Änderungshistorie
Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG)
13 Versionen
· 2007-08-30
2026-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 33, 40, 41 y 2 más
Änderungen vom 2026-01-01
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**Verfahren**
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung.
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung.[^21]
2) Entscheidungen der FMA sind möglichst rasch, längstens innerhalb eines Monats, in Verfahren nach Art. 35 binnen angemessener Frist zu treffen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Art. 37.
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2) Der Beschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals umfasst; die Statuten können diese Mehrheit durch eine grössere Kapitalmehrheit ersetzen. Für den Beschluss der Generalversammlung zur Aufhebung einer Statutenbestimmung nach Abs. 1 genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Aktienkapitals.
3) Beteiligungspapiere solcher Gesellschaften dürfen nicht im amtlichen Handel kotieren. Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere bisher im amtlichen Handel an der Börse kotieren, hat eine beglaubigte Abschrift des Generalversammlungsbeschlusses über die Statutenänderung im Sinne von Abs. 1 dem die Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen zu übermitteln. Die Statutenänderung nach Abs. 1 darf im Handelsregister erst nach der Umreihung vom amtlichen Handel in den geregelten Freiverkehr eingetragen werden. Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.[^21]
3) Beteiligungspapiere solcher Gesellschaften dürfen nicht im amtlichen Handel kotieren. Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere bisher im amtlichen Handel an der Börse kotieren, hat eine beglaubigte Abschrift des Generalversammlungsbeschlusses über die Statutenänderung im Sinne von Abs. 1 dem die Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen zu übermitteln. Die Statutenänderung nach Abs. 1 darf im Handelsregister erst nach der Umreihung vom amtlichen Handel in den geregelten Freiverkehr eingetragen werden. Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.[^22]
##### Art. 41
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1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund eines früheren öffentlichen Angebots über 95 % des stimmberechtigten Kapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft oder sonst über 95 % einer Gattung von Beteiligungspapieren im Sinne des Art. 2 Bst. d verfügt, kann binnen einer Frist von sechs Monaten das Ausschlussverfahren nach Art. 17 Abs. 4 anwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungspapiere nicht mehr börsenkotiert sind.
2) Der Inhaber der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Angemessenheit wird von einem Sachverständigen, welcher dem Wirtschaftsprüfergesetz untersteht oder von einer im Wertschriftenhandel tätigen Bank bestätigt.[^22]
2) Der Inhaber der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Angemessenheit wird von einem Sachverständigen, welcher dem Wirtschaftsprüfergesetz untersteht oder von einer im Wertschriftenhandel tätigen Bank bestätigt.[^23]
3) Die Bestätigung ist den Inhabern der kraftlos erklärten Beteiligungspapiere vollumfänglich offen zu legen und zu begründen. Insbesondere sind die konkret herangezogenen Grundlagen und angewandten Parameter offen zu legen. Diese sollen denjenigen des vorausgegangenen öffentlichen Angebots entsprechen.
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### Inkrafttreten
### II.
### Übergangsbestimmung
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^23] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^24] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch[^24] in Kraft.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch[^25] in Kraft.
...
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^26] hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 408](https://www.gesetze.li/chrono/2017408000).
[^2]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 54](https://www.gesetze.li/chrono/2016054000).
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[^20]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2024221000).
[^21]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^22]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^23]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
[^24]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 ([LGBl. 2020 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2020155000)).
[^21]: Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 414](https://www.gesetze.li/chrono/2025414000).
[^22]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^23]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^24]: Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
[^25]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 ([LGBl. 2020 Nr. 155](https://www.gesetze.li/chrono/2020155000)).
[^26]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
2024-07-01
Gesetz vom 22 — art. 32
2021-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 7, 10 y 11 más
2019-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 31, 32, 40
2018-01-03
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 5 y 6 más
2017-01-01
Gesetz vom 22 — arts. 5, 10, 14 y 3 más
2016-10-01
Gesetz vom 22 — art. 1
2013-07-22
Gesetz vom 22 — art. 1
2013-02-01
Gesetz vom 22 — art. 40
2011-09-01
Gesetz vom 22 — art. 23
2011-08-01
Gesetz vom 22 — arts. 1, 2, 14 y 2 más
2011-07-01
Gesetz vom 22 — arts. 2, 14, 17 y 5 más
2007-08-30
Gesetz vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum