Änderungshistorie

Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV)

12 Versionen · 2009-06-22
2025-09-01
Verordnung vom 16 — arts. 30, 30, 31 y 20 más
2023-07-01
Verordnung vom 16 — arts. 12, 15, 17 y 41 más
2020-10-24
Verordnung vom 16 — arts. 2, 4, 5 y 64 más
2019-12-01
Verordnung vom 16 — arts. 2, 3, 4 y 51 más
2019-08-01
Verordnung vom 16 — arts. 2, 7, 10 y 28 más
2018-04-01
Verordnung vom 16 — arts. 43, 47, 49 y 2 más
2016-09-09
Verordnung vom 16 — arts. 7, 10, 11 y 26 más

Änderungen vom 2016-09-09

@@ -96,7 +96,9 @@
- c) eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2) Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
2) Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b und c erfüllen.[^2]
3) Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.[^3]
##### Art. 8
@@ -118,7 +120,7 @@
1) Nicht übertragen, erworben, besessen oder an Empfänger im Inland vermittelt werden dürfen:
- a) Dolche nach Art. 7 Abs. 2;
- a) Dolche nach Art. 7 Abs. 3;[^4]
- b) Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;
@@ -128,7 +130,7 @@
2) Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung der Landespolizei gewerbsmässig erworben oder vermittelt werden.
##### Art. 11[^2]
##### Art. 11 [^5]
**Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, Waffenbestandteile oder Waffenzubehör**
@@ -136,7 +138,7 @@
2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:
- a) Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- a) aufgehoben[^6]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -152,13 +154,13 @@
- a) Serbien;
- b) Aufgehoben;[^3]
- b) Aufgehoben;[^7]
- c) Bosnien und Herzegowina;
- d) Kosovo;
- e) Aufgehoben;[^4]
- e) Aufgehoben;[^8]
- f) Mazedonien;
@@ -174,7 +176,7 @@
3) Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
- a) Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- a) aufgehoben[^9]
- b) amtliche Bestätigung nach Art. 13 WaffG;
@@ -216,7 +218,7 @@
2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:
- a) Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- a) aufgehoben[^10]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -232,7 +234,7 @@
2) Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.
##### Art. 17[^5]
##### Art. 17 [^11]
**Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen von Todes wegen**
@@ -260,37 +262,37 @@
##### Art. 19
**Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht[^6]**
1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:[^7]
- a) folgende Handrepetiergewehre:[^8]
- 1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;[^9]
- 2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;[^10]
- 3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;[^11]
- 4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;[^12]
b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.[^13]
2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.[^14]
3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.[^15]
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.[^16]
##### Art. 20[^17]
**Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht[^12]**
1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:[^13]
- a) folgende Handrepetiergewehre:[^14]
- 1. schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;[^15]
- 2. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;[^16]
- 3. Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;[^17]
- 4. Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;[^18]
b) Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.[^19]
2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.[^20]
3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.[^21]
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.[^22]
##### Art. 20 [^23]
Aufgehoben
##### Art. 21[^18]
##### Art. 21 [^24]
Aufgehoben
##### Art. 22[^19]
##### Art. 22 [^25]
Aufgehoben
@@ -300,7 +302,7 @@
**Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen**
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^20]
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^26]
2) Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:
@@ -344,15 +346,15 @@
- e) Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;
- f) Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 26).
- f) Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Art. 26.[^27]
2) Die Landespolizei kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.
##### Art. 26
**Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung**
Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:
**Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung[^28]**
1) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:
- a) der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 % beträgt;
@@ -360,6 +362,8 @@
- c) die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 % der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.
2) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen richtet sich nach der technischen Richtlinie der schweizerischen Zentralstelle Waffen.[^29]
### V. Auslandsgeschäfte
##### Art. 27
@@ -368,7 +372,7 @@
1) Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:
- a) Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister und, sofern die betroffene Person keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzt, einen Strafregisterauszug ihres Heimatstaates; die Strafregisterauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein;[^21]
- a) einen Strafregisterauszug des Heimatstaates bei ausländischen Staatsangehörigen, die keine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung besitzen;[^30]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -378,11 +382,11 @@
2) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
3) Nach positiver Prüfung eines Antrags sichert die Landespolizei dem Antragsteller die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung mit der Auflage zu, die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen.[^22]
3) Nach positiver Prüfung eines Antrags sichert die Landespolizei dem Antragsteller die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung mit der Auflage zu, die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen.[^31]
4) Die Zusicherung berechtigt nicht zur Ausübung der beantragten Tätigkeit und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden.
5) Die Landespolizei erteilt die Waffenhandelsbewilligung, wenn die notwendigen Eintragungen im Handelsregister erfolgt sind. Über die Eintragung ist die Landespolizei durch Übermittlung eines Handelsregisterauszugs zu informieren.[^23]
5) Die Landespolizei erteilt die Waffenhandelsbewilligung, wenn die notwendigen Eintragungen im Handelsregister erfolgt sind. Über die Eintragung ist die Landespolizei durch Übermittlung eines Handelsregisterauszugs zu informieren.[^32]
6) Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:
@@ -406,17 +410,17 @@
5) Die Geschäftsräume sind mit einer Überfall-Alarmanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszurüsten.
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.[^24]
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.[^33]
##### Art. 29
**Buchführung**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.[^25]
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:[^26]
- a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierung von Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und der Ausfuhr;[^27]
**Buchführung und Meldung[^34]**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.[^35]
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:[^36]
- a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierung von Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und der Ausfuhr;[^37]
- b) Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
@@ -426,21 +430,25 @@
3) Sie müssen der Landespolizei jederzeit Einsicht in die einschlägigen Akten gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
4) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen der schweizerischen Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition auf dem dafür vorgesehenen Formular melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet verbracht haben.[^38]
5) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.[^39]
##### Art. 30
**Markierung von Feuerwaffen[^28]**
Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:[^29]
**Markierung von Feuerwaffen[^40]**
Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:[^41]
- a) die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
- b) die Bezeichnung des Herstellers;
- c) das Herstellungsland oder der Herstellungsort;[^30]
- d) das Herstellungsjahr.[^31]
##### Art. 30a[^32]
- c) das Herstellungsland oder der Herstellungsort;[^42]
- d) das Herstellungsjahr.[^43]
##### Art. 30a [^44]
**Markierung von Munition**
@@ -494,7 +502,7 @@
- c) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.
##### Art. 34[^33]
##### Art. 34 [^45]
**Meldepflicht und Begleitschein**
@@ -512,15 +520,17 @@
- e) Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
3) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.
4) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:
- a) der sichere Transport gewährleistet ist; und
- b) der Gesuchsteller eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger dort zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
##### Art. 35[^34]
3) Die Landespolizei stellt den Begleitschein aus, wenn:[^46]
- a) der sichere Transport gewährleistet ist;
- b) der Gesuchsteller eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist; und
- c) der Gesuchsteller, sofern er nicht Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung ist, bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Art. 16 WaffG die Kopie des Vertrages nach Art. 18 WaffG beilegt.
4) Werden die Gegenstände von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. d und e nicht erforderlich.[^47]
##### Art. 35 [^48]
Aufgehoben
@@ -534,17 +544,17 @@
3) Dem Gesuch sind beizulegen:
- a) ein Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- a) aufgehoben[^49]
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^35]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^50]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^36]
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um fünf Jahre verlängert werden.[^37]
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^51]
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um fünf Jahre verlängert werden.[^52]
##### Art. 37
@@ -554,17 +564,17 @@
2) Dem Gesuch sind beizulegen:
- a) ein Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- a) aufgehoben[^53]
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^38]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^54]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^39]
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^40]
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^55]
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^56]
#### A. Waffentragen
@@ -576,11 +586,11 @@
1) Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
- a) ein Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- a) aufgehoben[^57]
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^41]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^58]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
@@ -616,7 +626,7 @@
1) Wer um eine Betriebsbewilligung für eine öffentlich zugängliche Schiessstätte ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der Landespolizei einreichen:
- a) ein Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- a) aufgehoben[^59]
- b) eine Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
@@ -648,7 +658,7 @@
- e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.[^42]
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.[^60]
##### Art. 43
@@ -690,13 +700,13 @@
##### Art. 47
**Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit[^43]**
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.[^44]
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.[^45]
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.[^46]
**Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit[^61]**
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.[^62]
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.[^63]
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.[^64]
4) Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
@@ -716,7 +726,7 @@
**Waffenregister**
1) Die Landespolizei führt für die Geschäfts- und Aktenverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Dokumentation der Herkunft verbotener Waffen, waffenerwerbsscheinspflichtiger Waffen und Waffen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c WaffG sowie deren wesentlichen Waffenbestandteile ein elektronisches Register (Waffenregister).
1) Die Landespolizei führt für die Geschäfts- und Aktenverwaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Dokumentation der Herkunft verbotener Waffen, waffenerwerbsscheinspflichtiger Waffen und Waffen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c WaffG, deren wesentlichen Waffenbestandteile sowie von Waffenzubehör ein elektronisches Register (Waffenregister).[^65]
2) Das Waffenregister enthält folgende Daten:
@@ -730,7 +740,9 @@
- e) Waffenart bzw. Munitionsart, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber, Treibmittel, Waffennummer, Registernummer und Bemerkungen;
- f) Datum einer Waffenübertragung.
- ebis) Art des Waffenzubehörs, Hersteller, Bezeichnung, Seriennummer und Bemerkungen;[^66]
- f) Datum der Übertragung des Gegenstandes.[^67]
##### Art. 50
@@ -792,7 +804,7 @@
2) Personendaten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteiles stehen, werden nicht gelöscht.
##### Art. 54[^47]
##### Art. 54 [^68]
**Bauliche Massnahmen**
@@ -824,102 +836,144 @@
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.[^48]
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.[^69]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 514.1
[^2]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^3]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^4]: Art. 12 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^5]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^6]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^7]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^8]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^9]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^10]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^11]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^12]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^13]: Art. 19 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^14]: Art. 19 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^15]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^16]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^17]: Art. 20 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^18]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^19]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^20]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^21]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^22]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^23]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^24]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^25]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^26]: Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^27]: Art. 29 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^28]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^29]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^30]: Art. 30 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^31]: Art. 30 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^32]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^33]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^34]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^35]: Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^36]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^37]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^38]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^39]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^40]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^41]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^42]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^43]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^44]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^45]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^46]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^47]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^48]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 ([LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000)).
[^2]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^3]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^4]: Art. 10 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^5]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^6]: Art. 11 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^7]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^8]: Art. 12 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^9]: Art. 12 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^10]: Art. 15 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^11]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^12]: Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^13]: Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^14]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^15]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^16]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^17]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^18]: Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^19]: Art. 19 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^20]: Art. 19 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^21]: Art. 19 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^22]: Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^23]: Art. 20 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^24]: Art. 21 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^25]: Art. 22 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^26]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 259](https://www.gesetze.li/chrono/2009259000).
[^27]: Art. 25 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^28]: Art. 26 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^29]: Art. 26 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^30]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^31]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^32]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^33]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^34]: Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^35]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^36]: Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^37]: Art. 29 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^38]: Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^39]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^40]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^41]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^42]: Art. 30 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^43]: Art. 30 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^44]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^45]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^46]: Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^47]: Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^48]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^49]: Art. 36 Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^50]: Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^51]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^52]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 52](https://www.gesetze.li/chrono/2014052000).
[^53]: Art. 37 Abs. 2 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^54]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^55]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^56]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^57]: Art. 38 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^58]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^59]: Art. 41 Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^60]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^61]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^62]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^63]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^64]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^65]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^66]: Art. 49 Abs. 2 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^67]: Art. 49 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 290](https://www.gesetze.li/chrono/2016290000).
[^68]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^69]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 ([LGBl. 2011 Nr. 565](https://www.gesetze.li/chrono/2011565000)).
2014-03-15
Verordnung vom 16 — arts. 1, 11, 12 y 20 más
2013-02-01
Verordnung vom 16 — arts. 11, 17, 20 y 16 más
2012-08-01
Verordnung vom 16 — arts. 11, 17, 19 y 18 más
2010-02-12
Verordnung vom 16 — arts. 19, 20, 21 y 2 más
2009-10-09
Verordnung vom 16
Originalfassung Text zu diesem Datum