Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1997-05-10
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 358
Änderungshistorie JSON API

in Erkenntnis des besonderen Bedürfnisses der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten, über möglichst grosse Flexibilität zu verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei der innerstaatlichen Durchführung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen,

unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, handelsbezogene Streitigkeiten über geistiges Eigentum in multilateralen Verfahren zu lösen,

in dem Wunsch, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der WTO und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden "WIPO" genannt) sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen herzustellen –

sind wie folgt übereingekommen:

1) Im Sinne von Art. 31bis und dieses Anhangs:

  • a) bedeutet "pharmazeutisches Produkt" patentierte oder durch ein patentiertes Verfahren hergestellte Produkte des pharmazeutischen Sektors, die notwendig sind, um den öffentlichen Gesundheitsproblemen nach Abs. 1 der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (WT/MIN(01)/DEC/2) zu begegnen. Dabei soll der Begriff die zur Herstellung des Produkts notwendigen Wirkstoffe und die zu dessen Nutzung notwendigen Diagnosemittel einschliessen[^209];
  • b) bedeutet "anspruchsberechtigtes importierendes Mitglied" die am wenigsten entwickelten Mitglieder und alle anderen Mitglieder, die dem Rat für TRIPS gemeldet haben[^210], dass sie das System nach Art. 31bis und nach diesem Anhang ("System") als Importeur zu nutzen beabsichtigen, wobei ein Mitglied jederzeit soll melden können, dass es das System entweder uneingeschränkt oder eingeschränkt nutzen wird, zum Beispiel nur in Situationen eines nationalen Notstands oder unter anderen Umständen von äusserster Dringlichkeit oder im Falle der nicht kommerziellen Verwendung zum Wohle der Allgemeinheit. Es wird zur Kenntnis genommen, dass manche Mitglieder das System nicht in der Eigenschaft als importierende Mitglieder[^211] nutzen werden und dass manche andere Mitglieder erklärt haben, dass sie das System ausschliesslich in Situationen eines nationalen Notstands oder unter anderen Umständen von äusserster Dringlichkeit nutzen würden;
  • c) bedeutet "exportierendes Mitglied" ein Mitglied, welches das System zur Produktion pharmazeutischer Produkte für ein anspruchsberechtigtes importierendes Mitglied nutzt und sie in dieses exportiert.

2) Die in Art. 31bis Abs. 1 erwähnten Modalitäten sehen vor, dass:

  • a) das anspruchsberechtigte importierende Mitglied oder die anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder[^212] dem Rat für TRIPS eine Notifikation unterbreitet hat bzw. haben, die:
  • i) Namen und voraussichtlich benötigte Mengen des benötigten pharmazeutischen Produkts bzw. der benötigten pharmazeutischen Produkte[^213] spezifiziert,
  • ii) sofern es sich beim importierenden Mitglied nicht um eines der am wenigsten entwickelten Mitglieder handelt, bestätigt, dass das betreffende importierende Mitglied dargelegt hat, dass es entweder über ungenügende oder über keine eigenen Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor verfügt, um den Bedarf am betreffenden Produkt bzw. an den betreffenden Produkten nach dem Appendix zu diesem Anhang zu decken, und
  • iii) sofern ein pharmazeutisches Produkt in seinem Hoheitsgebiet patentiert ist, bestätigt, dass es eine Zwangslizenz nach den Art. 31 und 31bis und den Bestimmungen dieses Anhangs erteilt hat oder zu erteilen gedenkt[^214];
  • b) die vom exportierenden Mitglied im Rahmen dieses Systems erteilte Zwangslizenz folgende Bedingungen enthalten muss:
  • i) die unter Zwangslizenz hergestellte Menge darf die zur Deckung des Bedarfs des anspruchsberechtigten importierenden Mitglieds bzw. der anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder benötigte Menge nicht übersteigen, und die Gesamtheit dieser Produktion muss in das Mitglied bzw. die Mitglieder exportiert werden, das bzw. die dem Rat für TRIPS seinen bzw. ihren Bedarf gemeldet haben,
  • ii) die unter Zwangslizenz produzierten Produkte sind durch eine besondere Etikettierung oder Markierung klar als Produkte zu kennzeichnen, die nach diesem System produziert wurden. Die Lieferanten müssen die Produkte durch eine spezielle Verpackung und/oder eine spezielle Farbe/Form der Produkte selbst unterscheiden, sofern eine solche Unterscheidung möglich ist und sich nicht erheblich auf den Preis auswirkt, und
  • iii) vor dem Versand veröffentlicht der Lizenznehmer die folgenden Angaben auf einer Website[^215]:
  • c) das exportierende Mitglied dem Rat für TRIPS die Erteilung der Lizenz einschliesslich der daran geknüpften Bedingungen[^216] notifiziert[^217]. Die Notifikation enthält den Namen und die Adresse des Lizenznehmers, das Produkt bzw. die Produkte, für das bzw. die die Lizenz erteilt wurde, die Mengen, für die sie erteilt wurde, das Land bzw. die Länder, in das bzw. die das Produkt bzw. die Produkte geliefert werden sollen, sowie die Dauer der Lizenz. Die Notifikation enthält auch die Adresse der in Bst. b Ziff. iii erwähnten Website.

3) Um sicherzustellen, dass die nach diesem System importierten Produkte für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit genutzt werden, für die sie importiert werden, ergreifen die anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene Massnahmen, die im Verhältnis stehen zu ihren administrativen Möglichkeiten und dem Risiko einer Zweckentfremdung, um die Wiederausfuhr der nach diesem System tatsächlich in ihr Hoheitsgebiet importierten Produkte zu verhindern. Hat ein anspruchsberechtigtes importierendes Mitglied, das ein Entwicklungsland oder ein am wenigsten entwickeltes Land ist, Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Bestimmung, so bieten die Industrieland-Mitglieder auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen eine technische und finanzielle Zusammenarbeit an, um die Umsetzung zu erleichtern.

4) Die Mitglieder stellen das Vorhandensein wirksamer Rechtsmittel sicher, die den Import in ihr Hoheitsgebiet und den Verkauf in diesem von nach dem vorliegenden System produzierten und entgegen diesen Bestimmungen in ihre Märkte abgezweigten Produkten verhindern, indem sie die in diesem Abkommen bereits als erforderlich dargelegten Mittel verwenden. Hält ein Mitglied solche Massnahmen für diesen Zweck für ungenügend, so kann die Frage auf Antrag dieses Mitglieds vom Rat für TRIPS untersucht werden.

5) Im Hinblick auf die Nutzung der Skalenerträge mit dem Ziel, die Kaufkraft für pharmazeutische Produkte zu verbessern und die lokale Produktion solcher Produkte zu erleichtern, wird anerkannt, dass die Entwicklung von Systemen gefördert werden soll, welche die Erteilung regionaler Patente für die in Art. 31bis Abs. 3 genannten Mitglieder vorsehen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Industrieland-Mitglieder, eine technische Zusammenarbeit nach Art. 67 anzubieten, einschliesslich einer Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen.

6) Die Mitglieder anerkennen, dass es wünschenswert ist, den Technologietransfer und die Verstärkung der Kapazitäten im pharmazeutischen Sektor zu fördern, um die Probleme zu überwinden, mit denen die Mitglieder zu kämpfen haben, die ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor haben. Zu diesem Zweck werden die anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder und die exportierenden Mitglieder ermutigt, das System im Sinne der Realisierung dieses Ziels zu nutzen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit, indem sie dem Technologietransfer und der Verstärkung der Kapazitäten im pharmazeutischen Sektor bei den Arbeiten nach Art. 66 Abs. 2 dieses Abkommens, nach Abs. 7 der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie allen weiteren einschlägigen Arbeiten des Rats für TRIPS besondere Aufmerksamkeit schenken.

7) Der Rat für TRIPS wird das Funktionieren des Systems jährlich überprüfen, um seine effektive Anwendung sicherzustellen, und wird dem Generalrat jährlich einen Anwendungsbericht unterbreiten.

Beurteilung der Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor

Die am wenigsten entwickelten Mitglieder gelten als Mitglieder, die über ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor verfügen.

Für die anderen anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder kann auf die beiden nachstehenden Arten festgestellt werden, dass sie über ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten für das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte verfügen: oder

  • i) das betreffende Mitglied hat festgestellt, dass es über keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor verfügt;

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:

A) Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

B) Multilaterale HandelsübereinkünfteAnhang 1A: Multilaterale Handelsübereinkünfte Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum Anhang 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung

C) Plurilaterale HandelsübereinkünfteAnhang 4: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf Plurilaterale Handelsübereinkünfte unterliegt einem Beschluss der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft, der die Bedingungen für die Anwendung der Vereinbarung auf die jeweilige Übereinkunft festlegt, einschliesslich etwaiger dem DSB notifizierter besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren zur Aufnahme in Anlage 2.

Die Liste der Regeln und Verfahren in dieser Anlage umfasst auch Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang nur teilweise relevant sein könnten.

Besondere oder zusätzliche Regeln oder Verfahren in den Plurilateralen Handelsübereinkünften, soweit sie von den zuständigen Organen der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB notifiziert wurden.

    1. Die Sondergruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Ausserdem gelten die folgenden Arbeitsverfahren.
    1. Die Tagungen der Sondergruppe sind nicht öffentlich. Die Streitparteien und interessierte Parteien nehmen an Tagungen der Sondergruppe nur auf deren Einladung teil.
    1. Die Beratungen der Sondergruppe und die ihr vorgelegten Dokumente werden vertraulich behandelt. Diese Vereinbarung schliesst nicht aus, dass eine Streitpartei Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten veröffentlicht. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe von einem anderen Mitglied vorgelegten Informationen, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat, als vertraulich. Unterbreitet eine Streitpartei der Sondergruppe eine vertrauliche Fassung ihrer schriftlichen Stellungnahmen, so stellt sie auf Ersuchen eines Mitglieds auch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihren Stellungnahmen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die veröffentlicht werden könnte.
    1. Vor der ersten unter Beteiligung der Parteien zur Sache stattfindenden Tagung der Sondergruppe unterbreiten die Streitparteien der Sondergruppe schriftliche Stellungnahmen, in denen sie die Fakten und ihre Argumente erläutern.
    1. An der ersten unter Beteiligung der Streitparteien zur Sache stattfindenden Tagung fordert die Sondergruppe die beschwerdeführende Partei auf, ihren Fall darzulegen. Anschliessend wird noch an derselben Tagung die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen.
    1. Alle Dritten, die dem DSB ihr Interesse an dem Streit mitgeteilt haben, werden schriftlich aufgefordert, ihre Standpunkte an einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung im Rahmen der ersten Tagung der Sondergruppe zur Sache darzulegen. Solche Dritten können dieser gesamten Sitzung beiwohnen.
    1. Förmliche Gegendarstellungen werden an einer zweiten Tagung zur Sache abgegeben. Die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, hat das Recht, vor der beschwerdeführenden Partei als erste das Wort zu ergreifen. Beide Parteien legen vor dieser Tagung der Sondergruppe schriftliche Gegendarstellungen vor.
    1. Die Sondergruppe kann die Parteien jederzeit während einer Tagung mit den Parteien oder schriftlich befragen und um Erläuterungen bitten.
    1. Die Streitparteien und Dritte, die nach Art. 10 aufgefordert werden, ihre Standpunkte zu erläutern, stellen der Sondergruppe eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Erklärungen zur Verfügung.
    1. Im Interesse einer umfassenden Transparenz erfolgen die in den Abs. 5 bis 9 angeführten Darstellungen, Gegendarstellungen und Erklärungen im Beisein der Parteien. Ausserdem werden die schriftlichen Stellungnahmen jeder Partei, einschliesslich möglicher Stellungnahmen zu dem den Sachverhalt schildernden Teil des Berichts und der Antworten auf Fragen der Sondergruppe, der anderen Partei bzw. den anderen Parteien zur Verfügung gestellt.
    1. Weitere sondergruppenspezifische Verfahren.
    1. Vorgeschlagener Zeitplan für die Arbeit der Sondergruppen:
  • a) Eingang der ersten schriftlichen Stellungnahmen der Parteien:

1) Beschwerdeführende Partei: 3 bis 6 Wochen

2) Partei, gegen die Beschwerde geführt wird: 2 bis 3 Wochen

  • b) Datum, Uhrzeit und Ort der ersten Tagung zur Sache unter Beteiligung der Parteien; Sitzung mit Dritten: 1 bis 2 Wochen
  • c) Eingang schriftlicher Gegendarstellungen der Parteien: 2 bis 3 Wochen
  • d) Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten Tagung zur Sache unter Beteiligung der Parteien: 1 bis 2 Wochen
  • e) Übermittlung des den Sachverhalt schildernden Teils des Berichts an die Parteien: 2 bis 4 Wochen
  • f) Eingang der Stellungnahmen der Parteien zum den Sachverhalt schildernden Teil des Berichts: 2 Wochen
  • g) Übermittlung des Zwischenberichts, einschliesslich der Feststellungen und Schlussfolgerungen, an die Parteien: 2 bis 4 Wochen
  • h) Frist für Anträge einer Partei auf Prüfung eines Teils (von Teilen) des Berichts: 1 Woche
  • i) Zeitraum der Prüfung durch die Sondergruppe, gegebenenfalls einschliesslich einer weiteren Tagung unter Beteiligung der Parteien: 2 Wochen
  • j) Übermittlung des Schlussberichts an die Streitparteien: 2 Wochen
  • k) Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder: 3 Wochen

Dieser Zeitplan kann aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen geändert werden. Wenn nötig werden weitere Tagungen unter Beteiligung der Parteien anberaumt.

Die folgenden Regeln und Verfahren gelten für nach Art. 13 Abs. 2 eingesetzte Sachverständigengruppen.

    1. Sachverständigengruppen unterstehen der Sondergruppe. Ihre Mandate und genauen Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe festgelegt; sie erstatten der Sondergruppe Bericht.
    1. Die Teilnahme an Sachverständigengruppen ist auf Personen mit beruflichem Ansehen und Erfahrung auf dem in Frage stehenden Gebiet beschränkt.
    1. Ohne die gemeinsame Zustimmung der Streitparteien werden Staatsangehörige der Streitparteien nur in Ausnahmefällen in einer Sachverständigengruppe tätig, wenn nach Ansicht der Sondergruppe die erforderlichen wissenschaftlichen Fachkenntnisse nicht anders gewährleistet werden können. Regierungsbeamte der Streitparteien werden nicht in einer Sachverständigengruppe tätig. Mitglieder der Sachverständigengruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Regierungsvertreter oder als Vertreter einer Organisation an. Regierungen oder Organisationen erteilen ihnen daher keine Weisungen in Angelegenheiten, mit denen eine Sachverständigengruppe befasst ist.
    1. Sachverständigengruppen dürfen jede ihnen geeignet erscheinende Quelle konsultieren und von ihr Auskünfte und fachlichen Rat einholen. Bevor eine Sachverständigengruppe jedoch Auskünfte oder Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterstehenden Quelle einholt, teilt sie dies der Regierung des betreffenden Mitglieds mit. Jedes Mitglied kommt einem Ersuchen einer Sachverständigengruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und umfassend nach.
    1. Die Streitparteien haben Zugang zu allen einschlägigen einer Sachverständigengruppe erteilten Auskünften, es sei denn, diese sind vertraulich. Der Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne förmliche Genehmigung der Regierung, Organisation oder Person preisgegeben, die diese Auskünfte erteilt hat. Wird die Sachverständigengruppe um Auskünfte gebeten, die von ihr nicht preisgegeben werden dürfen, so wird von der Regierung, Organisation oder Person, die die Auskünfte erteilt hat, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung gestellt.
    1. Die Sachverständigengruppe legt den Streitparteien einen Entwurf des Berichts vor, um deren Stellungnahmen einzuholen; diese werden gegebenenfalls im Schlussbericht berücksichtigt, der bei Vorlage an die Sondergruppe auch den Streitparteien übermittelt wird. Der Schlussbericht der Sachverständigengruppe hat nur beratenden Stellenwert.

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:

  • A. Ziele
  • i) Zweck des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik ("TPRM") ist es, zur besseren Einhaltung der Regeln, Disziplinen und Verpflichtungen im Rahmen der Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls der Plurilateralen Handelsübereinkünfte durch alle Mitglieder und damit zu einem reibungsloseren Funktionieren des multilateralen Handelssystems beizutragen, indem eine grössere Transparenz und ein besseres Verständnis der Handelspolitiken und -praktiken der Mitglieder gewährleistet werden. Zu diesem Zweck ermöglicht der Überprüfungsmechanismus eine regelmässige gemeinsame Beurteilung und Bewertung des gesamten Spektrums der Handelspolitiken und -praktiken der einzelnen Mitglieder und ihrer Auswirkungen auf das multilaterale Handelssystem. Er soll jedoch nicht als Grundlage für die Durchsetzung spezifischer Verpflichtungen im Rahmen der Abkommen oder für Streitbeilegungsverfahren oder dazu dienen, den Mitgliedern weitere handelspolitische Verpflichtungen aufzuerlegen.
  • ii) Die im Rahmen des Überprüfungsmechanismus durchgeführte Bewertung berücksichtigt, soweit erforderlich, die umfassenderen wirtschafts- und entwicklungspolitischen Erfordernisse, Massnahmen und Ziele des betreffenden Mitglieds sowie sein aussenwirtschaftliches Umfeld. Zweck des Überprüfungsmechanismus ist es jedoch, die Auswirkungen der Handelspolitiken und -praktiken eines Mitglieds auf das multilaterale Handelssystem zu untersuchen.
  • B. Innerstaatliche Transparenz

Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der innerstaatlichen Transparenz von handelspolitischen Entscheidungen der Regierung sowohl für die Wirtschaft der Mitglieder als auch für das multilaterale Handelssystem an und vereinbaren, eine grössere Transparenz in ihren eigenen Systemen anzustreben und zu fördern; sie erkennen an, dass die Herstellung der innerstaatlichen Transparenz freiwillig bleiben und die rechtlichen und politischen Strukturen der einzelnen Mitglieder berücksichtigen muss.

  • C. Überprüfungsverfahren
  • i) Hiermit wird das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden "TPRB" genannt) eingesetzt; seine Aufgabe ist es, Überprüfungen der Handelspolitik durchzuführen.
  • ii) Die Handelspolitiken und -praktiken aller Mitglieder werden regelmässigen Überprüfungen unterzogen. Der Einfluss der einzelnen Mitglieder auf das Funktionieren des multilateralen Handelssystems, gemessen an ihrem Anteil am Welthandel in einem nicht lange zurückliegenden repräsentativen Zeitraum, ist der ausschlaggebende Faktor bei der Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen. Die vier grössten nach dieser Regel ermittelten Handelspartner (die Europäischen Gemeinschaften gelten als ein Partner) werden alle drei Jahre, die folgenden 16 alle fünf Jahre überprüft. Für die anderen Mitglieder beträgt der Zeitabstand zwischen zwei Überprüfungen sieben Jahre, mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer, für die längere Zeitabstände festgelegt werden können. Es wird vereinbart, dass die Überprüfung von Handelspartnern, die eine gemeinsame Aussenwirtschaftspolitik betreiben, an der mehr als ein Mitglied beteiligt ist, alle handelsrelevanten Politiken einschliesslich der einschlägigen Politiken und Praktiken der einzelnen Mitglieder umfasst. Bei Änderungen der Handelspolitiken oder -praktiken eines Mitglieds, die erhebliche Auswirkungen auf die Handelspartner haben können, kann das TPRB das betreffende Mitglied ausnahmsweise nach Konsultation auffordern, die nächste Überprüfung zeitlich vorzuverlegen.
  • iii) Die Beratungen in den Sitzungen des TPRB orientieren sich an den in Abs. A festgelegten Zielen. Im Mittelpunkt dieser Beratungen stehen die Handelspolitiken und -praktiken des Mitglieds, die bei der Überprüfung beurteilt werden sollen.
  • iv) Das TPRB legt einen Rahmenplan für die Durchführung der Überprüfungen fest. Es kann auch aktualisierte Berichte der Mitglieder beraten und zur Kenntnis nehmen. Das TPRB legt in Absprache mit den direkt betroffenen Mitgliedern ein Überprüfungsprogramm für jedes Jahr fest. Nach Absprache mit dem Mitglied, das überprüft wird, oder den Mitgliedern, die überprüft werden, kann der Vorsitzende Diskussionsteilnehmer ernennen, die im eigenen Namen sprechen und die Beratungen im TPRB einleiten.
  • v) Das TPRB stützt seine Arbeit auf folgende Unterlagen:
  • a) einen vollständigen Bericht des (der) zu überprüfenden Mitglieds(er) nach Abs. D;
  • b) einen vom Sekretariat in eigener Verantwortung erstellten Bericht, der sich auf die ihm zur Verfügung stehenden und die von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erteilten Auskünfte stützt. Das Sekretariat soll sich die Handelspolitiken und -praktiken von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erläutern lassen.
  • vi) Die Berichte des überprüften Mitglieds und des Sekretariats sowie das Protokoll der entsprechenden Sitzung des TPRB werden nach der Überprüfung unverzüglich veröffentlicht.
  • vii) Diese Unterlagen werden der Ministerkonferenz zugeleitet, die sie zur Kenntnis nimmt.
  • D. Berichterstattung

Um ein höchstmögliches Mass an Transparenz zu erreichen, erstattet jedes Mitglied dem TPRB regelmässig Bericht. In ausführlichen Berichten werden die Handelspolitiken und -praktiken des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nach einem vom TPRB festzulegenden Muster beschrieben. Dieses Muster richtet sich zunächst nach dem mit Beschluss vom 19. Juli 1989 (BISD 36S/406-409) festgelegten Standardmuster für Länderberichte und wird, soweit erforderlich, so angepasst, dass die Berichte alle Aspekte der Handelspolitiken abdecken, die unter die in Anhang 1 genannten Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls die Plurilateralen Handelsübereinkünfte fallen. Das TPRB kann das Muster aufgrund seiner Erfahrungen ändern. Zwischen den Überprüfungen erstellen die Mitglieder Kurzberichte, wenn sich in ihren Handelspolitiken wesentliche Änderungen ergeben; die statistischen Informationen werden nach dem vereinbarten Muster jährlich aktualisiert. Die besonderen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer bei der Erstellung ihrer Berichte sind besonders zu berücksichtigen. Das Sekretariat stellt auf Antrag den Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten unter ihnen, technische Hilfe zur Verfügung. Die in den Berichten enthaltenen Informationen sollten so weit wie möglich mit den Notifikationen gemäss den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften abgestimmt werden.

  • E. Zusammenhang mit den Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und des GATS

Die Mitglieder erkennen an, dass die Belastung für die Regierungen, die auch dem umfassenden Konsultationsverfahren aufgrund der Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 oder des GATS unterliegen, so gering wie möglich gehalten werden sollte. In diesem Sinne wird der Vorsitzende des TPRB in Absprache mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern und mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen administrative Verfahren ausarbeiten, durch die der normale Rhythmus der Überprüfungen der Handelspolitik mit dem Zeitplan für Zahlungsbilanzkonsultationen abgestimmt, die Überprüfung der Handelspolitik jedoch nicht um mehr als zwölf Monate aufgeschoben wird.

  • F. Beurteilung des Mechanismus

Das TPRB beurteilt das Funktionieren des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die Ergebnisse der Beurteilung werden der Ministerkonferenz vorgelegt. In der Folge kann das TPRB in Zeitabständen, die es festlegt, oder auf Antrag der Ministerkonferenz weitere Beurteilungen des TPRM vornehmen.

  • G. Überblick über Entwicklungen der internationalen Handelsbedingungen

Das TPRB erstellt ausserdem einen jährlichen Überblick über Entwicklungen in den internationalen Handelsbedingungen, die sich auf das multilaterale Handelssystem auswirken. Der Überblick wird ergänzt durch einen Jahresbericht des Generaldirektors, der die wichtigsten Tätigkeiten der WTO darstellt und wichtige politische Themen, die das Handelssystem betreffen, beleuchtet.

[^1]: Es wird davon ausgegangen, dass ein mit einer Angelegenheit befasstes Organ einen Beschluss durch Konsens gefasst hat, wenn kein in der Sitzung, in der der Beschluss ergeht, anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluss förmlich Einspruch erhebt.

[^2]: Die Zahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten ist keinesfalls höher als die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

[^3]: Tagt der Generalrat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan, so werden seine Beschlüsse gemäss Art. 2 Abs. 4 der Streitbeilegungsvereinbarung gefasst.

[^4]: Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden.

[^5]: Die gemäss diesem Artikel gewährten Befreiungen sind in Fussnote 7 auf den Seiten 11 und 12 in Abschnitt II des Dokuments MTN/FA vom 15. Dezember 1993 und in Dokument MTN/FA/Corr. 6 vom 21. März 1994 aufgeführt. Auf ihrer ersten Tagung erstellt die Ministerkonferenz eine überarbeitete Liste der nach diesem Artikel gewährten Befreiungen, die auch alle aufgrund des GATT 1947 seit dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten Befreiungen einbezieht und in der die bis dahin abgelaufenen Befreiungen gestrichen sind.

[^6]: Die Tätigkeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe gemäss Abschnitt III der Ministererklärung über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 koordiniert.

[^7]: Diese Vereinbarung soll nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 ändern. Die Mitglieder können sich in bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

[^8]: Die schweizerisch-liechtensteinische Konzessions- und Verpflichtungsliste für Agrar- und Industrieprodukte kann bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden (nur in französischer Sprache: "Liste LIX Suisse-Liechtenstein").

[^9]: Die schweizerisch-liechtensteinische Konzessions- und Verpflichtungsliste für Agrar- und Industrieprodukte kann bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden (nur in französischer Sprache: "Liste LIX Suisse-Liechtenstein").

[^10]: Diese Massnahmen schliessen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, bewegliche Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, nichtautomatische Einfuhrlizenzerteilung, nichttarifäre Massnahmen staatlicher Handelsunternehmen, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmassnahmen ein, die keine Zölle im eigentlichen Sinne darstellen, auch wenn solche Massnahmen aufgrund von länderspezifischen Abweichungen von den Bestimmungen des GATT 1947 beibehalten werden, nicht dagegen Massnahmen, die aufgrund von Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nicht landwirtschaftsspezifischen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens beibehalten werden.

[^11]: Der Referenzpreis, der bei der Berufung auf diesen Buchstaben zugrunde gelegt wird, ist in der Regel der durchschnittliche cif-Wert je Einheit des betreffenden Erzeugnisses oder ein hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsstufe des Erzeugnisses angemessener Preis. Er ist nach seiner ersten Anwendung zu veröffentlichen und insoweit zur Verfügung zu stellen, als dies erforderlich ist, damit andere Mitglieder den gegebenenfalls erhobenen Zusatzzoll beurteilen können.

[^12]: Wird der interne Verbrauch nicht berücksichtigt, so wird die Grund-Auslösungsschwelle gemäss Abs. 4 Bst. a zugrunde gelegt.

[^13]: "Ausgleichszölle" im Sinne dieses Artikels sind die in Art. VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen erfassten Abgaben.

[^14]: Die zwischen runden Klammern stehenden Warenbezeichnungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend.

[^15]: Für die Zwecke von Abs. 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekanntgemachten Kriterien oder Richtlinien durchgeführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.

[^16]: Für die Zwecke des Abs. 3 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.

[^17]: Für die Zwecke des Abs. 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.

[^18]: In diesem Übereinkommen gilt die Bezugnahme auf Art. XX Bst. b auch für die einführenden Bestimmungen zu diesem Artikel.

[^19]: Für die Zwecke von Art. 3 Abs. 3 liegt eine wissenschaftliche Begründung vor, wenn ein Mitglied auf der Grundlage einer Prüfung und Bewertung verfügbarer wissenschaftlicher Angaben gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens festlegt, dass die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das für angemessen erachtete Schutzniveau zu erreichen.

[^20]: Für die Zwecke von Art. 5 Abs. 6 beschränkt eine Massnahme den Handel nicht mehr als nötig, wenn keine andere Massnahme unter vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung steht, die das angemessene Schutzniveau erreicht und den Handel wesentlich weniger beschränkt.

[^21]: Für die Zwecke dieser Definitionen schliesst der Begriff "Tiere" Fische und wildlebende Tiere, der Begriff "Pflanzen" Wälder und wildlebende Pflanzen, der Begriff "Schädlinge" Unkraut und der Begriff "Verunreinigungen" Rückstände von Pestiziden und Tierarzneimitteln sowie Fremdstoffe ein.

[^22]: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen wie Gesetze, Erlasse oder Verordnungen mit allgemeiner Geltung.

[^23]: "Staatsangehörige" sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

[^24]: Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren schliessen unter anderem Probenahme- und Zertifizierungsverfahren ein.

[^25]: Im Rahmen des Möglichen kann diese Bestimmung auch den Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zugute kommen.

[^26]: Ein Übereinkommensjahr wird definiert als der Zeitraum von zwölf Monaten, der mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, bzw. die jeweils nachfolgenden Zeiträume von zwölf Monaten.

[^27]: Für Waren, die noch nicht in das GATT 1994 einbezogen worden sind, gehört Art. XIX nicht zu den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, sofern nicht in Abs. 3 des Anhangs ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

[^28]: Der Begriff "Beschränkungen" bezeichnet alle einseitigen mengenmässigen Beschränkungen sowie alle bilateralen Vereinbarungen und sonstigen Massnahmen mit gleicher Wirkung.

[^29]: Eine Zollunion kann eine Schutzmassnahme für ihr gesamtes Gebiet oder für einen Mitgliedstaat anwenden. Beruft sich eine Zollunion auf die Schutzklausel für ihr gesamtes Gebiet, so müssen alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Gesamtlage in der Zollunion getroffen werden. Wird eine Schutzmassnahme für einen Mitgliedstaat angewendet, so werden alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Lage in diesem Mitgliedstaat getroffen; in diesem Fall gilt die Massnahme nur für den betreffenden Mitgliedstaat.

[^30]: Der bevorstehende Anstieg muss messbar sein, und sein Vorhandensein darf nicht aufgrund von Behauptungen, Vermutungen oder einer reinen Möglichkeit, die sich zum Beispiel aus einer in den Ausfuhrmitgliedländern bestehenden Produktionskapazität ergibt, bloss erschlossen werden.

[^31]: "Staatsangehörige" sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

[^32]: Werden TRIMs nach freiem Ermessen angewendet, so wird jede einzelne Anwendung notifiziert. Informationen, durch die die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen geschädigt würden, brauchen nicht preisgegeben zu werden.

[^33]: Der Ausdruck "eingeleitet" bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Art. 5 formell beginnt.

[^34]: Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes gelten normalerweise als für die Bestimmung des Normalwertes ausreichend, wenn sie 5 % oder mehr der Verkäufe der fraglichen Ware an das Einfuhrmitglied ausmachen; ein niedrigerer Prozentsatz sollte zulässig sein, sofern nachgewiesen ist, dass die Inlandsverkäufe trotz dieses niedrigeren Prozentsatzes für einen angemessenen Vergleich ausreichen.

[^35]: In diesem Übereinkommen sind unter "Behörden" solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen.

[^36]: Der längere Zeitraum sollte normalerweise ein Jahr umfassen und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate.

[^37]: Verkäufe unter Stückkosten werden in erheblichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder dass die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 % der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte ausmachen.

[^38]: Die Berichtigung für die Produktionsaufnahme spiegelt die Kosten am Ende der Anlaufphase wider oder aber, sofern sich diese Phase über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die neuesten Kosten, die die Behörden angemessenerweise während der Untersuchung berücksichtigen können.

[^39]: Es wird davon ausgegangen, dass sich einige der oben genannten Faktoren überschneiden können; die Behörden stellen sicher, dass sie Anpassungen gemäss dieser Bestimmung nicht doppelt vornehmen.

[^40]: Normalerweise entspricht der Verkaufstag dem Datum des Vertrages, der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, was in den Verkaufsbedingungen festgelegt ist.

[^41]: Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck "Schädigung" im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.

[^42]: Dies ist beispielsweise – jedoch nicht ausschliesslich – der Fall, wenn überzeugende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Einfuhren der Ware zu Dumpingpreisen in naher Zukunft erheblich zunehmen werden.

[^43]: Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Exporteur oder Importeur geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

[^44]: Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet "erheben" die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.

[^45]: Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.

[^46]: Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Abs. 1 stellen oder unterstützen können.

[^47]: Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Exporteure am Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder – im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist – einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.

[^48]: Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Exporteure betroffen sind.

[^49]: Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann.

[^50]: Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen.

[^51]: Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Abs. 4.

[^52]: Es wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der in diesem Unterabsatz und in Unterabs. 2 genannten Fristen nicht möglich sein kann, wenn die fragliche Ware Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist.

[^53]: Eine endgültige Feststellung der Zollschuld für Antidumpingzölle gemäss Art. 9 Abs. 3 ist für sich genommen keine Überprüfung im Sinne dieses Artikels.

[^54]: Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 1, dass kein Zoll zu erheben ist, so veranlasst diese Tatsache an sich die Behörden nicht, den endgültigen Zoll aufzuheben.

[^55]: Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

[^56]: Dies schliesst jedoch bei Bedarf Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

[^57]: Es gilt als vereinbart, dass diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, Regierungsstellen anderer Mitglieder die Durchführung von Vorversandkontrollen in ihrem Gebiet zu erlauben.

[^58]: Eine internationale Norm ist eine von einer staatlichen Stelle oder einer nichtstaatlichen Stelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten offensteht und die eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm.

[^59]: Es gilt als vereinbart, dass "höhere Gewalt" für die Zwecke dieses Übereinkommens "unausweichlichen Zwang oder unausweichliche Gewalt infolge von unvorhersehbaren Ereignissen, die die Nichterfüllung des Vertrags entschuldigen", bedeutet.

[^60]: Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Vorversandkontrollstellen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen in Anhang 1A des WTO-Abkommens angeführten multilateralen Handelsübereinkünften eingangen sind.

[^61]: Es gilt als vereinbart, dass die technische Hilfe auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.

[^62]: Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung die Begriffsbestimmungen für "inländischer Wirtschaftszweig" oder "gleichartige Waren eines inländischen Wirtschaftszweigs" oder ähnliche Begriffe, wo immer sie Verwendung finden, unberührt lässt.

[^63]: In bezug auf Ursprungsregeln, die für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendet werden, begründet diese Bestimmung keine Verpflichtungen über diejenigen hinaus, die die Mitglieder aufgrund des GATT 1994 eingegangen sind.

[^64]: Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.

[^65]: Ist das Wertprozentsatzkriterium vorgeschrieben, so ist in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes anzugeben.

[^66]: Ist das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben, so ist der ursprungsbegründende Vorgang genau anzugeben.

[^67]: Gleichzeitig werden Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung in Betracht gezogen.

[^68]: Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.

[^69]: Diese Verfahren umfassen "Lizenzverfahren" sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.

[^70]: Die Grundlage, der Geltungsbereich oder die Dauer einer Massnahme, zu deren Durchführung ein Lizenzverfahren eingeführt wird, werden durch dieses Übereinkommen nicht in Frage gestellt.

[^71]: Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck "Regierungen" auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.

[^72]: Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen unter die Abs. 1 und 2 dieses Artikels, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.

[^73]: Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Vertragspartei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäss Bst. a Ziff. ii und iii hat, kann nach Notifikation an den Ausschuss die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben.

[^74]: Manchmal als "Kontingentsinhaber" bezeichnet.

[^75]: Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt.

[^76]: Gemäss den Bestimmungen von Art. XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Art. XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren liegen, oder die Rückerstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention.

[^77]: Objektive Kriterien oder Bedingungen bedeuten hier horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Grösse der Unternehmen.

[^78]: In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder der Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für solche Entscheidungen berücksichtigt.

[^79]: Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Tatsachen belegen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die blosse Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, gilt für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne von Art. 1.

[^80]: Massnahmen, die nach Anhang I keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.

[^81]: Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

[^82]: Nach Art. 24 eingesetzt.

[^83]: Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.

[^84]: Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmassnahmen zulässig sind.

[^85]: Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmassnahmen zulässig sind.

[^86]: Der Ausdruck "Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs" wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil V dieses Übereinkommens.

[^87]: Der Ausdruck "Zunichtemachung oder Schmälerung" wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, und das Bestehen einer solchen Zunichtemachung oder Schmälerung wird nach der üblichen Praxis der Anwendung dieser Bestimmungen festgestellt.

[^88]: Der Ausdruck "ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds" wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung.

[^89]: Die wertmässige Gesamtsubventionierung wird gemäss Anhang IV berechnet.

[^90]: Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere multilaterale Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert unter diesem Buchstaben auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung.

[^91]: Die Mitglieder erkennen an, dass eine unvollständige Rückzahlung der Finanzierung von Zivilluftfahrtprogrammen durch Lizenzgebühren infolge eines geringeren tatsächlichen Verkaufs als geplant an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Buchstabens bedeutet.

[^92]: Sofern keine anderen multilateral vereinbarten spezifischen Regeln auf den Handel mit dem betreffenden Grunderzeugnis oder der betreffenden Ware Anwendung finden.

[^93]: Die Tatsache, dass in diesem Absatz auf bestimmte Umstände Bezug genommen wird, verleiht ihnen an sich noch keinen rechtlichen Status im Sinne des GATT 1994 oder dieses Übereinkommens. Diese Umstände dürfen nicht vereinzelt oder sporadisch vorlegen oder aus anderen Gründen unbedeutend sein.

[^94]: Bezieht sich der Antrag auf eine Subvention, von der angenommen wird, dass sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 führt, so können die verfügbaren Beweise für eine ernsthafte Schädigung auf den Beweis der Einhaltung bzw. der Nichteinhaltung der Bedingungen von Art. 6 Abs. 1 beschränkt werden.

[^95]: Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

[^96]: Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.

[^97]: Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.

[^98]: Es wird anerkannt, dass staatliche Beihilfen für verschiedene Zwecke von den Mitgliedern allgemein zur Verfügung gestellt werden und dass die blosse Tatsache, dass diese Beihilfen nach diesem Artikel nicht als nichtanfechtbar in Betracht kommen, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, derartige Beihilfen zu gewähren.

[^99]: Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere multilaterale Regeln gelten werden, gilt dieser Buchstabe nicht für diese Ware.

[^100]: Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der in Art. 24 vorgesehene Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Übereinkommen "der Ausschuss" genannt) das Funktionieren der Bestimmungen von Abs. 2 Bst. a mit dem Ziel, alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieser Bestimmungen zu verbessern. Bei der Prüfung der möglichen Änderungen überprüft der Ausschuss sorgfältig die Begriffsbestimmungen der in diesem Buchstaben genannten Kategorien im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gesammelten Erfahrungen und der Arbeiten anderer einschlägiger internationaler Institutionen.

[^101]: Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Grundlagenforschung, die von Hochschul- oder Forschungseinrichtungen selbständig betrieben wird. Der Begriff "Grundlagenforschung" bedeutet eine Erweiterung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht mit industriellen oder kommerziellen Zielen verbunden ist.

[^102]: Die in diesem Buchstaben genannte zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen wird im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden beihilfefähigen Gesamtkosten festgelegt.

[^103]: Der Begriff "industrielle Forschung" bedeutet planmässiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen.

[^104]: Der Begriff "vorwettbewerbliche Entwicklung" bedeutet die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschliesslich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Ausserdem kann dieser Begriff die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfasst keine routinemässigen oder regelmässigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Fabrikationsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.

[^105]: Bei Programmen, die sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen, berechnet auf der Grundlage aller beihilfefähigen Kosten gemäss den Ziff. i bis v dieses Buchstabens, nicht überschreiten.

[^106]: Ein "allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung" bedeutet, dass die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein anwendbaren regionalen Entwicklungspolitik sind und dass Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluss auf die Entwicklung einer Region haben.

[^107]: "Neutrale und objektive Kriterien" bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Mass hinaus begünstigen, das angemessen ist, um Ungleichheiten zwischen Regionen im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Innerhalb dieser Obergrenzen werden die Beihilfen breit und gleichmässig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen im Sinne von Art. 2 zu vermeiden.

[^108]: Der Begriff "bestehende Einrichtungen" bedeutet Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Umweltvorschriften erlassen werden, mindestens zwei Jahre in Betrieb waren.

[^109]: Es wird anerkannt, dass diese Notifikationsbestimmungen nicht dazu verpflichten, vertrauliche Informationen einschliesslich vertraulicher Geschäftsinformationen mitzuteilen.

[^110]: Die Berufung auf Teil II oder III kann parallel zu der Berufung auf Teil V erfolgen; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrmitglieds darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll, wenn die Voraussetzungen von Teil V erfüllt sind, oder Ausgleichsmassnahmen nach Art. 4 oder Art. 7) begegnet werden. Im Falle von Massnahmen, die gemäss Teil IV nichtanfechtbar sind, ist eine Berufung auf die Teile III und V nicht zulässig. Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a können jedoch Gegenstand einer Untersuchung sein um festzustellen, ob es sich um spezifische Massnahmen im Sinne von Art. 2 handelt oder nicht. Ausserdem ist im Falle einer Subvention gemäss Art. 8 Abs. 2, die im Rahmen eines nicht nach Art. 8 Abs. 3 notifizierten Programms gewährt wird, eine Berufung auf Teil III oder V zulässig, jedoch gilt diese Subvention als nichtanfechtbar, wenn festgestellt wird, dass sie den Bedingungen nach Art. 8 Abs. 2 entspricht.

[^111]: Der Begriff "Ausgleichszoll" bedeutet im Sinne von Art. VI Abs. 3 des GATT 1994 einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Fabrikation, Herstellung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Subvention unwirksam zu machen.

[^112]: Der Begriff "eingeleitet" bezeichnet nachstehend die Verfahrensschritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Art. 11 formell beginnt.

[^113]: Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.

[^114]: Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Abs. 1 stellen oder unterstützen können.

[^115]: Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Exporteure am Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder – im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist – einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.

[^116]: Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Exporteure betroffen sind; die Behörden oder der Wirtschaftsverband sorgen für die Weiterleitung von Kopien an die betroffenen Exporteure.

[^117]: Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann.

[^118]: Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, dass die untersuchende Behörde eine Aufhebung der Vertraulichkeit nur im Falle von für das Verfahren relevanten Informationen verlangen darf.

[^119]: Gemäss diesem Absatz ist es besonders wichtig, dass keine vorläufige oder endgültige Feststellung positiver Art ergeht, ohne dass ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil II, III oder X bilden.

[^120]: Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss diesem Artikel auszulegen.

[^121]: Wie in den Abs. 2 und 4 beschrieben.

[^122]: Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Exporteur oder einem Importeur geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

[^123]: Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Abs. 4.

[^124]: Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Begriff "inländische interessierte Parteien" Verbraucher und gewerbliche Abnehmer der eingeführten Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist.

[^125]: Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "erheben" die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.

[^126]: Wird der Betrag des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren, dass kein Zoll zu erheben ist, so sind die Behörden allein durch diese Tatsache nicht verpflichtet, den endgültigen Zoll aufzuheben.

[^127]: Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

[^128]: Der Ausschuss setzt eine Arbeitsgruppe ein, die Inhalt und Form des in BISD 9S/193-194 enthaltenen Fragebogens überprüft.

[^129]: Für Entwicklungsland-Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewähren, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Niveaus der 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.

[^130]: Dies schliesst jedoch gegebenenfalls Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

[^131]: Der Ausdruck "kommerziell erlangen können" bedeutet, dass die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kommerziellen Erwägungen abhängt.

[^132]: Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "direkte Steuern" die Steuern auf Löhnen, Gewinnen, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und allen anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz.

[^133]: Die Mitglieder erkennen an, dass eine Stundung z.B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muss, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, dass die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied administrative oder andere Praktiken zur Kenntnis bringen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen bemühen sich die Mitglieder in der Regel um die Beilegung ihrer Streitigkeiten, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem GATT 1994 einschliesslich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation beeinträchtigt würden. Mit Buchstabe e wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Massnahmen zu hindern, durch welche die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.

[^134]: Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "indirekte Steuern" die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen.

[^135]: Im Sinne dieses Übereinkommens: sind indirekte, "auf einer Vorstufe" erhobene Steuern die Steuern, die auf Gütern oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden; sind "kumulative" indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt.

[^136]: Bst. h findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen an deren Stelle bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermässigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschliesslich unter Bst. g geregelt.

[^137]: Im Sinne dieses Übereinkommens: bedeutet der Ausdruck "Einfuhrabgaben" die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden; umfasst "Erlass" von Steuern die Rückzahlung oder den Nachlass von Steuern; umfasst "Erlass oder Rückerstattung" die vollständige oder teilweise Freistellung oder Stundung von Einfuhrabgaben.

[^138]: Bei der Produktion verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der produzierten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Produktion verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.

[^139]: Nötigenfalls soll eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern über Fragen erarbeitet werden, die in diesem Anhang nicht behandelt werden oder die für die Zwecke von Art. 6 Abs. 1 Bst. a der weiteren Klärung bedürfen.

[^140]: Das Empfängerunternehmen ist ein Unternehmen im Gebiet des subventionierenden Mitglieds.

[^141]: Im Fall steuerbezogener Subventionen wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens in dem Steuerjahr berechnet, in dem die steuerbezogene Massnahme erlangt wurde.

[^142]: Die Gründungsphase umfasst auch den Fall, dass finanzielle Verpflichtungen für die Entwicklung von Waren oder für die Errichtung von Fertigungsanlagen für Waren eingegangen werden, denen die Subvention zugute kommt, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.

[^143]: In den Fällen, in denen das Vorliegen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muss.

[^144]: Beim Verfahren der Informationssammlung durch das DSB wird die Notwendigkeit berücksichtigt, Informationen zu schützen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf der Grundlage der Vertraulichkeit geliefert werden.

[^145]: Die Aufnahme der Entwicklungsland-Mitglieder in die Liste von Bst. b beruht auf den jüngsten Angaben der Weltbank über das Pro-Kopf-BSP.

[^146]: Eine Zollunion kann eine Schutzmassnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wendet eine Zollunion eine Schutzmassnahme als Einheit an, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens im Rahmen dieses Abkommens anhand der Bedingungen in der Zollunion als Ganzem zu prüfen. Wird eine Schutzmassnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens anhand der Bedingungen in diesem Mitgliedstaat zu prüfen, und die Massnahme wird auf diesen Mitgliedstaat beschränkt. Dieses Übereinkommen greift der Auslegung des Zusammenhangs zwischen Art. XIX und Art. XXIV Abs. 8 des GATT 1994 nicht vor.

[^147]: Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend eine gemäss Art. 9 Abs. 1 getroffene Massnahme.

[^148]: Ein Einfuhrkontingent, das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und diesem Übereinkommen als Schutzmassnahme angewendet wird, kann bei gegenseitigem Einvernehmen von dem Ausfuhrmitglied verwaltet werden.

[^149]: Zu ähnlichen Massnahmen gehören beispielsweise: Mässigung bei der Ausfuhr, Systeme zur Überwachung der Ausfuhr- bzw. der Einfuhrpreise, Überwachung der Einfuhren oder der Ausfuhren, obligatorische Einfuhrkartelle und nichtautomatische Verfahren für die Erteilung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen, durch die Schutz gewährt wird.

[^150]: Die einzige Ausnahme dieser Art, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt.

[^151]: Anhang 1A.15 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 107.

[^152]: Jedem Mitglied steht es frei, auf seiner Webseite die rechtlichen Grenzen dieser Beschreibung anzugeben.

[^153]: Nach diesem Absatz: (a) kann eine Überprüfung entweder bevor oder nachdem die verbindliche Auskunft befolgt wurde, durch die auskunftserteilende Person, das auskunftserteilende Amt oder die auskunftserteilende Behörde, eine höhere oder unabhängige Verwaltungsstelle oder eine Justizbehörde erfolgen; und (b) ist ein Mitglied nicht gehalten, dem Gesuchsteller die Möglichkeit einzuräumen, Art. 4 Abs. 1 anzurufen.

[^154]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass eine verbindliche Auskunft zum Ursprung einer Ware eine Ursprungsprüfung für die Zwecke des Übereinkommens über Ursprungsregeln sein kann, wenn die Auskunft die Erfordernisse dieses Abkommens und des Übereinkommens über Ursprungsregeln erfüllt. Ebenso kann eine Ursprungsprüfung nach dem Übereinkommen über Ursprungsregeln eine verbindliche Auskunft über den Ursprung einer Ware für die Zwecke dieses Abkommens sein, wenn der Entscheid die Erfordernisse beider Abkommen erfüllt. Mitglieder sind nicht gehalten, nach dieser Bestimmung zusätzlich zu den nach dem Übereinkommen über Ursprungsregeln eingerichteten Ursprungsprüfungen gesonderte Verfahren bezüglich der Ursprungsprüfungen vorzusehen, sofern die Erfordernisse dieses Artikels erfüllt werden.

[^155]: Ein Verwaltungsentscheid bedeutet in diesem Artikel einen Entscheid mit Rechtswirkung, die die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person in einem konkreten Fall betrifft. Es besteht Einvernehmen darüber, dass in diesem Artikel ein Verwaltungsentscheid eine Verwaltungsmassnahme nach der Bedeutung von Art. X des GATT 1994 oder das Fehlen einer Verwaltungsmassnahme oder eines Verwaltungsentscheides nach dem inner- staatlichen Recht und dem Rechtssystem eines Mitglieds erfasst. Um ein solches Fehlen zu behandeln, können die Mitglieder an Stelle des Beschwerde- oder Überprüfungsrechts nach Abs. 1 Bst. a einen anderen Verwaltungsmechanismus oder Rechtsweg beibehalten, um den Zollbehörden anzuordnen, unverzüglich einen Verwaltungsentscheid zu erlassen.

[^156]: Nichts in diesem Absatz hindert ein Mitglied daran, in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen und Vorschriften das Schweigen der Verwaltung zu einer Beschwerde oder Überprüfung als Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers anzuerkennen.

[^157]: Jedes Mitglied kann den Umfang und die Methodik einer solchen Ermittlung der durchschnittlichen Freigabezeit in Übereinstimmung mit seinen Bedürfnissen und Kapazitäten bestimmen.

[^158]: Eine in Abs. 7.3 Bst. a bis g aufgeführte Massnahme gilt als für zugelassene Beteiligte vorgesehen, wenn sie allgemein für alle Beteiligten verfügbar ist.

[^159]: Verfügt ein Mitglied über ein bestehendes Verfahren, das die Behandlung nach Abs. 8.2 vorsieht, so verlangt diese Bestimmung von diesem Mitglied nicht, gesonderte Verfahren zur beschleunigten Freigabe einzuführen.

[^160]: Bestehen solche Gesuchskriterien, so gelten sie zusätzlich zu den Betriebsanforderungen des Mitglieds in Bezug auf alle via Luftfrachteinrichtungen eingeführten Waren oder Sendungen.

[^161]: Für die Zwecke dieser Bestimmung sind verderbliche Waren Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch zerfallen, insbesondere beim Fehlen angemessener Lagerbedingungen.

[^162]: Nichts in diesem Absatz hindert ein Mitglied daran, als Anforderung für die Einfuhr kontrollierter oder regulierter Waren Dokumente wie Bescheinigungen, Bewilligungen oder Lizenzen zu verlangen.

[^163]: Dieser Absatz bezieht sich auf die Vorversandkontrollen, die unter das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (SR 0.632.10, Anhang 1A.10) fallen, und verhindert keine Vorversandkontrollen aus gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen.

[^164]: Nichts in dieser Bestimmung hindert ein Mitglied daran, bestehende Verfahren beizubehalten, nach denen das Transportmittel als Garantie für den Durchfuhrverkehr verwendet werden kann.

[^165]: Diese Tätigkeit hat das übergeordnete Ziel, die Häufigkeit von Fällen der Nichteinhaltung und folglich den Bedarf an Informationsaustausch zur Durchsetzung der Vorschriften zu senken.

[^166]: Das kann einschlägige Informationen zur nach Abs. 3 durchgeführten Überprüfung einschliessen. Solche Informationen unterliegen dem Schutz- und Vertraulichkeitsgrad nach Angabe des Mitglieds, das die Überprüfung durchführt.

[^167]: Für die Zwecke dieses Abkommens kann "Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten" die Form von zur Verfügung gestellter technischer, finanzieller oder jeder anderen gegenseitig vereinbarten Unterstützung annehmen.

[^168]: Die Notifikation kann weitere Informationen einschliessen, die das notifizierende Mitglied für geeignet hält. Die Mitglieder werden ermuntert, Informationen zur inländischen Stelle oder Einheit anzugeben, die für die Umsetzung verantwortlich ist.

[^169]: Die Mitglieder können auch Informationen über nationale Pläne oder Projekte zur Umsetzung von Handelserleichterungen, die für die Umsetzung verantwortliche inländische Stelle oder Einheit und die Geber einschliessen, mit denen das Mitglied unter Umständen eine Vereinbarung für die Erbringung von Hilfe abgeschlossen hat.

[^170]: Diese Vereinbarungen werden entweder bilateral oder über geeignete internationale Organisationen und in Vereinbarkeit mit Art. 21 Abs. 3 zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen abgeschlossen.

[^171]: Mitglieder können auch Informationen über nationale Pläne oder Projekte zur Umsetzung von Handelserleichterungen, die für die Umsetzung verantwortliche inländische Stelle oder Einheit und die Geber einschliessen, mit denen das Mitglied unter Umständen eine Vereinbarung für die Erbringung von Hilfe abgeschlossen hat.

[^172]: Diese Vereinbarungen werden entweder bilateral oder über geeignete internationale Organisationen und in Vereinbarkeit mit Art. 21 Abs. 3 zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen abgeschlossen.

[^173]: Die vorgelegten Informationen spiegeln den nachfrageorientierten Charakter der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten.

[^174]: Die schliesst Art. V Abs. 7 und Art. X Abs. 1 des GATT 1994 und die ergänzende Bemerkung zu Art. VIII des GATT 1994 ein.

[^175]: Anhang 1.B abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 28.

[^176]: Die Liste der spezifischen Verpflichtungen und die endgültige Liste der Befreiungen von Art. II (Meistbegünstigung) Liechtensteins können bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden.

[^177]: Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsweisen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsweise von vorneherein ausgeschlossen werden.

[^178]: Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Vertragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Stellenmärkten der Vertragsparteien und umfasst Massnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.

[^179]: Der Begriff "entsprechende internationale Organisationen" bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.

[^180]: Es gilt als vereinbart, dass die in Abs. 5 genannten Verfahren den Verfahren im Rahmen des GATT 1994 entsprechen.

[^181]: Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

[^182]: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems, die i)für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind, oder ii)für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder iii)für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten, oder iv)für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder v)unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder vi)dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. XIV Bst. d und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.

[^183]: In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden.

[^184]: Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Liechtensteins und die Mitteilung über die Vorzugsbehandlung der am wenigsten entwickelten Länder in Bezug auf Massnahmen gemäss Art. XVI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) kann bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden.

[^185]: Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Art. I Abs. 2 Bst. a genannte Erbringungsweise ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Art. I Abs. 2 Bst. c genannte Erbringungsweise ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.

[^186]: Bst. c gilt nicht für Massnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

[^187]: Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass ein Mitglied Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

[^188]: Im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien eines solchen Abkommens vor den Rat für Dienstleistungshandel gebracht werden.

[^189]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.

[^190]: Die endgültige Liste der Befreiungen von Art. II (Meistbegünstigung) Liechtensteins kann bei der Regierungskanzlei oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten eingesehen oder bezogen werden.

[^191]: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

[^192]: Diesem Absatz entsprechend muss jedes Mitglied durch alle erforderlichen Massnahmen sicherstellen, dass die Verpflichtungen aufgrund dieses Anhangs in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen eingehalten werden.

[^193]: Es gilt als vereinbart, dass sich der Begriff "nichtdiskriminierend" auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne dieses Abkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als "Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -dienstleistungen unter gleichen Umständen eingeräumt werden".

[^194]: Anhang 1C abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 60.

[^195]: "Staatsangehöriger" im Sinne dieser Abkommens ist im Fall eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und effektive gewerbliche oder geschäftliche Niederlassung in diesem Zollgebiet hat.

[^196]: In diesem Abkommen bedeutet "Pariser Verbandsübereinkunft" die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; "Pariser Verbandsübereinkunft (1967)" bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967. "Berner Übereinkunft" bedeutet die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst; "Berner Übereinkunft (1971)" bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971. "Rom-Abkommen" bedeutet das am 26. Oktober 1961 in Rom angenommene Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. "Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen" (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen. "WTO-Abkommen" bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

[^197]: Im Sinne der Art. 3 und 4 schliesst "Schutz" die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Abkommen ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.

[^198]: Abweichend von Art. 42 Satz 1 können die Mitglieder in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmassnahmen vorsehen.

[^199]: Für die Zwecke dieses Artikels können die Mitglieder die Ausdrücke "erfinderische Tätigkeit" und "gewerblich anwendbar" als Synonyme der Ausdrücke "nicht naheliegend" beziehungsweise "nützlich" betrachten.

[^200]: Dieses Recht unterliegt wie alle anderen nach diesem Abkommen gewährten Rechte in bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstiges Verbreiten von Waren den Bestimmungen von Art. 6.

[^201]: "Sonstige Benutzung" ist eine andere als die nach Art. 30 erlaubte Benutzung.

[^202]: Es herrscht Einigkeit darüber, dass diejenigen Mitglieder, deren System kein Hauptpatent kennt, vorsehen können, dass die Schutzdauer ab dem Tag der Anmeldung im Hauptpatentsystem gerechnet wird.

[^203]: Der Begriff "Rechtsinhaber" in diesem Abschnitt ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Inhaber des Rechts" im IPIC-Vertrag.

[^204]: Im Sinne dieser Bestimmung wird unter "eine gegen die redliche Geschäftspraxis verstossende Weise" zumindest eine Verhaltensweise wie Vertragsverletzung, Verletzung der Geheimhaltungspflicht und Verleitung hierzu verstanden, die den Erwerb vertraulicher Informationen durch Dritte einschliesst, die wussten oder grob fahrlässig nicht wussten, dass eine solche Verhaltensweise beim Erwerb eine Rolle spielte.

[^205]: In diesem Teil gelten als "Rechtsinhaber" auch Verbände und Vereinigungen, die rechtlich befugt sind, solche Rechte geltend zu machen.

[^206]: Hat ein Mitglied die Überwachung des Verkehrs mit Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion ist, im wesentlichen abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.

[^207]: Es herrscht Einigkeit darüber, dass keine Verpflichtung besteht, diese Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Transitwaren anzuwenden.

[^208]: Im Sinne des Abkommens sind a)"nachgeahmte Markenwaren" Waren einschliesslich ihrer Verpackung, die ohne Erlaubnis eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt, und die dadurch nach dem Recht des Einfuhrlands die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzen; b)"unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren" Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäss bevollmächtigten Person hergestellte Kopien sind, die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Kopieren nach dem Recht des Einfuhrlands die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts darstellt.

[^209]: Dieser Absatz hat keine Auswirkungen auf Abs. 1 Bst. b.

[^210]: Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Notifikation nicht von einem WTO-Gremium genehmigt werden muss, damit das System genutzt werden darf.

[^211]: Australien, Kanada, die Europäischen Gemeinschaften mit, im Sinne von Art. 31bis und dieses Anhangs, ihren Mitgliedstaaten, Island, Japan, Norwegen, Neuseeland, die USA und die Schweiz.

[^212]: Gemeinsame Notifikationen mit den Angaben nach diesem Unterabsatz können von den regionalen Organisationen nach Art. 31bis Abs. 3 im Namen der anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder, die von diesem System Gebrauch machen und diesen Organisationen angehören, unterbreitet werden, sofern diese Parteien dem zugestimmt haben.

[^213]: Die Notifikation wird vom WTO-Sekretariat auf einer eigens für dieses System eingerichteten Webseite veröffentlicht.

[^214]: Dieser Unterabsatz hat keine Auswirkungen auf Art. 66 Abs. 1.

[^215]: Der Lizenznehmer kann zu diesem Zweck seine eigene Website oder, mit Unterstützung des WTO-Sekretariats, die Website der WTO zu diesem System benutzen.

[^216]: Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Notifikation nicht von einem WTO-Gremium genehmigt werden muss, damit das System genutzt werden darf.

[^217]: Die Notifikation wird vom WTO-Sekretariat auf einer eigens für dieses System eingerichteten Webseite veröffentlicht.

[^218]: Eine Entscheidung des DSB in einer ihm zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit gilt als im Konsensverfahren getroffen, wenn kein an der Tagung des DSB, auf der die betreffende Entscheidung getroffen wird, anwesendes Mitglied förmlich gegen die vorgeschlagene Entscheidung Einspruch erhebt.

[^219]: Dieser Absatz gilt auch für Streitigkeiten, bei denen Berichte der Sondergruppen nicht genehmigt wurden oder den Berichten nicht vollständig Folge geleistet wurde.

[^220]: Weichen die Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft betreffend von regionalen oder lokalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds ergriffene Massnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes ab, so sind die Bestimmungen der jeweils anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft massgebend.

[^221]: Die entsprechenden Konsultationsbestimmungen in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften sind nachstehend aufgeführt: Art. 19 des Übereinkommens über die Landwirtschaft; Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; Art. 8 Abs. 4 des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung; Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse; Art. 8 des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmassnahmen; Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994; Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des GATT 1994; Art. 7 des Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand; Art. 7 des Übereinkommens über Ursprungsregeln; Art. 6 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren; Art. 30 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen; Art. 14 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen; Art. 64 Abs. 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum; sonstige einschlägige Konsultationsbestimmungen in Plurilateralen Handelsübereinkünften, die von den zuständigen Gremien der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB mitgeteilt wurden.

[^222]: Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wird das DSB innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung zu diesem Zweck einberufen, sofern diese Sitzung mindestens 10 Tage im voraus angekündigt wird.

[^223]: Sind Zollunionen oder Gemeinsame Märkte Streitparteien, so gilt diese Bestimmung für die Staatsangehörigen aller Mitgliedsländer der Zollunion oder des Gemeinsamen Marktes.

[^224]: Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB zu einem Zeitpunkt nach den Abs. 1 und 4 geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.

[^225]: Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.

[^226]: Das "betreffende Mitglied" ist die Streitpartei, an die sich die Empfehlungen der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums richten.

[^227]: Zu Empfehlungen in Fällen, in denen keine Verletzung des GATT 1994 oder anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte vorliegt, siehe Art. 26.

[^228]: Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.

[^229]: Können sich die Parteien nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens in der Angelegenheit auf einen Schiedsrichter einigen, so wird der Schiedsrichter innerhalb von zehn Tagen vom Generaldirektor nach Anhörung der Parteien ernannt.

[^230]: Der Begriff "Schiedsrichter" kann eine Person oder eine Gruppe bezeichnen.

[^231]: Die Liste in Dokument MTN.GNS/W/120 weist 11 Sektoren aus.

[^232]: Der Begriff "Schiedsrichter" kann eine Person oder eine Gruppe bezeichnen.

[^233]: Der Begriff "Schiedsrichter" kann eine Person oder eine Gruppe oder die Mitglieder der ursprünglichen Sondergruppe bezeichnen, wenn sie als Schiedsrichter tätig sind.

[^234]: Weichen die Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft in bezug auf von Behörden auf regionaler oder kommunaler Ebene im Gebiet eines Mitglieds getroffenen Massnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes ab, so sind die Bestimmungen der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft massgebend.

[^235]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 87.

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