Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)
13 Versionen
· 2007-08-30
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 33, 40, 41 y 2 más
2024-07-01
Gesetz vom 22 — art. 32
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 7, 10 y 11 más
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 31, 32, 40
2018-01-03
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 5 y 6 más
2017-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 10, 14 y 3 más
2016-10-01
Gesetz vom 22 — art. 1
2013-07-22
Gesetz vom 22 — art. 1
2013-02-01
Gesetz vom 22 — art. 40
Änderungen vom 2013-02-01
@@ -642,7 +642,7 @@
2) Der Beschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals umfasst; die Statuten können diese Mehrheit durch eine grössere Kapitalmehrheit ersetzen. Für den Beschluss der Generalversammlung zur Aufhebung einer Statutenbestimmung nach Abs. 1 genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals.
3) Beteiligungspapiere solcher Gesellschaften dürfen nicht im amtlichen Handel kotieren. Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere bisher im amtlichen Handel an der Börse kotieren, hat eine beglaubigte Abschrift des Generalversammlungsbeschlusses über die Statutenänderung im Sinne von Abs. 1 dem die Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen zu übermitteln. Die Statutenänderung nach Abs. 1 darf im Öffentlichkeitsregister erst nach der Umreihung vom amtlichen Handel in den geregelten Freiverkehr eingetragen werden. Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
3) Beteiligungspapiere solcher Gesellschaften dürfen nicht im amtlichen Handel kotieren. Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere bisher im amtlichen Handel an der Börse kotieren, hat eine beglaubigte Abschrift des Generalversammlungsbeschlusses über die Statutenänderung im Sinne von Abs. 1 dem die Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen zu übermitteln. Die Statutenänderung nach Abs. 1 darf im Handelsregister erst nach der Umreihung vom amtlichen Handel in den geregelten Freiverkehr eingetragen werden. Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.[^10]
##### Art. 41
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...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^10]dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
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Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^11] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
[^1]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 301](https://www.gesetze.li/chrono/2011301000).
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[^9]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2011215000).
[^10]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
[^10]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^11]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
2011-09-01
Gesetz vom 22 — art. 23
2011-08-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 14 y 2 más
2011-07-01
Gesetz vom 22 — arts. 2, 14, 17 y 5 más
2007-08-30
Gesetz vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum