Änderungshistorie

Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG)

12 Versionen · 2007-12-21
2026-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 1, 2, 4 y 55 más

Änderungen vom 2026-01-01

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- c) der Fürstliche Oberste Gerichtshof in dritter Instanz.
1a) Unbeschadet Abs. 1 fungiert der Oberste Gerichtshof in Verwaltungssachen auch als Verwaltungsgerichtshof in letzter Instanz.[^1]
2) Sitz der Gerichte ist Vaduz.
3) Zuständigkeiten und Rechtsmittel in der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden durch die besonderen Verfahrensvorschriften geregelt.
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**Kollegialgerichte**
1) Kollegialgerichte sind das Kriminal- und das Jugendgericht sowie das Obergericht und der Oberste Gerichtshof.[^1]
2) In Kollegialgerichten muss die Mehrheit der Richter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen. Diesen gleichgestellt sind Richter mit schweizerischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit, die eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Tätigkeit als vollamtlicher Richter in Liechtenstein ausgeübt haben.[^2]
1) Kollegialgerichte sind das Kriminal- und das Jugendgericht sowie das Obergericht und der Oberste Gerichtshof.[^2]
2) Beim Kriminal- und Jugendgericht muss die Mehrheit der Richter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.[^3]
3) Zu Verhandlungen von längerer Dauer können vom Vorsitzenden eines Kollegialgerichtes Ergänzungsrichter zugezogen werden. Diese nehmen an den Verhandlungen teil, ohne an den Beratungen und Abstimmungen mitzuwirken. Im Falle der Verhinderung eines Richters tritt ein Ergänzungsrichter an dessen Stelle.
@@ -46,9 +48,9 @@
**Richter des Landgerichtes**
1) Richter des Landgerichtes sind die vollamtlichen Landrichter und die nebenamtlichen Richter des Kriminal- und des Jugendgerichtes sowie deren Stellvertreter.[^3]
2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Landrichter.[^4]
1) Richter des Landgerichtes sind die vollamtlichen Landrichter und die nebenamtlichen Richter des Kriminal- und des Jugendgerichtes sowie deren Stellvertreter.[^4]
2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Landrichter.[^5]
##### Art. 5
@@ -60,7 +62,7 @@
- b) das Kriminalgericht oder seinen Vorsitzenden;
- c) aufgehoben[^5]
- c) aufgehoben[^6]
- d) das Jugendgericht oder seinen Vorsitzenden;
@@ -80,15 +82,15 @@
- a) einem Landrichter als Vorsitzenden;
- b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden;[^6]
- b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden;[^7]
- c) einem Landrichter als Beisitzer;
- d) drei Kriminalrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Kriminalrichter.[^7]
- d) drei Kriminalrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Kriminalrichter.[^8]
2) Das Kriminalgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden, einem Beisitzer und drei Kriminalrichtern.
##### Art. 8 [^8]
##### Art. 8[^9]
Aufgehoben
@@ -118,7 +120,7 @@
1) Das Kollegium der Landrichter besteht aus dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden und den vollamtlichen Landrichtern.
2) Aufgehoben[^9]
2) Aufgehoben[^10]
3) Das Kollegium der Landrichter führt Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Landgericht durch.
@@ -134,7 +136,7 @@
2) Bei Stimmengleichheit hat der Landgerichtspräsident den Stichentscheid.
##### Art. 13 [^10]
##### Art. 13[^11]
**Landgerichtspräsident und Landgerichtspräsidium**
@@ -156,7 +158,7 @@
4) Für den Fall der Änderung der Geschäftsverteilung sind Rechtssachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen, einschliesslich unmittelbarer Vernehmungen von Zeugen, Parteien oder Sachverständigen stattgefunden haben, nach Möglichkeit bei demjenigen Landrichter zu belassen, der sie bisher geführt hat.
##### Art. 15 [^11]
##### Art. 15[^12]
**Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung**
@@ -170,7 +172,7 @@
**Änderung der Geschäftsverteilung**
1) Soweit es für den ordnungsgemässen Geschäftsgang notwendig ist, kann das Landgerichtspräsidium die Geschäftsverteilung ändern, insbesondere wenn:[^12]
1) Soweit es für den ordnungsgemässen Geschäftsgang notwendig ist, kann das Landgerichtspräsidium die Geschäftsverteilung ändern, insbesondere wenn:[^13]
- a) Veränderungen im Personalbestand der Landrichter oder der Rechtspfleger eingetreten sind;
@@ -178,7 +180,7 @@
- c) ein Landrichter wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb angemessener Frist verhindert ist.
2) Im Weiteren ist die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn der Obergerichtspräsident eine Beschwerde gegen die vom Landgerichtspräsidium beschlossene Geschäftsverteilung gutheisst.[^13]
2) Im Weiteren ist die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn der Obergerichtspräsident eine Beschwerde gegen die vom Landgerichtspräsidium beschlossene Geschäftsverteilung gutheisst.[^14]
3) Art. 15 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
@@ -202,27 +204,25 @@
#### B. Obergericht
##### Art. 18 [^14]
##### Art. 18[^15]
**Richter des Obergerichtes**
1) Richter des Obergerichtes sind die vollamtlichen Senatsvorsitzenden, deren Stellvertreter, die vollamtlichen Beisitzer und ein stellvertretender Beisitzer sowie die nebenamtlichen Oberrichter und deren Stellvertreter.
2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Richter des Obergerichtes.
##### Art. 19
1) Richter des Obergerichtes sind die vollamtlichen Senatsvorsitzenden, die vollamtlichen Oberrichter sowie die nebenamtlichen Beisitzer.
2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Senatsvorsitzenden und der vollamtlichen Oberrichter.
##### Art. 19[^16]
**Spruchkörper des Obergerichtes**
1) Das Obergericht spricht Recht durch drei Senate oder durch die drei Senatsvorsitzenden.
2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, einem Beisitzer sowie einem Oberrichter und dessen Stellvertreter. Die Senatsvorsitzenden, deren Stellvertreter sowie die Beisitzer müssen rechtskundig sein.[^15]
3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden, einem Beisitzer und einem Oberrichter.[^16]
4) Die Mitglieder eines Senats sind Stellvertreter in den anderen Senaten. Die Senatsvorsitzenden wie auch die Beisitzer vertreten sich gegenseitig. Der Einsatz in einem anderen Senat darf nur erfolgen, wenn die Richter und die Stellvertreter des entsprechenden Senats ausgeschlossen, befangen oder verhindert sind.[^17]
5) Für die Entscheidung von Beschwerden gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss der Landrichter wird ein Senat, der sich aus den drei Senatsvorsitzenden des Obergerichtes zusammensetzt, gebildet.
1) Das Obergericht spricht Recht durch seine Senate oder durch die Senatsvorsitzenden.
2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden, einem Oberrichter und einem Beisitzer.
3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden, einem Oberrichter und einem Beisitzer.
4) Die Senatsvorsitzenden wie auch die Oberrichter und die Beisitzer vertreten sich gegenseitig. Sind alle Senatsvorsitzenden ausgeschlossen, befangen oder verhindert, erfolgt deren Stellvertretung durch die Oberrichter in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes; sind auch diese alle ausgeschlossen, befangen oder verhindert, erfolgt die Stellvertretung durch die Beisitzer in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes. In derselben Weise werden bei Ausgeschlossenheit, Befangenheit oder Verhinderung die Oberrichter durch die Beisitzer vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung.
##### Art. 20
@@ -230,9 +230,9 @@
1) Der Obergerichtspräsident sowie dessen erster und zweiter Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Ernennungen richten sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
2) Der Obergerichtspräsident leitet das Obergericht und vertritt dieses nach aussen. Sind sowohl der Obergerichtspräsident als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Beisitzern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.[^18]
3) Der Obergerichtspräsident führt mit den anderen Senatsvorsitzenden des Obergerichtes sowie mit den Stellvertretern der Senatsvorsitzenden Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Obergericht.
2) Der Obergerichtspräsident leitet das Obergericht und vertritt dieses nach aussen. Sind sowohl der Obergerichtspräsident als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Oberrichtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.[^17]
3) Der Obergerichtspräsident führt mit den anderen Senatsvorsitzenden des Obergerichtes Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Obergericht.[^18]
##### Art. 21
@@ -248,35 +248,37 @@
#### C. Oberster Gerichtshof
##### Art. 22
##### Art. 22[^19]
**Richter des Obersten Gerichtshofes**
Richter des Obersten Gerichtshofes sind die nebenamtlichen Senatsvorsitzenden und die nebenamtlichen Oberstrichter sowie deren Stellvertreter.
##### Art. 23
1) Richter des Obersten Gerichtshofes sind die vollamtlichen Senatsvorsitzenden und die nebenamtlichen Oberstrichter.
2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Summe der Stellenprozente der vollamtlichen Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes.
##### Art. 23[^20]
**Spruchkörper des Obersten Gerichtshofes**
1) Der Oberste Gerichtshof spricht Recht durch zwei Senate oder durch die zwei Senatsvorsitzenden.
2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden sowie vier Oberstrichtern und deren Stellvertreter. Die Senatsvorsitzenden, deren Stellvertreter sowie mindestens je zwei der übrigen Oberstrichter und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden und vier Oberstrichtern. Mindestens drei Mitglieder des Senats müssen rechtskundig sein.
4) Die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter vertreten sich gegenseitig. Der Einsatz im anderen Senat darf nur erfolgen, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter ausgeschlossen, befangen oder verhindert ist. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann beiden Senaten angehören.[^19]
5) Für die Entscheidung von Beschwerden gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss der Senatsvorsitzenden des Obergerichtes wird ein Senat, der sich aus den beiden Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes und einem weiteren rechtskundigen Oberstrichter zusammensetzt, gebildet.
##### Art. 24
1) Der Oberste Gerichtshof spricht Recht durch seine Senate oder durch die Senatsvorsitzenden.
2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden sowie zwei Richtern des Obersten Gerichtshofes.
3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden und zwei Richtern des Obersten Gerichtshofes.
4) Die Senatsvorsitzenden vertreten sich gegenseitig. Sind alle Senatsvorsitzenden ausgeschlossen, befangen oder verhindert, werden sie durch die Senatsvorsitzenden des Obergerichtes in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten. Die Oberstrichter vertreten sich gegenseitig; sind alle Oberstrichter ausgeschlossen, befangen oder verhindert, werden sie durch die Oberrichter und Beisitzer des Obergerichtes vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung.
5) Für die Entscheidung von Beschwerden gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss der Senatsvorsitzenden des Obergerichtes wird ein Senat, der sich aus zwei vollamtlichen Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes und einem Oberstrichter zusammensetzt, gebildet.
##### Art. 24[^21]
**Präsident des Obersten Gerichtshofes**
1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes und dessen erster Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden, der zweite Stellvertreter wird aus der Mitte der Oberstrichter, für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Ernennungen richten sich nach dem Richterbestellungsgesetz.[^20]
2) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes leitet den Obersten Gerichtshof und vertritt diesen nach aussen. Sind sowohl der Präsident des Obersten Gerichtshofes als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Oberstrichtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.[^21]
3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes führt mit dem Vorsitzenden des anderen Senats sowie mit den Stellvertretern der Senatsvorsitzenden Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Obersten Gerichtshof.
1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Ernennungen richten sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
2) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes leitet den Obersten Gerichtshof und vertritt diesen nach aussen. Sind sowohl der Präsident des Obersten Gerichtshofes als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese vom dienstältesten Senatsvorsitzenden des Obergerichts vertreten.
3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes führt mit den Senatsvorsitzenden Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Obersten Gerichtshof.
##### Art. 25
@@ -284,7 +286,7 @@
1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes bereitet den Entwurf der Geschäftsverteilung vor, fasst die beschlossene Geschäftsverteilung in einer Übersicht zusammen und macht diese und spätere Änderungen in geeigneter Weise öffentlich bekannt.
2) Die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter beschliessen bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres die Geschäftsverteilung des nachfolgenden Geschäftsjahres.
2) Die Senatsvorsitzenden beschliessen bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres die Geschäftsverteilung des nachfolgenden Geschäftsjahres.[^22]
3) Kommt eine Einigung nicht rechtzeitig zustande, entscheidet der Präsident des Obersten Gerichtshofes endgültig über die Geschäftsverteilung.
@@ -348,7 +350,7 @@
2) Im Fall der Verhinderung nehmen die Stellvertreter der Gerichtspräsidenten Einsitz. Ist der Landrichter verhindert, wird dieser durch den vom Kollegium der Landrichter ernannten Stellvertreter vertreten.
3) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung jedes Gericht vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein rechtsgültiger Beschluss zustande.
3) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung jedes Gericht vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Landgerichtspräsident als Vorsitzender den Stichentscheid.[^23]
4) Zirkulationsbeschlüsse sind möglich. Sie kommen nur bei Einstimmigkeit rechtsgültig zustande.
@@ -368,10 +370,14 @@
- d) die Erarbeitung der grundsätzlichen Ausrichtung der Informatik der Gerichte;
- e) die Entsendung von Richtern in internationale Gremien.
- e) die Entsendung von Richtern in internationale Gremien;
- f) die Beurteilung der Eignung von Richtern in der Probephase.[^24]
3) Die Konferenz der Gerichtspräsidenten ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs gegenüber den ordentlichen Gerichten weisungsbefugt.
4) Die für die Beurteilung der Eignung von Richtern in der Probephase erforderlichen Tätigkeiten können an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes delegiert werden, welcher diesfalls der Konferenz der Gerichtspräsidenten rechtzeitig einen begründeten Beurteilungsvorschlag zu unterbreiten hat.[^25]
##### Art. 30
**Leitung der Konferenz der Gerichtspräsidenten**
@@ -474,9 +480,9 @@
2) Der Landgerichtspräsident hat eine Benützungsordnung auszuarbeiten, die von der Konferenz der Gerichtspräsidenten zu genehmigen ist.
#### Dbis. Wissenschaftlicher Dienst beim Obersten Gerichtshof[^22]
##### Art. 38a [^23]
#### Dbis. Wissenschaftlicher Dienst beim Obersten Gerichtshof[^26]
##### Art. 38a[^27]
**Wissenschaftlicher Dienst**
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**Archivierung**
1) Alle bei den Gerichten angefallenen Akten sind nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache jahrgangsweise und nach fortlaufenden Aktenzeichen geordnet im gemeinsamen Gerichtsarchiv aufzubewahren. Die Akten dürfen frühestens 35 Jahre nach Rechtskraft der letzten in der Rechtssache ergangenen Entscheidung vernichtet werden. Akten, die vernichtet werden sollen, sind dem Landesarchiv anzubieten, sofern das Landesarchiv nicht als Gerichtsarchiv bestimmt wird.[^24]
1) Alle bei den Gerichten angefallenen Akten sind nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache jahrgangsweise und nach fortlaufenden Aktenzeichen geordnet im gemeinsamen Gerichtsarchiv aufzubewahren. Die Akten dürfen frühestens 35 Jahre nach Rechtskraft der letzten in der Rechtssache ergangenen Entscheidung vernichtet werden. Akten, die vernichtet werden sollen, sind dem Landesarchiv anzubieten, sofern das Landesarchiv nicht als Gerichtsarchiv bestimmt wird.[^28]
2) Die von den Parteien oder von dritten Personen eingebrachten Urkunden sind nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache von Amtes wegen, bei Ruhen oder Unterbrechung eines Verfahrens dem Einleger auf Verlangen gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben. Die Empfangsbestätigung ist in den Akten aufzubewahren.
@@ -522,7 +528,7 @@
**Dienstrecht der nicht-richterlichen Angestellten**
1) Nicht-richterliche Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtspfleger, die Richteramts- und die Rechtspflegeranwärter, die Gerichtspraktikanten, der Verwaltungsleiter, die Bediensteten der Gerichtskanzleien und der Abteilung Zentrale Dienste sowie die Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes.[^25]
1) Nicht-richterliche Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtspfleger, die Richteramts- und die Rechtspflegeranwärter, die Gerichtspraktikanten, der Verwaltungsleiter, die Bediensteten der Gerichtskanzleien und der Abteilung Zentrale Dienste sowie die Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes.[^29]
2) Das Dienstrecht der nicht-richterlichen Angestellten richtet sich nach den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen.
@@ -538,13 +544,13 @@
4) Dienstrechtliche Eingaben sind bei den in Abs. 3 genannten Stellen einzureichen.
5) Die Stellen nach Abs. 3 sorgen für die Vorbereitung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Regierung oder des Amtes für Personal und Organisation fallen, und stellen über das Amt für Personal und Organisation die erforderlichen Anträge.[^26]
5) Die Stellen nach Abs. 3 sorgen für die Vorbereitung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Regierung oder des Amtes für Personal und Organisation fallen, und stellen über das Amt für Personal und Organisation die erforderlichen Anträge.[^30]
##### Art. 43
**Führung der Personalakten**
1) Die Gerichtspräsidenten führen die Personalakten der Richter, der Rechtspfleger, der Richteramts- und Rechtspflegeranwärter, der Gerichtspraktikanten und der Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes, die an dem von ihnen geleiteten Gericht tätig sind. Der Verwaltungsleiter führt die Personalakten der übrigen nicht-richterlichen Angestellten. Soweit es sich um Akten im Zusammenhang mit der Besoldung und anderen finanziellen Ansprüchen handelt, werden diese vom Amt für Personal und Organisation geführt.[^27]
1) Die Gerichtspräsidenten führen die Personalakten der Richter, der Rechtspfleger, der Richteramts- und Rechtspflegeranwärter, der Gerichtspraktikanten und der Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes, die an dem von ihnen geleiteten Gericht tätig sind. Der Verwaltungsleiter führt die Personalakten der übrigen nicht-richterlichen Angestellten. Soweit es sich um Akten im Zusammenhang mit der Besoldung und anderen finanziellen Ansprüchen handelt, werden diese vom Amt für Personal und Organisation geführt.[^31]
2) Die Gerichtspräsidenten und der Verwaltungsleiter können in die Personalakten der nicht-richterlichen Angestellten, für die sie nach Art. 42 Abs. 3 zuständig sind, Einsicht nehmen und Kopien von Dokumenten der Personalakten verlangen.
@@ -560,9 +566,9 @@
**Rechtsmittel**
1) Gegen Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Stellen nach Art. 42 Abs. 3 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^28]
2) Aufgehoben[^29]
1) Gegen Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Stellen nach Art. 42 Abs. 3 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^32]
2) Aufgehoben[^33]
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
@@ -582,7 +588,7 @@
- c) dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes gegenüber dem Obergerichtspräsidenten und den Richtern, die am Obersten Gerichtshof tätig sind;
- d) einem aus drei rechtskundigen Oberstrichtern bestehenden Dienstsenat des Obersten Gerichtshofes für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
- d) einem aus drei Richtern des Obersten Gerichtshofes bestehenden Dienstsenat für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.[^34]
##### Art. 47
@@ -610,7 +616,7 @@
- c) beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, soweit sie den Obergerichtspräsidenten, die am Obersten Gerichtshof tätigen Richter oder die nicht-richterlichen Angestellten des Obersten Gerichtshofes betreffen;
- d) bei einem aus drei rechtskundigen Oberstrichtern bestehenden Dienstsenat des Obersten Gerichtshofes für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
- d) bei einem aus drei Richtern des Obersten Gerichtshofes bestehenden Dienstsenat für den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.[^35]
2) Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind dem betreffenden Gericht oder Richter mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen bestimmter Frist Abhilfe zu schaffen und darüber Bericht zu erstatten oder die entgegenstehenden Hindernisse bekannt zu geben.
@@ -622,7 +628,7 @@
2) Dienstaufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der zuständigen Stelle nach Art. 48 Abs. 1 einzureichen.
##### Art. 49a [^30]
##### Art. 49a[^36]
**Fristsetzungsantrag**
@@ -706,11 +712,11 @@
**Ausschluss**
Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Gerichtsvollzieher und nicht-richterliche Urkundspersonen dürfen ihr Amt nicht ausüben, wenn sie: [^31]
Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Gerichtsvollzieher und nicht-richterliche Urkundspersonen dürfen ihr Amt nicht ausüben, wenn sie: [^37]
- a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^32]
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^38]
- c) Vertreter, Bevollmächtigte, Angestellte oder Organe einer verfahrensbeteiligten Person sind;
@@ -720,7 +726,7 @@
**Ablehnung**
Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Gerichtsvollzieher und nicht-richterliche Urkundspersonen können selbst den Ausschluss verlangen oder von den Parteien und den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn: [^33]
Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Gerichtsvollzieher und nicht-richterliche Urkundspersonen können selbst den Ausschluss verlangen oder von den Parteien und den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn: [^39]
- a) zu einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten eine enge Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
@@ -732,7 +738,7 @@
**Anzeigepflicht**
1) Jeder Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Gerichtsvollzieher und jede nicht-richterliche Urkundsperson hat vom Zeitpunkt an, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt ist, auf alle gerichtlichen Handlungen zu verzichten.[^34]
1) Jeder Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Gerichtsvollzieher und jede nicht-richterliche Urkundsperson hat vom Zeitpunkt an, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt ist, auf alle gerichtlichen Handlungen zu verzichten.[^40]
2) Wenn die Ablehnung einer Gerichtsperson offensichtlich unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, den Prozess zu verschleppen, so ist eine begonnene Verhandlung fortzusetzen. Die Endentscheidung darf jedoch nicht vor der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung gefällt werden. Wird der Ablehnung stattgegeben, so sind die von der abgelehnten Gerichtsperson vorgenommenen gerichtlichen Handlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben.
@@ -768,9 +774,9 @@
4) Wird dem Ablehnungsgesuch stattgegeben oder ist ein Richter ausgeschlossen, so tritt sein Stellvertreter ein. Ist auch im Rahmen der Stellvertreterregelung keine ordentliche Besetzung des Gerichtes mehr möglich, so ist unverzüglich eine Ersatzbestellung vorzunehmen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Richterbestellungsgesetzes.
5) Die Ersatzbestellung von Rechtspflegern, Schrift- und Protokollführern, Gerichtsvollziehern und nicht-richterlichen Urkundspersonen nimmt der zuständige Gerichtspräsident vor.[^35]
##### Art. 61 [^36]
5) Die Ersatzbestellung von Rechtspflegern, Schrift- und Protokollführern, Gerichtsvollziehern und nicht-richterlichen Urkundspersonen nimmt der zuständige Gerichtspräsident vor.[^41]
##### Art. 61[^42]
**Ablehnung anderer Gerichtspersonen**
@@ -786,52 +792,162 @@
2) Das Gericht kann jederzeit die von ihm angeordnete Unterbrechung auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufheben.
### Va. Sicherheit im Gerichtsgebäude und bei auswärtigen Gerichtshandlungen[^43]
##### Art. 62a[^44]
**Verbot der Mitnahme von Waffen ins Gerichtsgebäude**
1) Das Gerichtsgebäude darf mit einer Waffe nicht betreten werden; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hierfür bestimmten Schliessfach zu verwahren oder, sofern ein solches nicht zur Verfügung steht, einem Kontrollorgan (Art. 62c Abs. 1) zu übergeben.
3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schliessfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe massgebenden Umstände (Art. 62f) in Kenntnis zu setzen.
##### Art. 62b[^45]
**Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen**
Auf Polizeibeamte, die nach Massgabe der Polizeigesetzgebung zum Führen einer bestimmten Waffe befugt sind oder aufgrund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit Art. 62a nicht anzuwenden.
##### Art. 62c[^46]
**Sicherheitskontrolle**
1) Personen, die das Gerichtsgebäude betreten oder sich in diesem aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmen (Art. 62i) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen beauftragten Personen.
2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung der betroffenen Person ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von dieser mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung ihrer Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.
3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten.
##### Art. 62d[^47]
**Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle**
1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, nicht-richterliche Angestellte, Polizeibeamte sowie in Liechtenstein zugelassene Rechtsanwälte und Konzipienten keiner Sicherheitskontrolle nach Art. 62c zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienstausweis oder einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (Art. 62b); betreten sie das Gerichtsgebäude durch den mit einer Torsonde ausgestatteten Haupteingang, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.
2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer in Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach Art. 62c zu unterziehen.
3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, dass auch jede Person des in Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach Art. 62c zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Landgerichtspräsidenten zu treffen.
##### Art. 62e[^48]
**Zwangsgewalt der Kontrollorgane**
1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Art. 62a), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.
2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung der betroffenen Person durchzusetzen.
##### Art. 62f[^49]
**Ausfolgung übergebener Waffen**
1) Die nach Art. 62a übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schliessfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans erforderlich ist.
2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer die Voraussetzungen nach Art. 38 des Waffengesetzes erfüllen muss, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist die Landespolizei zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Franken offenkundig übersteigt, sind sie durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmässige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.
4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Landgerichtspräsidenten anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.
##### Art. 62g[^50]
**Säumnisfolge**
Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Art. 62e), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.
##### Art. 62h[^51]
**Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen**
Auf Personen, die während einer ausserhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die Art. 62a bis 62g sinngemäss anzuwenden.
##### Art. 62i[^52]
**Betrauung von Sicherheitsunternehmen**
1) Die Regierung ist befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hierfür geeigneten Unternehmen vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmen).
2) Bei der Übertragung ist darauf zu achten, dass auszuwählende Unternehmen für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere aufgrund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.
##### Art. 62k[^53]
**Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane**
1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmen (Art. 62i) beauftragten Personen sind befugt und verpflichtet:
- a) die Sicherheitskontrollen mit den in Art. 62c genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der betroffenen Personen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
- b) sofern ein Schliessfach zur Verfügung steht, allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in einem Schliessfach sowie an seiner Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; vorbehalten bleibt Art. 62f;
- c) in den Fällen des Art. 62e Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung der betroffenen Person durchzusetzen;
- d) die Landespolizei zu verständigen, wenn:
- 1. der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird; oder
- 2. eine Waffe nach Art. 62f zurückbehalten wird;
- e) von Fällen nach Art. 62d Abs. 2 dem Landgerichtspräsidenten zu berichten;
- f) sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als beauftragte Person des Sicherheitsunternehmens auszuweisen.
##### Art. 62l[^54]
**Hausordnung**
1) Der Landgerichtspräsident hat in Ausübung seines Hausrechts für die dem Betrieb der Gerichte gewidmeten Teile des Gerichtsgebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Gerichtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.
2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot nach Art. 62a und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Art. 62c ff. zu enthalten.
### VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 63
**Hängige Verfahren und laufende Fristen**
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung, wenn das bisherige Recht für die Parteien in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger ist.
2) Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben, werden nach bisherigem Recht berechnet.
##### Art. 64
**Weiterführung von Ämtern**
1) Der Obergerichtspräsident, der Präsident des Obersten Gerichtshofes und deren Stellvertreter üben ihre Ämter bis zum Ablauf der Amtsdauer aus, für die sie nach bisherigem Recht bestellt wurden.
2) Der nach bisherigem Recht bestellte Landgerichtsvorstand und dessen Stellvertreter führen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Ämter für eine Amtsdauer von fünf Jahren weiter, soweit sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine Weiterführung schriftlich verzichten.
##### Art. 65
**Aufhebung bisherigen Rechts**
Es werden aufgehoben:
- a) Gerichtsorganisations-Gesetz vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16;
- b) Gesetz vom 12. Juli 1934 betreffend die Abänderung des Gerichts-Organisationsgesetzes, LGBl. 1934 Nr. 8;
- c) Gesetz vom 28. November 1972 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1973 Nr. 1;
- d) Gesetz vom 24. Oktober 1990 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1990 Nr. 76;
- e) Gesetz vom 14. Dezember 2000 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, LGBl. 2001 Nr. 30;
- f) Gesetz vom 18. April 2002 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, LGBl. 2002 Nr. 70;
- g) Gesetz vom 26. November 2003 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, LGBl. 2004 Nr. 31.
##### Art. 66
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 24. Oktober 2007 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 63
**Hängige Verfahren und laufende Fristen**
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung, wenn das bisherige Recht für die Parteien in seiner Gesamtauswirkung nicht günstiger ist.
2) Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben, werden nach bisherigem Recht berechnet.
##### Art. 64
**Weiterführung von Ämtern**
1) Der Obergerichtspräsident, der Präsident des Obersten Gerichtshofes und deren Stellvertreter üben ihre Ämter bis zum Ablauf der Amtsdauer aus, für die sie nach bisherigem Recht bestellt wurden.
2) Der nach bisherigem Recht bestellte Landgerichtsvorstand und dessen Stellvertreter führen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Ämter für eine Amtsdauer von fünf Jahren weiter, soweit sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf eine Weiterführung schriftlich verzichten.
##### Art. 65
**Aufhebung bisherigen Rechts**
Es werden aufgehoben:
- a) Gerichtsorganisations-Gesetz vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16;
- b) Gesetz vom 12. Juli 1934 betreffend die Abänderung des Gerichts-Organisationsgesetzes, LGBl. 1934 Nr. 8;
- c) Gesetz vom 28. November 1972 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1973 Nr. 1;
- d) Gesetz vom 24. Oktober 1990 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1990 Nr. 76;
- e) Gesetz vom 14. Dezember 2000 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, LGBl. 2001 Nr. 30;
- f) Gesetz vom 18. April 2002 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, LGBl. 2002 Nr. 70;
- g) Gesetz vom 26. November 2003 über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, LGBl. 2004 Nr. 31.
##### Art. 66
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 24. Oktober 2007 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
#### 173.30 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
### II.
@@ -850,25 +966,29 @@
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangs- und Schlussbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^37] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^55] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^38] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^56] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^39] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^57] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Bis zur Ernennung eines zweiten Stellvertreters des Landgerichtspräsidenten wird diese Funktion von demjenigen Landrichter wahrgenommen, dessen Ernennung zum Landrichter am längsten zurückliegt und der nicht bereits dem Landgerichtspräsidium angehört.
@@ -878,86 +998,140 @@
...
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^40] dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^58] dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^2]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^3]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^4]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^5]: Art. 5 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^6]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^7]: Art. 7 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^8]: Art. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^9]: Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^10]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^11]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^12]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^13]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^14]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^15]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^16]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^17]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^18]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^19]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2009248000).
[^20]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^21]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^22]: Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2020314000).
[^23]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2020314000).
[^24]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 143](https://www.gesetze.li/chrono/2025143000).
[^25]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2020314000).
[^26]: Art. 42 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^27]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2020314000).
[^28]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^29]: Art. 45 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^30]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2018209000).
[^31]: Art. 56 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^32]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^33]: Art. 57 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^34]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^35]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^36]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^37]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[^38]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^39]: Inkrafttreten: 29. Januar 2016.
[^40]: Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
...
1) Mit Inkrafttreten[^59] dieses Gesetzes endet die Amtsdauer der folgenden nach bisherigem Recht bestellten Richter:
- a) nebenamtliche Richter des Obergerichts und deren Stellvertreter;
- b) Richter des Obersten Gerichtshofes und deren Stellvertreter.
2) Die beim Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren sind vom Obersten Gerichtshof in der neuen Besetzung zu erledigen.
3) Bereits vom Obersten Gerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffene, aber noch nicht ausgefertigte Entscheidungen sind umgehend auszufertigen.
4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits laufende Fristen für Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof werden nicht gehemmt oder unterbrochen. Dasselbe gilt sinngemäss für Rechtsmittelgegenschriften und Gegenäusserungen zu diesen.
...
[^1]: Art. 1 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^2]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^4]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^5]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^6]: Art. 5 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^7]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^8]: Art. 7 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^9]: Art. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^10]: Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^11]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^12]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^13]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^14]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^15]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^16]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^17]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^18]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^19]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^20]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^21]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^22]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^23]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^24]: Art. 29 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^25]: Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^26]: Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2020314000).
[^27]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2020314000).
[^28]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 143](https://www.gesetze.li/chrono/2025143000).
[^29]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2020314000).
[^30]: Art. 42 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^31]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2020314000).
[^32]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^33]: Art. 45 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^34]: Art. 46 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^35]: Art. 48 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^36]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2018209000).
[^37]: Art. 56 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^38]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^39]: Art. 57 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^40]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^41]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^42]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^43]: Überschrift vor Art. 62a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^44]: Art. 62a eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^45]: Art. 62b eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^46]: Art. 62c eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^47]: Art. 62d eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^48]: Art. 62e eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^49]: Art. 62f eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^50]: Art. 62g eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^51]: Art. 62h eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^52]: Art. 62i eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^53]: Art. 62k eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^54]: Art. 62l eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 16](https://www.gesetze.li/chrono/2025016000).
[^55]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[^56]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^57]: Inkrafttreten: 29. Januar 2016.
[^58]: Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
[^59]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
2025-04-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 5 más
2021-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 34 más
2019-03-01
Gesetz vom 24 — arts. 56, 57, 58 y 2 más
2019-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 49, 56, 31, 32
2016-01-29
Gesetz vom 24 — arts. 7, 11, 13 y 13 más
2015-07-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 18, 42 y 2 más
2015-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 9 más
2013-01-01
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2012-01-01
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2011-09-01
Gesetz vom 24 — art. 56
2009-09-29
Gesetz vom 24
Originalfassung Text zu diesem Datum