Änderungshistorie
Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG)
12 Versionen
· 2007-12-21
2026-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 1, 2, 4 y 55 más
2025-04-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 5 más
2021-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 34 más
2019-03-01
Gesetz vom 24 — arts. 56, 57, 58 y 2 más
2019-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 49, 56, 31, 32
2016-01-29
Gesetz vom 24 — arts. 7, 11, 13 y 13 más
2015-07-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 18, 42 y 2 más
2015-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 9 más
2013-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 40, 56
2012-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 7 más
Änderungen vom 2012-01-01
@@ -24,7 +24,7 @@
**Kollegialgerichte**
1) Kollegialgerichte sind das Kriminal-, das Schöffen- und das Jugendgericht sowie das Obergericht und der Oberste Gerichtshof.
1) Kollegialgerichte sind das Kriminal- und das Jugendgericht sowie das Obergericht und der Oberste Gerichtshof.[^1]
2) In Kollegialgerichten muss die Mehrheit der Richter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.
@@ -46,7 +46,7 @@
**Richter des Landgerichtes**
1) Richter des Landgerichtes sind die vollamtlichen Landrichter und die nebenamtlichen Richter des Kriminalgerichtes, des Schöffengerichtes und des Jugendgerichtes sowie deren Stellvertreter.
1) Richter des Landgerichtes sind die vollamtlichen Landrichter und die nebenamtlichen Richter des Kriminal- und des Jugendgerichtes sowie deren Stellvertreter.[^2]
2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Regierung die Zahl der vollamtlichen Landrichter.
@@ -60,7 +60,7 @@
- b) das Kriminalgericht oder seinen Vorsitzenden;
- c) das Schöffengericht oder seinen Vorsitzenden;
- c) aufgehoben[^3]
- d) das Jugendgericht oder seinen Vorsitzenden;
@@ -88,30 +88,20 @@
2) Das Kriminalgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden, einem Beisitzer und drei Kriminalrichtern.
##### Art. 8
**Schöffengericht**
1) Das Schöffengericht besteht aus:
##### Art. 8[^4]
Aufgehoben
##### Art. 9
**Jugendgericht**
1) Das Jugendgericht besteht aus:
- a) einem Landrichter als Vorsitzenden;
- b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden;
- c) zwei Schöffen und je einem Stellvertreter für jeden Schöffen.
2) Das Schöffengericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Schöffen.
##### Art. 9
**Jugendgericht**
1) Das Jugendgericht besteht aus:
- a) einem Landrichter als Vorsitzenden;
- b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden;
- c) zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter.
2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern. Das Jugendgericht ist nur dann ordentlich besetzt, wenn ein Jugendrichter dem Geschlecht des Angeklagten angehört.
@@ -270,7 +260,7 @@
3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit einem Senatsvorsitzenden und vier Oberstrichtern. Mindestens drei Mitglieder des Senats müssen rechtskundig sein.
4) Die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter vertreten sich gegenseitig. Der Einsatz im anderen Senat darf nur erfolgen, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter ausgeschlossen, befangen oder verhindert ist. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann beiden Senaten angehören.[^1]
4) Die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter vertreten sich gegenseitig. Der Einsatz im anderen Senat darf nur erfolgen, wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter ausgeschlossen, befangen oder verhindert ist. Jedes Mitglied des Obersten Gerichtshofes kann beiden Senaten angehören.[^5]
5) Für die Entscheidung von Beschwerden gegen den Geschäftsverteilungsbeschluss der Senatsvorsitzenden des Obergerichtes wird ein Senat, der sich aus den beiden Senatsvorsitzenden des Obersten Gerichtshofes und einem weiteren rechtskundigen Oberstrichter zusammensetzt, gebildet.
@@ -692,7 +682,7 @@
- a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^2]
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^6]
- c) Vertreter, Bevollmächtigte, Angestellte oder Organe einer verfahrensbeteiligten Person sind;
@@ -768,6 +758,10 @@
2) Das Gericht kann jederzeit die von ihm angeordnete Unterbrechung auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufheben.
#### Übergangsbestimmungen
#### 173.30 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
##### Art. 63
**Hängige Verfahren und laufende Fristen**
@@ -810,10 +804,30 @@
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz vom 24. Oktober 2007 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in Kraft.
### II.
### Übergangsbestimmung
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2009248000).
[^2]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
...
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^7]dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^2]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^3]: Art. 5 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^4]: Art. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^5]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2009248000).
[^6]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^7]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
2011-09-01
Gesetz vom 24 — art. 56
2009-09-29
Gesetz vom 24
Originalfassung
Text zu diesem Datum