Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)
13 Versionen
· 2007-08-30
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 33, 40, 41 y 2 más
2024-07-01
Gesetz vom 22 — art. 32
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 7, 10 y 11 más
Änderungen vom 2021-01-01
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- a) für Geheimhaltung zu sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmässiges Bekannt werden seiner Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern; dasselbe gilt sinngemäss für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen, die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten;
- b) alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer missbräuchlichen Verwendung zu treffen;
- b) alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten sowie das Verbot von Insidergeschäften und die unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen (Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer missbräuchlichen Verwendung zu treffen;[^4]
- c) die Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten, unverzüglich bekannt zu machen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, dass diese auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf Aktienkäufe durch den Bieter zurückzuführen sind;
- d) jedenfalls unverzüglich bekannt zu machen und den Organen der Zielgesellschaft mitzuteilen, dass die Verwaltungsorgane die Entscheidung, ein Angebot zu stellen, getroffen haben oder dass Tatsachen eingetreten sind, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn der für die Entscheidung allfällig erforderliche Beschluss der Generalversammlung des Bieters noch nicht erfolgt ist.
2) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 Bst. c und d hat in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt so zu erfolgen, dass dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen möglichst vermieden werden. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) kann auf Antrag des Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur Bekanntmachung für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam handelnder Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist.[^4]
2) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 Bst. c und d hat in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt so zu erfolgen, dass dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen möglichst vermieden werden. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) kann auf Antrag des Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur Bekanntmachung für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam handelnder Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist.[^5]
##### Art. 6
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- o) die Angabe des nationalen Rechts, dem die sich aus dem Angebot ergebenden Verträge zwischen dem Bieter und den Inhabern der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft unterliegen, sowie die Angabe des Gerichtsstands.
2) Der Bieter hat zur Prüfung der Angebotsunterlage einen von ihm unabhängigen Sachverständigen, der dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften untersteht, zu bestellen. Der Sachverständige hat die Vollständigkeit und die Gesetzmässigkeit der Angebotsunterlage, insbesondere hinsichtlich der angebotenen Gegenleistung, zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Er hat weiters das Ergebnis der Prüfung in einer abschliessenden Erklärung zusammenzufassen und hierin auch eine Erklärung darüber abzugeben, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.
2) Der Bieter hat zur Prüfung der Angebotsunterlage einen von ihm unabhängigen Sachverständigen, der dem Wirtschaftsprüfergesetz[^6] untersteht, zu bestellen. Der Sachverständige hat die Vollständigkeit und die Gesetzmässigkeit der Angebotsunterlage, insbesondere hinsichtlich der angebotenen Gegenleistung, zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Er hat weiters das Ergebnis der Prüfung in einer abschliessenden Erklärung zusammenzufassen und hierin auch eine Erklärung darüber abzugeben, dass dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.
##### Art. 8
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**Veröffentlichung und Information der Zielgesellschaft**
1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage gemeinsam mit dem Bericht des Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen bei der FMA zu veröffentlichen, es sei denn, dass die FMA die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die FMA kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, dass die Veröffentlichung vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen. Veröffentlichungen haben in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt zu erfolgen.[^5]
1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage gemeinsam mit dem Bericht des Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen bei der FMA zu veröffentlichen, es sei denn, dass die FMA die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die FMA kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, dass die Veröffentlichung vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen. Veröffentlichungen haben in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt zu erfolgen.[^7]
2) Der Bieter ist verpflichtet, die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 dem Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft vor der Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen.
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**Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft**
1) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (Art. 9 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf den Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im Angebot gerichtet sind, abgeben, es sei denn, der Bieter verbessert das öffentliche Angebot; solche Erklärungen sind jedenfalls unverzüglich zu veröffentlichen (Art. 10 Abs. 1 letzter Satz).[^6]
1) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (Art. 9 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf den Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im Angebot gerichtet sind, abgeben, es sei denn, der Bieter verbessert das öffentliche Angebot; solche Erklärungen sind jedenfalls unverzüglich zu veröffentlichen (Art. 10 Abs. 1 letzter Satz).[^8]
2) Gibt der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) entgegen Abs. 1 eine Erklärung auf Erwerb zu besseren Bedingungen ab, so gilt dies als Verbesserung des öffentlichen Angebots zugunsten aller Empfänger (Art. 13).
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4) Sofern der Bieter nach dem Ablauf der Angebotsfrist über mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, ist er berechtigt, binnen einer Frist von drei Monaten von der FMA die Verfügung der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots zu verlangen. Diese Regelung ist auf den Bieter, der nach dem Ablauf der Angebotsfrist über mindestens 95 % einer Gattung der übrigen Beteiligungspapiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. d verfügt, innerhalb der Gattung sinngemäss anzuwenden.
4a) Der Anspruch des Inhabers eines kraftlos erklärten Beteiligungspapiers auf Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots verjährt in fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Verfügung der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere durch die FMA veröffentlicht wurde.[^7]
5) Die Regierung kann die Angebotsfristen und die in diesem Zusammenhang erforderliche Veröffentlichung sowie das besondere Verfahren der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Abs. 4 durch Verordnung näher regeln. Die Verordnung kann unter Festlegung der näheren Bedingungen auch vorsehen, dass der Bieter ein erfolgreiches Angebot ohne Festlegung des Endes der Annahmefrist verlängern kann, wenn er seine Absicht zur Schliessung des Angebots mindestens zwei Wochen zuvor bekannt gibt.[^8]
4a) Der Anspruch des Inhabers eines kraftlos erklärten Beteiligungspapiers auf Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots verjährt in fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Verfügung der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere durch die FMA veröffentlicht wurde.[^9]
5) Die Regierung kann die Angebotsfristen und die in diesem Zusammenhang erforderliche Veröffentlichung sowie das besondere Verfahren der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Abs. 4 durch Verordnung näher regeln. Die Verordnung kann unter Festlegung der näheren Bedingungen auch vorsehen, dass der Bieter ein erfolgreiches Angebot ohne Festlegung des Endes der Annahmefrist verlängern kann, wenn er seine Absicht zur Schliessung des Angebots mindestens zwei Wochen zuvor bekannt gibt.[^10]
##### Art. 18
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1) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots besteht nicht, wenn:
- a) Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen, Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlass einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe bzw. einer Ungültigerklärung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erworben werden;[^9]
- a) Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen, Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlass einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe bzw. einer Ungültigerklärung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erworben werden;[^11]
- b) Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar ausschliesslich dieselben Gesellschafter oder deren Angehörige im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind; dies gilt sinngemäss, wenn Aktien auf den Alleingesellschafter des bisherigen Aktionärs übertragen werden;
- c) Aktien auf eine Familienstiftung übertragen werden, deren Begünstigte ausschliesslich bisherige Gesellschafter oder Angehörige der Gesellschafter bis zum vierten Grad der Seitenlinie sind.
- d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist. d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist.[^10]
2) Aufgehoben[^11]
3) Aufgehoben[^12]
- c) Aktien auf eine Familienstiftung übertragen werden, deren Begünstigte ausschliesslich bisherige Gesellschafter oder Angehörige der Gesellschafter bis zum vierten Grad der Seitenlinie sind;
- d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist. d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist.[^12]
2) Aufgehoben[^13]
3) Aufgehoben[^14]
##### Art. 24
@@ -438,7 +438,7 @@
1) Auf öffentliche Angebote zum Erwerb von stimmberechtigten Aktien, die von einer Zielgesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden findet Abs. 2 Anwendung, wenn:
- a) die Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten zugelassen sind; und[^13]
- a) die Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU in einem oder mehreren EWR-Mitgliedstaaten zugelassen sind; und[^15]
- b) das Angebot auf den Erwerb eines Teils oder aller dieser Aktien lautet und sich an den Erwerb der kontrollierenden Beteiligung der Zielgesellschaft anschliesst oder diesen Erwerb zum Ziel hat.
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##### Art. 31
**Verschwiegenheitspflicht und Verarbeitung personenbezogener Daten[^14]**
**Verschwiegenheitspflicht und Verarbeitung personenbezogener Daten[^16]**
1) Die Mitarbeiter der FMA sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; sie dürfen alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
2) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^15]
2) Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.[^17]
##### Art. 32
**Zusammenarbeit[^16]**
**Zusammenarbeit[^18]**
1) Alle inländischen Behörden und Gerichte sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zur Hilfestellung und Auskunftserteilung an die FMA verpflichtet.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander Daten nach Art. 31 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^17]
2) Die FMA hat mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen und anderen ausländischen Stellen, die Kapitalmärkte beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist. Zur Zusammenarbeit gehört insbesondere, dass die erforderlichen Schriftstücke zur Durchsetzung von durch andere zuständige Stellen getroffenen Massnahmen im Zusammenhang mit diesem Gesetz zugestellt werden können. Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Stellen Art. 26b FMAG sowie die Art. 13 bis 16 und 18 des Marktmissbrauchsgesetzes sinngemäss Anwendung.[^18]
1a) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander Daten nach Art. 31 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^19]
2) Die FMA hat mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsstellen und anderen ausländischen Stellen, die Kapitalmärkte beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist. Zur Zusammenarbeit gehört insbesondere, dass die erforderlichen Schriftstücke zur Durchsetzung von durch andere zuständige Stellen getroffenen Massnahmen im Zusammenhang mit diesem Gesetz zugestellt werden können. Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Stellen Art. 26b FMAG und Art. 24 bis 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sinngemäss Anwendung.[^20]
### VI. Verfahren, Sanktionen und Rechtsmittel
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2) Der Beschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals umfasst; die Statuten können diese Mehrheit durch eine grössere Kapitalmehrheit ersetzen. Für den Beschluss der Generalversammlung zur Aufhebung einer Statutenbestimmung nach Abs. 1 genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals.
3) Beteiligungspapiere solcher Gesellschaften dürfen nicht im amtlichen Handel kotieren. Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere bisher im amtlichen Handel an der Börse kotieren, hat eine beglaubigte Abschrift des Generalversammlungsbeschlusses über die Statutenänderung im Sinne von Abs. 1 dem die Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen zu übermitteln. Die Statutenänderung nach Abs. 1 darf im Handelsregister erst nach der Umreihung vom amtlichen Handel in den geregelten Freiverkehr eingetragen werden. Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.[^19]
3) Beteiligungspapiere solcher Gesellschaften dürfen nicht im amtlichen Handel kotieren. Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere bisher im amtlichen Handel an der Börse kotieren, hat eine beglaubigte Abschrift des Generalversammlungsbeschlusses über die Statutenänderung im Sinne von Abs. 1 dem die Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen zu übermitteln. Die Statutenänderung nach Abs. 1 darf im Handelsregister erst nach der Umreihung vom amtlichen Handel in den geregelten Freiverkehr eingetragen werden. Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.[^21]
##### Art. 41
@@ -652,7 +652,7 @@
1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund eines früheren öffentlichen Angebots über 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft oder sonst über 95 % einer Gattung von Beteiligungspapieren im Sinne des Art. 2 Bst. d verfügt, kann binnen einer Frist von sechs Monaten das Ausschlussverfahren nach Art. 17 Abs. 4 anwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungspapiere nicht mehr börsenkotiert sind.
2) Der Inhaber der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Angemessenheit wird von einem Sachverständigen, welcher dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften untersteht oder von einer im Wertschriftenhandel tätigen Bank bestätigt.
2) Der Inhaber der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Angemessenheit wird von einem Sachverständigen, welcher dem Wirtschaftsprüfergesetz untersteht oder von einer im Wertschriftenhandel tätigen Bank bestätigt.[^22]
3) Die Bestätigung ist den Inhabern der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere vollumfänglich offen zu legen und zu begründen. Insbesondere sind die konkret herangezogenen Grundlagen und angewandten Parameter offen zu legen. Diese sollen denjenigen des vorausgegangenen öffentlichen Angebots entsprechen.
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Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
#### 954.4 Übernahmegesetz (ÜbG)
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### Übergangsbestimmung
### II.
### Inkrafttreten
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^20] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^23] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch[^24] in Kraft.
...
[^1]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2017408000).
[^2]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2016054000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^4]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2016403000).
[^5]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2016403000).
[^6]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^7]: Art. 17 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^8]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^9]: Art. 23 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 401](https://www.gesetze.li/chrono/2011401000).
[^10]: Art. 23 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^11]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^12]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^13]: Art. 28 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2017408000).
[^14]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 311](https://www.gesetze.li/chrono/2018311000).
[^15]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 311](https://www.gesetze.li/chrono/2018311000).
[^16]: Art. 32 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 311](https://www.gesetze.li/chrono/2018311000).
[^17]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 311](https://www.gesetze.li/chrono/2018311000).
[^18]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 311](https://www.gesetze.li/chrono/2018311000).
[^19]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^20]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
[^4]: Art. 5 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2020160000).
[^5]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2016403000).
[^6]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^7]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2016403000).
[^8]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^9]: Art. 17 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^10]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^11]: Art. 23 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 401](https://www.gesetze.li/chrono/2011401000).
[^12]: Art. 23 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^13]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^14]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^15]: Art. 28 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2017408000).
[^16]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 311](https://www.gesetze.li/chrono/2018311000).
[^17]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 311](https://www.gesetze.li/chrono/2018311000).
[^18]: Art. 32 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 311](https://www.gesetze.li/chrono/2018311000).
[^19]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 311](https://www.gesetze.li/chrono/2018311000).
[^20]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 160](https://www.gesetze.li/chrono/2020160000).
[^21]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^22]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^23]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
[^24]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 ([LGBl. 2020 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2020155000)).
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 31, 32, 40
2018-01-03
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 5 y 6 más
2017-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 10, 14 y 3 más
2016-10-01
Gesetz vom 22 — art. 1
2013-07-22
Gesetz vom 22 — art. 1
2013-02-01
Gesetz vom 22 — art. 40
2011-09-01
Gesetz vom 22 — art. 23
2011-08-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 14 y 2 más
2011-07-01
Gesetz vom 22 — arts. 2, 14, 17 y 5 más
2007-08-30
Gesetz vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum