Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1997-05-10
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 358
Änderungshistorie JSON API
    1. Art. 11 sichert dem Importeur ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muss der Importeur das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.
    1. "Straffrei" bedeutet, dass der Importeur nicht mit einer Busse oder Bussandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Zahlung der normalen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet.
    1. Art. 11 hindert jedoch kein Mitglied daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.

Anmerkungen zu Art. 15

Zu Abs. 4

Der Begriff "Personen" im Sinne dieses Artikels schliesst juristische Personen ein.

Zu Abs. 4 Bst. e

Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.

    1. Nach Art. 18 dieses Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss unter der Schirmherrschaft des RZZ eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.
    1. Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
  • a) die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Mitglieder immer wieder vorkommen, sowie Gutachten zu geeigneten Lösungen anhand des dargelegten Sachverhalts;
  • b) auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen, ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;
  • c) die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über das Funktionieren und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;
  • d) die Unterrichtung und Beratung in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwertes eingeführter Waren, wenn dies von einem Mitglied oder vom Ausschuss verlangt wird. Solche Unterrichtungen oder Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterungen erfolgen;
  • e) auf Antrag Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Mitglieder, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern;
  • f) die Prüfung der ihm von einer Sondergruppe nach Art. 19 dieses Übereinkommens vorgelegten Fragen; und
  • g) die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden.

Allgemeines

    1. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeit, insbesondere bei Fragen, die ihm von Mitgliedern, dem Ausschuss oder einer Sondergruppe vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschliessen. Nach Art. 19 Abs. 4 setzt eine Sondergruppe jeweils eine bestimmte Frist für die Vorlage eines Berichts des Technischen Ausschusses, und der Technische Ausschuss legt diesen Bericht innerhalb dieser Frist vor.
    1. Der Technische Ausschuss wird in seiner Tätigkeit vom Sekretariat des RZZ in geeigneter Weise unterstützt.

Vertretung

    1. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird nachstehend als "Mitglied des Technischen Ausschusses" bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das Sekretariat der WTO kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
    1. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
    1. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (nachstehend als "der Generalsekretär" bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Regierungs- und Handelsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
    1. Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Delegierten, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.

Sitzungen des Technischen Ausschusses

    1. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuss auf der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden. Unbeschadet des ersten Satzes dieses Absatzes tritt der Technische Ausschuss im Bedarfsfall zusammen, um über Angelegenheiten zu beraten, die ihm nach Art. 19 dieses Übereinkommens von einer Sondergruppe vorgelegt werden.
    1. Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des RZZ gehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.
    1. Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Abs. 6 und 7 Genannten – ausser in dringenden Fällen – mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses.

Tagesordnung

    1. Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Abs. 6 und 7 genannten Teilnehmern – ausser in dringenden Fällen – mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuss auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte, sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, vom Ausschuss oder von einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde.
    1. Der Technische Ausschuss beschliesst seine Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode vom Technischen Ausschuss jederzeit geändert werden.

Zusammensetzung und Geschäftsordnung

    1. Der Technische Ausschuss wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden können wiedergewählt werden. Das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.
    1. Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.
    1. Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil.
    1. Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schliessen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn die Ausführungen des Redners nicht zur Sache gehören.
    1. Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt der Vorsitzende sie dem Technischen Ausschuss zur Beschlussfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.
    1. Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses.

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

    1. Der Technische Ausschuss ist beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
    1. Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuss freigestellt, dem Ausschuss und dem RZZ einen umfassenden Bericht über diese Frage vorzulegen, in dem die in den einschlägigen Diskussionen geäusserten unterschiedlichen Standpunkte dargelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes fasst der Technische Ausschuss in Angelegenheiten, die ihm von einer Sondergruppe vorgelegt werden, seine Beschlüsse einvernehmlich. Falls im Technischen Ausschuss über die ihm von einer Sondergruppe vorgelegte Frage kein Einvernehmen erzielt wird, legt er einen Bericht unter Angabe der Einzelheiten des Falles und unter Darlegung der Standpunkte der Mitglieder vor.

Sprachen und Aufzeichnungen

    1. Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die anderen Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Massgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, dass das betreffende Mitglied eine englische, eine französische oder eine spanische Übersetzung vorlegt. Für die amtlichen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschliesslich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuss vorgelegt werden, müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein.
    1. Der Technische Ausschuss erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und – falls der Vorsitzende es für notwendig hält – Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter erstattet bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des RZZ Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.
    1. Der für Entwicklungsland-Mitglieder vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäss Art. 20 Abs. 1 kann in der Praxis für einige dieser Mitglieder unzureichend sein. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 genannten Frist deren Verlängerung beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder einen solchen Antrag in den Fällen, in denen das Entwicklungsland-Mitglied stichhaltige Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen.
    1. Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, können gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Mitglieder zustimmen, beibehalten zu können.
    1. Entwicklungsländer, die der Meinung sind, dass die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Importeurs gemäss Art. 4 ihnen echte Schwierigkeiten bereiten kann, können folgenden Vorbehalt zu Art. 4 einlegen:

"Die Regierung von .......... behält sich vor vorzuschreiben, dass die einschlägige Bestimmung von Art. 4 des Übereinkommens nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Art. 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben."

Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so stimmen die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Art. 21 des Übereinkommens zu.

    1. Entwicklungsländer können folgenden Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens einlegen:

"Die Regierung von .......... behält sich vor vorzuschreiben, dass Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, ob der Importeur einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder nicht."

Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so stimmen die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Art. 21 des Übereinkommens zu.

    1. In einigen Entwicklungsländern können bei der Durchführung von Art. 1 des Übereinkommens Schwierigkeiten auftreten, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Treten derartige Schwierigkeiten in der Praxis auf, so wird auf Antrag der Entwicklungsland-Mitglieder, die das Übereinkommen anwenden, eine Untersuchung dieser Frage durchgeführt, um geeignete Lösungen zu finden.
    1. Art. 17 erkennt an, dass die Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchführen müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Der Artikel erkennt damit an, dass Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertfaktoren vollständig und richtig sind. Die Mitglieder haben vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht, die volle Mitwirkung der Importeure bei diesen Untersuchungen zu erwarten.
    1. Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis schliesst alle Zahlungen ein, die als Bedingung für den Kauf der eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich geleistet worden oder zu leisten sind.

Die Mitglieder,

in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass "die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen", "die Rolle des GATT zu stärken" und "die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich wandelnde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen";

in Anbetracht dessen, dass zahlreiche Entwicklungsland-Mitglieder Vorversandkontrollen durchführen;

in Anerkennung dessen, dass die Entwicklungsländer so handeln müssen, solange und insofern dies zur Überprüfung der Qualität, der Menge oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist;

eingedenk dessen, dass solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlass zu unnötigen Verzögerungen oder ungleicher Behandlung zu geben;

in Anbetracht dessen, dass diese Kontrollen per definitionem in dem Gebiet des Ausfuhrmitglieds durchgeführt werden;

in Anerkennung der Notwendigkeit, sowohl für die Benutzermitglieder als auch für die Ausfuhrmitglieder ein vereinbartes internationales Rahmenwerk von Rechten und Pflichten zu schaffen;

in Anerkennung dessen, dass die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 für jene Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen gelten, die im Auftrag von Regierungen durchgeführt werden, die Mitglieder der WTO sind;

in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Tätigkeit der Vorversandkontrollstellen und der Gesetze und Verordnungen über Vorversandkontrolle zu sorgen;

in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und gerechte Lösung von Streitigkeiten zu sorgen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Exporteuren und Vorversandkontrollstellen entstehen,

kommen wie folgt überein:

Die Mitglieder,

in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass "die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen", "die Rolle des GATT zu stärken" und "die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich wandelnde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen";

in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;

in Anerkennung dessen, dass klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und deren Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern;

in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln nicht selbst unnötige Handelshemmnisse schaffen;

in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln die Rechte der Mitglieder nach dem GATT 1994 weder zunichte machen noch schmälern;

in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren in bezug auf die Ursprungsregeln zu sorgen;

in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln unvoreingenommen, transparent, vorhersehbar, folgerichtig und neutral ausgearbeitet und angewendet werden;

in Anerkennung dessen, dass ein Konsultationsmechanismus sowie Verfahren für eine rasche, wirkungsvolle und gerechte Beilegung von im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfällen zur Verfügung stehen;

in dem Wunsch, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und klarer zu formulieren;

kommen wie folgt überein:

Aufgaben

    1. Die laufenden Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
  • a) auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses die Untersuchung spezifischer technischer Probleme, die bei der Verwaltung der Ursprungsregeln der Mitglieder auftreten, und beratende Stellungnahmen zu geeigneten Lösungen anhand der vorgelegten Tatsachen;
  • b) die Information und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Feststellung des Ursprungs von Waren beziehen, wenn ein Mitglied oder der Ausschuss dies beantragt;
  • c) die Ausarbeitung und Verteilung von regelmässigen Berichten über die Durchführung und den Stand dieses Übereinkommen in technischer Hinsicht;
  • d) die jährliche Prüfung der technischen Aspekte der Umsetzung und Durchführung der Teile II und III.
    1. Der Technische Ausschuss übernimmt alle weiteren Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden.
    1. Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeiten über spezifische Angelegenheiten, insbesondere die ihm von Mitgliedern oder dem Ausschuss übertragenen Arbeiten, in angemessen kurzer Zeit abzuschliessen.

Vertretung

    1. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird im folgenden als "Mitglied des Technischen Ausschusses" bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich in Sitzungen des Technischen Ausschusses von Beratern unterstützen lassen. Das WTO-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
    1. Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können sich an Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten lassen. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
    1. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (in diesem Anhang "Generalsekretär" genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
    1. Die Ernennungen von Delegierten, Stellvertretern und Beratern für die Sitzungen des Technischen Ausschusses sind dem Generalsekretär mitzuteilen.

Sitzungen

    1. Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusamen.

Verfahren

    1. Der Technische Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
    1. In Anerkennung dessen, dass einige Mitglieder Präferenzursprungsregeln anwenden, die sich von den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln unterscheiden, kommen die Mitglieder wie folgt überein.
    1. Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung sind Präferenzursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied bei der Feststellung zugrunde gelegt werden, ob Waren eine Präferenzbehandlung aufgrund von vertraglichen oder autonomen Handelsregelungen erhalten können, die zur Gewährung von Zollpräferenzen über die Anwendung von Art. I Abs. 1 des GATT 1994 hinaus führen.
    1. Die Mitglieder kommen überein sicherzustellen, dass:
  • a) bei Erlass von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muss:
  • i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Präferenzursprungsregel sowie jede Ausnahme davon eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht;
  • ii) in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Präferenzursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;
  • iii) in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der präferenzursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;
  • b) die Präferenzursprungsregeln auf einem positiven Kriterium beruhen. Präferenzursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Kriterium), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Kriteriums oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Präferenzursprungsfeststellung nicht notwendig ist;
  • c) ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln nach Massgabe von Art. X Abs. 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
  • d) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Präferenzursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage[^68] nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Präferenzursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäss Bst. f eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Bst. g öffentlich bekanntgemacht;
  • e) bei der Einführung von Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder von neuen Präferenzursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
  • f) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Präferenzursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Präferenzursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
  • g) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Präferenzursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen - soweit notwendig - im Rahmen von Gerichtsverfahren.
    1. Die Mitglieder kommen überein, bestehende Präferenzursprungsregeln einschliesslich einer Liste der Präferenzvereinbarungen, auf die sich diese Regeln beziehen, sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Präferenzursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Erklärung wirksam sind, unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen. Weiter kommen die Mitglieder überein, Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neue Präferenzursprungsregeln so bald wie möglich dem Sekretariat mitzuteilen. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.

Die Mitglieder,

im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen;

in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;

in Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder;

in Anerkennung dessen, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;

in Anerkennung dessen, dass Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Massnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 erlassen worden sind;

in Anerkennung der Bestimmungen des GATT 1994, soweit sie auf Einfuhrlizenzverfahren anwendbar sind;

in dem Wunsch, sicherzustellen, dass Einfuhrlizenzverfahren nicht in einer den Grundsätzen und Verpflichtungen des GATT 1994 zuwiderlaufenden Art und Weise benutzt werden;

in Anerkennung dessen, dass der internationale Handel durch die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren behindert werden könnte;

in der Überzeugung, dass die Einfuhrlizenzverfahren, insbesondere die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren, in einer transparenten und vorhersehbaren Art und Weise durchgeführt werden sollten;

in Anerkennung dessen, dass die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren keine grösseren administrativen Belastungen verursachen sollten, als für die Verwaltung der betreffenden Massnahmen unbedingt notwendig ist;

in dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten sowie eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;

in dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen,

kommen wie folgt überein:

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:

  • a) Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Massgabe von deren Ausfuhrleistung;
  • b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;
  • c) inländische Transport- und Frachtgebühren auf dem Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;
  • d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Produktion von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Exporteure auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können[^131].
  • e) vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlass oder Stundung, von direkten Steuern[^132] oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind[^133], soweit die Freistellung, der Erlass oder die Stundung spezifisch ausfuhrbezogen sind;
  • f) besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;
  • g) Freistellung oder Erlass von indirekten Steuern[^134] auf der Produktion und dem Vertrieb von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf der Produktion und dem Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird;
  • h) Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern[^135] auf den bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlass oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf den bei der Produktion gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird)[^136]. Dieser Punkt ist gemäss den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion auszulegen;
  • i) Erlass oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben[^137] in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Einfuhrabgaben auf eingeführten Vorleistungen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhoben wird; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Punkt ist gemäss den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Feststellung, ob Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen Ausfuhrsubventionen darstellen, auszulegen;
  • j) Bereitstellung von Programmen für Exportrisikogarantien oder -versicherungen, von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken;
  • k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muss, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Exporteuren oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen. Ist jedoch ein Mitglied Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder dieses Übereinkommens beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention;
  • l) jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Art. XVI des GATT 1994 darstellt.

I

    1. Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).
    1. Die Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Bst. h und i den Ausdruck "Vorleistungen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden". Nach Bst. h können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf den bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Bst. i können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf den bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Bst. i sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.

II

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, folgendermassen vorgehen:

    1. Wird behauptet, dass ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf den bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermässiger Nachlass oder eine übermässige Rückerstattung gewährt wird, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu bestätigen, welche Vorleistungen bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Art. 12 Abs. 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.
    1. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Abs. 1 vorgenommen.
    1. Die Untersuchungsbehörden behandeln die Vorleistungen als materiell enthalten, wenn diese Vorleistungen bei der Produktion verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass eine Vorleistung im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein muss, in der sie in den Produktionsvorgang eingangen ist.
    1. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, ist "entstehender Abfall in normalem Umfang" zu berücksichtigen und dieser Abfall als bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht zu behandeln. "Abfall" ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Produktionsvorgang erfüllt, bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.
    1. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls "normal" ist, trägt die Untersuchungsbehörde dem Produktionsverfahren, der durchschnittlichen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung. Die Untersuchungsbehörde beachtet, dass es eine wichtige Frage ist, ob die Behörden des Ausfuhrmitglieds die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.

I

Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in dieser für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Bst. i der Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen in Anhang I können Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf den eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

II

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems folgendermassen vorgehen:

    1. Bst. i der Beispielliste bestimmt, dass bei der Produktion einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandmarkts ersetzt werden können, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrmitglieds ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf den betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.
    1. Wird behauptet, dass ein Ersatzrückerstattungssystem zu einer Subvention führt, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Art. 12 Abs. 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.
    1. Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Abs. 2 vorgenommen.
    1. Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatzvorleistungen, nach der es den Exporteuren gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.
    1. Es ist anzunehmen, dass eine übermässige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne von Bst. i vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.
    1. Die Höhe einer Subvention im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a wird als Höhe der Kosten berechnet, welche der die Subvention gewährenden Regierung entstehen.
    1. Sofern in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Feststellung, ob die wertmässige Gesamtsubventionierung 5 % des Wertes der Ware überschreitet, der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens[^140] in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.[^141]
    1. Ist die Subvention an die Produktion oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden, so wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens mit dieser Ware in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.
    1. Befindet sich das Empfängerunternehmen in der Gründungsphase, so liegt eine ernsthafte Schädigung vor, wenn der Gesamtanteil der Subventionierung 15 % der investierten Gesamtmittel übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes dauert die Gründungsphase nicht länger als das erste Produktionsjahr.[^142]
    1. Liegt das Empfängerunternehmen in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, so wird der Wert der Ware als der Gesamtumsatz des Empfängerunternehmens (oder als der Umsatz mit der betreffenden Ware, falls die Subvention daran gebunden ist) im vorangehenden Kalenderjahr unter Einrechnung der Inflationsrate für die zwölf Monate vor dem Monat berechnet, in dem die Subvention gewährt werden soll.
    1. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Subventionierung in einem bestimmten Jahr werden die im Gebiet eines Mitglieds im Rahmen verschiedener Programme und von verschiedenen Behörden gewährten Subventionen zusammengerechnet.
    1. Subventionen, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind und die der künftigen Produktion zugute kommen sollen, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung eingerechnet.
    1. Subventionen, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nichtanfechtbar sind, werden bei der Berechnung der Höhe einer Subvention im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a nicht berücksichtigt.
    1. Jedes Mitglied wirkt an der Sammlung der Beweismittel mit, die von einer Sondergruppe in den Verfahren nach Art. 7 Abs. 4 bis 6 zu prüfen sind. Die Streitparteien und die betroffenen Drittland-Mitglieder notifizieren dem DSB, sobald Art. 7 Abs. 4 in Anspruch genommen worden ist, die in seinem Gebiet für die Anwendung dieser Bestimmung zuständige Stelle und die Verfahren, nach denen den Ersuchen um Informationen nachzukommen ist.
    1. Wird die Angelegenheit nach Art. 7 Abs. 4 dem DSB unterbreitet, so leitet das DSB auf Antrag das Verfahren ein, um bei der Regierung des subventionierenden Mitglieds die Informationen einzuholen, die für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Subventionierung sowie des Wertes des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen erforderlich sind, und um die Informationen einzuholen, die für die Analyse der durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind.[^143] Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Vorlage von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds umfassen, um Informationen einzuholen und um die Informationen zu klären und eingehender zu behandeln, die den Streitparteien aufgrund der Notifikationsverfahren nach Teil VII zur Verfügung stehen.[^144]
    1. Bei Auswirkungen auf Drittlandmärkte kann eine Streitpartei, unter anderem durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, die für die Analyse der nachteiligen Auswirkungen erforderlichen Informationen einholen, die vernünftigerweise nicht von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied zu erhalten sind. Dieses Erfordernis soll so gehandhabt werden, dass dem Drittland-Mitglied keine unangemessene Last auferlegt wird. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Es sind die Informationen zu liefern, die diesem Mitglied bereits vorliegen oder die es ohne weiteres beschaffen kann (z. B. die neuesten Statistiken, die von den zuständigen statistischen Diensten bereits zusammengestellt, aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollangaben über die Einfuhren und den angemeldeten Wert der betreffenden Waren usw.). Nimmt jedoch eine Streitpartei eine ausführliche Marktanalyse auf eigene Kosten vor, so erleichtern die Behörden des Drittland-Mitglieds der Person oder der Firma, welche die Analyse durchführt, die Arbeit und machen ihr alle Informationen zugänglich, die von der Regierung in der Regel nicht als vertraulich behandelt werden.
    1. Zur Erleichterung des Verfahrens der Informationssammlung bestimmt das DSB einen Vertreter. Die einzige Aufgabe des Vertreters besteht darin, für die rechtzeitige Einholung der Informationen zu sorgen, um eine anschliessende zügige multilaterale Prüfung der Streitigkeit zu erleichtern. Der Vertreter kann insbesondere vorschlagen, wie die erforderlichen Informationen am effizientesten einzuholen sind, und die Mitwirkung der Streitparteien fördern.
    1. Das in den Abs. 2 bis 4 beschriebene Verfahren der Informationssammlung wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag abgeschlossen, an dem nach Art. 7 Abs. 4 die Angelegenheit dem DSB unterbreitet worden ist. Die in diesem Verfahren erlangten Informationen werden der vom DSB gemäss Teil X eingesetzten Sondergruppe übermittelt. Diese Informationen sollen Angaben enthalten unter anderem über die Höhe der betreffenden Subvention (und gegebenenfalls den Wert des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, die Preise der nicht subventionierten Ware, die Preise anderer Anbieter auf dem Markt, die Veränderungen beim Angebot der subventionierten Ware auf dem betreffenden Markt und die Veränderungen bei den Marktanteilen. Sie sollten auch Gegenbeweismittel enthalten sowie die Zusatzinformationen, welche die Sondergruppe im Laufe ihrer Entscheidungsfindung als relevant ansieht.
    1. Wirkt das subventionierende und/oder das Drittland-Mitglied nicht am Verfahren der Informationssammlung mit, so stellt das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammen mit dem Tatbestand und den Umständen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds dar. Sind Informationen infolge der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds nicht verfügbar, so kann die Sondergruppe den Fall nötigenfalls auf der Grundlage der besten auf andere Weise verfügbaren Informationen abschliessen.
    1. Bei ihrer Entscheidungsfindung sollte die Sondergruppe aus der Nichtmitwirkung eines Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung nachteilige Schlussfolgerungen ziehen.
    1. Bei der Entscheidungsfindung darüber, ob sie sich auf die besten verfügbaren Informationen oder auf nachteilige Schlussfolgerungen stützen soll, berücksichtigt die Sondergruppe den Rat des nach Abs. 4 ernannten DSB-Vertreters zur Angemessenheit von Informationsersuchen und zu den Bemühungen der Beteiligten, diesen Ersuchen kooperativ und rechtzeitig nachzukommen.
    1. Das Verfahren der Informationssammlung hindert die Sondergruppe nicht daran, zusätzliche Informationen einzuholen, die sie für eine sachgemässe Beilegung der Streitigkeit als wesentlich ansieht und die in diesem Verfahren nicht auf angemessene Weise eingeholt oder behandelt wurden. Im allgemeinen soll die Sondergruppe jedoch keine zusätzlichen Informationen einholen, um den Fall abzuschliessen, wenn die Informationen den Standpunkt einer bestimmten beteiligten Partei unterstützen würden und wenn das Fehlen dieser Informationen in dem Fall die Folge einer unangemessenen Nichtmitwirkung dieser Partei am Verfahren der Informationssammlung ist.
    1. Bei der Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermassen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.
    1. Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.
    1. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitgliedstaat einzuholen.
    1. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.
    1. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.
    1. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Im Fall eines solchen Antrags können die untersuchenden Behörden sich dem Unternehmen zur Verfügung stellen; solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.
    1. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
    1. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.

Die Entwicklungsland-Mitglieder, die nach Art. 27 Abs. 2 Bst. a nicht den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. a unterliegen, sind:

  • a) die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet werden und die Mitglieder der WTO sind;
  • b) die folgenden Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, unterliegen den Bestimmungen, die nach Art. 27 Abs. 2 Bst. b für die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder gelten, wenn das Pro-Kopf-BSP 1000 US-Dollar pro Jahr erreicht hat[^145]: Ägypten, Bolivien, Côte d'Ivoire, die Dominikanische Republik, Ghana, Guatemala, Guyana, Indien, Indonesien, Kamerun, Kenia, Kongo, Marokko, Nicaragua, Nigeria, Pakistan, die Philippinen, Senegal, Sri Lanka und Zimbabwe.

Die Mitglieder,

eingedenk des allgemeinen Ziels der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 beruhende internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken,

in der Erkenntnis, dass die Disziplinen des GATT 1994 zu erläutern und zu verstärken sind, insbesondere die Disziplinen des Art. XIX (Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren), dass die multilaterale Kontrolle über Schutzmassnahmen wiederherzustellen ist und dass die Massnahmen zu beseitigen sind, die sich dieser Kontrolle entziehen,

in Anerkennung der Bedeutung der Strukturanpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten zu fördern und nicht zu beschränken, und

in der Erkenntnis, dass dafür ein umfassendes Übereinkommen erforderlich ist, das für alle Mitglieder gilt und auf den Grundsätzen des GATT 1994 beruht –

kommen wie folgt überein:

Präambel

Die Mitglieder,

angesichts der im Rahmen der Doha-Ministererklärung lancierten Verhandlungen;

eingedenk und in Bekräftigung des Mandats und der Grundsätze, die in Abs. 27 der Doha-Ministererklärung (WT/MIN(01)/DEC/1), in Anhang D des vom Generalrat am 1. August 2004 angenommenen Entschlusses über das Doha-Arbeitsprogramm (WT/L/579) sowie in Abs. 33 und in Anhang E der Ministererklärung von Hong Kong (WT/MIN(05)/DEC) enthalten sind;

mit dem Wunsch zur Klärung und Verbesserung relevanter Aspekte der Art. V, VIII und X des GATT 1994, um den Warenverkehr, die Freigabe und die Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, weiter zu beschleunigen;

in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer und mit dem Wunsch, die Hilfe und die Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten ("Capacity Building") in diesem Bereich zu stärken;

in Anerkennung des Bedürfnisses zur wirksamen Zusammenarbeit unter Mitgliedern zu Fragen von Handelserleichterungen und Zoll-Compliance;

vereinbaren das Folgende:

--- ---

Die Mitglieder -

in der Erkenntnis der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;

in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Dienstleistungshandel im Hinblick auf die Erweiterung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;

in dem Wunsch, sobald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Dienstleistungshandels durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;

in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, zur Erreichung ihrer nationalen politischen Ziele die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen, sowie des besonderen Bedürfnisses der Entwicklungsländer, wegen der Unausgewogenheit des Entwicklungsstandes der Vorschriften im Dienstleistungsbereich zwischen verschiedenen Staaten dieses Recht auszuüben;

in dem Wunsch, die zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer am Dienstleistungshandel und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern;

unter besonderer Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich;

kommen hiermit wie folgt überein:

Geltungsbereich

1) Dieser Anhang führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Befreiung von seinen Pflichten nach Art. II Abs. 1 gewährt wird.

2) Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens beantragten Befreiungen werden nach Art. IX Abs. 3 des WTO-Abkommens behandelt. Überprüfung

3) Der Rat für Dienstleistungshandel überprüft alle Befreiungen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt.

4) Der Rat für Dienstleistungshandel Beendigung

  • a) untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Erforderlichkeit der Befreiung begründeten, weiter bestehen, und
  • b) bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung.

5) Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Massnahme gewährte Befreiung von seinen Pflichten nach Art. II Abs. 1 dieses Abkommens endet zu dem in der Befreiung vorgesehenen Zeitpunkt.

6) Grundsätzlich sollen derartige Befreiungen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind sie Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.

7) Ein Mitglied notifiziert dem Rat für Dienstleistungshandel bei Ablauf des Zeitraums, für den die Befreiung gewährt worden ist, dass die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Massnahme mit Art. II Abs. 1 dieses Abkommens in Einklang gebracht worden ist. Listen der Befreiungen nach Art. II (Die vereinbarten Listen der Befreiungen nach Art. II Abs. 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens an dieser Stelle beigefügt[^190].)

1) Dieser Anhang gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer eines Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2) Dieses Abkommen gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

3) Nach den Teilen III und IV dieses Abkommens können Mitglieder über besondere Verpflichtungen verhandeln, die die Grenzüberschreitung aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistungen nach diesem Abkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4) Dieses Abkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.[^191]

1) Dieser Anhang gilt für Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr im Linien- und im Gelegenheitsluftverkehr sowie mit luftverkehrsbezogenen Hilfsdienstleistungen betreffen. Es wird bestätigt, dass eine nach diesem Abkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Pflichten eines Mitglieds aus zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens in Kraft sind, weder mindert noch beeinträchtigt.

2) Dieses Abkommen einschliesslich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Massnahmen, die betreffen:

  • a) bereits gewährte Verkehrsrechte, wie auch immer diese gewährt wurden;
  • b) Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

3) Dieses Abkommen gilt für Massnahmen, die betreffen:

  • a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen;
  • b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
  • c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS).

4) Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens ist nur zulässig, wenn von den betreffenden Mitgliedern Pflichten oder spezifische Verpflichtungen eingegangen und wenn die in zwei- und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.

5) Der Rat für Dienstleistungshandel überprüft in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieses Anhangs daraufhin, ob das Abkommen in diesem Sektor weiter anzuwenden ist.

6) Begriffsbestimmungen:

  • a) Der Begriff "Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen" bezeichnet Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schliesst die sogenannte Line-maintenance aus.
  • b) Der Begriff "Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen" bezeichnet die Möglichkeiten des betreffenden Luftverkehrsunternehmens, seine Luftverkehrsdienstleistungen frei zu verkaufen und zu vermarkten, einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fällt nicht die Festsetzung der Preise für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen.
  • c) Der Begriff "Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS)" bezeichnet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsunternehmen, über die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten sowie über Tarife und Tarifregelungen enthalten und mit denen Reservierungen vorgenommen oder Flugtickets ausgestellt werden können.
  • d) Der Begriff "Verkehrsrecht" bezeichnet das Recht, Dienste im Linien- und Gelegenheitsluftverkehr zu betreiben und/oder Fluggäste, Fracht und Post gegen Entgelt aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe zu befördern, einschliesslich des Rechts, die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife und die Tarifbedingungen sowie die Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen, unter anderem Anzahl, Eigentum und Kontrolle, festzulegen.
    1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
  • a) Dieser Anhang gilt für Massnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. Unter der Erbringung einer Finanzdienstleistung ist in diesem Anhang die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von Art. I Abs. 2 dieses Abkommens zu verstehen.
  • b) Für die Zwecke von Art. I Abs. 3 Bst. b dieses Abkommens hat der Begriff "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen" folgende Bedeutung:
  • i) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik,
  • ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und
  • iii) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle auf staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt.
  • c) Lässt ein Mitglied zu, dass eine der unter Bst. b Ziff. ii oder iii genannten Tätigkeiten von seinen Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistungen ausgeübt wird, so umfasst der Begriff "Dienstleistungen" für die Zwecke von Art. I Abs. 3 Bst. b dieses Abkommens solche Tätigkeiten.
  • d) Art. I Abs. 3 Bst. c dieses Abkommens gilt nicht für unter diesen Anhang fallende Dienstleistungen.
    1. Innerstaatliche Regelung
  • a) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens ist ein Mitglied nicht daran gehindert, Massnahmen aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschliesslich Massnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder Massnahmen zur Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems zu treffen. Sind solche Massnahmen mit diesem Abkommen unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen des Mitglieds nach diesem Abkommen benutzt werden.
  • b) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
    1. Anerkennung
  • a) Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates anerkennen. Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und kann auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden.
  • b) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung nach Bst. a ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die Überwachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder der Vereinbarung bestehen. Gewährt ein Mitglied die Anerkennung einseitig, so gibt es jedem anderen Mitglied angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
  • c) Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates anzuerkennen, so findet Art. VII Abs. 4 Bst. b keine Anwendung.
    1. Streitbeilegung

Sondergruppen zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche Fragen und sonstige finanzielle Angelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis über die strittige Finanzdienstleistung besitzen.

    1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • a) Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer eines Mitglieds angeboten werden. Finanzdienstleistungen umfassen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Finanzdienstleistungen schliessen folgende Tätigkeiten ein:

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

  • i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung):

A) Lebensversicherung

B) Nichtlebensversicherung

  • ii) Rückversicherung und Retrozession
  • iii) Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern
  • iv) versicherungsbezogene Nebendienstleistungen wie Beratung, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Risikobewertung und Schadensregulierung

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

  • v) Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden
  • vi) Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
  • vii) Finanzierungsleasing
  • viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks
  • ix) Bürgschaften und Verpflichtungen
  • x) Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit:

A) Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten)

B) Fremdwährungen

C) derivativen Instrumenten einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) Futures und Optionen

D) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements

E) übertragbaren Wertpapieren

F) sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen

  • xi) Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Plazierung als Vermittler (öffentlich oder privat), und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen
  • xii) Tätigkeiten als Finanzmakler
  • xiii) Vermögensverwaltung wie Cash Management oder Portfolio-Management, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung
  • xiv) Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten
  • xv) Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
  • xvi) Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziff. v bis xv aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie Unternehmensstrategien.
  • b) Ein Erbringer von Finanzdienstleistungen ist jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; der Begriff "Erbringer von Finanzdienstleistungen" umfasst jedoch keine öffentlichen Stellen.
  • c) "Öffentliche Stelle" bedeutet:
  • i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mitglieds stehende oder von ihm beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben und von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen befasst ist, oder
  • ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.
    1. Abweichend von Art. II dieses Abkommens und von den Abs. 1 und 2 des Anhangs über Befreiungen zu Art. II kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem vorgenannten Anhang Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen aufführen, die mit Art. II Abs. 1 dieses Abkommens unvereinbar sind.
    1. Abweichend von Art. XXI dieses Abkommens kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
    1. Der Rat für Dienstleistungshandel legt die zur Anwendung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest.
    1. Art. II und der Anhang über Befreiungen zu Art. II einschliesslich des Erfordernisses, in dem Anhang die von einem Mitglied beibehaltenen Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft
  • a) an dem nach Abs. 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen festzusetzenden Datum der Durchführung; oder
  • b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschliessenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Seeverkehrsdienstleistungen.
    1. Abs. 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.
    1. Nach Abschluss der in Abs. 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor, ungeachtet des Art. XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.
    1. Zielsetzungen

In Anerkennung der spezifischen Merkmale des Sektors Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits, haben die Mitglieder dem folgenden Anhang zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Abkommens in bezug auf Massnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen. Dementsprechend enthält dieser Anhang Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Abkommen.

    1. Geltungsbereich
  • a) Dieser Anhang gilt für alle Massnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen.[^192]
  • b) Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Radio- oder Fernsehprogrammen betreffen.
  • c) Der Anhang ist nicht dahingehend auszulegen, dass er
  • i) ein Mitglied verpflichtet, einen Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienstleistungen einzurichten, aufzubauen, zu erwerben, zu mieten, zu betreiben oder bereitzustellen, die nicht in seiner Liste vorgesehen sind, oder
  • ii) einem Mitglied auferlegt, nicht öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienstleistungen einzurichten, aufzubauen, zu erwerben, zu mieten, zu betreiben oder bereitzustellen (oder einen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Dienstleistungserbringer in diesem Sinne zu verpflichten).
    1. Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Anhangs

  • a) bezeichnet der Begriff "Telekommunikation" die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;
  • b) bezeichnet der Begriff "öffentliche Telekommunikationsdienstleistung" jede Art von Telekommunikationsdienstleistung, die einer ausdrücklichen oder tatsächlichen Forderung des Mitglieds gemäss der breiten Öffentlichkeit anzubieten ist. Solche Dienstleistungen können unter anderem Telegraphie, Telephonie und Telex sowie Datenübertragung umfassen, die in der Regel die Echtzeit-Übertragung von Informationen eines Teilnehmers zwischen zwei oder mehr Punkten beinhaltet, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an diesen Informationen vorgenommen werden;
  • c) bezeichnet der Begriff "öffentliches Telekommunikationsnetz" die öffentliche Infrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht;
  • d) bezeichnet der Begriff "unternehmensinterne Kommunikation" diejenigen Telekommunikationsdienstleistungen, über die ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochtergesellschaften, Zweigstellen und - vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds - seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und diese miteinander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe "Tochtergesellschaften", "Zweigstellen" und gegebenenfalls "verbundene Unternehmen" von jedem Mitglied selbst definiert. "Unternehmensinterne Kommunikation" im Sinne dieses Anhangs schliesst kommerzielle oder nichtkommerzielle Dienstleistungen aus, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden;
  • e) schliessen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieses Anhangs alle Untergliederungen desselben ein.
    1. Transparenz

Bei der Anwendung von Art. III dieses Abkommens stellt jedes Mitglied sicher, dass massgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dazu gehören unter anderem: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung der Dienstleistung, Spezifikation technischer Schnittstellen zu solchen Netzen und Dienstleistungen, Informationen über die zuständigen Gremien für die Erstellung und Annahme von Normen, die den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluss von End- und sonstigen Geräten sowie gegebenenfalls Notifizierungs-, Registrierungs- und Lizenzvergabebedingungen.

    1. Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung
  • a) Jedes Mitglied stellt sicher, dass jedem Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und auf deren Nutzung für die Erbringung einer in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstleistung eingeräumt wird. Diese Pflicht gilt unter anderem für die Bst. b bis f[^193].
  • b) Jedes Mitglied stellt sicher, dass Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -dienstleistungen, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend angeboten werden, einschliesslich privater Mietleitungen, sowie auf deren Nutzung eingeräumt wird, und sorgt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Bst. e und f dafür, dass diese Dienstleistungserbringer die Bewilligung erhalten für
  • i) den Kauf oder die Miete und den Anschluss von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die der Dienstleistungserbringer zur Bereitstellung seiner Dienstleistungen benötigt;
  • ii) den Anschluss von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen oder an Leitungen, die ein anderer Dienstleistungserbringer mietet oder besitzt und
  • iii) die Erbringung von Dienstleistungen nach Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zur Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.
  • c) Jedes Mitglied stellt sicher, dass Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschreitend, auch für ihre unternehmensinterne Kommunikation, sowie für den Zugang zu Informationen nutzen können, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind. Jede neue oder geänderte Massnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, unterliegt der Notifikations-und Konsultationspflicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens.
  • d) Ungeachtet des Bst. c kann ein Mitglied Massnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Nachrichten erforderlich sind, sofern diese Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine versteckte Beschränkung der Erbringung von Dienstleistungen darstellen würden.
  • e) Jedes Mitglied stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung keinen anderen Bedingungen unterworfen werden als denen, die erforderlich sind, um
  • i) die Gemeinwohlbindung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen zu gewährleisten, insbesondere deren Fähigkeit, ihre Netze und Dienstleistungen der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
  • ii) die technische Integrität öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen zu schützen oder
  • iii) sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds keine Dienstleistungen erbringen, sofern sie nicht nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.
  • f) Unter der Voraussetzung, dass die Kriterien nach Bst. e erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über
  • i) Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienstleistungen;
  • ii) eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschliesslich entsprechender Protokolle, für den Verbund mit derartigen Netzen und Dienstleistungen;
  • iii) falls notwendig, Anforderungen an die Interoperabilität solcher Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung der in Abschnitt 7 Bst. a aufgeführten Ziele;
  • iv) die Allgemeinzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluss dieser Geräte an solche Netze;
  • v) Einschränkungen des Verbunds von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen mit diesen Netzen bzw. Dienstleistungen oder mit Leitungen, die ein anderer Dienstleistungserbringer mietet oder besitzt, oder
  • vi) die Notifizierung, Registrierung und Lizenzvergabe.
  • g) Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland-Mitglied seinem Entwicklungsstand angepasste Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung auferlegen, soweit sie erforderlich sind, um die Infrastruktur und Dienstkapazität seiner inländischen Telekommunikation auszubauen und sich stärker an der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auf internationaler Ebene zu beteiligen. Die Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.
    1. Technische Zusammenarbeit
  • a) Die Mitglieder erkennen an, dass eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrastruktur in ihren Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung der Erbringung von Dienstleistungen wesentlich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine grösstmögliche Beteiligung der Industrieländer und der Entwicklungsländer, ihrer Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen sowie sonstiger Einrichtungen an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen, u.a. der Internationalen Fernmeldeunion, des UNDP und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
  • b) Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation unter den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene.
  • c) In Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder den Entwicklungsländern nach Möglichkeit Informationen über Telekommunikationsdienstleistungen und über Entwicklungen in der Kommunikations- und Informationstechnologie zur Verfügung, um sie beim Ausbau ihres inländischen Telekommunikationssektors zu unterstützen.
  • d) Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, ausländische Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen zur Unterstützung des Technologietransfers, der Ausbildung und sonstiger Tätigkeiten zu motivieren, welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen fördern.
    1. Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften
  • a) Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Interoperabilität von Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit der zuständigen internationalen Gremien, einschliesslich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen.
  • b) Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen und Übereinkünfte, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, für den leistungsfähigen Betrieb inländischer und weltweiter Telekommunikationsdienste spielen. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für Konsultationen mit solchen Organisationen zu Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Anhangs ergeben.
    1. Art. II und der Anhang über Befreiungen zu Art. II einschliesslich der Vorschrift, im Anhang alle Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung unvereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienstleistungen erst in Kraft
  • a) an dem nach Abs. 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen festzulegenden Datum der Umsetzung oder
  • b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluss vorgesehenen Termin für die Vorlage des abschliessenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basis-Telekommunikationsdienstleistungen.
    1. Abs. 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.

Die Mitglieder –

in dem Wunsch, die Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern sowie sicherzustellen, dass die Massnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den rechtmässigen Handel werden,

in der Erkenntnis, dass es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf

  • a) für die Anwendbarkeit der Grundsätze des GATT 1994 und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum,
  • b) für die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum,
  • c) für die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel zur Durchsetzung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder,
  • d) für die Bereitstellung wirksamer und schneller Verfahren für die multilaterale Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regierungen und
  • e) für Übergangsbestimmungen, durch die eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen erreicht werden soll,

in Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Disziplinen für den internationalen Handel mit nachgeahmten Waren,

in der Erkenntnis, dass die Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind,

in Erkenntnis der den Systemen der Mitglieder für den Schutz des geistigen Eigentums zugrundeliegenden, der öffentlichen Ordnung dienenden Ziele, einschliesslich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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