Änderungshistorie
Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG)
12 Versionen
· 2007-12-21
2026-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 1, 2, 4 y 55 más
2025-04-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 5 más
2021-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 34 más
2019-03-01
Gesetz vom 24 — arts. 56, 57, 58 y 2 más
2019-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 49, 56, 31, 32
2016-01-29
Gesetz vom 24 — arts. 7, 11, 13 y 13 más
Änderungen vom 2016-01-29
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- a) einem Landrichter als Vorsitzenden;
- b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden und einem nebenamtlichen Richter als weiteren, zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden;[^6]
- b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden;[^6]
- c) einem Landrichter als Beisitzer;
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1) Das Kollegium der Landrichter besteht aus dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden und den vollamtlichen Landrichtern.
2) Das Kollegium der Landrichter ist zuständig für die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung unter den Landrichtern und den Rechtspflegern.
2) Aufgehoben[^9]
3) Das Kollegium der Landrichter führt Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Landgericht durch.
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2) Bei Stimmengleichheit hat der Landgerichtspräsident den Stichentscheid.
##### Art. 13
**Landgerichtspräsident**
1) Der Landgerichtspräsident und dessen Stellvertreter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren aus der Mitte der Landrichter ernannt. Das Ernennungsverfahren richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
2) Der Landgerichtspräsident leitet das Landgericht und vertritt dieses nach aussen.
##### Art. 13 [^10]
**Landgerichtspräsident und Landgerichtspräsidium**
1) Der Landgerichtspräsident und dessen erster und zweiter Stellvertreter werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren aus der Mitte der Landrichter ernannt. Das Ernennungsverfahren richtet sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
2) Der Landgerichtspräsident leitet das Landgericht und vertritt dieses nach aussen. Sind sowohl der Landgerichtspräsident als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Landrichtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.
3) Das Landgerichtspräsidium besteht aus dem Landgerichtspräsidenten und seinen beiden Stellvertretern.
##### Art. 14
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4) Für den Fall der Änderung der Geschäftsverteilung sind Rechtssachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen, einschliesslich unmittelbarer Vernehmungen von Zeugen, Parteien oder Sachverständigen stattgefunden haben, nach Möglichkeit bei demjenigen Landrichter zu belassen, der sie bisher geführt hat.
##### Art. 15
##### Art. 15 [^11]
**Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung**
1) Der Landgerichtspräsident entwirft bis zum 15. Oktober des laufenden Geschäftsjahres eine Geschäftsverteilung für das nachfolgende Jahr. Der Geschäftsverteilungsentwurf wird den Landrichtern zugestellt. Diese sind berechtigt, binnen drei Wochen beim Landgerichtspräsidenten schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten.
2) Die Geschäftsverteilung wird bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres beschlossen. Kommt ein Geschäftsverteilungsbeschluss nicht rechtzeitig zustande, bleibt die alte Geschäftsverteilung bis zum Inkrafttreten der neuen in Geltung.
3) Jeder Landrichter kann binnen zehn Tagen ab Beschlussfassung gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss Beschwerde beim Obergericht einreichen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Die übrigen Landrichter und Rechtspfleger können zur Beschwerde eine Stellungnahme abgeben.
1) Das Landgerichtspräsidium entwirft bis zum 30. Oktober des laufenden Geschäftsjahres eine Geschäftsverteilung für das nachfolgende Jahr. Der Geschäftsverteilungsentwurf wird den Landrichtern zugestellt. Diese sind berechtigt, binnen zwei Wochen beim Landgerichtspräsidium schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten und werden den Landrichtern vom Landgerichtspräsidium zur Kenntnis gebracht.
2) Die Geschäftsverteilung wird bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres vom Landgerichtspräsidium beschlossen. Kommt ein Geschäftsverteilungsbeschluss nicht rechtzeitig zustande, bleibt die alte Geschäftsverteilung bis zum Inkrafttreten der neuen in Geltung.
3) Jeder Landrichter kann binnen zehn Tagen ab Beschlussfassung gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss Beschwerde beim Obergerichtspräsidenten einreichen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Die übrigen Landrichter und Rechtspfleger können zur Beschwerde eine Stellungnahme abgeben. Gegen die Entscheidung des Obergerichtspräsidenten steht kein weiteres Rechtsmittel offen.
##### Art. 16
**Änderung der Geschäftsverteilung**
1) Soweit es für den ordnungsgemässen Geschäftsgang notwendig ist, kann das Kollegium der Landrichter die Geschäftsverteilung ändern, insbesondere wenn:
1) Soweit es für den ordnungsgemässen Geschäftsgang notwendig ist, kann das Landgerichtspräsidium die Geschäftsverteilung ändern, insbesondere wenn:[^12]
- a) Veränderungen im Personalbestand der Landrichter oder der Rechtspfleger eingetreten sind;
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- c) ein Landrichter wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb angemessener Frist verhindert ist.
2) Im Weiteren ist die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn das Obergericht eine Beschwerde gegen die vom Kollegium der Landrichter beschlossene Geschäftsverteilung gutheisst.
2) Im Weiteren ist die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn der Obergerichtspräsident eine Beschwerde gegen die vom Landgerichtspräsidium beschlossene Geschäftsverteilung gutheisst.[^13]
3) Art. 15 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
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#### B. Obergericht
##### Art. 18 [^9]
##### Art. 18 [^14]
**Richter des Obergerichtes**
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1) Das Obergericht spricht Recht durch drei Senate oder durch die drei Senatsvorsitzenden.
2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, einem Beisitzer sowie einem Oberrichter und dessen Stellvertreter. Die Senatsvorsitzenden, deren Stellvertreter sowie die Beisitzer müssen rechtskundig sein.[^10]
3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden, einem Beisitzer und einem Oberrichter.[^11]
4) Die Mitglieder eines Senats sind Stellvertreter in den anderen Senaten. Die Senatsvorsitzenden wie auch die Beisitzer vertreten sich gegenseitig. Der Einsatz in einem anderen Senat darf nur erfolgen, wenn die Richter und die Stellvertreter des entsprechenden Senats ausgeschlossen, befangen oder verhindert sind.[^12]
2) Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, einem Beisitzer sowie einem Oberrichter und dessen Stellvertreter. Die Senatsvorsitzenden, deren Stellvertreter sowie die Beisitzer müssen rechtskundig sein.[^15]
3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden, einem Beisitzer und einem Oberrichter.[^16]
4) Die Mitglieder eines Senats sind Stellvertreter in den anderen Senaten. Die Senatsvorsitzenden wie auch die Beisitzer vertreten sich gegenseitig. Der Einsatz in einem anderen Senat darf nur erfolgen, wenn die Richter und die Stellvertreter des entsprechenden Senats ausgeschlossen, befangen oder verhindert sind.[^17]
5) Für die Entscheidung von Beschwerden gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss der Landrichter wird ein Senat, der sich aus den drei Senatsvorsitzenden des Obergerichtes zusammensetzt, gebildet.
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1) Der Obergerichtspräsident sowie dessen erster und zweiter Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Ernennungen richten sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
2) Der Obergerichtspräsident leitet das Obergericht und vertritt dieses nach aussen.
2) Der Obergerichtspräsident leitet das Obergericht und vertritt dieses nach aussen. Sind sowohl der Obergerichtspräsident als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Beisitzern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.[^18]
3) Der Obergerichtspräsident führt mit den anderen Senatsvorsitzenden des Obergerichtes sowie mit den Stellvertretern der Senatsvorsitzenden Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Obergericht.
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3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden und vier Oberstrichtern. Mindestens drei Mitglieder des Senats müssen rechtskundig sein.
4) Die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter vertreten sich gegenseitig. Der Einsatz im anderen Senat darf nur erfolgen, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter ausgeschlossen, befangen oder verhindert ist. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann beiden Senaten angehören.[^13]
4) Die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter vertreten sich gegenseitig. Der Einsatz im anderen Senat darf nur erfolgen, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter ausgeschlossen, befangen oder verhindert ist. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann beiden Senaten angehören.[^19]
5) Für die Entscheidung von Beschwerden gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss der Senatsvorsitzenden des Obergerichtes wird ein Senat, der sich aus den beiden Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes und einem weiteren rechtskundigen Oberstrichter zusammensetzt, gebildet.
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**Präsident des Obersten Gerichtshofes**
1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Ernennungen richten sich nach dem Richterbestellungsgesetz.
2) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes leitet den Obersten Gerichtshof und vertritt diesen nach aussen.
1) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes und dessen erster Stellvertreter werden aus der Mitte der Senatsvorsitzenden, der zweite Stellvertreter wird aus der Mitte der Oberstrichter, für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt. Die Ernennungen richten sich nach dem Richterbestellungsgesetz.[^20]
2) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes leitet den Obersten Gerichtshof und vertritt diesen nach aussen. Sind sowohl der Präsident des Obersten Gerichtshofes als auch dessen Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so werden diese von den bei diesem Gericht ernannten Oberstrichtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes vertreten.[^21]
3) Der Präsident des Obersten Gerichtshofes führt mit dem Vorsitzenden des anderen Senats sowie mit den Stellvertretern der Senatsvorsitzenden Aussprachen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung am Obersten Gerichtshof.
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**Archivierung**
1) Alle bei den Gerichten angefallenen Akten sind nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache jahrgangsweise und nach fortlaufenden Aktenzeichen geordnet im gemeinsamen Gerichtsarchiv aufzubewahren. Die Akten dürfen frühestens 35 Jahre nach Rechtskraft der letzten in der Rechtssache ergangenen Entscheidung vernichtet werden. Akten, die vernichtet werden sollen, sind dem Amt für Kultur anzubieten, sofern das Landesarchiv nicht als Gerichtsarchiv bestimmt wird.[^14]
1) Alle bei den Gerichten angefallenen Akten sind nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache jahrgangsweise und nach fortlaufenden Aktenzeichen geordnet im gemeinsamen Gerichtsarchiv aufzubewahren. Die Akten dürfen frühestens 35 Jahre nach Rechtskraft der letzten in der Rechtssache ergangenen Entscheidung vernichtet werden. Akten, die vernichtet werden sollen, sind dem Amt für Kultur anzubieten, sofern das Landesarchiv nicht als Gerichtsarchiv bestimmt wird.[^22]
2) Die von den Parteien oder von dritten Personen eingebrachten Urkunden sind nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache von Amtes wegen, bei Ruhen oder Unterbrechung eines Verfahrens dem Einleger auf Verlangen gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben. Die Empfangsbestätigung ist in den Akten aufzubewahren.
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4) Dienstrechtliche Eingaben sind bei den in Abs. 3 genannten Stellen einzureichen.
5) Die Stellen nach Abs. 3 sorgen für die Vorbereitung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Regierung oder des Amtes für Personal und Organisation fallen, und stellen über das Amt für Personal und Organisation die erforderlichen Anträge.[^15]
5) Die Stellen nach Abs. 3 sorgen für die Vorbereitung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Regierung oder des Amtes für Personal und Organisation fallen, und stellen über das Amt für Personal und Organisation die erforderlichen Anträge.[^23]
##### Art. 43
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**Rechtsmittel**
1) Gegen Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Stellen nach Art. 42 Abs. 3 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^16]
2) Aufgehoben[^17]
1) Gegen Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Stellen nach Art. 42 Abs. 3 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^24]
2) Aufgehoben[^25]
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
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- a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^18]
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^26]
- c) Vertreter, Bevollmächtigte, Angestellte oder Organe einer verfahrensbeteiligten Person sind;
@@ -814,22 +816,36 @@
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^19] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^27] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^20] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^28] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^29] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Bis zur Ernennung eines zweiten Stellvertreters des Landgerichtspräsidenten wird diese Funktion von demjenigen Landrichter wahrgenommen, dessen Ernennung zum Landrichter am längsten zurückliegt und der nicht bereits dem Landgerichtspräsidium angehört.
3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Stellvertreter des Landgerichtspräsidenten zu dessen ersten Stellvertreter und der Stellvertreter des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu dessen ersten Stellvertreter.
...
[^1]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^2]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
@@ -840,32 +856,50 @@
[^5]: Art. 5 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^6]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^6]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^7]: Art. 7 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^8]: Art. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^9]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^10]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^11]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^12]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^13]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2009248000).
[^14]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 361](https://www.gesetze.li/chrono/2012361000).
[^15]: Art. 42 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^16]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^17]: Art. 45 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^18]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^19]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[^20]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^9]: Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^10]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^11]: Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^12]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^13]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^14]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^15]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^16]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^17]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
[^18]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^19]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2009248000).
[^20]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^21]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2016023000).
[^22]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 361](https://www.gesetze.li/chrono/2012361000).
[^23]: Art. 42 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^24]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^25]: Art. 45 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^26]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^27]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[^28]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^29]: Inkrafttreten: 29. Januar 2016.
2015-07-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 18, 42 y 2 más
2015-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 9 más
2013-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 40, 56
2012-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 7 más
2011-09-01
Gesetz vom 24 — art. 56
2009-09-29
Gesetz vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum