Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)
13 Versionen
· 2007-08-30
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 33, 40, 41 y 2 más
2024-07-01
Gesetz vom 22 — art. 32
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 7, 10 y 11 más
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 31, 32, 40
2018-01-03
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 5 y 6 más
2017-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 10, 14 y 3 más
2016-10-01
Gesetz vom 22 — art. 1
2013-07-22
Gesetz vom 22 — art. 1
2013-02-01
Gesetz vom 22 — art. 40
2011-09-01
Gesetz vom 22 — art. 23
2011-08-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 14 y 2 más
Änderungen vom 2011-08-01
@@ -12,7 +12,7 @@
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 10d.01).
3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Investmentunternehmen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen (IUG).
3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG).[^1]
##### Art. 2
@@ -36,7 +36,7 @@
- e) Börsetag: ein Tag, an dem das Handelssystem der betroffenen Börse zum Geschäftsabschluss zur Verfügung steht;
- f) gemeinsam handelnde Personen: natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter oder der Zielgesellschaft auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarung oder in sonstiger Weise zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erhalten oder den Erfolg des Übernahmeangebots zu vereiteln;[^1]
- f) gemeinsam handelnde Personen: natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter oder der Zielgesellschaft auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarung oder in sonstiger Weise zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erhalten oder den Erfolg des Übernahmeangebots zu vereiteln;[^2]
- g) Verwaltungsorgan: im monistischen System der Verwaltungsrat; im dualistischen System das Leitungsorgan sowie das Aufsichtsorgan.
@@ -202,7 +202,7 @@
**Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft**
1) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (Art. 9 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf den Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im Angebot gerichtet sind, abgeben, es sei denn, der Bieter verbessert das öffentliche Angebot; solche Erklärungen sind jedenfalls unverzüglich zu veröffentlichen (Art. 10 Abs. 1 letzter Satz).[^2]
1) Sobald eine Bekanntmachung betreffend ein Angebot (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 6 Abs. 2) oder eine Anzeige (Art. 9 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und die mit ihm gemeinsam handelnden Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf den Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im Angebot gerichtet sind, abgeben, es sei denn, der Bieter verbessert das öffentliche Angebot; solche Erklärungen sind jedenfalls unverzüglich zu veröffentlichen (Art. 10 Abs. 1 letzter Satz).[^3]
2) Gibt der Bieter oder eine mit ihm gemeinsam handelnde Person (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) entgegen Abs. 1 eine Erklärung auf Erwerb zu besseren Bedingungen ab, so gilt dies als Verbesserung des öffentlichen Angebots zugunsten aller Empfänger (Art. 13).
@@ -246,9 +246,9 @@
4) Sofern der Bieter nach dem Ablauf der Angebotsfrist über mindestens 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, ist er berechtigt, binnen einer Frist von drei Monaten von der FMA die Verfügung der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots zu verlangen. Diese Regelung ist auf den Bieter, der nach dem Ablauf der Angebotsfrist über mindestens 95 % einer Gattung der übrigen Beteiligungspapiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. d verfügt, innerhalb der Gattung sinngemäss anzuwenden.
4a) Der Anspruch des Inhabers eines kraftlos erklärten Beteiligungspapiers auf Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots verjährt in fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Verfügung der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere durch die FMA veröffentlicht wurde.[^3]
5) Die Regierung kann die Angebotsfristen und die in diesem Zusammenhang erforderliche Veröffentlichung sowie das besondere Verfahren der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Abs. 4 durch Verordnung näher regeln. Die Verordnung kann unter Festlegung der näheren Bedingungen auch vorsehen, dass der Bieter ein erfolgreiches Angebot ohne Festlegung des Endes der Annahmefrist verlängern kann, wenn er seine Absicht zur Schliessung des Angebots mindestens zwei Wochen zuvor bekannt gibt.[^4]
4a) Der Anspruch des Inhabers eines kraftlos erklärten Beteiligungspapiers auf Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots verjährt in fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Verfügung der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere durch die FMA veröffentlicht wurde.[^4]
5) Die Regierung kann die Angebotsfristen und die in diesem Zusammenhang erforderliche Veröffentlichung sowie das besondere Verfahren der Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere nach Abs. 4 durch Verordnung näher regeln. Die Verordnung kann unter Festlegung der näheren Bedingungen auch vorsehen, dass der Bieter ein erfolgreiches Angebot ohne Festlegung des Endes der Annahmefrist verlängern kann, wenn er seine Absicht zur Schliessung des Angebots mindestens zwei Wochen zuvor bekannt gibt.[^5]
##### Art. 18
@@ -338,11 +338,11 @@
- c) Aktien auf eine Familienstiftung übertragen werden, deren Begünstigte ausschliesslich bisherige Gesellschafter oder Angehörige der Gesellschafter bis zum vierten Grad der Seitenlinie sind.
- d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist. d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist.[^5]
2) Aufgehoben[^6]
3) Aufgehoben[^7]
- d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist. d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist.[^6]
2) Aufgehoben[^7]
3) Aufgehoben[^8]
##### Art. 24
@@ -676,22 +676,24 @@
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^8]dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^9]dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^2]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^3]: Art. 17 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^4]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^5]: Art. 23 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^6]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^7]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^8]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
[^1]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2011301000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^3]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^4]: Art. 17 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^5]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^6]: Art. 23 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^7]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^8]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^9]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
2011-07-01
Gesetz vom 22 — arts. 2, 14, 17 y 5 más
2007-08-30
Gesetz vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum