Änderungshistorie
Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG)
12 Versionen
· 2007-12-21
2026-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 1, 2, 4 y 55 más
2025-04-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 5 más
2021-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 34 más
2019-03-01
Gesetz vom 24 — arts. 56, 57, 58 y 2 más
2019-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 49, 56, 31, 32
2016-01-29
Gesetz vom 24 — arts. 7, 11, 13 y 13 más
2015-07-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 18, 42 y 2 más
2015-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 9 más
2013-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 40, 56
2012-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 7 más
2011-09-01
Gesetz vom 24 — art. 56
Änderungen vom 2011-09-01
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#### E. Rechnungswesen und Archivierung
##### Art. 38a[^23]
**Wissenschaftlicher Dienst**
1) Beim Obersten Gerichtshof ist ein wissenschaftlicher Dienst einzurichten, der vom Präsidenten geführt wird.
2) Dem wissenschaftlichen Dienst obliegen:
- a) die Unterstützung der Richter bei der Erstellung von Entscheidungsentwürfen sowie des Präsidenten und seiner Stellvertreter bei allen anderen Aufgaben;
- b) die Schlussredaktion und Publikation von Entscheidungen, einschliesslich ihrer Anonymisierung;
- c) die Erledigung weiterer, ihm durch die Geschäftsordnung übertragener Aufgaben.
### IV. Dienstrecht, Dienstaufsicht und Revision
##### Art. 39
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2) Dienstaufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der zuständigen Stelle nach Art. 48 Abs. 1 einzureichen.
##### Art. 49a [^26]
**Fristsetzungsantrag**
1) Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an die nach Art. 46 für die Dienstaufsicht zuständige Gerichtsbehörde gerichteten Antrag stellen, diese möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen; ausser im Fall des Abs. 2 hat das Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme der nach Art. 46 für die Dienstaufsicht zuständigen Gerichtsbehörde sofort vorzulegen.
2) Führt das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt es hiervon die Partei, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn nicht die Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten.
3) Die Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 hat die nach Art. 46 für die Dienstaufsicht zuständige Gerichtsbehörde mit besonderer Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
##### Art. 50
**Massnahmen**
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- a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet oder in Lebensgemeinschaft sind oder waren, oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^2]
- c) Vertreter, Bevollmächtigte, Angestellte oder Organe einer verfahrensbeteiligten Person sind;
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2) Das Gericht kann jederzeit die von ihm angeordnete Unterbrechung auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufheben.
#### Übergangsbestimmungen
##### Art. 62a[^44]
**Verbot der Mitnahme von Waffen ins Gerichtsgebäude**
1) Das Gerichtsgebäude darf mit einer Waffe nicht betreten werden; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hierfür bestimmten Schliessfach zu verwahren oder, sofern ein solches nicht zur Verfügung steht, einem Kontrollorgan (Art. 62c Abs. 1) zu übergeben.
3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schliessfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe massgebenden Umstände (Art. 62f) in Kenntnis zu setzen.
##### Art. 62b[^45]
**Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen**
Auf Polizeibeamte, die nach Massgabe der Polizeigesetzgebung zum Führen einer bestimmten Waffe befugt sind oder aufgrund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit Art. 62a nicht anzuwenden.
##### Art. 62c[^46]
**Sicherheitskontrolle**
1) Personen, die das Gerichtsgebäude betreten oder sich in diesem aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmen (Art. 62i) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen beauftragten Personen.
2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung der betroffenen Person ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von dieser mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung ihrer Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.
3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten.
##### Art. 62d[^47]
**Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle**
1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, nicht-richterliche Angestellte, Polizeibeamte sowie in Liechtenstein zugelassene Rechtsanwälte und Konzipienten keiner Sicherheitskontrolle nach Art. 62c zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienstausweis oder einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (Art. 62b); betreten sie das Gerichtsgebäude durch den mit einer Torsonde ausgestatteten Haupteingang, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.
2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer in Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach Art. 62c zu unterziehen.
3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, dass auch jede Person des in Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach Art. 62c zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Landgerichtspräsidenten zu treffen.
##### Art. 62e[^48]
**Zwangsgewalt der Kontrollorgane**
1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Art. 62a), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.
2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung der betroffenen Person durchzusetzen.
##### Art. 62f[^49]
**Ausfolgung übergebener Waffen**
1) Die nach Art. 62a übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schliessfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans erforderlich ist.
2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer die Voraussetzungen nach Art. 38 des Waffengesetzes erfüllen muss, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist die Landespolizei zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Franken offenkundig übersteigt, sind sie durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmässige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.
4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Landgerichtspräsidenten anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.
##### Art. 62g[^50]
**Säumnisfolge**
Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Art. 62e), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.
##### Art. 62h[^51]
**Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen**
Auf Personen, die während einer ausserhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die Art. 62a bis 62g sinngemäss anzuwenden.
##### Art. 62i[^52]
**Betrauung von Sicherheitsunternehmen**
1) Die Regierung ist befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hierfür geeigneten Unternehmen vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmen).
2) Bei der Übertragung ist darauf zu achten, dass auszuwählende Unternehmen für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere aufgrund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.
##### Art. 62k[^53]
**Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane**
1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmen (Art. 62i) beauftragten Personen sind befugt und verpflichtet:
- a) die Sicherheitskontrollen mit den in Art. 62c genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der betroffenen Personen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
- b) sofern ein Schliessfach zur Verfügung steht, allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in einem Schliessfach sowie an seiner Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; vorbehalten bleibt Art. 62f;
- c) in den Fällen des Art. 62e Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung der betroffenen Person durchzusetzen;
- d) die Landespolizei zu verständigen, wenn:
- 1. der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird; oder
- 2. eine Waffe nach Art. 62f zurückbehalten wird;
- e) von Fällen nach Art. 62d Abs. 2 dem Landgerichtspräsidenten zu berichten;
- f) sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als beauftragte Person des Sicherheitsunternehmens auszuweisen.
##### Art. 62l[^54]
**Hausordnung**
1) Der Landgerichtspräsident hat in Ausübung seines Hausrechts für die dem Betrieb der Gerichte gewidmeten Teile des Gerichtsgebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Gerichtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.
2) Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot nach Art. 62a und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Art. 62c ff. zu enthalten.
#### 173.30 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
##### Art. 63
**Hängige Verfahren und laufende Fristen**
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Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 24. Oktober 2007 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
### Übergangsbestimmung
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangs- und Schlussbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2009248000).
[^2]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
2009-09-29
Gesetz vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum