Änderungshistorie
Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996
13 Versionen
· 1996-06-13
2020-04-29
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 25, 35 y 38 más
2019-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 12, 16, 17 y 40 más
2018-12-08
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 20 más
2018-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 44 y 23 más
2017-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 19, 64, 20 y 44 más
2016-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 35, 40 y 67 más
2015-07-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 25, 35, 40 y 24 más
2015-05-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 47, 50, 52 y 17 más
2012-12-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 11, 16, 17 y 34 más
2011-09-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 16, 21, 40 y 14 más
2011-01-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 120, 121, 42, 115
2010-08-30
Gemeindegesetz (GemG) vom 20 — arts. 20, 80, 120 y 2 más
Änderungen vom 2010-08-30
@@ -196,7 +196,7 @@
4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
##### Art. 20 [^8]
##### Art. 20[^8]
**c) Einbürgerungen durch Aufnahme im erleichterten Verfahren**
@@ -714,82 +714,6 @@
### V. Wahlen und Abstimmungen
##### Art. 64a [^36]
**Stellung, Uniform und Ausweis**
1) Zur Unterstützung des Gemeindevorstehers beim Vollzug der ortspolizeilichen Aufgaben kann die Gemeinde einen oder mehrere Gemeindebedienstete als Gemeindepolizisten bestellen.
2) Die Gemeindepolizisten üben ihren Dienst grundsätzlich uniformiert aus. Sie verwenden den Schriftzug "Gemeindepolizei". Die Uniform gilt als Ausweis.
3) Die Gemeinde stellt den Gemeindepolizisten einen Dienstausweis aus. Der Dienstausweis ist stets mitzuführen. Die Gemeindepolizisten in Uniform weisen sich aus, wenn sie bei einer Amtshandlung darum ersucht werden und es die Umstände zulassen.
##### Art. 64b [^37]
**Persönliche Voraussetzungen sowie Aus- und Weiterbildung**
1) Gemeindepolizisten müssen über folgende persönliche Voraussetzungen verfügen:
- a) Landesbürgerrecht oder Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für Liechtenstein;
- b) Mündigkeit;
- c) körperliche und geistige Eignung sowie Unbescholtenheit.
2) Sie sind verpflichtet, die vorgeschriebene Aus- und Weiterbildung zu absolvieren. Die Gemeinde hat für eine angemessene und regelmässige Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten zu sorgen.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten mit Verordnung.
##### Art. 64c [^38]
**Aufgaben**
1) Den Gemeindepolizisten obliegen:
- a) der Vollzug der ortspolizeilichen Vorschriften der Gemeinde auf Anordnung des Gemeindevorstehers;
- b) die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, indem sie Massnahmen treffen oder vorbereiten, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen abzuwehren (Gefahrenabwehr) und künftige Gefahren zu verhindern (Gefahrenvorsorge); sie haben allfälligen Anweisungen der Landespolizei Folge zu leisten;
- c) die Ausführung des Verwaltungszwangs in Gemeindeverwaltungssachen auf Anordnung des Gemeindevorstehers;
- d) weitere ihnen durch den Gemeinderat oder den Gemeindevorsteher übertragene Aufgaben.
2) Sie vollziehen ferner im Auftrag des Gemeindevorstehers verwaltungspolizeiliche Aufgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung übertragen sind.
##### Art. 64d [^39]
**Polizeiliche Grundsätze und polizeiliche Befugnisse**
1) Die Grundsätze polizeilichen Handelns nach Art. 21 bis 23a des Polizeigesetzes gelten sinngemäss für die Gemeindepolizisten.
2) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen stehen den Gemeindepolizisten zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu:
- a) Identitätsfeststellung von Personen nach Massgabe von Art. 24 des Polizeigesetzes;
- b) Befragung von Personen nach Massgabe von Art. 24b Abs. 1 des Polizeigesetzes;
- c) Wegweisung und Fernhaltung von Personen nach Art. 24f des Polizeigesetzes;
- d) Durchsuchung von Personen nach Massgabe von Art. 25 Abs. 1 Bst. a, c, e und g sowie Abs. 2 des Polizeigesetzes;
- e) Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke nach Art. 25b Abs. 1 des Polizeigesetzes;
- f) Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten nach Massgabe von Art. 25c des Polizeigesetzes.
3) Die Gemeindepolizisten können eine Person, bei der der Verdacht besteht, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, oder nach der wegen einer solchen Handlung gefahndet wird, bis zur Übergabe an die Landespolizei vorläufig anhalten. Die Landespolizei ist unverzüglich zu verständigen.
4) Die Gemeindepolizisten sind berechtigt, zur Durchsetzung ihrer Befugnisse nach Abs. 2 und 3 Zwang gegen Personen oder Sachen anzuwenden, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und weniger schwerwiegende Massnahmen sich nicht eignen. Sie können dazu auch geeignete Hilfsmittel einsetzen, insbesondere Handfesseln und Pfefferspray.
5) Der Gemeinderat kann gestützt auf eine Gefahrenanalyse beschliessen, dass die Gemeindepolizisten bei entsprechender Aus- und Weiterbildung zum Zweck der Notwehr und Notwehrhilfe (§ 3 StGB) eine Faustfeuerwaffe tragen.
##### Art. 64e [^40]
**Beizug von Gemeindepolizisten anderer Gemeinden und Dritten**
1) Gemeinden können vereinbaren, dass Gemeindepolizisten einer anderen Gemeinde zur Hilfeleistung beigezogen werden können. Die beigezogenen Gemeindepolizisten sind in diesem Fall einem örtlich zuständigen Gemeindepolizisten gleichgestellt. Ihre Handlungen gelten als solche der um Hilfeleistung ersuchenden Gemeinde.
2) Die Gemeinden können zu ihrer Unterstützung private Sicherheitsfirmen beiziehen und mit nicht hoheitlichen Aufgaben betrauen. Den Mitarbeitern privater Sicherheitsfirmen stehen dabei keine polizeilichen Befugnisse nach Art. 64d zu; sie dürfen jedoch ermahnen, vermitteln und schlichten.
#### A. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 65
@@ -956,7 +880,7 @@
2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art. 47 Abs. 2.
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Für die fehlenden Wahlkandidaten ist eine Ersatzwahl zu treffen.
3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorgeschriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.[^16]
##### Art. 81
@@ -1040,10 +964,6 @@
#### B. Finanzplan
##### Art. 90 bis Art. 115 [^44]
Aufgehoben
#### C. Voranschlag
##### Art. 116
@@ -1088,7 +1008,7 @@
4) Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist, unbeschadet des Rechts auf Aufsichtsbeschwerde, kein Rechtsmittel gegeben.
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^16]
5) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^17]
##### Art. 121
@@ -1098,7 +1018,7 @@
#### E. Aktiven und Passiven
##### Art. 121a [^18]
##### Art. 121a[^19]
**Datenbearbeitung**
@@ -1108,16 +1028,6 @@
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
##### Art. 121b [^55]
**Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe durch die Gemeindepolizei**
1) Die Gemeindepolizei kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und Persönlichkeitsprofile, von Personen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Gemeindepolizei kann Personendaten nach Abs. 1 Behörden oder Gerichten bekannt geben, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Im Übrigen richtet sich die Datenbekanntgabe nach Art. 23 des Datenschutzgesetzes.
3) Die Gemeindepolizei und die Landespolizei können Personendaten nach Abs. 1 untereinander austauschen, sofern dies zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
#### F. Verpflichtungskredite
##### Art. 122
@@ -1184,16 +1094,10 @@
### VIII. Rechtspflege
### VIIIa. Datenschutz[^17]
### VIIIa. Datenschutz[^18]
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
#### Übergangsbestimmungen
#### 141.0 Gemeindegesetz (GemG)
### II.
**Erwerb des Gemeindebürgerrechts**
**b) Aufnahme auf Antrag**
@@ -1236,11 +1140,13 @@
[^15]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 10](https://www.gesetze.li/chrono/2007010000).
[^16]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^17]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^18]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^16]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2010234000).
[^17]: Überschrift vor Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 33](https://www.gesetze.li/chrono/2004033000).
[^18]: Art. 121 eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
[^19]: Art. 121a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 31](https://www.gesetze.li/chrono/2009031000).
##### Art. 90
@@ -1469,9 +1375,3 @@
1) Zur Bestreitung der durch andere Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben der Gemeinde kann der Gemeinderat die Einhebung von Umlagen im Sinne des Steuergesetzes beschliessen, wofür die Zustimmung der Regierung erforderlich ist.
2) Zur Bestreitung von Auslagen im Sinne des Art. 114 können Umlagen nur von den speziell Beteiligten erhoben werden; darüber ist gesondert Rechnung zu führen.
### Übergangsbestimmung
### III.
### Inkrafttreten
2009-10-01
Gemeindegesetz (GemG) vom 20
Originalfassung
Text zu diesem Datum