Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)
13 Versionen
· 2007-08-30
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 33, 40, 41 y 2 más
2024-07-01
Gesetz vom 22 — art. 32
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 7, 10 y 11 más
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 31, 32, 40
2018-01-03
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 5 y 6 más
2017-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 10, 14 y 3 más
2016-10-01
Gesetz vom 22 — art. 1
2013-07-22
Gesetz vom 22 — art. 1
2013-02-01
Gesetz vom 22 — art. 40
2011-09-01
Gesetz vom 22 — art. 23
Änderungen vom 2011-09-01
@@ -332,17 +332,17 @@
1) Die Pflicht zur Stellung eines Angebots besteht nicht, wenn:
- a) Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen, Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlass einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden;
- a) Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen, Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlass einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe bzw. einer Ungültigerklärung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erworben werden;[^6]
- b) Aktien auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar ausschliesslich dieselben Gesellschafter oder deren Angehörige im selben Beteiligungsverhältnis beteiligt sind; dies gilt sinngemäss, wenn Aktien auf den Alleingesellschafter des bisherigen Aktionärs übertragen werden;
- c) Aktien auf eine Familienstiftung übertragen werden, deren Begünstigte ausschliesslich bisherige Gesellschafter oder Angehörige der Gesellschafter bis zum vierten Grad der Seitenlinie sind.
- d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist. d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist.[^6]
2) Aufgehoben[^7]
3) Aufgehoben[^8]
- d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist. d) die kontrollierende Beteiligung aufgrund eines freiwilligen Angebots erlangt worden ist, das im Einklang mit diesem Gesetz allen Inhabern von Beteiligungspapieren für alle ihre Beteiligungspapiere unterbreitet worden ist.[^7]
2) Aufgehoben[^8]
3) Aufgehoben[^9]
##### Art. 24
@@ -676,7 +676,7 @@
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^9]dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^10]dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
@@ -690,10 +690,12 @@
[^5]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^6]: Art. 23 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^7]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^8]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^9]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
[^6]: Art. 23 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 401](https://www.gesetze.li/chrono/2011401000).
[^7]: Art. 23 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^8]: Art. 23 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^9]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^10]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
2011-08-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 14 y 2 más
2011-07-01
Gesetz vom 22 — arts. 2, 14, 17 y 5 más
2007-08-30
Gesetz vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum