Änderungshistorie
Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
12 Versionen
· 1966-12-19
2019-01-01
2017-04-01
2016-01-01
2014-01-01
Änderungen vom 2014-01-01
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# Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: Erster Titel: Steuererhebung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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- b. vom Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse, sofern die Rückerstattung vom Einleger zu beantragen ist (Art. 54 Abs. 2).
##### **Art. 69**
<sup>1</sup> Die Kantone mit mehrjähriger Veranlagungsperiode können in ihren 2. Rückerstattung ohne Vollzugsvorschriften anordnen, dass in den Jahren, in denen eine Antrag kantonale Steuererklärung nicht einzureichen ist, den natürlichen Personen, die nicht gemäss Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes eine Rückerstattung beantragen, die Steuer von Amtes wegen zurückerstattet wird.
<sup>2</sup> Der ohne Antrag zurückerstattete Betrag darf höchstens 80 Prozent der aufgrund des letzten Antrages für das vorangegangene Jahr zurückerstatteten Steuer ausmachen, unter Ausschluss der ausserordentliche Einkünfte (Bonus, Gratisaktien, Liquidationsüberschuss, Lotteriegewinn u.dgl.) belastenden Steuer; Beträge unter 50 Franken werden nicht ohne Antrag zurückerstattet.
<sup>3</sup> Wer, ohne einen Antrag gestellt zu haben, Verrechnungssteuern zurückerhalten hat, ist verpflichtet, aufgrund besonderer behördlicher Aufforderung oder vor dem Wegzug aus dem Kanton und sonst auf den nächsten Zeitpunkt, an dem nach dem kantonalen Recht eine Steuererklärung abzugeben ist, einen Rückerstattungsantrag einzureichen; der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die genaue Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs im Jahre der antraglosen Rückerstattung und für den Ausgleich von Mehroder Minderbeträgen erforderlich sind.
<sup>4</sup> Wer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, hat den ihm ohne seinen Antrag zurückerstatteten Betrag zurückzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
<sup>5</sup> Die Erben treten solidarisch in die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 ein. Dritter Titel: Schlussbestimmung
<sup>70</sup> Art. 69 2. … Dritter Titel: Schlussbestimmung
##### **Art. 70**
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<sup>2</sup> Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössischen Finanzund
<sup>70</sup> <sup>71</sup> Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 , Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3
<sup>72</sup> <sup>73</sup> und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungsvom 21. Januar 1946
<sup>74</sup> steuer sowie vom 31. August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben.
<sup>71</sup> <sup>72</sup> Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 , Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3
<sup>73</sup> <sup>74</sup> vom 21. Januar 1946 und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungs-
<sup>75</sup> steuer sowie vom 31. August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>76</sup>
<sup>1</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24 a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
<sup>2</sup> Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz <sup>2</sup> gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 <sup>77</sup> Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2010 <sup>78</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
###### Fussnoten
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[^69]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^70]: [ BS 6 338]
[^71]: [BS 6 341]
[^72]: [BS 6 343]
[^73]: [AS 1951 1274]
[^74]: [BS 6 348]
[^70]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).
[^71]: [ BS 6 338]
[^72]: [BS 6 341]
[^73]: [BS 6 343]
[^74]: [AS 1951 1274]
[^75]: [BS 6 348]
[^76]: AS 2000 2994
[^77]: AS 2008 5073
[^78]: AS 2010 2963
2013-01-01
2012-03-01
2010-08-01
2010-01-01
2009-01-01
2007-01-01
2001-01-01
1970-01-02
VStV
Originalfassung
Text zu diesem Datum