Änderungshistorie

Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV)

12 Versionen · 2009-06-22
2025-09-01
Verordnung vom 16 — arts. 30, 30, 31 y 20 más
2023-07-01
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Verordnung vom 16 — arts. 2, 4, 5 y 64 más
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2012-08-01
Verordnung vom 16 — arts. 11, 17, 19 y 18 más

Änderungen vom 2012-08-01

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2) Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung der Landespolizei gewerbsmässig erworben oder vermittelt werden.
##### Art. 11
**Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör von Todes wegen**
1) Die Ausnahmebewilligung nach Art. 7 WaffG wird von der Landespolizei auf den Erbberechtigten ausgestellt, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die sich im Nachlass befindlichen Gegenstände inne hat.
2) Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erlangen der Verfügungsgewalt zu stellen.
3) Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Gesuchsteller zu unterzeichnen.
4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so erteilt die Landespolizei eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.
5) Erwirbt ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, der nicht Gesuchsteller nach Abs. 1 war, nach der Einantwortung einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von sechs Monaten nach Erlangen der Verfügungsgewalt ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Die Abs. 3 und 4 sind anwendbar.
##### Art. 11[^2]
**Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, Waffenbestandteile oder Waffenzubehör**
1) Wer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 4 Abs. 3 WaffG erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jeder Gegenstand ist genau zu bezeichnen.
2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:
- a) Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
- c) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 8 WaffG.
3) Die Landespolizei prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung aus.
##### Art. 12
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2) Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.
##### Art. 17
**Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen von Todes wegen**
1) Der Waffenerwerbsschein nach Art. 12 WaffG wird von der Landespolizei auf den Erbberechtigten ausgestellt, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die sich im Nachlass befindlichen Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen inne hat.
2) Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs Monaten nach Erlangen der Verfügungsgewalt zu stellen.
3) Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Gesuchsteller zu unterzeichnen.
4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die Landespolizei eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.[^2]
5) Erwirbt ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, der nicht Gesuchsteller nach Abs. 1 war, nach der Einantwortung einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von sechs Monaten nach Erlangen der Verfügungsgewalt ein Gesuch um einen Waffenerwerbsschein im eigenen Namen stellen. Die Abs. 3 und 4 sind anwendbar.
##### Art. 17[^3]
Aufgehoben
#### B. Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
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4) Der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren.
##### Art. 19 [^3]
**Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht**
Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:
- a) folgende Handrepetiergewehre:
- 1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);
- 2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
- 3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
- 4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;
b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.
##### Art. 20
**Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht**
1) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.
2) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.
3) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.
4) Aufgehoben[^4]
##### Art. 21[^5]
##### Art. 19
**Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht[^4]**
1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:[^5]
- a) folgende Handrepetiergewehre:[^6]
- 1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;[^7]
- 2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;[^8]
- 3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;[^9]
- 4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;[^10]
b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.[^11]
2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.[^12]
3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.[^13]
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.[^14]
##### Art. 20[^15]
Aufgehoben
##### Art. 22
**Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Art. 16 Abs. 1 WaffG von Todes wegen**
1) Der Erbberechtigte, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die sich im Nachlass befindlichen Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteile nach Art. 16 Abs. 1 WaffG inne hat, muss innerhalb von sechs Monaten die Meldung nach Art. 18 Abs. 4 WaffG erstatten.
2) Der Erbberechtigte nach Abs. 1 reicht der Landespolizei zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen.
3) Erwirbt ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, der nicht Meldepflichtiger nach Abs. 1 war, nach der Einantwortung einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb von sechs Monaten nach Erlangen der Verfügungsgewalt im eigenen Namen melden. Abs. 2 ist anwendbar.
##### Art. 21[^16]
Aufgehoben
##### Art. 22[^17]
Aufgehoben
#### C. Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
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**Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen**
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^6]
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^18]
2) Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:
@@ -382,7 +366,7 @@
1) Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:
- a) Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- a) Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister und, sofern die betroffene Person keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzt, einen Strafregisterauszug ihres Heimatstaates; die Strafregisterauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein;[^19]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
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5) Die Geschäftsräume sind mit einer Überfall-Alarmanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszurüsten.
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen.
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.[^20]
##### Art. 29
**Buchführung**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Waffenerwerbsscheine geordnet aufbewahren.
2) Sie müssen über Herstellung und Beschaffung sowie Übertragung oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver ein fortlaufendes Verzeichnis führen und darin angeben:
- a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.[^21]
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:[^22]
- a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und reparierten Feuerwaffen sowie Datum der Herstellung, Beschaffung, Übertragung oder Reparatur;[^23]
- b) Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
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##### Art. 30
**Markierung von Feuerwaffen und Waffenzubehör**
Auf den hergestellten Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen oder dem Waffenzubehör sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
**Markierung von Feuerwaffen[^24]**
Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:[^25]
- a) die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
- b) die Bezeichnung des Herstellers.
- b) die Bezeichnung des Herstellers;
- c) das Herstellungsland oder der Herstellungsort;[^26]
- d) das Herstellungsjahr.[^27]
##### Art. 30a[^28]
**Markierung von Munition**
Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Munition, die in Liechtenstein hergestellt wird, ist unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
- a) die Identifikationsnummer der Lieferung;
- b) die Bezeichnung des Herstellers;
- c) das Kaliber;
- d) der Munitionstyp.
##### Art. 31
@@ -490,39 +492,35 @@
- c) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.
##### Art. 34
**Begleitschein**
1) Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins stellen.
2) Keinen Begleitschein benötigt, wer gewerbsmässig Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile solcher Waffen oder die dazugehörige Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, wenn das Gut auch von der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.
##### Art. 35
**Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins**
1) Das Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins ist vor der geplanten Ausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der dazugehörigen Munition bei der Landespolizei einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
##### Art. 34[^29]
**Meldepflicht und Begleitschein**
1) Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, ausführen will, muss dies der Landespolizei auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- a) Name und Adresse aller beteiligten Personen;
- b) Bestimmungsort;
- c) Anzahl, Waffenart oder Art der wesentlichen Bestandteile oder Art der Munition, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber sowie Waffennummer;
- c) Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;
- d) Transportmittel;
- e) Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
2) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an einen am Bestimmungsort anerkannten Waffenhändler ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 1 Bst. d und e nicht erforderlich.
3) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:
3) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.
4) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:
- a) der sichere Transport gewährleistet ist; und
- b) der Gesuchsteller eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger dort zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
4) Kann die Bestätigung nach Abs. 3 Bst. b nicht beigebracht werden, so kann die Landespolizei eine Bestätigung ausstellen.
##### Art. 35[^30]
Aufgehoben
##### Art. 36
@@ -538,13 +536,13 @@
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) zwei aktuelle Passfotos; und
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^31]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^32]
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^33]
##### Art. 37
@@ -558,13 +556,13 @@
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) zwei aktuelle Passfotos; und
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^34]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^35]
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^36]
#### A. Waffentragen
@@ -580,7 +578,7 @@
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) zwei aktuelle Passfotos; und
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^37]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
@@ -648,7 +646,7 @@
- e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.[^38]
##### Art. 43
@@ -690,17 +688,13 @@
##### Art. 47
**Verfahren nach der Sicherstellung, wenn keine Einziehung erfolgt und die Rückgabe nicht möglich ist**
1) Ist der Erwerb eines Gegenstandes, der nach Art. 47 WaffG sichergestellt worden ist, nicht verboten, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.
2) Ist der Erwerb verboten, so kann die Landespolizei den Gegenstand aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.
3) Ist der sichergestellte Gegenstand legal erworben worden, so muss die eigentumsberechtigte Person entschädigt werden, wenn er ihr nicht zurückgegeben werden kann, insbesondere weil:
- a) sie die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 Bst. b bis l WaffG nicht erfüllt; oder
- b) der Erwerb des Gegenstandes verboten ist.
**Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit[^39]**
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.[^40]
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.[^41]
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.[^42]
4) Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
@@ -796,7 +790,7 @@
2) Personendaten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteiles stehen, werden nicht gelöscht.
##### Art. 54[^7]
##### Art. 54[^43]
**Bauliche Massnahmen**
@@ -828,20 +822,94 @@
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.[^44]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 514.1
[^2]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^3]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^4]: Art. 20 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^5]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^6]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^7]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^2]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^3]: Art. 17 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^4]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^5]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^6]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^7]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^8]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^9]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^10]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^11]: Art. 19 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^12]: Art. 19 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^13]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^14]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^15]: Art. 20 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^16]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^17]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^18]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^19]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^20]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^21]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^22]: Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^23]: Art. 29 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^24]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^25]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^26]: Art. 30 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^27]: Art. 30 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^28]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^29]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^30]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^31]: Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^32]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^33]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^34]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^35]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^36]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^37]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^38]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^39]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^40]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^41]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^42]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^43]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^44]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 durch [LGBl. 2011 Nr. 563](https://www.gesetze.li/chrono/2011563000).
2010-02-12
Verordnung vom 16 — arts. 19, 20, 21 y 2 más
2009-10-09
Verordnung vom 16
Originalfassung Text zu diesem Datum