Änderungshistorie
Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG)
12 Versionen
· 2007-12-21
2026-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 1, 2, 4 y 55 más
2025-04-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 5 más
2021-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 34 más
2019-03-01
Gesetz vom 24 — arts. 56, 57, 58 y 2 más
Änderungen vom 2019-03-01
@@ -692,11 +692,11 @@
**Ausschluss**
Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Exekutoren und nicht-richterliche Urkundspersonen dürfen ihr Amt nicht ausüben, wenn sie:
Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Gerichtsvollzieher und nicht-richterliche Urkundspersonen dürfen ihr Amt nicht ausüben, wenn sie: [^27]
- a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^27]
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^28]
- c) Vertreter, Bevollmächtigte, Angestellte oder Organe einer verfahrensbeteiligten Person sind;
@@ -706,7 +706,7 @@
**Ablehnung**
Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Exekutoren und nicht-richterliche Urkundspersonen können selbst den Ausschluss verlangen oder von den Parteien und den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn:
Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Gerichtsvollzieher und nicht-richterliche Urkundspersonen können selbst den Ausschluss verlangen oder von den Parteien und den Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn: [^29]
- a) zu einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten eine enge Freundschaft, eine persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
@@ -718,7 +718,7 @@
**Anzeigepflicht**
1) Jeder Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Exekutor und jede nicht-richterliche Urkundsperson hat vom Zeitpunkt an, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt ist, auf alle gerichtlichen Handlungen zu verzichten.
1) Jeder Richter, Rechtspfleger, Schrift- und Protokollführer, Gerichtsvollzieher und jede nicht-richterliche Urkundsperson hat vom Zeitpunkt an, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt ist, auf alle gerichtlichen Handlungen zu verzichten.[^30]
2) Wenn die Ablehnung einer Gerichtsperson offensichtlich unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, den Prozess zu verschleppen, so ist eine begonnene Verhandlung fortzusetzen. Die Endentscheidung darf jedoch nicht vor der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung gefällt werden. Wird der Ablehnung stattgegeben, so sind die von der abgelehnten Gerichtsperson vorgenommenen gerichtlichen Handlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben.
@@ -754,13 +754,13 @@
4) Wird dem Ablehnungsgesuch stattgegeben oder ist ein Richter ausgeschlossen, so tritt sein Stellvertreter ein. Ist auch im Rahmen der Stellvertreterregelung keine ordentliche Besetzung des Gerichtes mehr möglich, so ist unverzüglich eine Ersatzbestellung vorzunehmen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Richterbestellungsgesetzes.
5) Die Ersatzbestellung von Rechtspflegern, Schrift- und Protokollführern, Exekutoren und nicht-richterlichen Urkundspersonen nimmt der zuständige Gerichtspräsident vor.
##### Art. 61
5) Die Ersatzbestellung von Rechtspflegern, Schrift- und Protokollführern, Gerichtsvollziehern und nicht-richterlichen Urkundspersonen nimmt der zuständige Gerichtspräsident vor.[^31]
##### Art. 61 [^32]
**Ablehnung anderer Gerichtspersonen**
Die Vorschriften über den Ausschluss und die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Schrift- und Protokollführern, Exekutoren und nicht-richterlichen Urkundspersonen finden auf alle weiteren Gerichtspersonen sinngemäss Anwendung.
Die Vorschriften über den Ausschluss und die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Schrift- und Protokollführern, Gerichtsvollziehern und nicht-richterlichen Urkundspersonen finden auf alle weiteren Gerichtspersonen sinngemäss Anwendung.
### VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -840,19 +840,19 @@
...
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^28] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^33] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^29] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^34] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^30] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^35] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Bis zur Ernennung eines zweiten Stellvertreters des Landgerichtspräsidenten wird diese Funktion von demjenigen Landrichter wahrgenommen, dessen Ernennung zum Landrichter am längsten zurückliegt und der nicht bereits dem Landgerichtspräsidium angehört.
@@ -862,7 +862,7 @@
...
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^31] dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^36] dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
@@ -918,12 +918,22 @@
[^26]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2018209000).
[^27]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^28]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[^29]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^30]: Inkrafttreten: 29. Januar 2016.
[^31]: Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
[^27]: Art. 56 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^28]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^29]: Art. 57 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^30]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^31]: Art. 60 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^32]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 472](https://www.gesetze.li/chrono/2018472000).
[^33]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[^34]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^35]: Inkrafttreten: 29. Januar 2016.
[^36]: Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
2019-01-01
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2012-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 7 más
2011-09-01
Gesetz vom 24 — art. 56
2009-09-29
Gesetz vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum