Änderungshistorie
Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV)
12 Versionen
· 2009-06-22
2025-09-01
Verordnung vom 16 — arts. 30, 30, 31 y 20 más
2023-07-01
Verordnung vom 16 — arts. 12, 15, 17 y 41 más
2020-10-24
Verordnung vom 16 — arts. 2, 4, 5 y 64 más
2019-12-01
Verordnung vom 16 — arts. 2, 3, 4 y 51 más
2019-08-01
Verordnung vom 16 — arts. 2, 7, 10 y 28 más
2018-04-01
Verordnung vom 16 — arts. 43, 47, 49 y 2 más
2016-09-09
Verordnung vom 16 — arts. 7, 10, 11 y 26 más
2014-03-15
Verordnung vom 16 — arts. 1, 11, 12 y 20 más
2013-02-01
Verordnung vom 16 — arts. 11, 17, 20 y 16 más
Änderungen vom 2013-02-01
@@ -128,7 +128,7 @@
2) Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung der Landespolizei gewerbsmässig erworben oder vermittelt werden.
##### Art. 11[^2]
##### Art. 11 [^2]
**Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, Waffenbestandteile oder Waffenzubehör**
@@ -232,7 +232,7 @@
2) Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.
##### Art. 17[^3]
##### Art. 17 [^3]
Aufgehoben
@@ -280,15 +280,15 @@
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.[^14]
##### Art. 20[^15]
##### Art. 20 [^15]
Aufgehoben
##### Art. 21[^16]
##### Art. 21 [^16]
Aufgehoben
##### Art. 22[^17]
##### Art. 22 [^17]
Aufgehoben
@@ -376,11 +376,11 @@
2) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
3) Nach positiver Prüfung eines Antrags sichert die Landespolizei dem Antragsteller die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung mit der Auflage zu, die erforderlichen Eintragungen im Öffentlichkeitsregister vorzunehmen.
3) Nach positiver Prüfung eines Antrags sichert die Landespolizei dem Antragsteller die Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung mit der Auflage zu, die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen.[^20]
4) Die Zusicherung berechtigt nicht zur Ausübung der beantragten Tätigkeit und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden.
5) Die Landespolizei erteilt die Waffenhandelsbewilligung, wenn die notwendigen Eintragungen im Öffentlichkeitsregister erfolgt sind. Über die Eintragung ist die Landespolizei durch Übermittlung eines Öffentlichkeitsregisterauszugs zu informieren.
5) Die Landespolizei erteilt die Waffenhandelsbewilligung, wenn die notwendigen Eintragungen im Handelsregister erfolgt sind. Über die Eintragung ist die Landespolizei durch Übermittlung eines Handelsregisterauszugs zu informieren.[^21]
6) Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:
@@ -404,17 +404,17 @@
5) Die Geschäftsräume sind mit einer Überfall-Alarmanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszurüsten.
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.[^20]
6) Handelt die gesuchstellende Person weder mit Feuerwaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so kann die Landespolizei auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen. Dasselbe gilt, wenn die gesuchstellende Person lediglich einen Kleinhandel betreibt, der Geschäftsraum nicht dem Kundenverkehr offen steht und als solcher von aussen nicht erkennbar ist.[^22]
##### Art. 29
**Buchführung**
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.[^21]
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:[^22]
- a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und reparierten Feuerwaffen sowie Datum der Herstellung, Beschaffung, Übertragung oder Reparatur;[^23]
1) Die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Art. 28 Abs. 2 WaffG geordnet aufbewahren.[^23]
2) Sie müssen die Bücher nach Art. 28 Abs. 1 WaffG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:[^24]
- a) Anzahl, Art, Bezeichnung, Kaliber und Nummer von hergestellten, beschafften oder übertragenen Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör und reparierten Feuerwaffen sowie Datum der Herstellung, Beschaffung, Übertragung oder Reparatur;[^25]
- b) Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
@@ -426,19 +426,19 @@
##### Art. 30
**Markierung von Feuerwaffen[^24]**
Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:[^25]
**Markierung von Feuerwaffen[^26]**
Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:[^27]
- a) die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
- b) die Bezeichnung des Herstellers;
- c) das Herstellungsland oder der Herstellungsort;[^26]
- d) das Herstellungsjahr.[^27]
##### Art. 30a[^28]
- c) das Herstellungsland oder der Herstellungsort;[^28]
- d) das Herstellungsjahr.[^29]
##### Art. 30a [^30]
**Markierung von Munition**
@@ -492,7 +492,7 @@
- c) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.
##### Art. 34[^29]
##### Art. 34 [^31]
**Meldepflicht und Begleitschein**
@@ -518,7 +518,7 @@
- b) der Gesuchsteller eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger dort zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
##### Art. 35[^30]
##### Art. 35 [^32]
Aufgehoben
@@ -536,13 +536,13 @@
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^31]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^33]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^32]
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^33]
4) Die Landespolizei vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^34]
5) Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^35]
##### Art. 37
@@ -556,13 +556,13 @@
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^34]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^36]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^35]
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^36]
3) Die Landespolizei vermerkt auf der Waffenbesitzbestätigung alle im Gesuch aufgeführten Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller berechtigt ist.[^37]
4) Die Waffenbesitzbestätigung ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.[^38]
#### A. Waffentragen
@@ -578,7 +578,7 @@
- b) eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^37]
- c) ein aktuelles Passfoto; und[^39]
- d) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 13 Abs. 2 WaffG.
@@ -646,7 +646,7 @@
- e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.[^38]
2) Die Landespolizei erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 18 Abs. 1 WaffG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der Landespolizei bezogen werden.[^40]
##### Art. 43
@@ -688,13 +688,13 @@
##### Art. 47
**Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit[^39]**
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.[^40]
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.[^41]
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.[^42]
**Verfahren nach der Sicherstellung ohne Rückgabemöglichkeit[^41]**
1) Ist der nach Art. 47 WaffG sichergestellte Gegenstand verwertbar, so kann die Landespolizei frei darüber verfügen.[^42]
2) Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die Landespolizei aufbewahren, zerstören oder, wenn dieser für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, den dafür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen übertragen.[^43]
3) Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.[^44]
4) Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
@@ -790,7 +790,7 @@
2) Personendaten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Übertragung einer verbotenen Waffe, einer waffenerwerbsscheinspflichtigen Waffe, einer Feuerwaffe nach Art. 16 Abs. 1 und 2 WaffG oder eines wesentlichen Waffenbestandteiles stehen, werden nicht gelöscht.
##### Art. 54[^43]
##### Art. 54 [^45]
**Bauliche Massnahmen**
@@ -822,7 +822,7 @@
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. Juli 2009 in Kraft.
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.[^44]
2) Art. 34 bis 37, 50 Abs. 2 und Art. 51 treten gleichzeitig mit den Art. 32 bis 35, 49, 53 Abs. 2, Art. 54, 55 und Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l WaffG in Kraft.[^46]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -864,52 +864,56 @@
[^19]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^20]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^21]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^22]: Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^23]: Art. 29 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^24]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^25]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^26]: Art. 30 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^27]: Art. 30 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^28]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^29]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^30]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^31]: Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^32]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^33]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^34]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^35]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^36]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^37]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^38]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^39]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^40]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^41]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^42]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^43]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^44]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 durch [LGBl. 2011 Nr. 563](https://www.gesetze.li/chrono/2011563000).
[^20]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^21]: Art. 27 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2013012000).
[^22]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^23]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^24]: Art. 29 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^25]: Art. 29 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^26]: Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^27]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^28]: Art. 30 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^29]: Art. 30 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^30]: Art. 30a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^31]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^32]: Art. 35 aufgehoben durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^33]: Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^34]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^35]: Art. 36 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^36]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^37]: Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^38]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^39]: Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^40]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^41]: Art. 47 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^42]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^43]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^44]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 200](https://www.gesetze.li/chrono/2012200000).
[^45]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 34](https://www.gesetze.li/chrono/2010034000).
[^46]: In Kraft getreten am 19. Dezember 2011 durch [LGBl. 2011 Nr. 563](https://www.gesetze.li/chrono/2011563000).
2012-08-01
Verordnung vom 16 — arts. 11, 17, 19 y 18 más
2010-02-12
Verordnung vom 16 — arts. 19, 20, 21 y 2 más
2009-10-09
Verordnung vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum