Änderungshistorie
Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996
13 Versionen
· 1996-06-13
2020-04-29
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 25, 35 y 38 más
2019-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 12, 16, 17 y 40 más
Änderungen vom 2019-01-01
@@ -116,7 +116,7 @@
- e) die Erhebung von Umlagen und Festsetzung von Steuerzuschlägen;
- f) die Förderung des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens;
- f) die Förderung des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens, einschliesslich der Personen-, Familien- und genealogischen Forschung sowie der Führung und Veröffentlichung von Familienchroniken und Biografien;[^4]
- g) die Errichtung und Erhaltung von Kindergärten und Primarschulen;
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Das Gemeindebürgerrecht wird erworben:
- a) durch Geburt, Annahme an Kindesstatt oder durch Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind);[^4]
- a) durch Geburt, Annahme an Kindesstatt oder durch Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind);[^5]
- b) durch Aufnahme auf Antrag:
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- bb) des Kindes eines Gemeindebürgers;
- c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;[^5]
- c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;[^6]
- d) durch Aufnahme im ordentlichen Verfahren.
##### Art. 17
**a) Geburt, Annahme an Kindesstatt und Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind)[^6]**
1) Das Gemeindebürgerrecht von Kindern liechtensteinischer Mütter und Väter und der Wahlkinder richtet sich nach dem Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.[^7]
2) Besitzen nicht beide Elternteile das Landesbürgerrecht, so erwerben die Kinder das Gemeindebürgerrecht des liechtensteinischen Elternteils.[^8]
3) Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher sie aufgefunden werden.[^9]
**a) Geburt, Annahme an Kindesstatt und Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind)[^7]**
1) Das Gemeindebürgerrecht von Kindern liechtensteinischer Mütter und Väter und der Wahlkinder richtet sich nach dem Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.[^8]
2) Besitzen nicht beide Elternteile das Landesbürgerrecht, so erwerben die Kinder das Gemeindebürgerrecht des liechtensteinischen Elternteils.[^9]
3) Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher sie aufgefunden werden.[^10]
##### Art. 18
@@ -198,7 +198,7 @@
4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
##### Art. 20 [^10]
##### Art. 20 [^11]
**c) Einbürgerungen durch Aufnahme im erleichterten Verfahren**
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1) Der Gemeinde steht das Recht zu, einem ausländischen Staatsbürger die Aufnahme als Gemeindebürger für den Fall der Verleihung des liechtensteinischen Landesbürgerrechts zuzusichern und ihn bei Erfüllung dieser Voraussetzung als Gemeindebürger aufzunehmen.
2) Mit dem Bewerber erwerben auch sein Ehegatte und seine ehelichen minderjährigen Kinder oder sein eingetragener Partner das Gemeindebürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme ins Landesbürgerrecht einbezogen sind.[^11]
2) Mit dem Bewerber erwerben auch sein Ehegatte und seine ehelichen minderjährigen Kinder oder sein eingetragener Partner das Gemeindebürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme ins Landesbürgerrecht einbezogen sind.[^12]
3) Über die Aufnahme entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger. Der Bewerber hat eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
@@ -260,7 +260,7 @@
- d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind;
- e) Aufgehoben;[^12]
- e) Aufgehoben;[^13]
- f) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben;
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- n) Beschlussfassung über Referenden (Art. 41) und Initiativen (Art. 42).
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen (Abs. 2 Bst. a), die Errichtung von Gemeindeanstalten (Abs. 2 Bst. h) und die Mitgliedschaft in Zwecksverbänden (Abs. 2 Bst. k) in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^13]
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen (Abs. 2 Bst. a), die Errichtung von Gemeindeanstalten (Abs. 2 Bst. h) und die Mitgliedschaft in Zwecksverbänden (Abs. 2 Bst. k) in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^14]
4) Aufgaben und Befugnisse gemäss Abs. 2 Bst. f (Bewilligung von Ausgaben), Bst. g (Bürgschaften und Garantien), Bst. i (Unternehmensbeteiligungen) und Bst. m (Bauvorhaben) fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35 % der effektiven Erträgnisse übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20 % der effektiven Erträgnisse übersteigen. Massgebend sind jeweils die effektiven Erträgnisse der laufenden Rechnung des Vorjahres.
@@ -358,7 +358,7 @@
##### 3. Urnenabstimmung
##### Art. 35 [^14]
##### Art. 35 [^15]
**Wahlen**
@@ -426,7 +426,7 @@
- h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan;
- i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen;[^15]
- i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen;[^16]
- k) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
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- p) weitere ihm durch Gesetz oder von der Gemeindeversammlung übertragene Aufgaben.
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^16]
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^17]
4) Der Gemeinderat führt die in Abs. 2 genannten Aufgaben in dem von der Gemeindeordnung festgelegten finanziellen Rahmen durch.
@@ -476,7 +476,7 @@
- g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren.
3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.[^17]
3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.[^18]
4) Referendumsfähige Beschlüsse des Gemeinderates müssen kundgemacht werden.
@@ -488,7 +488,7 @@
1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann auf die in Art. 41 beschriebene Weise die Behandlung von Angelegenheiten, die dem Referendum unterstehen, in der Gemeindeversammlung verlangen.
2) Die Initiative ist ausgeschlossen in Angelegenheiten, in denen die Referendumsfrist nach Art. 41 Abs. 3 ungenutzt abgelaufen ist oder bei denen ein Referendum zustande gekommen ist. Bei Bauordnungen und Zonenplänen sowie anderen Gemeinderatsbeschlüssen generell-abstrakter Natur ist die Initiative frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Beschlussfassung zulässig.[^18]
2) Die Initiative ist ausgeschlossen in Angelegenheiten, in denen die Referendumsfrist nach Art. 41 Abs. 3 ungenutzt abgelaufen ist oder bei denen ein Referendum zustande gekommen ist. Bei Bauordnungen und Zonenplänen sowie anderen Gemeinderatsbeschlüssen generell-abstrakter Natur ist die Initiative frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Beschlussfassung zulässig.[^19]
##### Art. 43
@@ -498,7 +498,7 @@
##### 3. Wahl
##### Art. 44 [^19]
##### Art. 44 [^20]
**Anordnung**
@@ -506,11 +506,11 @@
##### Art. 45
**Amtsdauer und -antritt[^20]**
**Amtsdauer und -antritt[^21]**
1) Die Amtsdauer des Gemeinderates beträgt vier Jahre.
2) Die Mitglieder des Gemeinderates treten ihr Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^21]
2) Die Mitglieder des Gemeinderates treten ihr Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^22]
##### Art. 46
@@ -530,17 +530,17 @@
- a) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind;
- b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;[^22]
- b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;[^23]
- c) Mitglieder der Regierung;
- d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;[^23]
- e) Bedienstete der Gemeindeverwaltung.[^24]
- d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;[^24]
- e) Bedienstete der Gemeindeverwaltung.[^25]
2) Werden bei der gleichen Wahl in den Gemeinderat Kandidaten gewählt, die sich ausschliessen, so übernimmt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl das Amt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.[^25]
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.[^26]
##### 4. Verhandlungen
@@ -572,7 +572,7 @@
- a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder wenn sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;[^26]
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;[^27]
- c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
@@ -596,13 +596,13 @@
2) Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden.
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 10 000 Franken vorzunehmen. In der Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitert werden.[^27]
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 10 000 Franken vorzunehmen. In der Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitert werden.[^28]
4) Er steht der örtlichen Polizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen.
5) Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.[^28]
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.[^29]
##### Art. 53
@@ -628,7 +628,7 @@
**Wahl**
1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern. Im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Gemeindeordnung kann Einzelheiten zu dieser Ersatzwahl festlegen.[^29]
1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern. Im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Gemeindeordnung kann Einzelheiten zu dieser Ersatzwahl festlegen.[^30]
2) Die Geschäftsprüfungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
@@ -642,9 +642,9 @@
3) Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen.
4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Revisionsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.[^30]
##### Art. 58 [^31]
4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Revisionsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.[^31]
##### Art. 58 [^32]
**Verhandlung**
@@ -658,7 +658,7 @@
- a) dem Gemeinderat angehört oder in der abgelaufenen Amtsperiode dem Gemeinderat angehört hat;
- b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;[^32]
- b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;[^33]
- c) in der Gemeinde selbst ein Amt bekleidet, das der Revision unterstellt ist.
@@ -674,19 +674,19 @@
#### F. Gemeindebedienstete
##### 1. Allgemeines[^33]
##### 1. Allgemeines[^34]
##### Art. 61
**Dienstverhältnisse; Benachteiligungsverbot; Mitwirkungsrechte[^34]**
**Dienstverhältnisse; Benachteiligungsverbot; Mitwirkungsrechte[^35]**
1) Der Gemeinderat bestimmt den Aufgabenbereich der Gemeindebediensteten und regelt ihr Dienstverhältnis.
2) Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Gemeindebedienstete als Zeugen oder als Auskunftspersonen in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützen. Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist dem betroffenen Gemeindebediensteten eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne.[^35]
3) Den Gemeindebediensteten ist das Mitwirkungsrecht in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen zu gewährleisten. Sie können dieses Recht durch einen Verband oder persönlich wahrnehmen.[^36]
4) Soweit die Gemeindebediensteten ihre Mitwirkungsrechte durch einen Verband wahrnehmen, kann der Verband mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritter am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.[^37]
2) Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung von Rechten, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Gemeindebedienstete als Zeugen oder als Auskunftspersonen in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützen. Bei einem Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot ist dem betroffenen Gemeindebediensteten eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt und beträgt höchstens zwei Monatslöhne.[^36]
3) Den Gemeindebediensteten ist das Mitwirkungsrecht in allgemeinen Fragen der Gestaltung von Dienstverhältnissen zu gewährleisten. Sie können dieses Recht durch einen Verband oder persönlich wahrnehmen.[^37]
4) Soweit die Gemeindebediensteten ihre Mitwirkungsrechte durch einen Verband wahrnehmen, kann der Verband mit Einwilligung der beschwerten Person diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren vertreten oder sich als Dritter am Rechtsstreit nach §§ 17 ff. der Zivilprozessordnung beteiligen.[^38]
##### Art. 62
@@ -726,11 +726,11 @@
- h) die Entlassung.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis h werden mit Verfügung angeordnet; ein mündlicher Verweis kann formlos erfolgen.[^38]
##### 2. Gemeindepolizisten[^39]
##### Art. 64a [^40]
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis h werden mit Verfügung angeordnet; ein mündlicher Verweis kann formlos erfolgen.[^39]
##### 2. Gemeindepolizisten[^40]
##### Art. 64a [^41]
**Stellung, Uniform und Ausweis**
@@ -740,7 +740,7 @@
3) Die Gemeinde stellt den Gemeindepolizisten einen Dienstausweis aus. Der Dienstausweis ist stets mitzuführen. Die Gemeindepolizisten in Uniform weisen sich aus, wenn sie bei einer Amtshandlung darum ersucht werden und es die Umstände zulassen.
##### Art. 64b [^41]
##### Art. 64b [^42]
**Persönliche Voraussetzungen sowie Aus- und Weiterbildung**
@@ -756,7 +756,7 @@
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten mit Verordnung.
##### Art. 64c [^42]
##### Art. 64c [^43]
**Aufgaben**
@@ -772,7 +772,7 @@
2) Sie vollziehen ferner im Auftrag des Gemeindevorstehers verwaltungspolizeiliche Aufgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung übertragen sind.
##### Art. 64d [^43]
##### Art. 64d [^44]
**Polizeiliche Grundsätze und polizeiliche Befugnisse**
@@ -798,7 +798,7 @@
5) Der Gemeinderat kann gestützt auf eine Gefahrenanalyse beschliessen, dass die Gemeindepolizisten bei entsprechender Aus- und Weiterbildung zum Zweck der Notwehr und Notwehrhilfe (§ 3 StGB) eine Faustfeuerwaffe tragen.
##### Art. 64e [^44]
##### Art. 64e [^45]
**Beizug von Gemeindepolizisten anderer Gemeinden und Dritten**
@@ -842,7 +842,7 @@
##### 1. Wahl des Gemeindevorstehers
##### Art. 68 [^46]
##### Art. 68 [^47]
**a) Frist**
@@ -858,7 +858,7 @@
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.[^47]
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.[^48]
##### Art. 70
@@ -876,17 +876,17 @@
**Wahlverfahren**
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^48]
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.[^49]
3) Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los; der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.[^50]
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^49]
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.[^50]
3) Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los; der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.[^51]
##### 2. Wahl des Gemeinderates
###### a) Verfahren vor der Wahl
##### Art. 72 [^51]
##### Art. 72 [^52]
**Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen**
@@ -902,7 +902,7 @@
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
##### Art. 74 [^52]
##### Art. 74 [^53]
**a) Sich ausschliessende Kandidaten**
@@ -932,7 +932,7 @@
1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden.
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.[^53]
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.[^54]
###### b) Ermittlung des Wahlergebnisses
@@ -956,7 +956,7 @@
1) Jeder Wahlliste wird sooft ein Kandidat zugeteilt, als die Wahlzahl in der Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen enthalten ist, wobei der gewählte Vorsteher jener Wahlliste angerechnet wird, die die Bezeichnung seiner Wählergruppe trägt (Grundmandatsverteilung).
2) Ergibt die Verteilung nicht so viele Mitglieder des Gemeinderates als zu wählen sind, so hat unter den Wählergruppen eine Restmandatsverteilung nach folgenden Regeln zu erfolgen:[^54]
2) Ergibt die Verteilung nicht so viele Mitglieder des Gemeinderates als zu wählen sind, so hat unter den Wählergruppen eine Restmandatsverteilung nach folgenden Regeln zu erfolgen:[^55]
- a) Die Zahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Wahlliste wird durch die um eins vermehrte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
@@ -970,11 +970,11 @@
- f) Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, entscheidet das Los; der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
3) Das Vorgehen nach Abs. 2 wird solange wiederholt, bis alle Restmandate zugeteilt sind.[^55]
4) Aufgehoben[^56]
5) Aufgehoben[^57]
3) Das Vorgehen nach Abs. 2 wird solange wiederholt, bis alle Restmandate zugeteilt sind.[^56]
4) Aufgehoben[^57]
5) Aufgehoben[^58]
##### Art. 80
@@ -984,7 +984,7 @@
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2.
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^58]
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^59]
##### Art. 81
@@ -994,7 +994,7 @@
##### 3. Wahl des Vizevorstehers
##### Art. 82 [^59]
##### Art. 82 [^60]
**Frist**
@@ -1068,7 +1068,7 @@
### VI. Finanzhaushalt
##### Art. 90 bis Art. 115 [^60]
##### Art. 90 bis Art. 115 [^61]
Aufgehoben
@@ -1116,7 +1116,7 @@
4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben.
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^61]
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^62]
##### Art. 121
@@ -1124,27 +1124,27 @@
Es gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG), insbesondere betreffend Beschwerdefrist und Legitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe.
### VIIIa. Datenschutz[^62]
##### Art. 121a [^63]
**Datenbearbeitung**
1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrollen, sind befugt, die Personendaten, einschliesslich Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
### VIIIa. Datenschutz[^63]
##### Art. 121a [^64]
**Verarbeitung personenbezogener Daten[^65]**
1) Die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere die Einwohnerkontrollen, dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^66]
2) Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationssysteme führen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
##### Art. 121b [^64]
**Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe durch die Gemeindepolizei**
1) Die Gemeindepolizei kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und Persönlichkeitsprofile, von Personen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Gemeindepolizei kann Personendaten nach Abs. 1 Behörden oder Gerichten bekannt geben, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Im Übrigen richtet sich die Datenbekanntgabe nach Art. 23 des Datenschutzgesetzes.
3) Die Gemeindepolizei und die Landespolizei können Personendaten nach Abs. 1 untereinander austauschen, sofern dies zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.[^67]
##### Art. 121b [^68]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Gemeindepolizei**
1) Die Gemeindepolizei darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Gemeindepolizei darf die Daten nach Abs. 1 Behörden oder Gerichten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen ist die Datenschutzgesetzgebung zu beachten.
3) Die Gemeindepolizei und die Landespolizei dürfen die Daten nach Abs. 1 untereinander austauschen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -1172,9 +1172,9 @@
- a) die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeversammlungen (Art. 67);
- b) aufgehoben;[^65]
- c) aufgehoben.[^66]
- b) aufgehoben;[^69]
- c) aufgehoben.[^70]
##### Art. 125
@@ -1226,7 +1226,7 @@
**b) Aufnahme auf Antrag**
**Verfahren vor der Wahl[^45]**
**Verfahren vor der Wahl[^46]**
**Bereinigung von Wahlvorschlägen**
@@ -1236,7 +1236,7 @@
...
Die Amtsperiode der beim Inkrafttreten[^67] dieses Gesetzes amtierenden Vorsteher und Gemeinderäte endet am 30. April 2015.
Die Amtsperiode der beim Inkrafttreten[^71] dieses Gesetzes amtierenden Vorsteher und Gemeinderäte endet am 30. April 2015.
…
@@ -1246,7 +1246,7 @@
...
Gemeindepolizisten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^68] dieses Gesetzes diese Funktion ausüben und noch über keine Ausbildung nach Art. 64b Abs. 2 verfügen, müssen diese binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachholen.
Gemeindepolizisten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^72] dieses Gesetzes diese Funktion ausüben und noch über keine Ausbildung nach Art. 64b Abs. 2 verfügen, müssen diese binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachholen.
...
@@ -1256,132 +1256,140 @@
[^3]: Art. 11 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^4]: Art. 16 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^5]: Art. 16 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^6]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^7]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1998073000).
[^8]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1998073000).
[^9]: Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^10]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^11]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^12]: Art. 25 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2015032000).
[^13]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^14]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2015032000).
[^15]: Art. 40 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^16]: Art. 40 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^17]: Art. 41 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^18]: Art. 42 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^19]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^20]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^21]: Art. 45 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^22]: Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^23]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^24]: Art. 47 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^25]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^26]: Art. 50 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^27]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^28]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2009045000).
[^29]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^30]: Art. 57 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^31]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^32]: Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^33]: Überschrift vor Art. 61 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^34]: Art. 61 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 423](https://www.gesetze.li/chrono/2017423000).
[^35]: Art. 61 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 423](https://www.gesetze.li/chrono/2017423000).
[^36]: Art. 61 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 423](https://www.gesetze.li/chrono/2017423000).
[^37]: Art. 61 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 423](https://www.gesetze.li/chrono/2017423000).
[^38]: Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^39]: Überschrift vor Art. 64a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^40]: Art. 64a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^41]: Art. 64b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^42]: Art. 64c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^43]: Art. 64d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^44]: Art. 64e eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^45]: Sachüberschrift vor Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^46]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^47]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^48]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^49]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^50]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2018269000).
[^51]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^52]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^53]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^54]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2018269000).
[^55]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2018269000).
[^56]: Art. 79 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2018269000).
[^57]: Art. 79 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2018269000).
[^58]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^59]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^60]: Art. 90 bis Art. 115 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^61]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^62]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^63]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^64]: Art. 121b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^65]: Art. 124 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^66]: Art. 124 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^67]: Inkraftreten: 1. Dezember 2012
[^68]: Inkraftreten: 1. Juli 2017
[^4]: Art. 12 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 361](https://www.gesetze.li/chrono/2018361000).
[^5]: Art. 16 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^6]: Art. 16 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^7]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^8]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1998073000).
[^9]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1998073000).
[^10]: Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^11]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^12]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^13]: Art. 25 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2015032000).
[^14]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^15]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2015032000).
[^16]: Art. 40 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^17]: Art. 40 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^18]: Art. 41 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^19]: Art. 42 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^20]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^21]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^22]: Art. 45 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^23]: Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^24]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^25]: Art. 47 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^26]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^27]: Art. 50 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^28]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^29]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2009045000).
[^30]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^31]: Art. 57 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^32]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^33]: Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^34]: Überschrift vor Art. 61 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^35]: Art. 61 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 423](https://www.gesetze.li/chrono/2017423000).
[^36]: Art. 61 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 423](https://www.gesetze.li/chrono/2017423000).
[^37]: Art. 61 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 423](https://www.gesetze.li/chrono/2017423000).
[^38]: Art. 61 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 423](https://www.gesetze.li/chrono/2017423000).
[^39]: Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^40]: Überschrift vor Art. 64a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^41]: Art. 64a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^42]: Art. 64b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^43]: Art. 64c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^44]: Art. 64d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^45]: Art. 64e eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2017032000).
[^46]: Sachüberschrift vor Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^47]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^48]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^49]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^50]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^51]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2018269000).
[^52]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^53]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^54]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^55]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2018269000).
[^56]: Art. 79 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2018269000).
[^57]: Art. 79 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2018269000).
[^58]: Art. 79 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 269](https://www.gesetze.li/chrono/2018269000).
[^59]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^60]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^61]: Art. 90 bis Art. 115 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^62]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^63]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^64]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^65]: Art. 121a Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 361](https://www.gesetze.li/chrono/2018361000).
[^66]: Art. 121a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 361](https://www.gesetze.li/chrono/2018361000).
[^67]: Art. 121a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 361](https://www.gesetze.li/chrono/2018361000).
[^68]: Art. 121b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 361](https://www.gesetze.li/chrono/2018361000).
[^69]: Art. 124 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^70]: Art. 124 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^71]: Inkraftreten: 1. Dezember 2012
[^72]: Inkraftreten: 1. Juli 2017
2018-12-08
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 20 más
2018-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 23 más
2017-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 19, 64, 20 y 44 más
2016-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 40 y 67 más
2015-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 25, 35, 40 y 24 más
2015-05-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 47, 50, 52 y 17 más
2012-12-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 11, 16, 17 y 34 más
2011-09-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 16, 21, 40 y 14 más
2011-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 120, 121, 42, 115
2010-08-30
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 80, 120 y 2 más
2009-10-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20
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