Änderungshistorie
Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996
13 Versionen
· 1996-06-13
2020-04-29
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 25, 35 y 38 más
2019-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 12, 16, 17 y 40 más
2018-12-08
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 20 más
2018-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 23 más
2017-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 19, 64, 20 y 44 más
2016-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 40 y 67 más
2015-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 25, 35, 40 y 24 más
2015-05-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 47, 50, 52 y 17 más
2012-12-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 11, 16, 17 y 34 más
2011-09-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 16, 21, 40 y 14 más
Änderungen vom 2011-09-01
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- bb) des Kindes eines Gemeindebürgers;
- c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;[^3]
- c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;[^3]
- d) durch Aufnahme im ordentlichen Verfahren.
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1) Der Gemeinde steht das Recht zu, einem ausländischen Staatsbürger die Aufnahme als Gemeindebürger für den Fall der Verleihung des liechtensteinischen Landesbürgerrechts zuzusichern und ihn bei Erfüllung dieser Voraussetzung als Gemeindebürger aufzunehmen.
2) Mit dem Bewerber erwerben auch sein Ehegatte und seine minderjährigen Kinder das Gemeindebürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme ins Landesbürgerrecht einbezogen sind.
2) Mit dem Bewerber erwerben auch sein Ehegatte und seine ehelichen minderjährigen Kinder oder sein eingetragener Partner das Gemeindebürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme ins Landesbürgerrecht einbezogen sind.[^9]
3) Über die Aufnahme entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger. Der Bewerber hat eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
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- p) weitere ihm durch Gesetz oder von der Gemeindeversammlung übertragene Aufgaben.
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^9]
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^10]
4) Der Gemeinderat führt die in Abs. 2 genannten Aufgaben in dem von der Gemeindeordnung festgelegten finanziellen Rahmen durch.
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- g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren.
3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.[^10]
3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.[^11]
4) Referendumsfähige Beschlüsse des Gemeinderates müssen kundgemacht werden.
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- a) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind;
- b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;
- b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;[^12]
- c) Mitglieder der Regierung;
- d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;[^11]
- d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;[^13]
- e) Bedienstete, die in leitender Stellung in der Gemeindeverwaltung tätig sind.
2) Werden bei der gleichen Wahl in den Gemeinderat Kandidaten gewählt, die sich ausschliessen, so übernimmt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl das Amt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
3) Mitglieder des Gemeinderates, die mit dem Gemeindevorsteher gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, scheiden aus dem Gemeinderat aus.
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.[^14]
##### 4. Verhandlungen
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- a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder wenn sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;[^15]
- c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
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5) Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.[^12]
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.[^16]
##### Art. 53
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- a) dem Gemeinderat angehört oder in der abgelaufenen Amtsperiode dem Gemeinderat angehört hat;
- b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;
- b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;[^17]
- c) in der Gemeinde selbst ein Amt bekleidet, das der Revision unterstellt ist.
@@ -766,7 +766,7 @@
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.[^13]
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.[^18]
##### Art. 70
@@ -786,7 +786,7 @@
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.[^14]
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.[^19]
3) Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen.
@@ -810,11 +810,11 @@
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
##### Art. 74
##### Art. 74[^20]
**a) Sich ausschliessende Kandidaten**
Verwandte, verheiratete oder verschwägerte Kandidaten im Sinne von Art. 47 dürfen nicht auf demselben Wahlvorschlag stehen. Andernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist der betreffenden Wählergruppe davon Mitteilung zu machen. Diese hat in der ihr gesetzten Frist zu erklären, welchen Kandidaten sie zum Vorschlag bringen will. Geht keine solche Erklärung ein, ist von den sich ausschliessenden Kandidaten nur einer auf dem Wahlvorschlag zu belassen. Die übrigen sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlages von unten nach oben zu streichen.
Verwandte, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebende oder verschwägerte Kandidaten im Sinne von Art. 47 dürfen nicht auf demselben Wahlvorschlag stehen. Andernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist der betreffenden Wählergruppe davon Mitteilung zu machen. Diese hat in der ihr gesetzten Frist zu erklären, welchen Kandidaten sie zum Vorschlag bringen will. Geht keine solche Erklärung ein, ist von den sich ausschliessenden Kandidaten nur einer auf dem Wahlvorschlag zu belassen. Die übrigen sind in der Reihenfolge des Wahlvorschlages von unten nach oben zu streichen.
##### Art. 75
@@ -840,7 +840,7 @@
1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden.
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.[^15]
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.[^21]
##### 4. Wahl der Geschäftsprüfungskommission
@@ -880,7 +880,7 @@
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2.
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^16]
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^22]
##### Art. 81
@@ -1008,7 +1008,7 @@
4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben.
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^18]
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^24]
##### Art. 121
@@ -1018,7 +1018,7 @@
#### E. Aktiven und Passiven
##### Art. 121a[^20]
##### Art. 121a[^26]
**Datenbearbeitung**
@@ -1094,7 +1094,7 @@
### VIII. Rechtspflege
### VIIIa. Datenschutz[^19]
### VIIIa. Datenschutz[^25]
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -1114,7 +1114,7 @@
[^2]: Art. 16 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^3]: Art. 16 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^3]: Art. 16 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^4]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
@@ -1126,29 +1126,41 @@
[^8]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^9]: Art. 40 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^10]: Art. 41 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^11]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^12]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2009045000).
[^13]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^14]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^15]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^16]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^17]: Art. 115 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 343](https://www.gesetze.li/chrono/2010343000).
[^18]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^19]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^20]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^9]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^10]: Art. 40 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^11]: Art. 41 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^12]: Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^13]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^14]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^15]: Art. 50 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^16]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2009045000).
[^17]: Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^18]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^19]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^20]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^21]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^22]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^23]: Art. 115 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 343](https://www.gesetze.li/chrono/2010343000).
[^24]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^25]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^26]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
##### Art. 90
@@ -1374,6 +1386,6 @@
**Umlagen**
1) Aufgehoben[^17]
1) Aufgehoben[^23]
2) Zur Bestreitung von Auslagen im Sinne des Art. 114 können Umlagen nur von den speziell Beteiligten erhoben werden; darüber ist gesondert Rechnung zu führen.
2011-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 120, 121, 42, 115
2010-08-30
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 80, 120 y 2 más
2009-10-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20
Originalfassung
Text zu diesem Datum