Änderungshistorie
Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV)
12 Versionen
· 2009-06-22
2025-09-01
Verordnung vom 16 — arts. 30, 30, 31 y 20 más
2023-07-01
Verordnung vom 16 — arts. 12, 15, 17 y 41 más
Änderungen vom 2023-07-01
@@ -198,7 +198,7 @@
- e) Aufgehoben;[^19]
- f) Mazedonien;
- f) Nordmazedonien;[^20]
- g) Türkei;
@@ -212,7 +212,7 @@
3) Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
- a) Aufgehoben[^20]
- a) Aufgehoben[^21]
- b) amtliche Bestätigung nach Art. 13 WaffG;
@@ -254,7 +254,7 @@
2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:
- a) Aufgehoben[^21]
- a) Aufgehoben[^22]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -270,7 +270,7 @@
2) Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.
##### Art. 17[^22]
##### Art. 17[^23]
**Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen von Todes wegen**
@@ -294,53 +294,55 @@
3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
3a) Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.[^23]
4) Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren.[^24]
3a) Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.[^24]
4) Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren.[^25]
##### Art. 19
**Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht[^25]**
1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:[^26]
- a) folgende Handrepetiergewehre:[^27]
- 1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;[^28]
- 2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;[^29]
- 3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;[^30]
- 4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;[^31]
b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.[^32]
2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.[^33]
3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss der Landespolizei die Ersetzung unter Angabe der vollständigen Bezeichnung des ersetzten Bestandteils unverzüglich melden.[^34]
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben unverzüglich melden.[^35]
##### Art. 20[^36]
**Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht[^26]**
1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:[^27]
- a) folgende Handrepetiergewehre:[^28]
- 1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;[^29]
- 2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;[^30]
- 3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;[^31]
- 4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;[^32]
b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.[^33]
1a) Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Unterhebelrepetiersystem erwerben will.[^34]
2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.[^35]
3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss der Landespolizei die Ersetzung unter Angabe der vollständigen Bezeichnung des ersetzten Bestandteils unverzüglich melden.[^36]
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben unverzüglich melden.[^37]
##### Art. 20[^38]
Aufgehoben
##### Art. 21[^37]
##### Art. 21[^39]
Aufgehoben
##### Art. 22[^38]
##### Art. 22[^40]
Aufgehoben
#### C. Erwerb von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität[^39]
#### C. Erwerb von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität[^41]
##### Art. 23
**Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen**
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^40]
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^42]
2) Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:
@@ -350,7 +352,7 @@
3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
##### Art. 23a[^41]
##### Art. 23a[^43]
**Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität**
@@ -366,9 +368,9 @@
- b) einen Waffenerwerbsschein oder einen Europäischen Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe.
### III. Typenprüfung[^42]
##### Art. 24[^43]
### III. Typenprüfung[^44]
##### Art. 24[^45]
**Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen, zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten**
@@ -386,7 +388,7 @@
5) Die Landespolizei kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe nach Abs. 1 zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit dem entsprechenden Typ Handel getrieben wird.
### IIIa. Verbotene Munition[^44]
### IIIa. Verbotene Munition[^46]
##### Art. 25
@@ -404,13 +406,13 @@
- e) Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;
- f) Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Art. 26.[^45]
- f) Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Art. 26.[^47]
2) Die Landespolizei kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.
##### Art. 26
**Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung[^46]**
**Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung[^48]**
1) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:
@@ -420,7 +422,7 @@
- c) die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 % der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.
2) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen richtet sich nach der technischen Richtlinie der schweizerischen Zentralstelle Waffen.[^47]
2) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen richtet sich nach der technischen Richtlinie der schweizerischen Zentralstelle Waffen.[^49]
### IV. Waffenhandel und Waffenherstellung
@@ -430,7 +432,7 @@
1) Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:
- a) einen Strafregisterauszug des Heimatstaates bei ausländischen Staatsangehörigen, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzen;[^48]
- a) einen Strafregisterauszug des Heimatstaates bei ausländischen Staatsangehörigen, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzen;[^50]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -440,11 +442,11 @@
2) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
3) Nach positiver Prüfung eines Antrags sichert die Landespolizei dem Antragsteller die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung mit der Auflage zu, die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen.[^49]
3) Nach positiver Prüfung eines Antrags sichert die Landespolizei dem Antragsteller die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung mit der Auflage zu, die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen.[^51]
4) Die Zusicherung berechtigt nicht zur Ausübung der beantragten Tätigkeit und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden.
5) Die Landespolizei erteilt die Waffenhandelsbewilligung, wenn die notwendigen Eintragungen im Handelsregister erfolgt sind. Über die Eintragung ist die Landespolizei durch Übermittlung eines Handelsregisterauszugs zu informieren.[^50]
5) Die Landespolizei erteilt die Waffenhandelsbewilligung, wenn die notwendigen Eintragungen im Handelsregister erfolgt sind. Über die Eintragung ist die Landespolizei durch Übermittlung eines Handelsregisterauszugs zu informieren.[^52]
6) Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:
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5) Die Geschäftsräume sind mit einer Überfall-Alarmanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszurüsten.
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.[^51]
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.[^53]
##### Art. 29
**Buchführung und Meldung[^52]**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.[^53]
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:[^54]
- a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierung von Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und der Ausfuhr;[^55]
**Buchführung und Meldung[^54]**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.[^55]
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:[^56]
- a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierung von Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und der Ausfuhr;[^57]
- b) Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
@@ -488,11 +490,11 @@
3) Sie müssen der Landespolizei jederzeit Einsicht in die einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
4) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der schweizerischen Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition auf dem dafür vorgesehenen Formular melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet verbracht haben.[^56]
5) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.[^57]
##### Art. 29a[^58]
4) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der schweizerischen Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition auf dem dafür vorgesehenen Formular melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet verbracht haben.[^58]
5) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.[^59]
##### Art. 29a[^60]
**Elektronische Meldung an die Landespolizei**
@@ -516,7 +518,7 @@
4) Die Landespolizei informiert die schweizerische Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen.
##### Art. 30[^59]
##### Art. 30[^61]
**Markierung von Feuerwaffen**
@@ -536,7 +538,7 @@
4) Die Landespolizei kann ein Abweichen von den Vorgaben nach Abs. 1 bewilligen, falls die Feuerwaffen, die wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen oder das Feuerwaffenzubehör zum Verbringen in einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, bestimmt sind.
##### Art. 30a[^60]
##### Art. 30a[^62]
**Technische Anforderungen an die Markierung von Feuerwaffen**
@@ -552,7 +554,7 @@
4) Die Schriftgrösse muss mindestens 1,6 mm betragen. Die Landespolizei kann Ausnahmen bewilligen.
##### Art. 30b[^61]
##### Art. 30b[^63]
**Markierung von Munition**
@@ -568,15 +570,15 @@
##### Art. 31
**Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau[^62]**
**Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau[^64]**
1) Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen von der Landespolizei erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.
2) Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG dürfen von der Landespolizei ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.[^63]
2) Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG dürfen von der Landespolizei ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.[^65]
3) Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG und von verbotener Munition nach Art. 5 WaffG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.
##### Art. 31a[^64]
##### Art. 31a[^66]
**Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht**
@@ -602,7 +604,7 @@
2) Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd durch die Landespolizei erteilt werden. Vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 1 Bst. b und d WaffG.
3) Das Verkürzen von Lang-Feuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.[^65]
3) Das Verkürzen von Lang-Feuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.[^67]
### V. Auslandsgeschäfte
@@ -620,7 +622,7 @@
- c) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.
##### Art. 34[^66]
##### Art. 34[^68]
**Meldepflicht und Begleitschein**
@@ -638,7 +640,7 @@
- e) Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
3) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:[^67]
3) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:[^69]
- a) der sichere Transport gewährleistet ist;
@@ -646,9 +648,9 @@
- c) der Gesuchsteller, sofern er nicht Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung ist, bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Art. 16 WaffG die Kopie des Vertrages nach Art. 18 WaffG beilegt.
4) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.[^68]
##### Art. 35[^69]
4) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.[^70]
##### Art. 35[^71]
Aufgehoben
@@ -662,17 +664,17 @@
3) Dem Gesuch sind beizulegen:
- a) Aufgehoben[^70]
- a) Aufgehoben[^72]
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^71]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^73]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^72]
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um fünf Jahre verlängert werden.[^73]
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^74]
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um fünf Jahre verlängert werden.[^75]
##### Art. 37
@@ -682,17 +684,17 @@
2) Dem Gesuch sind beizulegen:
- a) Aufgehoben[^74]
- a) Aufgehoben[^76]
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^75]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^77]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^76]
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^77]
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^78]
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^79]
### VI. Tragen und Transportieren von Waffen und Munition
@@ -704,11 +706,11 @@
1) Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
- a) Aufgehoben[^78]
- a) Aufgehoben[^80]
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^79]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^81]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
@@ -744,7 +746,7 @@
1) Wer um eine Betriebsbewilligung für eine öffentlich zugängliche Schiessstätte ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:
- a) Aufgehoben[^80]
- a) Aufgehoben[^82]
- b) eine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -776,13 +778,13 @@
- e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.[^81]
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.[^83]
##### Art. 43
**Ausnahmebewilligungen**
1) Ausnahmebewilligungen (Art. 4 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 WaffG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie können mit Auflagen verbunden werden.[^82]
1) Ausnahmebewilligungen (Art. 4 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 WaffG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie können mit Auflagen verbunden werden.[^84]
2) Ausnahmebewilligungen werden insbesondere erteilt für:
@@ -790,7 +792,7 @@
- b) verbotene Messer, die durch Menschen mit Behinderungen oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.
3) Wer dem Inhaber einer Ausnahmebewilligung den darin bewilligten Gegenstand überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich eine Kopie der Ausnahmebewilligung mit vollständiger Bezeichnung des Gegenstandes zustellen.[^83]
3) Wer dem Inhaber einer Ausnahmebewilligung den darin bewilligten Gegenstand überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich eine Kopie der Ausnahmebewilligung mit vollständiger Bezeichnung des Gegenstandes zustellen.[^85]
##### Art. 44
@@ -814,13 +816,13 @@
##### Art. 47
**Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit[^84]**
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.[^85]
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.[^86]
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.[^87]
**Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit[^86]**
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.[^87]
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.[^88]
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.[^89]
4) Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
@@ -834,17 +836,17 @@
Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung sichergestellter Waffen erhebt die Landespolizei Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Einhebung von Verwaltungsgebühren durch die Landespolizei.
### X. Datenverarbeitung und Datenschutz[^88]
### X. Datenverarbeitung und Datenschutz[^90]
##### Art. 49
**Waffenregister**
1) Die Landespolizei führt für die Geschäfts- und Aktenverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Dokumentation der Herkunft verbotener Waffen, waffenerwerbsscheinspflichtiger Waffen und Waffen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c WaffG, deren wesentlichen Waffenbestandteile sowie von Waffenzubehör ein elektronisches Register (Waffenregister).[^89]
1) Die Landespolizei führt für die Geschäfts- und Aktenverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Dokumentation der Herkunft verbotener Waffen, waffenerwerbsscheinspflichtiger Waffen und Waffen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c WaffG, deren wesentlichen Waffenbestandteile sowie von Waffenzubehör ein elektronisches Register (Waffenregister).[^91]
2) Das Waffenregister enthält folgende Daten:
- a) Registernummer, Name, Vorname, Rufname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Bürgerort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Arbeitgeber, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Erwerbers und der übertragenden Person einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs, des Inhabers einer Waffenhandels-, Betriebs- oder Waffentragbewilligung oder des Geschäftsführers einer juristischen Person nach Bst. b;[^90]
- a) Registernummer, Name, Vorname, Rufname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Bürgerort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Arbeitgeber, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Erwerbers und der übertragenden Person einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs, des Inhabers einer Waffenhandels-, Betriebs- oder Waffentragbewilligung oder des Geschäftsführers einer juristischen Person nach Bst. b;[^92]
- b) Registernummer, Firma, Sitz, Rechtsform, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der juristischen Person als Inhaberin einer Waffenhandels- oder Betriebsbewilligung;
@@ -852,33 +854,33 @@
- d) Bewilligungsart, Bewilligungsnummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Auflagen und Bedingungen sowie Bemerkungen, insbesondere auch über Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;
- e) Art der Waffe, des wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder der Munition, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Treibmittel, Waffennummer, Registernummer und Bemerkungen;[^91]
- ebis) Art des Waffenzubehörs, Hersteller, Bezeichnung, Seriennummer und Bemerkungen;[^92]
- f) Datum der Übertragung sowie der Vernichtung des Gegenstandes.[^93]
- e) Art der Waffe, des wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder der Munition, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Treibmittel, Waffennummer, Registernummer und Bemerkungen;[^93]
- ebis) Art des Waffenzubehörs, Hersteller, Bezeichnung, Seriennummer und Bemerkungen;[^94]
- f) Datum der Übertragung sowie der Vernichtung des Gegenstandes.[^95]
##### Art. 50
**Offenlegung personenbezogener Daten[^94]**
1) Die Landespolizei kann die Daten des Waffenregisters nach Art. 49 folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben offenlegen:[^95]
**Offenlegung personenbezogener Daten[^96]**
1) Die Landespolizei kann die Daten des Waffenregisters nach Art. 49 folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben offenlegen:[^97]
- a) den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
- b) den inländischen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, den inländischen Gerichten sowie anderen für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden;
- c) den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den INTERPOL-Stellen.[^96]
- c) den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den INTERPOL-Stellen.[^98]
2) Daten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, müssen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates bekannt gegeben werden.
3) Zehn Jahre nach der Vernichtung einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils dürfen die Daten aus dem Waffenregister nur noch Behörden offengelegt werden, die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind.[^97]
3) Zehn Jahre nach der Vernichtung einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils dürfen die Daten aus dem Waffenregister nur noch Behörden offengelegt werden, die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind.[^99]
##### Art. 51
Aufgehoben[^98]
##### Art. 52[^99]
Aufgehoben[^100]
##### Art. 52[^101]
Aufgehoben
@@ -892,11 +894,11 @@
- b) von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.
2) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteils stehen, werden 30 Jahre nach der Vernichtung des Gegenstandes gelöscht.[^100]
2) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteils stehen, werden 30 Jahre nach der Vernichtung des Gegenstandes gelöscht.[^102]
### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 54[^101]
##### Art. 54[^103]
**Bauliche Massnahmen**
@@ -928,9 +930,9 @@
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.[^102]
### Anhang[^103]
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.[^104]
### Anhang[^105]
#### Technische Spezifikationen für die unter Art. 6a Abs. 2 fallenden Objekte
@@ -988,7 +990,7 @@
...
1) Art. 4a gilt für Feuerwaffen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^104] erworben wurden.
1) Art. 4a gilt für Feuerwaffen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^106] erworben wurden.
2) Feuerwaffen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben worden sind, sind nach Anhang I Ziff. IV Bst. a und b der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen [(ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1991.256.01.0051.01.DEU), berichtigt in [ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 104)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.334.01.0104.01.DEU) zu beurteilen.
@@ -1032,172 +1034,176 @@
[^19]: Art. 12 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^20]: Art. 12 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^21]: Art. 15 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^22]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^23]: Art. 18 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^24]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^25]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^26]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^27]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^28]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^29]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^30]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^31]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^32]: Art. 19 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^33]: Art. 19 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^34]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^35]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^36]: Art. 20 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^37]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^38]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^39]: Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^40]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^41]: Art. 23a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^42]: Überschrift vor Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^43]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^44]: Überschrift vor Art. 25 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^45]: Art. 25 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^46]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^47]: Art. 26 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^48]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^49]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^50]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^51]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^52]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^53]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^54]: Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^55]: Art. 29 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^56]: Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^57]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^58]: Art. 29a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^59]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^60]: Art. 30a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^61]: Art. 30b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^62]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^63]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^64]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^65]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^66]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^67]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^68]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^69]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^70]: Art. 36 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^71]: Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^72]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^73]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^74]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^75]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^76]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^77]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^78]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^79]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^80]: Art. 41 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^81]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^82]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2018052000).
[^83]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^84]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^85]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^86]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^87]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^88]: Überschrift vor Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^89]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^90]: Art. 49 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^91]: Art. 49 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^92]: Art. 49 Abs. 2 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^93]: Art. 49 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^94]: Art. 50 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^95]: Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^96]: Art. 50 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^97]: Art. 50 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^98]: Art. 51 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^99]: Art. 52 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^100]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^101]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^102]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 ([LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000)).
[^103]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^104]: Inkrafttreten: 1. Dezember 2019.
[^20]: Art. 12 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2023207000).
[^21]: Art. 12 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^22]: Art. 15 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^23]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^24]: Art. 18 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^25]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^26]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^27]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^28]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^29]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^30]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^31]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^32]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^33]: Art. 19 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^34]: Art. 19 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2023207000).
[^35]: Art. 19 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^36]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^37]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^38]: Art. 20 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^39]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^40]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^41]: Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^42]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^43]: Art. 23a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^44]: Überschrift vor Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^45]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^46]: Überschrift vor Art. 25 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^47]: Art. 25 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^48]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^49]: Art. 26 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^50]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^51]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^52]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^53]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^54]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^55]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^56]: Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^57]: Art. 29 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^58]: Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^59]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^60]: Art. 29a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^61]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^62]: Art. 30a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^63]: Art. 30b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^64]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^65]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^66]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^67]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^68]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^69]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^70]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^71]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^72]: Art. 36 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^73]: Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^74]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^75]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^76]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^77]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^78]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^79]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^80]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^81]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^82]: Art. 41 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^83]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^84]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2018052000).
[^85]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^86]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^87]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^88]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^89]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^90]: Überschrift vor Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^91]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^92]: Art. 49 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^93]: Art. 49 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^94]: Art. 49 Abs. 2 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^95]: Art. 49 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^96]: Art. 50 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^97]: Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^98]: Art. 50 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^99]: Art. 50 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^100]: Art. 51 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^101]: Art. 52 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^102]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^103]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^104]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 ([LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000)).
[^105]: Anhang abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2020299000).
[^106]: Inkrafttreten: 1. Dezember 2019.
2020-10-24
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