Änderungshistorie
Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996
13 Versionen
· 1996-06-13
2020-04-29
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 25, 35 y 38 más
2019-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 12, 16, 17 y 40 más
2018-12-08
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 20 más
2018-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 23 más
2017-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 19, 64, 20 y 44 más
2016-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 40 y 67 más
2015-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 25, 35, 40 y 24 más
2015-05-01
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2012-12-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 11, 16, 17 y 34 más
Änderungen vom 2012-12-01
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1) Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind.
2) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch:[^1]
2) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch:[^2]
- a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird;
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- c) Übermittlung in Radio und Fernsehen.
2a) Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen jedenfalls während ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich sein.[^3]
3) Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten.
### II. Aufgaben
@@ -152,7 +154,7 @@
Das Gemeindebürgerrecht wird erworben:
- a) durch Geburt, Annahme an Kindesstatt oder durch Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind);[^2]
- a) durch Geburt, Annahme an Kindesstatt oder durch Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind);[^4]
- b) durch Aufnahme auf Antrag:
@@ -160,19 +162,19 @@
- bb) des Kindes eines Gemeindebürgers;
- c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;[^3]
- c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;[^5]
- d) durch Aufnahme im ordentlichen Verfahren.
##### Art. 17
**a) Geburt, Annahme an Kindesstatt und Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind)[^4]**
1) Das Gemeindebürgerrecht von Kindern liechtensteinischer Mütter und Väter und der Wahlkinder richtet sich nach dem Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.[^5]
2) Besitzen nicht beide Elternteile das Landesbürgerrecht, so erwerben die Kinder das Gemeindebürgerrecht des liechtensteinischen Elternteils.[^6]
3) Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher sie aufgefunden werden.[^7]
**a) Geburt, Annahme an Kindesstatt und Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind)[^6]**
1) Das Gemeindebürgerrecht von Kindern liechtensteinischer Mütter und Väter und der Wahlkinder richtet sich nach dem Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.[^7]
2) Besitzen nicht beide Elternteile das Landesbürgerrecht, so erwerben die Kinder das Gemeindebürgerrecht des liechtensteinischen Elternteils.[^8]
3) Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher sie aufgefunden werden.[^9]
##### Art. 18
@@ -196,7 +198,7 @@
4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
##### Art. 20[^8]
##### Art. 20[^10]
**c) Einbürgerungen durch Aufnahme im erleichterten Verfahren**
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1) Der Gemeinde steht das Recht zu, einem ausländischen Staatsbürger die Aufnahme als Gemeindebürger für den Fall der Verleihung des liechtensteinischen Landesbürgerrechts zuzusichern und ihn bei Erfüllung dieser Voraussetzung als Gemeindebürger aufzunehmen.
2) Mit dem Bewerber erwerben auch sein Ehegatte und seine ehelichen minderjährigen Kinder oder sein eingetragener Partner das Gemeindebürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme ins Landesbürgerrecht einbezogen sind.[^9]
2) Mit dem Bewerber erwerben auch sein Ehegatte und seine ehelichen minderjährigen Kinder oder sein eingetragener Partner das Gemeindebürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme ins Landesbürgerrecht einbezogen sind.[^11]
3) Über die Aufnahme entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger. Der Bewerber hat eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
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- n) Beschlussfassung über Referenden (Art. 41) und Initiativen (Art. 42).
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten (Abs. 2 Bst. h) und die Mitgliedschaft in Zweckverbänden (Abs. 2 Bst. k) in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen (Abs. 2 Bst. a), die Errichtung von Gemeindeanstalten (Abs. 2 Bst. h) und die Mitgliedschaft in Zwecksverbänden (Abs. 2 Bst. k) in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^12]
4) Aufgaben und Befugnisse gemäss Abs. 2 Bst. f (Bewilligung von Ausgaben), Bst. g (Bürgschaften und Garantien), Bst. i (Unternehmensbeteiligungen) und Bst. m (Bauvorhaben) fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35 % der effektiven Erträgnisse übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20 % der effektiven Erträgnisse übersteigen. Massgebend sind jeweils die effektiven Erträgnisse der laufenden Rechnung des Vorjahres.
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- p) weitere ihm durch Gesetz oder von der Gemeindeversammlung übertragene Aufgaben.
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^10]
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^13]
4) Der Gemeinderat führt die in Abs. 2 genannten Aufgaben in dem von der Gemeindeordnung festgelegten finanziellen Rahmen durch.
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- g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren.
3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.[^11]
3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.[^14]
4) Referendumsfähige Beschlüsse des Gemeinderates müssen kundgemacht werden.
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**Initiative**
Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann auf die in Art. 41 beschriebene Weise die Behandlung von Angelegenheiten, die dem Referendum unterstehen, in der Gemeindeversammlung verlangen.
1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann auf die in Art. 41 beschriebene Weise die Behandlung von Angelegenheiten, die dem Referendum unterstehen, in der Gemeindeversammlung verlangen.
2) Die Initiative ist ausgeschlossen in Angelegenheiten, in denen die Referendumsfrist nach Art. 41 Abs. 3 ungenutzt abgelaufen ist oder bei denen ein Referendum zustande gekommen ist. Bei Bauordnungen und Zonenplänen sowie anderen Gemeinderatsbeschlüssen generell-abstrakter Natur ist die Initiative frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Beschlussfassung zulässig.[^15]
##### Art. 43
@@ -494,17 +498,19 @@
##### 3. Wahl
##### Art. 44
##### Art. 44[^16]
**Anordnung**
Die Regierung ordnet die Wahl des Gemeinderates an und setzt den Wahltag im Monat Januar oder Februar vor Ablauf der Amtsdauer fest.
Die Regierung ordnet die Wahl des Gemeinderates an und setzt den Wahltag im Monat März vor Ablauf der Amtsdauer fest.
##### Art. 45
**Amtsdauer**
Die Amtsdauer des Gemeinderates beträgt vier Jahre.
**Amtsdauer und -antritt[^17]**
1) Die Amtsdauer des Gemeinderates beträgt vier Jahre.
2) Die Mitglieder des Gemeinderates treten ihr Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^18]
##### Art. 46
@@ -524,17 +530,17 @@
- a) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind;
- b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;[^12]
- b) Personen, die mit einem bereits gewählten Mitglied verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind;[^19]
- c) Mitglieder der Regierung;
- d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;[^13]
- d) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes;[^20]
- e) Bedienstete, die in leitender Stellung in der Gemeindeverwaltung tätig sind.
2) Werden bei der gleichen Wahl in den Gemeinderat Kandidaten gewählt, die sich ausschliessen, so übernimmt der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl das Amt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.[^14]
3) Ein Mitglied des Gemeinderates, das mit dem Gemeindevorsteher verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder gemäss Abs. 1 Bst. a und b verwandt oder verschwägert ist, scheidet aus dem Gemeinderat aus.[^21]
##### 4. Verhandlungen
@@ -566,7 +572,7 @@
- a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder wenn sie zu einer der Parteien in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;[^15]
- b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder Personen, welche mit ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt sind oder mit ihnen bis zum zweiten Grade verschwägert sind;[^22]
- c) in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
@@ -590,13 +596,13 @@
2) Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden.
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 5 000 Franken vorzunehmen. Die Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitern.
3) Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu 10 000 Franken vorzunehmen. In der Gemeindeordnung kann diese Kompetenz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken erweitert werden.[^23]
4) Er steht der örtlichen Polizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen.
5) Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.[^16]
6) Dem Gemeindevorsteher obliegt der Vollzug der Gemeindebauordnung. Er ist berechtigt, Teilentscheide im Rahmen des Koordinationsverfahrens gemäss Art. 78 des Baugesetzes zu vollziehen. Über Bauansuchen ausserhalb der Bauzone oder solche, welche eine oder mehrere Ausnahmen im Sinne der Bauordnung beanspruchen, entscheidet der Gemeinderat innerhalb der vorgesehenen Frist.[^24]
##### Art. 53
@@ -622,7 +628,7 @@
**Wahl**
1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Die Zahl wird in der Gemeindeordnung festgelegt.
1) Die Gemeindeversammlung wählt innerhalb von sechs Monaten nach der Gemeinderatswahl eine Geschäftsprüfungskommission. Diese besteht aus drei Mitgliedern. Im Falle der dauernden Verhinderung eines Mitglieds wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Gemeindeordnung kann Einzelheiten zu dieser Ersatzwahl festlegen.[^25]
2) Die Geschäftsprüfungskommission wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
@@ -636,11 +642,13 @@
3) Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen.
##### Art. 58
4) Die von der Geschäftsprüfungskommission beauftragte Revisionsgesellschaft und ihre zur Prüfung eingesetzten Mitarbeiter dürfen in keinem persönlichen Naheverhältnis zu einem Mitglied des Gemeinderates oder einem leitenden Bediensteten der Gemeinde stehen.[^26]
##### Art. 58[^27]
**Verhandlung**
Die Geschäftsprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn bei Geschäftsprüfungskommissionen mit drei Mitgliedern wenigstens zwei, bei Geschäftsprüfungskommissionen mit fünf Mitgliedern wenigstens vier anwesend sind. Für die Gültigkeit eines Beschlusses müssen bei Geschäftsprüfungskommissionen mit drei Mitgliedern wenigstens zwei und bei Geschäftsprüfungskommissionen mit fünf Mitgliedern wenigstens drei zustimmen.
Die Geschäftsprüfungskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind. Für die Gültigkeit eines Beschlusses müssen wenigstens zwei Mitglieder zustimmen.
##### Art. 59
@@ -650,7 +658,7 @@
- a) dem Gemeinderat angehört oder in der abgelaufenen Amtsperiode dem Gemeinderat angehört hat;
- b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;[^17]
- b) mit dem Gemeindevorsteher, Vizevorsteher, Gemeindekassier oder Verwalter eines Gemeindegutes verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt, eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder bis zu dem in Art. 47 genannten Grade verwandt oder verschwägert ist;[^28]
- c) in der Gemeinde selbst ein Amt bekleidet, das der Revision unterstellt ist.
@@ -694,7 +702,7 @@
**Disziplinarmassnahmen**
Das Dienst- und Besoldungsreglement kann folgende Disziplinarmassnahmen vorsehen:
1) Das Dienst- und Besoldungsreglement kann folgende Disziplinarmassnahmen vorsehen:
- a) den mündlichen Verweis;
@@ -712,6 +720,8 @@
- h) die Entlassung.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis h werden mit Verfügung angeordnet; ein mündlicher Verweis kann formlos erfolgen.[^29]
### V. Wahlen und Abstimmungen
#### A. Allgemeine Bestimmungen
@@ -750,11 +760,11 @@
###### a) Verfahren vor der Wahl
##### Art. 68
##### Art. 68[^31]
**a) Frist**
Zum Gemeindevorsteher kann nur gewählt werden, wer spätestens vier Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft gemacht worden ist.
Zum Gemeindevorsteher kann nur gewählt werden, wer spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft gemacht worden ist.
##### Art. 69
@@ -766,7 +776,7 @@
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.[^18]
4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen.[^32]
##### Art. 70
@@ -784,9 +794,9 @@
**Wahlverfahren**
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.[^19]
1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.[^33]
2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kandidat seine Kandidatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vorgeschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann. Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden.[^34]
3) Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen.
@@ -794,11 +804,11 @@
##### 3. Wahl des Vizevorstehers
##### Art. 72
##### Art. 72[^35]
**Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen**
Kandidaten für den Gemeinderat sind spätestens vier Wochen vor dem Wahlgang der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft zu machen.
Kandidaten für den Gemeinderat sind spätestens sechs Wochen vor dem Wahlgang der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft zu machen.
##### Art. 73
@@ -810,7 +820,7 @@
3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
##### Art. 74[^20]
##### Art. 74[^36]
**a) Sich ausschliessende Kandidaten**
@@ -840,7 +850,7 @@
1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden.
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.[^21]
2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wählergruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.[^37]
##### 4. Wahl der Geschäftsprüfungskommission
@@ -880,7 +890,7 @@
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2.
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^22]
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^38]
##### Art. 81
@@ -890,11 +900,11 @@
#### C. Abstimmungen
##### Art. 82
##### Art. 82[^39]
**Frist**
Der Gemeinderat hat binnen vier Tagen ab dem Wahltage aus der Mitte des Gemeinderates den Vorsteher-Stellvertreter (Vizevorsteher) mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.
Der Gemeinderat hat binnen vier Tagen ab Amtsantritt aus der Mitte des Gemeinderates den Vorsteher-Stellvertreter (Vizevorsteher) mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.
##### Art. 83
@@ -1008,7 +1018,7 @@
4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben.
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^24]
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^41]
##### Art. 121
@@ -1018,7 +1028,7 @@
#### E. Aktiven und Passiven
##### Art. 121a[^26]
##### Art. 121a[^43]
**Datenbearbeitung**
@@ -1094,15 +1104,21 @@
### VIII. Rechtspflege
### VIIIa. Datenschutz[^25]
### VIIIa. Datenschutz[^42]
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
#### Übergangsbestimmungen
#### 141.0 Gemeindegesetz (GemG)
### II.
**Erwerb des Gemeindebürgerrechts**
**b) Aufnahme auf Antrag**
**Verfahren vor der Wahl**
**Verfahren vor der Wahl[^30]**
**Bereinigung von Wahlvorschlägen**
@@ -1110,57 +1126,103 @@
**gez. *Dr. Mario Frick* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2008331000).
[^2]: Art. 16 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^3]: Art. 16 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^4]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^5]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1998073000).
[^6]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1998073000).
[^7]: Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^8]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^9]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^10]: Art. 40 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^11]: Art. 41 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^12]: Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^13]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^14]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^15]: Art. 50 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^16]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2009045000).
[^17]: Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^18]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^19]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^20]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^21]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^22]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^23]: Art. 115 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 343](https://www.gesetze.li/chrono/2010343000).
[^24]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^25]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^26]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
...
Die Amtsperiode der beim Inkrafttreten[^44] dieses Gesetzes amtierenden Vorsteher und Gemeinderäte endet am 30. April 2015.
...
2) Art. 47 Abs. 1 Bst. e tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
...
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^2]: Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 331](https://www.gesetze.li/chrono/2008331000).
[^3]: Art. 11 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^4]: Art. 16 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^5]: Art. 16 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^6]: Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^7]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1998073000).
[^8]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/1998073000).
[^9]: Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^10]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 307](https://www.gesetze.li/chrono/2008307000).
[^11]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^12]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^13]: Art. 40 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^14]: Art. 41 Abs. 3 berichtigt durch [LGBl. 1997 Nr. 67](https://www.gesetze.li/chrono/1997067000).
[^15]: Art. 42 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^16]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^17]: Art. 45 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^18]: Art. 45 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^19]: Art. 47 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^20]: Art. 47 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^21]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^22]: Art. 50 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^23]: Art. 52 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^24]: Art. 52 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2009045000).
[^25]: Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^26]: Art. 57 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^27]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^28]: Art. 59 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^29]: Art. 64 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^30]: Sachüberschrift vor Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^31]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^32]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^33]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^34]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^35]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^36]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 352](https://www.gesetze.li/chrono/2011352000).
[^37]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^38]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^39]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 356](https://www.gesetze.li/chrono/2012356000).
[^40]: Art. 115 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 343](https://www.gesetze.li/chrono/2010343000).
[^41]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^42]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^43]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^44]: Inkraftreten: 1. Dezember 2012
##### Art. 90
@@ -1386,6 +1448,12 @@
**Umlagen**
1) Aufgehoben[^23]
1) Aufgehoben[^40]
2) Zur Bestreitung von Auslagen im Sinne des Art. 114 können Umlagen nur von den speziell Beteiligten erhoben werden; darüber ist gesondert Rechnung zu führen.
### Übergangsbestimmung
### III.
### Inkrafttreten
2011-09-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 16, 21, 40 y 14 más
2011-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 120, 121, 42, 115
2010-08-30
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 80, 120 y 2 más
2009-10-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20
Originalfassung
Text zu diesem Datum