Änderungshistorie

Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG)

12 Versionen · 2007-12-21
2026-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 1, 2, 4 y 55 más
2025-04-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 5 más
2021-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 34 más
2019-03-01
Gesetz vom 24 — arts. 56, 57, 58 y 2 más
2019-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 49, 56, 31, 32
2016-01-29
Gesetz vom 24 — arts. 7, 11, 13 y 13 más
2015-07-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 18, 42 y 2 más
2015-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 9 más
2013-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 40, 56

Änderungen vom 2013-01-01

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**Archivierung**
1) Alle bei den Gerichten angefallenen Akten sind nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache jahrgangsweise und nach fortlaufenden Aktenzeichen geordnet im gemeinsamen Gerichtsarchiv aufzubewahren. Die Akten dürfen frühestens 35 Jahre nach Rechtskraft der letzten in der Rechtssache ergangenen Entscheidung vernichtet werden. Akten, die vernichtet werden sollen, sind dem Landesarchiv anzubieten, sofern das Landesarchiv nicht als Gerichtsarchiv bestimmt wird.
1) Alle bei den Gerichten angefallenen Akten sind nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache jahrgangsweise und nach fortlaufenden Aktenzeichen geordnet im gemeinsamen Gerichtsarchiv aufzubewahren. Die Akten dürfen frühestens 35 Jahre nach Rechtskraft der letzten in der Rechtssache ergangenen Entscheidung vernichtet werden. Akten, die vernichtet werden sollen, sind dem Amt für Kultur anzubieten, sofern das Landesarchiv nicht als Gerichtsarchiv bestimmt wird.[^6]
2) Die von den Parteien oder von dritten Personen eingebrachten Urkunden sind nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtssache von Amtes wegen, bei Ruhen oder Unterbrechung eines Verfahrens dem Einleger auf Verlangen gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben. Die Empfangsbestätigung ist in den Akten aufzubewahren.
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- a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^6]
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^7]
- c) Vertreter, Bevollmächtigte, Angestellte oder Organe einer verfahrensbeteiligten Person sind;
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Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^7]dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^8] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
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[^5]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2009248000).
[^6]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^7]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[^6]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 361](https://www.gesetze.li/chrono/2012361000).
[^7]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^8]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
2012-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 7 más
2011-09-01
Gesetz vom 24 — art. 56
2009-09-29
Gesetz vom 24
Originalfassung Text zu diesem Datum