Änderungshistorie
Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV)
12 Versionen
· 2009-06-22
2025-09-01
Verordnung vom 16 — arts. 30, 30, 31 y 20 más
2023-07-01
Verordnung vom 16 — arts. 12, 15, 17 y 41 más
2020-10-24
Verordnung vom 16 — arts. 2, 4, 5 y 64 más
2019-12-01
Verordnung vom 16 — arts. 2, 3, 4 y 51 más
Änderungen vom 2019-12-01
@@ -20,7 +20,7 @@
- d) CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).
##### Art. 2[^2]
##### Art. 2 [^2]
**Elektroschockgeräte**
@@ -46,9 +46,11 @@
- 2. Lauf;
- c) bei Handfeuerwaffen:
- 1. Verschlussgehäuse;
- 3. Trommel;[^3]
- c) bei Lang-Feuerwaffen:[^4]
- 1. Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und -unterteil;[^5]
- 2. Verschluss;
@@ -72,18 +74,40 @@
- b) für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
##### Art. 4a [^6]
**Lang- und Faustfeuerwaffe**
1) Als Lang-Feuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.
2) Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Abs. 1 fallen.
##### Art. 5
**Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung**
Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
##### Art. 5a [^7]
**Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen**
Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson wiederhergestellt werden kann.
##### Art. 6
**Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen**
Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.
##### Art. 6a [^8]
**Schreckschuss- und Signalwaffen**
1) Schreckschuss- und Signalwaffen sind Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern.
2) Sie gelten nur dann nicht als Feuerwaffen, wenn sie den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen im Anhang entsprechen.
##### Art. 7
**Messer und Dolche**
@@ -96,9 +120,9 @@
- c) eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2) Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b und c erfüllen.[^3]
3) Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.[^4]
2) Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b und c erfüllen.[^9]
3) Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.[^10]
##### Art. 8
@@ -106,6 +130,12 @@
Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.
##### Art. 8a [^11]
**Vermitteln**
Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen.
##### Art. 9
**Bezeichnungen**
@@ -120,7 +150,7 @@
1) Nicht übertragen, erworben, besessen oder an Empfänger im Inland vermittelt werden dürfen:
- a) Dolche nach Art. 7 Abs. 3;[^5]
- a) Dolche nach Art. 7 Abs. 3;[^12]
- b) Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;
@@ -128,17 +158,17 @@
- d) Wurfmesser.
2) Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung der Landespolizei gewerbsmässig erworben oder vermittelt werden.
##### Art. 11[^6]
**Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, Waffenbestandteile oder Waffenzubehör**
2) Aufgehoben[^13]
##### Art. 11 [^14]
**Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität[^15]**
1) Wer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 4 Abs. 3 WaffG erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jeder Gegenstand ist genau zu bezeichnen.
2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:
- a) aufgehoben[^7]
- a) Aufgehoben[^16]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -154,13 +184,13 @@
- a) Serbien;
- b) Aufgehoben;[^8]
- b) Aufgehoben;[^17]
- c) Bosnien und Herzegowina;
- d) Kosovo;
- e) Aufgehoben;[^9]
- e) Aufgehoben;[^18]
- f) Mazedonien;
@@ -176,7 +206,7 @@
3) Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
- a) aufgehoben[^10]
- a) Aufgehoben[^19]
- b) amtliche Bestätigung nach Art. 13 WaffG;
@@ -218,7 +248,7 @@
2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:
- a) aufgehoben[^11]
- a) Aufgehoben[^20]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -234,7 +264,7 @@
2) Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.
##### Art. 17[^12]
##### Art. 17 [^21]
**Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen von Todes wegen**
@@ -258,51 +288,53 @@
3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
4) Der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren.
3a) Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.[^22]
4) Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren.[^23]
##### Art. 19
**Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht[^13]**
1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:[^14]
- a) folgende Handrepetiergewehre:[^15]
- 1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;[^16]
- 2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;[^17]
- 3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;[^18]
- 4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;[^19]
b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.[^20]
2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.[^21]
3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.[^22]
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.[^23]
##### Art. 20[^24]
**Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht[^24]**
1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:[^25]
- a) folgende Handrepetiergewehre:[^26]
- 1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;[^27]
- 2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;[^28]
- 3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;[^29]
- 4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;[^30]
b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.[^31]
2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.[^32]
3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss der Landespolizei die Ersetzung unter Angabe der vollständigen Bezeichnung des ersetzten Bestandteils unverzüglich melden.[^33]
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben unverzüglich melden.[^34]
##### Art. 20 [^35]
Aufgehoben
##### Art. 21[^25]
##### Art. 21 [^36]
Aufgehoben
##### Art. 22[^26]
##### Art. 22 [^37]
Aufgehoben
#### C. Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
#### C. Erwerb von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität[^38]
##### Art. 23
**Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen**
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^27]
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^39]
2) Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:
@@ -312,6 +344,22 @@
3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
##### Art. 23a [^40]
**Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität**
1) Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt:
- a) eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer Feuerwaffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. abis WaffG; oder
- b) eine von der Landespolizei ausgestellte Bestätigung des rechtmässigen Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe nach dem WaffG.
2) Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Lang- als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt:
- a) eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Abs. 1; oder
- b) einen Waffenerwerbsschein oder einen Europäischen Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe.
### III. Seriefeuerwaffen und verbotene Munition
##### Art. 24
@@ -346,13 +394,13 @@
- e) Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;
- f) Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Art. 26.[^28]
- f) Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Art. 26.[^41]
2) Die Landespolizei kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.
##### Art. 26
**Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung[^29]**
**Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung[^42]**
1) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:
@@ -362,7 +410,7 @@
- c) die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 % der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.
2) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen richtet sich nach der technischen Richtlinie der schweizerischen Zentralstelle Waffen.[^30]
2) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen richtet sich nach der technischen Richtlinie der schweizerischen Zentralstelle Waffen.[^43]
### V. Auslandsgeschäfte
@@ -372,7 +420,7 @@
1) Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:
- a) einen Strafregisterauszug des Heimatstaates bei ausländischen Staatsangehörigen, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzen;[^31]
- a) einen Strafregisterauszug des Heimatstaates bei ausländischen Staatsangehörigen, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzen;[^44]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -382,11 +430,11 @@
2) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
3) Nach positiver Prüfung eines Antrags sichert die Landespolizei dem Antragsteller die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung mit der Auflage zu, die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen.[^32]
3) Nach positiver Prüfung eines Antrags sichert die Landespolizei dem Antragsteller die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung mit der Auflage zu, die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen.[^45]
4) Die Zusicherung berechtigt nicht zur Ausübung der beantragten Tätigkeit und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden.
5) Die Landespolizei erteilt die Waffenhandelsbewilligung, wenn die notwendigen Eintragungen im Handelsregister erfolgt sind. Über die Eintragung ist die Landespolizei durch Übermittlung eines Handelsregisterauszugs zu informieren.[^33]
5) Die Landespolizei erteilt die Waffenhandelsbewilligung, wenn die notwendigen Eintragungen im Handelsregister erfolgt sind. Über die Eintragung ist die Landespolizei durch Übermittlung eines Handelsregisterauszugs zu informieren.[^46]
6) Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:
@@ -410,17 +458,17 @@
5) Die Geschäftsräume sind mit einer Überfall-Alarmanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszurüsten.
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.[^34]
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.[^47]
##### Art. 29
**Buchführung und Meldung[^35]**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.[^36]
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:[^37]
- a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierung von Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und der Ausfuhr;[^38]
**Buchführung und Meldung[^48]**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.[^49]
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:[^50]
- a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierung von Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und der Ausfuhr;[^51]
- b) Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
@@ -430,25 +478,49 @@
3) Sie müssen der Landespolizei jederzeit Einsicht in die einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
4) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der schweizerischen Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition auf dem dafür vorgesehenen Formular melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet verbracht haben.[^39]
5) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.[^40]
4) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der schweizerischen Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition auf dem dafür vorgesehenen Formular melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet verbracht haben.[^52]
5) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.[^53]
##### Art. 29a [^54]
**Elektronische Meldung an die Landespolizei**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Landespolizei folgende Vorgänge im Zusammenhang mit Feuerwaffen und wesentlichen Waffenbestandteilen unverzüglich elektronisch durch gesicherte E-Mail melden:
- a) Beschaffung im und Verbringen ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet;
- b) Verkauf oder sonstiger Vertrieb;
- c) Vernichtung.
2) Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- a) Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils sowie Datum des Vorgangs;
- b) im Fall der Beschaffung oder des Verbringens: die Personalien der übertragenden Person;
- c) im Fall des Verkaufs oder sonstigen Vertriebs: die Personalien der erwerbenden Person.
3) Mit der elektronischen Meldung entfallen die Meldepflichten nach Art. 15 und 18 Abs. 3 WaffG und Art. 43 Abs. 3 dieser Verordnung.
4) Die Landespolizei informiert die schweizerische Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen.
##### Art. 30
**Markierung von Feuerwaffen[^41]**
Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:[^42]
**Markierung von Feuerwaffen[^55]**
Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:[^56]
- a) die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
- b) die Bezeichnung des Herstellers;
- c) das Herstellungsland oder der Herstellungsort;[^43]
- d) das Herstellungsjahr.[^44]
##### Art. 30a[^45]
- c) das Herstellungsland oder der Herstellungsort;[^57]
- d) das Herstellungsjahr.[^58]
##### Art. 30a [^59]
**Markierung von Munition**
@@ -464,14 +536,28 @@
##### Art. 31
**Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau**
**Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau[^60]**
1) Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen von der Landespolizei erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.
2) Ausnahmebewilligungen für den Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG dürfen von der Landespolizei ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.
2) Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG dürfen von der Landespolizei ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.[^61]
3) Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG und von verbotener Munition nach Art. 5 WaffG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.
##### Art. 31a [^62]
**Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht**
1) Für die Bewilligung für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu anderen als in Art. 4 Abs. 1 WaffG erfassten Feuerwaffen und für die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten die Art. 15 und 19 sinngemäss.
2) Die Bewilligung ist vom Besitzer der Waffe einzuholen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
3) Soll eine Waffe zu einer Feuerwaffe nach Art. 16 WaffG umgebaut werden, so muss die Person, die den Umbau vornimmt, diesen vorgängig der Landespolizei melden.
4) Die Meldung nach Abs. 3 muss die vorzunehmenden Abänderungen sowie in Bezug auf den Besitzer der Waffe die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b, c und d WaffG enthalten. Der Meldung ist eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte des Besitzers beizulegen.
5) Die Landespolizei kann gegenüber dem Besitzer Auflagen erlassen.
##### Art. 32
**Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen**
@@ -484,7 +570,7 @@
2) Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd durch die Landespolizei erteilt werden. Vorbehalten bleibt Art. 4 Abs. 1 Bst. b und d WaffG.
3) Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.
3) Das Verkürzen von Lang-Feuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.[^63]
### VI. Tragen und Transportieren von Waffen und Munition
@@ -502,7 +588,7 @@
- c) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.
##### Art. 34[^46]
##### Art. 34 [^64]
**Meldepflicht und Begleitschein**
@@ -520,7 +606,7 @@
- e) Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
3) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:[^47]
3) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:[^65]
- a) der sichere Transport gewährleistet ist;
@@ -528,9 +614,9 @@
- c) der Gesuchsteller, sofern er nicht Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung ist, bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Art. 16 WaffG die Kopie des Vertrages nach Art. 18 WaffG beilegt.
4) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.[^48]
##### Art. 35[^49]
4) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.[^66]
##### Art. 35 [^67]
Aufgehoben
@@ -544,17 +630,17 @@
3) Dem Gesuch sind beizulegen:
- a) aufgehoben[^50]
- a) Aufgehoben[^68]
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^51]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^69]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^52]
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um fünf Jahre verlängert werden.[^53]
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^70]
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um fünf Jahre verlängert werden.[^71]
##### Art. 37
@@ -564,17 +650,17 @@
2) Dem Gesuch sind beizulegen:
- a) aufgehoben[^54]
- a) Aufgehoben[^72]
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^55]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^73]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^56]
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^57]
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^74]
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^75]
#### A. Waffentragen
@@ -586,11 +672,11 @@
1) Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
- a) aufgehoben[^58]
- a) Aufgehoben[^76]
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^59]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^77]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
@@ -626,7 +712,7 @@
1) Wer um eine Betriebsbewilligung für eine öffentlich zugängliche Schiessstätte ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:
- a) aufgehoben[^60]
- a) Aufgehoben[^78]
- b) eine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -658,13 +744,13 @@
- e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.[^61]
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.[^79]
##### Art. 43
**Ausnahmebewilligungen**
1) Ausnahmebewilligungen (Art. 4 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 WaffG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie können mit Auflagen verbunden werden.[^62]
1) Ausnahmebewilligungen (Art. 4 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 WaffG) können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie können mit Auflagen verbunden werden.[^80]
2) Ausnahmebewilligungen werden insbesondere erteilt für:
@@ -672,11 +758,7 @@
- b) verbotene Messer, die durch Menschen mit Behinderungen oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.
3) Für Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG oder mehr als einem Waffenzubehör erteilt werden, sofern diese Personen nachweisen können, dass:
- a) dies für die Sicherstellung der Bedürfnisse der Landespolizei oder der Sicherheitsfirmen notwendig ist; oder
- b) der Besteller im Besitz einer Ausnahmebewilligung für die entsprechenden Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile oder das Waffenzubehör ist.
3) Wer dem Inhaber einer Ausnahmebewilligung den darin bewilligten Gegenstand überträgt, muss der Landespolizei unverzüglich eine Kopie der Ausnahmebewilligung mit vollständiger Bezeichnung des Gegenstandes zustellen.[^81]
##### Art. 44
@@ -700,19 +782,19 @@
##### Art. 47
**Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit[^63]**
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.[^64]
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.[^65]
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.[^66]
**Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit[^82]**
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.[^83]
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.[^84]
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.[^85]
4) Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
5) Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Land.
### X. Datenbearbeitung und Datenschutz
### X. Datenverarbeitung und Datenschutz[^86]
##### Art. 48
@@ -726,11 +808,11 @@
**Waffenregister**
1) Die Landespolizei führt für die Geschäfts- und Aktenverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Dokumentation der Herkunft verbotener Waffen, waffenerwerbsscheinspflichtiger Waffen und Waffen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c WaffG, deren wesentlichen Waffenbestandteile sowie von Waffenzubehör ein elektronisches Register (Waffenregister).[^67]
1) Die Landespolizei führt für die Geschäfts- und Aktenverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Dokumentation der Herkunft verbotener Waffen, waffenerwerbsscheinspflichtiger Waffen und Waffen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c WaffG, deren wesentlichen Waffenbestandteile sowie von Waffenzubehör ein elektronisches Register (Waffenregister).[^87]
2) Das Waffenregister enthält folgende Daten:
- a) Registernummer, Name, Vorname, Rufname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Bürgerort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Arbeitgeber, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Erwerbers und der übertragenden Person einer Waffe, des Inhabers einer Waffenhandels-, Betriebs- oder Waffentragbewilligung oder des Geschäftführers einer juristischen Person nach Bst. b;
- a) Registernummer, Name, Vorname, Rufname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Bürgerort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Arbeitgeber, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Erwerbers und der übertragenden Person einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs, des Inhabers einer Waffenhandels-, Betriebs- oder Waffentragbewilligung oder des Geschäftsführers einer juristischen Person nach Bst. b;[^88]
- b) Registernummer, Firma, Sitz, Rechtsform, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der juristischen Person als Inhaberin einer Waffenhandels- oder Betriebsbewilligung;
@@ -738,59 +820,35 @@
- d) Bewilligungsart, Bewilligungsnummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Auflagen und Bedingungen sowie Bemerkungen, insbesondere auch über Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;
- e) Waffenart bzw. Munitionsart, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Treibmittel, Waffennummer, Registernummer und Bemerkungen;
- ebis) Art des Waffenzubehörs, Hersteller, Bezeichnung, Seriennummer und Bemerkungen;[^68]
- f) Datum der Übertragung des Gegenstandes.[^69]
- e) Art der Waffe, des wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder der Munition, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Treibmittel, Waffennummer, Registernummer und Bemerkungen;[^89]
- ebis) Art des Waffenzubehörs, Hersteller, Bezeichnung, Seriennummer und Bemerkungen;[^90]
- f) Datum der Übertragung sowie der Vernichtung des Gegenstandes.[^91]
##### Art. 50
**Bekanntgabe von Daten**
1) Die Landespolizei kann die Daten des Waffenregisters nach Art. 49 folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt geben:
**Offenlegung personenbezogener Daten[^92]**
1) Die Landespolizei kann die Daten des Waffenregisters nach Art. 49 folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben offenlegen:[^93]
- a) den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;
- b) den inländischen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, den inländischen Gerichten sowie anderen für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden;
- c) den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den Interpol-Stellen.
- c) den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den INTERPOL-Stellen.[^94]
2) Daten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, müssen den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates bekannt gegeben werden.
3) Zehn Jahre nach der Vernichtung einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils dürfen die Daten aus dem Waffenregister nur noch Behörden offengelegt werden, die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind.[^95]
##### Art. 51
**Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist**
Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Art. 55 WaffG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
- a) Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
- b) Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.
- c) Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.
- d) Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.
- e) Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.
- f) Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten sind klar geregelt.
- g) Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten.
- h) Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.
- i) Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.
- k) Die Datensicherheit ist gewährleistet.
- l) Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.
##### Art. 52
**Rechte der Betroffenen**
Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Datenschutzgesetz.
Aufgehoben[^96]
##### Art. 52 [^97]
Aufgehoben
##### Art. 53
@@ -802,9 +860,11 @@
- b) von Personen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.
2) Personendaten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteiles stehen, werden nicht gelöscht.
##### Art. 54[^70]
2) Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteils stehen, werden 30 Jahre nach der Vernichtung des Gegenstandes gelöscht.[^98]
### Anhang[^101]
##### Art. 54 [^99]
**Bauliche Massnahmen**
@@ -836,148 +896,270 @@
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.[^71]
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.[^100]
#### Technische Spezifikationen für die unter Art. 6a Abs. 2 fallenden Objekte
#### Übergangsbestimmungen
#### 514.11 Waffenverordnung (WaffV)
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
(Art. 6a Abs. 2)
- 1. Ein solches Objekt erfüllt folgende Anforderungen:
- a) Es kann nur dann pyrotechnische Signalpatronen verschiessen, wenn an der Mündung ein Adapter angebracht ist.
- b) Innerhalb des Objekts befindet sich eine beständige Vorrichtung, die verhindert, dass damit Patronen mit einem/einer oder mehreren festen Schrotprojektilen, festen Kugeln oder festen Geschossen abgefeuert werden können.
- c) Es ist ausgelegt für eine Patrone, die den in Tabelle VIII der von der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erstellten Patronen- und Patronenlagermasstabellen festgelegten Abmessungen und sonstigen Normen entspricht.
- 2. Das Objekt kann weder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden noch durch solche Veränderungen so umgebaut werden, dass es Schrot, eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung verschiesst.
- 3. Alle wesentlichen Bestandteile des Objekts sind so beschaffen, dass sie nicht als wesentliche Bestandteile in Feuerwaffen eingebaut oder verwendet werden können.
- 4. Der Lauf des Objekts kann nicht entfernt oder verändert werden, ohne dass das gesamte Objekt unbrauchbar wird.
- 5. Ein Objekt, dessen Lauf nicht länger als 30 cm ist oder dessen Gesamtlänge 60 cm nicht übersteigt, enthält über die gesamte Länge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.
- 6. Ein Objekt, das den unter Ziff. 5 genannten Kriterien nicht entspricht, enthält über mindestens ein Drittel der Gesamtlänge des Laufs nichtentfernbare Barrieren, sodass weder Schrot noch eine Kugel oder ein Geschoss mittels Treibladung durch den Lauf geschossen werden kann, wobei ein etwaiger Freiraum an der Mündung höchstens 1 cm lang ist.
- 7. Unabhängig davon, ob das Objekt unter Ziff. 5 oder 6 fällt, befindet sich die erste Barriere im Lauf so nah wie möglich hinter dem Patronenlager des Objekts, wobei Gase durch Austrittslöcher ausgestossen werden können.
- 8. Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, blockieren die unter Ziff. 5 bzw. 6 genannten Barrieren den Lauf vollständig, mit Ausnahme eines oder mehrerer Austrittsöffnungen für den Gasdruck. Ausserdem blockieren die Barrieren den Lauf so, dass kein Gas an der Vorderseite des Gerätes herausschiessen kann.
- 9. Alle Barrieren sind dauerhaft und können nicht herausgelöst werden, ohne das Patronenlager oder den Lauf des Objekts zu zerstören.
Bei Objekten, die nur für das Abfeuern von Platzpatronen ausgelegt sind, bestehen die Barrieren vollständig aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 700HV30 (gemäss Vickers-Härteprüfung) aufweist.
Bei Objekten, die nicht unter Unterabs. 2 dieser Ziffer fallen, bestehen die Barrieren aus einem Werkstoff, der widerstandsfähig gegen Zerteilen, Bohren, Reiben und Schleifen (sowie ähnliche Verfahren) ist und eine Härte von mindestens 610HV30 aufweist. Der Lauf darf einen entlang der Achse geführten Kanal aufweisen, durch den Reiz- oder andere Wirkstoffe aus dem Gegenstand abgeleitet werden.
Die Barrieren müssen in jedem Fall so beschaffen sein, dass Folgendes verhindert wird:
- a) die Schaffung oder Erweiterung einer Bohrung entlang der Laufachse;
- b) das Entfernen des Laufs, ausser wenn dabei der Rahmen und das Patronenlager des Objekts unbrauchbar gemacht werden oder die Unversehrtheit des Objekts so beeinträchtigt wird, dass es nicht ohne erhebliche Reparaturen oder Hinzufügungen als Feuerwaffe verwendet werden kann.
- 10. Sowohl das Patronenlager als auch der Lauf sind gekrümmt, gekröpft oder mit einem Versatz versehen, sodass keine Munition in das Objekt eingelegt und damit verschossen werden kann. Bei revolverähnlichen Objekten gilt zudem:
- a) Die Vorderöffnungen des in der Trommel befindlichen Patronenlagers sind verengt, um sicherzustellen, dass Kugeln im Patronenlager blockiert werden.
- b) Diese Öffnungen sind gegenüber dem Patronenlager versetzt.
...
1) Art. 4a gilt für Feuerwaffen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^102] erworben wurden.
2) Feuerwaffen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben worden sind, sind nach Anhang I Ziff. IV Bst. a und b der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen [(ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1991.256.01.0051.01.DEU), berichtigt in [ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 104)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.334.01.0104.01.DEU) zu beurteilen.
...
[^1]: LR 514.1
[^2]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 183](https://www.gesetze.li/chrono/2019183000).
[^3]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^4]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^5]: Art. 10 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^6]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^7]: Art. 11 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^8]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^9]: Art. 12 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^10]: Art. 12 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^11]: Art. 15 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^12]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^13]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^14]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^15]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^16]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^17]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^18]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^19]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^20]: Art. 19 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^21]: Art. 19 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^22]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^23]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^24]: Art. 20 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^25]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^26]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^27]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^28]: Art. 25 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^29]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^30]: Art. 26 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^31]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^32]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^33]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^34]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^35]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^36]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^37]: Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^38]: Art. 29 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^39]: Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^40]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^41]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^42]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^43]: Art. 30 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^44]: Art. 30 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^45]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^46]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^47]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^48]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^49]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^50]: Art. 36 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^51]: Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^52]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^53]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^54]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^55]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^56]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^57]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^58]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^59]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^60]: Art. 41 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^61]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^62]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2018052000).
[^63]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^64]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^65]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^66]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^67]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^68]: Art. 49 Abs. 2 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^69]: Art. 49 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^70]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^71]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 ([LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000)).
[^3]: Art. 3 Bst. b Ziff. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^4]: Art. 3 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^5]: Art. 3 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^6]: Art. 4a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000) (Gilt für Feuerwaffen, die seit dem 1. Dezember 2019 erworben wurden).
[^7]: Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^8]: Art. 6a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^9]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^10]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^11]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^12]: Art. 10 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^13]: Art. 10 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^14]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^15]: Art. 11 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^16]: Art. 11 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^17]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^18]: Art. 12 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^19]: Art. 12 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^20]: Art. 15 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^21]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^22]: Art. 18 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^23]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^24]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^25]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^26]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^27]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^28]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^29]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^30]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^31]: Art. 19 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^32]: Art. 19 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^33]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^34]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^35]: Art. 20 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^36]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^37]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^38]: Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^39]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^40]: Art. 23a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^41]: Art. 25 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^42]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^43]: Art. 26 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^44]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^45]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^46]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^47]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^48]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^49]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^50]: Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^51]: Art. 29 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^52]: Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^53]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^54]: Art. 29a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^55]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^56]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^57]: Art. 30 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^58]: Art. 30 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^59]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^60]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^61]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^62]: Art. 31a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^63]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^64]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^65]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^66]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^67]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^68]: Art. 36 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^69]: Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^70]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^71]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^72]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^73]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^74]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^75]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^76]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^77]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^78]: Art. 41 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^79]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^80]: Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2018052000).
[^81]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^82]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^83]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^84]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^85]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^86]: Überschrift vor Art. 49 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^87]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^88]: Art. 49 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^89]: Art. 49 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^90]: Art. 49 Abs. 2 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^91]: Art. 49 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^92]: Art. 50 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^93]: Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^94]: Art. 50 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^95]: Art. 50 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^96]: Art. 51 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^97]: Art. 52 aufgehoben durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^98]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^99]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^100]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 ([LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000)).
[^101]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 273](https://www.gesetze.li/chrono/2019273000).
[^102]: Inkrafttreten: 1. Dezember 2019.
2019-08-01
Verordnung vom 16 — arts. 2, 7, 10 y 28 más
2018-04-01
Verordnung vom 16 — arts. 43, 47, 49 y 2 más
2016-09-09
Verordnung vom 16 — arts. 7, 10, 11 y 26 más
2014-03-15
Verordnung vom 16 — arts. 1, 11, 12 y 20 más
2013-02-01
Verordnung vom 16 — arts. 11, 17, 20 y 16 más
2012-08-01
Verordnung vom 16 — arts. 11, 17, 19 y 18 más
2010-02-12
Verordnung vom 16 — arts. 19, 20, 21 y 2 más
2009-10-09
Verordnung vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum