetze.li/chrono/2010343000).
[^41]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^42]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^43]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^44]: Inkraftreten: 1. Dezember 2012
[^21]: Art. 47 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^22]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^23]: Art. 50 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^24]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^25]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2009045000).
[^26]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^27]: Art. 57 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^28]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^29]: Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^30]: Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^31]: Sachüberschrift vor Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^32]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^33]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^34]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^35]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^36]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^37]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^38]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^39]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^40]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^41]: Art. 115 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 343](https://www.gesetze.li/chrono/2010343000).
[^42]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^43]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^44]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^45]: Inkraftreten: 1. Dezember 2012
##### Art. 90
@@ -1448,7 +1450,7 @@
**Umlagen**
1) Aufgehoben[^40]
1) Aufgehoben[^41]
2) Zur Bestreitung von Auslagen im Sinne des Art. 114 können Umlagen nur von den speziell Beteiligten erhoben werden; darüber ist gesondert Rechnung zu führen.
2012-12-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 11, 16, 17 y 34 más
2011-09-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 16, 21, 40 y 14 más
2011-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 120, 121, 42, 115
2010-08-30
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 80, 120 y 2 más
2009-10-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum