Änderungshistorie
Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV)
12 Versionen
· 2009-06-22
2025-09-01
Verordnung vom 16 — arts. 30, 30, 31 y 20 más
2023-07-01
Verordnung vom 16 — arts. 12, 15, 17 y 41 más
2020-10-24
Verordnung vom 16 — arts. 2, 4, 5 y 64 más
2019-12-01
Verordnung vom 16 — arts. 2, 3, 4 y 51 más
2019-08-01
Verordnung vom 16 — arts. 2, 7, 10 y 28 más
2018-04-01
Verordnung vom 16 — arts. 43, 47, 49 y 2 más
2016-09-09
Verordnung vom 16 — arts. 7, 10, 11 y 26 más
2014-03-15
Verordnung vom 16 — arts. 1, 11, 12 y 20 más
2013-02-01
Verordnung vom 16 — arts. 11, 17, 20 y 16 más
2012-08-01
Verordnung vom 16 — arts. 11, 17, 19 y 18 más
2010-02-12
Verordnung vom 16 — arts. 19, 20, 21 y 2 más
Änderungen vom 2010-02-12
@@ -72,40 +72,18 @@
- b) für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
##### Art. 4a [^6]
**Lang- und Faustfeuerwaffe**
1) Als Lang-Feuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.
2) Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Abs. 1 fallen.
##### Art. 5
**Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung**
Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
##### Art. 5a [^7]
**Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen**
Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson wiederhergestellt werden kann.
##### Art. 6
**Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen**
Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.
##### Art. 6a [^8]
**Schreckschuss- und Signalwaffen**
1) Schreckschuss- und Signalwaffen sind Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern.
2) Sie gelten nur dann nicht als Feuerwaffen, wenn sie den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen im Anhang entsprechen.
##### Art. 7
**Messer und Dolche**
@@ -126,12 +104,6 @@
Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.
##### Art. 8a [^11]
**Vermitteln**
Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen.
##### Art. 9
**Bezeichnungen**
@@ -292,19 +264,23 @@
4) Der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren.
##### Art. 19
**Handrepetiergewehre**
Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:
- a) schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);
- b) Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
- c) Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
- d) Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.
##### Art. 19 [^3]
**Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht**
Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:
- a) folgende Handrepetiergewehre:
- 1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);
- 2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
- 3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
- 4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;
b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.
##### Art. 20
@@ -316,9 +292,9 @@
3) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.
4) Aufgehoben[^3]
##### Art. 21 [^4]
4) Aufgehoben[^4]
##### Art. 21[^5]
Aufgehoben
@@ -338,7 +314,7 @@
**Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen**
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^5]
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^6]
2) Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:
@@ -348,22 +324,6 @@
3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
##### Art. 23a [^40]
**Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität**
1) Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt:
- a) eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer Feuerwaffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. abis WaffG; oder
- b) eine von der Landespolizei ausgestellte Bestätigung des rechtmässigen Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe nach dem WaffG.
2) Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Lang- als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt:
- a) eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Abs. 1; oder
- b) einen Waffenerwerbsschein oder einen Europäischen Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe.
### III. Seriefeuerwaffen und verbotene Munition
##### Art. 24
@@ -480,30 +440,6 @@
3) Sie müssen der Landespolizei jederzeit Einsicht in die einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
##### Art. 29a [^54]
**Elektronische Meldung an die Landespolizei**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Landespolizei folgende Vorgänge im Zusammenhang mit Feuerwaffen und wesentlichen Waffenbestandteilen unverzüglich elektronisch durch gesicherte E-Mail melden:
- a) Beschaffung im und Verbringen ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet;
- b) Verkauf oder sonstiger Vertrieb;
- c) Vernichtung.
2) Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- a) Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils sowie Datum des Vorgangs;
- b) im Fall der Beschaffung oder des Verbringens: die Personalien der übertragenden Person;
- c) im Fall des Verkaufs oder sonstigen Vertriebs: die Personalien der erwerbenden Person.
3) Mit der elektronischen Meldung entfallen die Meldepflichten nach Art. 15 und 18 Abs. 3 WaffG und Art. 43 Abs. 3 dieser Verordnung.
4) Die Landespolizei informiert die schweizerische Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen.
##### Art. 30
**Markierung von Feuerwaffen und Waffenzubehör**
@@ -514,34 +450,6 @@
- b) die Bezeichnung des Herstellers.
##### Art. 30a[^28]
**Markierung von Munition**
Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Munition, die in Liechtenstein hergestellt wird, ist unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
- a) die Identifikationsnummer der Lieferung;
- b) die Bezeichnung des Herstellers;
- c) das Kaliber;
- d) der Munitionstyp.
##### Art. 30b[^61]
**Markierung von Munition**
Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Munition, die in Liechtenstein hergestellt wird, ist unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
- a) die Identifikationsnummer der Lieferung;
- b) die Bezeichnung des Herstellers;
- c) das Kaliber;
- d) der Munitionstyp.
##### Art. 31
**Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau**
@@ -552,20 +460,6 @@
3) Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Art. 4 Abs. 1 WaffG und von verbotener Munition nach Art. 5 WaffG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.
##### Art. 31a [^62]
**Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht**
1) Für die Bewilligung für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu anderen als in Art. 4 Abs. 1 WaffG erfassten Feuerwaffen und für die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten die Art. 15 und 19 sinngemäss.
2) Die Bewilligung ist vom Besitzer der Waffe einzuholen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
3) Soll eine Waffe zu einer Feuerwaffe nach Art. 16 WaffG umgebaut werden, so muss die Person, die den Umbau vornimmt, diesen vorgängig der Landespolizei melden.
4) Die Meldung nach Abs. 3 muss die vorzunehmenden Abänderungen sowie in Bezug auf den Besitzer der Waffe die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b, c und d WaffG enthalten. Der Meldung ist eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte des Besitzers beizulegen.
5) Die Landespolizei kann gegenüber dem Besitzer Auflagen erlassen.
##### Art. 32
**Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen**
@@ -902,13 +796,11 @@
2) Personendaten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteiles stehen, werden nicht gelöscht.
### Anhang[^101]
##### Art. 54
##### Art. 54[^7]
**Bauliche Massnahmen**
Die Geschäftsräume von Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften über besondere Geschäftsräume entsprechen (Art. 28).
Die Geschäftsräume von Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung müssen bis zum 31. Dezember 2012 den Vorschriften über besondere Geschäftsräume entsprechen (Art. 28).
##### Art. 55
@@ -938,26 +830,18 @@
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.
#### Technische Spezifikationen für die unter Art. 6a Abs. 2 fallenden Objekte
#### Übergangsbestimmungen
#### 514.11 Waffenverordnung (WaffV)
### II.
### Übergangsbestimmungen
### Übergangsbestimmungen
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 514.1
[^2]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^3]: Art. 20 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^4]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^5]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^3]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^4]: Art. 20 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^5]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^6]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^7]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
2009-10-09
Verordnung vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum