Änderungshistorie

Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996

13 Versionen · 1996-06-13
2020-04-29
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 25, 35 y 38 más
2019-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 12, 16, 17 y 40 más
2018-12-08
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 20 más
2018-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 23 más
2017-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 19, 64, 20 y 44 más
2016-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 40 y 67 más

Änderungen vom 2016-01-01

@@ -198,7 +198,7 @@
4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
##### Art. 20[^10]
##### Art. 20 [^10]
**c) Einbürgerungen durch Aufnahme im erleichterten Verfahren**
@@ -358,7 +358,7 @@
##### 3. Urnenabstimmung
##### Art. 35[^14]
##### Art. 35 [^14]
**Wahlen**
@@ -426,7 +426,7 @@
- h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan;
- i) Festlegung von Auslagen (Art. 114) und Einhebung von Umlagen (Art. 115);
- i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen;[^15]
- k) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
@@ -440,7 +440,7 @@
- p) weitere ihm durch Gesetz oder von der Gemeindeversammlung übertragene Aufgaben.
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^15]
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^16]
4) Der Gemeinderat führt die in Abs. 2 genannten Aufgaben in dem von der Gemeindeordnung festgelegten finanziellen Rahmen durch.
@@ -476,7 +476,7 @@
- g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren.
3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.[^16]
3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.[^17]
4) Referendumsfähige Beschlüsse des Gemeinderates müssen kundgemacht werden.
@@ -488,7 +488,7 @@
1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann auf die in Art. 41 beschriebene Weise die Behandlung von Angelegenheiten, die dem Referendum unterstehen, in der Gemeindeversammlung verlangen.
2) Die Initiative ist ausgeschlossen in Angelegenheiten, in denen die Referendumsfrist nach Art. 41 Abs. 3 ungenutzt abgelaufen ist oder bei denen ein Referendum zustande gekommen ist. Bei Bauordnungen und Zonenplänen sowie anderen Gemeinderatsbeschlüssen generell-abstrakter Natur ist die Initiative frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Beschlussfassung zulässig.[^17]
2) Die Initiative ist ausgeschlossen in Angelegenheiten, in denen die Referendumsfrist nach Art. 41 Abs. 3 ungenutzt abgelaufen ist oder bei denen ein Referendum zustande gekommen ist. Bei Bauordnungen und Zonenplänen sowie anderen Gemeinderatsbeschlüssen generell-abstrakter Natur ist die Initiative frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Beschlussfassung zulässig.[^18]
##### Art. 43
@@ -498,7 +498,7 @@
##### 3. Wahl
##### Art. 44[^18]
##### Art. 44 [^19]
**Anordnung**
@@ -506,11 +506,11 @@
##### Art. 45
**Amtsdauer und -antritt[^19]**
**Amtsdauer und -antritt[^20]**
1) Die Amtsdauer des Gemeinderates beträgt vier Jahre.
2) Die Mitglieder des Gemeinderates treten ihr Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^20]
2) Die Mitglieder des Gemeinderates treten ihr Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^21]
##### Art. 46
@@ -530,17 +530,17 @@
- a) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind;
- b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;[^21]
- b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;[^22]
- c) Mitglieder der Regierung;
- d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;[^22]
- e) Bedienstete der Gemeindeverwaltung.[^23]
- d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;[^23]
- e) Bedienstete der Gemeindeverwaltung.[^24]
2) Werden bei der gleichen Wahl in den Gemeinderat Kandidaten gewählt, die sich ausschliessen, so übernimmt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl das Amt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.[^24]
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.[^25]
##### 4. Verhandlungen
@@ -572,7 +572,7 @@
- a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder wenn sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;[^25]
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;[^26]
- c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
@@ -596,13 +596,13 @@
2) Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden.
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 10 000 Franken vorzunehmen. In der Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitert werden.[^26]
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 10 000 Franken vorzunehmen. In der Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitert werden.[^27]
4) Er steht der örtlichen Polizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen.
5) Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.[^27]
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.[^28]
##### Art. 53
@@ -628,7 +628,7 @@
**Wahl**
1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern. Im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Gemeindeordnung kann Einzelheiten zu dieser Ersatzwahl festlegen.[^28]
1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern. Im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Gemeindeordnung kann Einzelheiten zu dieser Ersatzwahl festlegen.[^29]
2) Die Geschäftsprüfungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
@@ -642,9 +642,9 @@
3) Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen.
4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Revisionsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.[^29]
##### Art. 58[^30]
4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Revisionsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.[^30]
##### Art. 58 [^31]
**Verhandlung**
@@ -658,7 +658,7 @@
- a) dem Gemeinderat angehört oder in der abgelaufenen Amtsperiode dem Gemeinderat angehört hat;
- b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;[^31]
- b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;[^32]
- c) in der Gemeinde selbst ein Amt bekleidet, das der Revision unterstellt ist.
@@ -720,7 +720,7 @@
- h) die Entlassung.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis h werden mit Verfügung angeordnet; ein mündlicher Verweis kann formlos erfolgen.[^32]
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis h werden mit Verfügung angeordnet; ein mündlicher Verweis kann formlos erfolgen.[^33]
### V. Wahlen und Abstimmungen
@@ -760,7 +760,7 @@
###### a) Verfahren vor der Wahl
##### Art. 68[^34]
##### Art. 68 [^35]
**a) Frist**
@@ -776,7 +776,7 @@
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.[^35]
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.[^36]
##### Art. 70
@@ -794,9 +794,9 @@
**Wahlverfahren**
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^36]
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.[^37]
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^37]
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.[^38]
3) Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen.
@@ -804,7 +804,7 @@
##### 3. Wahl des Vizevorstehers
##### Art. 72[^38]
##### Art. 72 [^39]
**Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen**
@@ -820,7 +820,7 @@
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
##### Art. 74[^39]
##### Art. 74 [^40]
**a) Sich ausschliessende Kandidaten**
@@ -850,7 +850,7 @@
1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden.
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.[^40]
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.[^41]
##### 4. Wahl der Geschäftsprüfungskommission
@@ -890,7 +890,7 @@
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2.
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^41]
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^42]
##### Art. 81
@@ -900,7 +900,7 @@
#### C. Abstimmungen
##### Art. 82[^42]
##### Art. 82 [^43]
**Frist**
@@ -964,7 +964,7 @@
3) Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jeder Stimmberechtigte Teilung verlangen.
#### A. Allgemeines
### VII. Staatliche Aufsicht
##### Art. 89
@@ -972,9 +972,13 @@
Urnenabstimmungen werden gemäss Art. 37 durchgeführt.
#### B. Finanzplan
#### C. Voranschlag
### VIII. Rechtspflege
##### Art. 90 bis Art. 115 [^44]
Aufgehoben
### VIIIa. Datenschutz[^46]
##### Art. 116
@@ -998,7 +1002,7 @@
In Ausübung ihrer Aufsichtspflicht ergreift die Regierung die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen gemäss Art. 136 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG).
#### D. Gemeinderechnung
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 119
@@ -1018,7 +1022,7 @@
4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben.
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^44]
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^45]
##### Art. 121
@@ -1026,9 +1030,9 @@
Es gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG), insbesondere betreffend Beschwerdefrist und Legitimation, Beschwerdeschrift und Beschwerdegründe.
#### E. Aktiven und Passiven
##### Art. 121a[^46]
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 121a [^47]
**Datenbearbeitung**
@@ -1038,7 +1042,7 @@
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
#### F. Verpflichtungskredite
#### 141.0 Gemeindegesetz (GemG)
##### Art. 122
@@ -1064,9 +1068,9 @@
- a) die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in Gemeindeversammlungen (Art. 67);
- b) das Rechnungswesen der Gemeinden (Art. 94);
- c) die Abschreibungssätze (Art. 106).
- b) aufgehoben;[^48]
- c) aufgehoben.[^49]
##### Art. 125
@@ -1098,27 +1102,19 @@
2) Die Bestimmungen betreffend Voranschlag und Gemeinderechnung finden erstmals Anwendung für den Voranschlag des Jahres 1997 und die Gemeinderechnung des Jahres 1996.
#### G. Verwaltung der Finanzen
### VII. Staatliche Aufsicht
### VIII. Rechtspflege
### VIIIa. Datenschutz[^45]
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
#### Übergangsbestimmungen
#### 141.0 Gemeindegesetz (GemG)
### II.
### Übergangsbestimmung
### III.
### Inkrafttreten
**Erwerb des Gemeindebürgerrechts**
**b) Aufnahme auf Antrag**
**Verfahren vor der Wahl[^33]**
**Verfahren vor der Wahl[^34]**
**Bereinigung von Wahlvorschlägen**
@@ -1128,7 +1124,7 @@
...
Die Amtsperiode der beim Inkrafttreten[^47] dieses Gesetzes amtierenden Vorsteher und Gemeinderäte endet am 30. April 2015.
Die Amtsperiode der beim Inkrafttreten[^50] dieses Gesetzes amtierenden Vorsteher und Gemeinderäte endet am 30. April 2015.
...
@@ -1164,302 +1160,74 @@
[^14]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 32](https://www.gesetze.li/chrono/2015032000).
[^15]: Art. 40 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^16]: Art. 41 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^17]: Art. 42 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^18]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^19]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^20]: Art. 45 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^21]: Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^22]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^23]: Art. 47 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^24]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^25]: Art. 50 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^26]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^27]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2009045000).
[^28]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^29]: Art. 57 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^30]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^31]: Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^32]: Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^33]: Sachüberschrift vor Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^34]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^35]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^36]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^37]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^38]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^39]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^40]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^41]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^42]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^43]: Art. 115 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 343](https://www.gesetze.li/chrono/2010343000).
[^44]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^45]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^46]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^47]: Inkraftreten: 1. Dezember 2012
##### Art. 90
**Grundsätze**
1) Das Gemeindevermögen dient der Erfüllung von Gemeindeaufgaben.
2) Es ist so zu verwalten, dass sein Bestand nicht gefährdet ist.
##### Art. 91
**Vermögensanlage**
1) Das Gemeindevermögen sowie das Vermögen der Unternehmen und Anstalten der Gemeinde sind, soweit sie nicht für den laufenden Betrieb verwendet werden, ertragbringend anzulegen.
2) Das Anlagerisiko ist angemessen und zweckmässig zu verteilen.
##### Art. 92
**Führung des Finanzhaushaltes**
1) Die Gemeinde führt den Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
2) Es ist danach zu trachten, die Verwaltungsrechnung (laufende Rechnung und Investitionsrechnung) auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten und allfällige Schulden zurückzubilden.
##### Art. 93
**Rechnungswesen, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle**
1) Das Rechnungswesen vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Finanzhaushalt.
2) Zu diesem Zweck erstellt die Gemeinde:
- a) einen mehrjährigen Finanzplan;
- b) den Voranschlag und die Gemeinderechnung.
3) Die Gemeinde gewährleistet die Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle.
##### Art. 94
**Verordnung über das Rechnungswesen**
Die Regierung regelt das Rechnungswesen der Gemeinden und dessen Kontrolle mit Verordnung. Die Verordnung hat Bestimmungen über die Erstellung des jährlichen Voranschlags, die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Fonds und Gemeindeanstalten und die Erstellung der Gemeinderechnung zu enthalten. Vor Erlass der Verordnung sind die Gemeinden anzuhören.
##### Art. 95
**Finanzplan**
1) Der Gemeinderat beschliesst periodisch den Finanzplan.
2) In der Gemeindeordnung kann vorgesehen werden, dass der Gemeinderat den Finanzplan für Behörden und Verwaltung verbindlich erklären kann.
##### Art. 96
**Budgetprinzipien**
1) Die Gemeinde hat jährlich durch den Gemeinderat bis Ende November den Voranschlag für das folgende Kalenderjahr nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Einheit, Bruttodarstellung, Spezifikation und Fälligkeit festzusetzen. Mit dem Voranschlag ist der Zuschlag auf die Vermögens- und Erwerbssteuer festzulegen.
2) Der Voranschlag umfasst die durch Gesetz, Verordnung, Reglement oder Beschluss begründeten Aufwendungen und Erträge eines Kalenderjahres.
3) Der Voranschlag ist so aufzustellen, dass mindestens die laufenden Ausgaben sowie die Verzinsung und eine angemessene Amortisation der Schulden durch die Einnahmen gedeckt sind.
##### Art. 97
**Nachtragskredite**
1) Fehlt für einen im Laufe des Verwaltungsjahres notwendigen Aufwand der Kredit oder reicht der im Voranschlag bewilligte Kredit nicht aus, so ist vor Eingehung der neuen Verpflichtung oder Vornahme der Zahlung vom Gemeinderat ein Nachtragskredit zu beschliessen.
2) Nachtragskredite entfallen für Zahlungen, die teuerungsbedingt sind oder sich aufgrund gesetzlicher Anteile Dritter an bestimmten Erträgen zwingend ergeben.
##### Art. 98
**Genehmigung**
Der Voranschlag ist der Regierung zur Prüfung zu unterbreiten. Sie prüft den Voranschlag hinsichtlich Form und Gesetzmässigkeit. Sind Beanstandungen anzubringen, weist sie ihn zur Berichtigung oder Berichterstattung zurück. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
##### Art. 99
**Gliederung**
1) Die Gemeinderechnung gliedert sich in Verwaltungs- und Vermögensrechnung.
2) Für Gemeindeunternehmen werden besondere Verwaltungs- und Vermögensrechnungen geführt.
##### Art. 100
**Verwaltungsrechnung**
1) Die Verwaltungsrechnung weist die Aufwände und Erträge eines Rechnungsjahres aus.
2) Die Verwaltungsrechnung gliedert sich in die laufende Rechnung und die Investitionsrechnung.
3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
##### Art. 101
**Vermögensrechnung**
1) Die Vermögensrechnung enthält die Vermögenswerte (Aktiven) und die Verpflichtungen (Passiven) sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
2) Die Vermögensrechnung erfasst die Aktiven und Passiven am Ende des Kalenderjahres.
##### Art. 102
**Inhalt**
1) Die Gemeinderechnung enthält:
- a) die Aufwände und Erträge des Rechnungsjahres (Verwaltungsrechnung);
- b) den Stand und die Zusammensetzung des Gemeindevermögens am Jahresende (Vermögensrechnung);
- c) die Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen;
- d) den Stand der Verpflichtungskredite;
- e) die Rechnungen der Stiftungen;
- f) die Vermögens- und Verwaltungsrechnungen der unselbständigen Betriebe und Anstalten.
2) Auf die Gemeinderechnung finden die für den Voranschlag aufgestellten Grundsätze sinngemäss Anwendung.
##### Art. 103
**Genehmigung**
Mit der Genehmigung der Gemeinderechnung dürfen keine Ausgabenbeschlüsse verbunden sein.
##### Art. 104
**Aktiven**
1) Die Aktiven bestehen aus Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen.
2) Das Verwaltungsvermögen dient der unmittelbaren Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Es besteht aus den Anlagen im Gemeingebrauch und anderen Vermögenswerten wie Leitungsnetzen, Verwaltungsgebäuden, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie dem Verwaltungsinventar.
3) Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die veräussert werden können, ohne dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben beeinträchtigt wird. Es ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
##### Art. 105
**Abschreibungen des Verwaltungsvermögens**
Im Verwaltungsvermögen sind Investitionen, die ohne Erhöhung von Steuern und Abgaben aus den laufenden Einnahmen eines Rechnungsjahres nicht bezahlt werden können, zu aktivieren und planmässig abzuschreiben.
##### Art. 106
**Abschreibungssätze**
1) Die Abschreibungen richten sich nach der Grösse der Ausgabe, der Wertbeständigkeit der Investition, der Finanzkraft der Gemeinde sowie den bestehenden und geplanten finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde.
2) Die Abschreibungsdauer darf 25 Jahre nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur aus wichtigen Gründen und mit Genehmigung der Regierung zulässig.
3) Die Abschreibungssätze werden in einer Verordnung festgelegt.
##### Art. 107
**Passiven**
1) Passiven sind die Verpflichtungen der Gemeinde, die Fonds und die Reserven.
2) Fonds sind durch Widmung oder gesetzliche Vorschrift ausgeschiedene Vermögenswerte.
3) Reserven dienen der Vorfinanzierung künftiger Ausgaben oder der Deckung künftiger Ausgabenüberschüsse.
##### Art. 108
**Fonds und Reserven**
1) Fonds und Reserven dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden.
2) Über Zweckänderungen beschliesst die Gemeindeversammlung.
##### Art. 109
**Fondsreglement**
Die Verwendung von Fonds ist durch Gemeindereglement zu ordnen, soweit nicht Widmung oder Gesetz ausreichende Bestimmungen enthalten.
##### Art. 110
**Begriff und Verfahren**
1) Für Vorhaben, die für die Gemeinde Aufwendungen über das Jahr des Voranschlags hinaus zur Folge haben, ist vom Gemeinderat ein Verpflichtungskredit zu beschliessen. Dieser ermächtigt, für einen bestimmten Zweck bis zur festgelegten Höhe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2) Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für Hoch- und Tiefbauten.
3) Der jährliche Zahlungsbedarf aus Verpflichtungskrediten ist in den jeweiligen Voranschlag aufzunehmen.
4) Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein entsprechender Ergänzungskredit anzufordern.
##### Art. 111
**Bemessung**
Die Verpflichtungskredite sind aufgrund von sorgfältigen, nach fachmännischen Regeln erstellten Kostenberechnungen zu bemessen.
##### Art. 112
**Rechenschaftspflicht, Verantwortlichkeit**
1) Für das gesamte Rechnungswesen und das gesamte Finanzgebaren ist der Gemeinderat gegenüber der Gemeindeversammlung und der Regierung rechenschaftspflichtig und überdies der Gemeinde gegenüber verantwortlich und haftbar.
2) Das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde wird durch den vom Gemeinderat ernannten Gemeindekassier geführt.
##### Art. 113
**Gemeinderechnung; Revision**
1) Der Gemeindekassier hat die Gemeinderechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr bis spätestens Ende Mai des folgenden Jahres zu erstellen und dieselbe der Geschäftsprüfungskommission zur Revision vorzulegen. Die Geschäftsprüfungskommission hat die Gemeinderechnung innerhalb von drei Wochen zu revidieren und den Befund zusammen mit der Gemeinderechnung an den Gemeindevorsteher zur Weiterleitung an den Gemeinderat zu übergeben.
2) Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erledigung der Revision hat der Gemeindevorsteher das Recht, die Geschäftsprüfungskommission zu ermahnen und allenfalls Anzeige bei der Regierung zu erstatten.
3) Die Gemeinderechnung ist zusammen mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission während 14 Tagen öffentlich aufzulegen und auf Verlangen schriftlich auszufolgen.
##### Art. 114
**Kostentragung bei Einzelinteressen**
Auslagen, welche nur das Interesse einzelner Örtlichkeiten sowie von Teilen der Gemeinde, von Einwohnerklassen oder von einzelnen Grund- oder Hausbesitzern betreffen, sind ausschliesslich von den Beteiligten zu tragen, sofern nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen oder getroffen werden.
##### Art. 115
**Umlagen**
1) Aufgehoben[^43]
2) Zur Bestreitung von Auslagen im Sinne des Art. 114 können Umlagen nur von den speziell Beteiligten erhoben werden; darüber ist gesondert Rechnung zu führen.
### Übergangsbestimmung
### III.
### Inkrafttreten
[^15]: Art. 40 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^16]: Art. 40 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^17]: Art. 41 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^18]: Art. 42 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^19]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^20]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^21]: Art. 45 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^22]: Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^23]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^24]: Art. 47 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^25]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^26]: Art. 50 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^27]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^28]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2009045000).
[^29]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^30]: Art. 57 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^31]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^32]: Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^33]: Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^34]: Sachüberschrift vor Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^35]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^36]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^37]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^38]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^39]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^40]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^41]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^42]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^43]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^44]: Art. 90 bis Art. 115 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^45]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^46]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^47]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^48]: Art. 124 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^49]: Art. 124 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2015164000).
[^50]: Inkraftreten: 1. Dezember 2012
2015-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 25, 35, 40 y 24 más
2015-05-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 47, 50, 52 y 17 más
2012-12-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 11, 16, 17 y 34 más
2011-09-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 16, 21, 40 y 14 más
2011-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 120, 121, 42, 115
2010-08-30
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 80, 120 y 2 más
2009-10-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20
Originalfassung Text zu diesem Datum