Änderungshistorie

Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG)

12 Versionen · 2007-12-21
2026-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 1, 2, 4 y 55 más
2025-04-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 5 más
2021-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 13, 15 y 34 más
2019-03-01
Gesetz vom 24 — arts. 56, 57, 58 y 2 más
2019-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 49, 56, 31, 32

Änderungen vom 2019-01-01

@@ -608,6 +608,16 @@
2) Dienstaufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der zuständigen Stelle nach Art. 48 Abs. 1 einzureichen.
##### Art. 49a [^26]
**Fristsetzungsantrag**
1) Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an die nach Art. 46 für die Dienstaufsicht zuständige Gerichtsbehörde gerichteten Antrag stellen, diese möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen; ausser im Fall des Abs. 2 hat das Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme der nach Art. 46 für die Dienstaufsicht zuständigen Gerichtsbehörde sofort vorzulegen.
2) Führt das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt es hiervon die Partei, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn nicht die Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten.
3) Die Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 hat die nach Art. 46 für die Dienstaufsicht zuständige Gerichtsbehörde mit besonderer Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
##### Art. 50
**Massnahmen**
@@ -686,7 +696,7 @@
- a) in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^26]
- b) mit einer Partei oder einem Verfahrensbeteiligten verheiratet sind oder waren, in eingetragener Partnerschaft leben oder gelebt haben, eine faktische Lebensgemeinschaft führen oder geführt haben oder bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert sind. Wahl-, Stief- und Pflegschaftsverhältnisse sind dem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt;[^27]
- c) Vertreter, Bevollmächtigte, Angestellte oder Organe einer verfahrensbeteiligten Person sind;
@@ -820,25 +830,29 @@
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^27] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^28] dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^28] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^29] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^29] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^30] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
2) Bis zur Ernennung eines zweiten Stellvertreters des Landgerichtspräsidenten wird diese Funktion von demjenigen Landrichter wahrgenommen, dessen Ernennung zum Landrichter am längsten zurückliegt und der nicht bereits dem Landgerichtspräsidium angehört.
@@ -846,6 +860,12 @@
...
...
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^31] dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 596](https://www.gesetze.li/chrono/2011596000).
[^2]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2014276000).
@@ -896,10 +916,14 @@
[^25]: Art. 45 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2015162000).
[^26]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^27]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[^28]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^29]: Inkrafttreten: 29. Januar 2016.
[^26]: Art. 49a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 209](https://www.gesetze.li/chrono/2018209000).
[^27]: Art. 56 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 360](https://www.gesetze.li/chrono/2011360000).
[^28]: Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
[^29]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
[^30]: Inkrafttreten: 29. Januar 2016.
[^31]: Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
2016-01-29
Gesetz vom 24 — arts. 7, 11, 13 y 13 más
2015-07-01
Gesetz vom 24 — arts. 8, 18, 42 y 2 más
2015-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 9 más
2013-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 40, 56
2012-01-01
Gesetz vom 24 — arts. 2, 4, 5 y 7 más
2011-09-01
Gesetz vom 24 — art. 56
2009-09-29
Gesetz vom 24
Originalfassung Text zu diesem Datum