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Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)

12 Versionen · 1966-12-19

Änderungen vom 2010-01-01

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# Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
(Verrechnungssteuerverordnung, VStV) <sup>1</sup> vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: Erster Titel: Steuererhebung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 4**
<sup>1</sup> Lautet die steuerbare Leistung auf eine ausländische Währung, so ist 3. Leistung in ausländischer sie auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umzu- Währung rechnen.
<sup>1</sup> Lautet die steuerbare Leistung auf eine ausländische Währung, so ist 3. Leistung in ausländischer sie auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umzu- Währun g rechnen.
<sup>2</sup> In der Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) sind die Bruttobeträge der Leistung in beiden Währungen und der Umrechnungskurs anzugeben.
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<sup>2</sup> Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart des Ein- Einvernahme vernommenen zu protokollieren; das Protokoll ist von diesem und vom einvernehmenden Beamten und vom allenfalls beigezogenen Protokollführer zu unterzeichnen.
<sup>3</sup> Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 62 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes) hinzuweisen.
<sup>3</sup> Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 62 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes) hinzuweisen.
##### **Art. 7**
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##### **Art. 15**
<sup>1</sup> Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen 2. Begriff der Obligationen und lautende Serientitel
<sup>1</sup> Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen 2. Begriff der und Obligationen lautende Serientitel
- a. Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anleihen, die durch Grundpfand sichergestellt sind, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassenund Depositenscheine;
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<sup>2</sup> Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu gleichartigen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder an Ordre lautenden Coupons versehen sind und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.
##### **Art. 16**
<sup>1</sup> Spar-, Einlage-, oder Depositenhefte und Spareinlagen, die mit einer 3. Sparhefte dgl. u. Nummer, einem Kennwort oder einer Deckadresse gekennzeichnet sind (Nummernkonto u. dgl.), gelten nicht als auf den Namen lautend.
<sup>2</sup> Spareinlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes sind nur Einlagen bei Banken und Sparkassen im Sinne des
<sup>10</sup> Bankengesetzes vom 8. November , die nach den Artikeln 15 und 16 dieses Gesetzes als Spareinlagen gelten und als solche bilanziert sind.
<sup>10</sup> Art. 16 Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt 3. Kunden guthaben für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden.
##### **Art. 17**
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- a. dass die in den ersten drei Geschäftsvierteljahren fällig gewordenen Steuern annäherungsweise ermittelt werden und über die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Steuern erst nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres genau abgerechnet wird;
<sup>11</sup> b. dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als
<sup>11</sup> dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und b. Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als
<sup>1</sup> 000 000 Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig gewordenen Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird.
<sup>3</sup> Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen: Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere; Bankguthaben im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des
<sup>12</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und sonstige Kundenguthaben, je unterteilt in Guthaben, deren Zinsen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen. B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen <sup>13</sup>
<sup>12</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und sonstige Kundenguthaben, je unterteilt in Guthaben, deren Zinsen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen. B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen <sup>13</sup>
##### **Art. 20**
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<sup>1</sup> Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter b. Auflösung; Sitzverlegung ins
<sup>21</sup> Haftung aufgelöst (Art. 736 und 820 OR ), so hat sie das unverzüglich Ausland der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
<sup>21</sup> ), so hat sie das unverzüglich Haftung aufgelöst (Art. 736 und 820 OR Ausland der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
<sup>2</sup> Die aufgelöste Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der von den Liquidatoren aufgestellten Bilanz einzureichen und nach ihrer Anordnung regelmässig über den Stand der Liquidation und über die Verwendung der Aktiven Auskunft zu erteilen; nach Beendigung der Liquidation ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der Liquidationsrechnung mit einer Aufstellung über die Verteilung des Liquidationsüberschusses einzureichen.
<sup>3</sup> Innert 30 Tagen nach jeder Verteilung eines Anteils am Liquidationsüberschuss hat die Gesellschaft unaufgefordert die auf diesem Anteil geschuldete Steuer auf Grund einer besonderen Abrechnung zu entrichten.
<sup>4</sup> Bei einer Auflösung ohne Liquidation finden die Absätze 1-3 sinngemässe Anwendung.
<sup>4</sup> Bei einer Auflösung ohne Liquidation finden die Absätze 1–3 sinngemässe Anwendung.
<sup>5</sup> Will eine Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, so hat sie dieses Vorhaben unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen, ihr eine auf den Tag der Sitzverlegung erstellte Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung einzureichen und gleichzeitig die auf dem Überschuss des Vermögens über das einbezahlte Grundoder Stammkapital geschuldete Steuer zu entrichten. Das gilt auch, wenn eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland den Ort ihrer tatsächlichen Leitung ins Ausland verlegen will.
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<sup>1</sup> Die Meldung der steuerbaren Leistung hat die in Artikel 3 Absatz 2 4. Meldung; nachträgliche genannten Angaben zu enthalten und ist der Eidgenössischen Steuer- Einforderung der Steuer 26 verwaltung mit je einem Doppel für jeden Leistungsempfänger innert der Frist von Artikel 21 und mit den dort vor geschriebenen Belegen einzureichen.
<sup>2</sup> Erfüllt das Gesuch im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 nach Inhalt und Zahl der Exemplare die Erfordernisse von Absatz 1, so braucht keine neue Meldung eingereicht zu werden; andernfalls ist die anstelle einer nachträglichen Steuerentrichtung tretende Meldung (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a ) innert 30 Tagen nach der Bewilligung einzureichen.
<sup>2</sup> Erfüllt das Gesuch im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 nach Inhalt und Zahl der Exemplare die Erfordernisse von Absatz 1, so braucht keine neue Meldung eingereicht zu werden; andernfalls ist die anstelle einer nachträglichen Steuerentrichtung tretende Meldung (Art. 24 Abs. 1 Bst. a ) innert 30 Tagen nach der Bewilligung einzureichen.
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung leitet die Meldungen an die zuständigen kantonalen Behörden weiter. Diese haben, sofern die Eidgenössische Steuerverwaltung es infolge eines Vorbehalts nach Artikel 25 Absatz 2 verfügt, ihr zu melden, ob der Leistungsempfänger die Rückerstattung der Steuer beanspruchen könnte.
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##### **Art. 39**
<sup>1</sup> Erzielt ein Los oder Einsatz mehrere Geldtreffer, so ist für die Steu- I. Gegenstand Steuer der erpflicht ihr Gesamtbetrag massgebend.
<sup>1</sup> Erzielt ein Los oder Einsatz mehrere Geldtreffer, so ist für die Steu- I. Gegenstand der Steuer erpflicht ihr Gesamtbetrag massgebend.
<sup>2</sup> Bei auf Teillose entfallenden Treffern ist für die Steuerpflicht der auf das Los gesamthaft entfallende Treffer massgebend.
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##### **Art. 54**
<sup>1</sup> Soweit bei einem Sparverein oder einer Betriebssparkasse im Sinne 4. Sparvereine und Betriebsvon Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes die den Einlegern für ein Kalensparkassen derjahr zustehenden Bruttoanteile an den verrechnungssteuerbelasteten Erträgen 50 Franken nicht übersteigen, steht der Anspruch auf Rückerstattung der auf diese Anteile entfallenden Verrechnungssteuer dem Verein oder der Kasse für Rechnung der betreffenden Einleger zu; der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Übersteigt der Bruttoanteil 50 Franken, so hat der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinzuweisen, dass er selber die Rückerstattung der auf seinen Anteil entfallenden Verrechnungssteuer zu beantragen hat und sie nur auf Grund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält, und ihm auf Verlangen die Bescheinigung auszustellen.
<sup>1</sup> Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 4. Sparvereine und Betriebs- Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechsparkassen nungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag
<sup>57</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheinigung
<sup>58</sup> ausstellen.
<sup>3</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.
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Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung 5. Personenvereinigungen der Verrechnungssteuer: und Vermögensmassen ohne
<sup>57</sup> a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Rechtspersönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivilge-
<sup>58</sup> setzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
<sup>59</sup> a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Rechtspersönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>60</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
- b. Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen;
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##### **Art. 56**
<sup>1</sup> <sup>59</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Pri- II. Besondere Verhältnisse vatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>1</sup> <sup>61</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Pri- II. Besondere Verhältnisse vatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Verrechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.
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##### **Art. 58**
<sup>1</sup> Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten 3. Erbfälle Anspruch a. des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
<sup>1</sup> Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten 3. Erbfälle
- a. Anspruch des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
<sup>2</sup> Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erbschaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu.
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##### **Art. 65**
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 60 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>61</sup> …
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 62 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>63</sup> …
<sup>3</sup> Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.
<sup>62</sup> Art. 65 a
<sup>64</sup> Art. 65 a
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der Bemessung 2. ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalenderoder Geschäftsjahres entsprechen.
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<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das
<sup>63</sup> Bundesgericht berechtigt.
<sup>65</sup> Bundesgericht berechtigt.
##### **Art. 67**
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<sup>2</sup> Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössischen Finanzund
<sup>64</sup> <sup>65</sup> Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 , Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3
<sup>66</sup> <sup>67</sup> und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungsvom 21. Januar 1946
<sup>68</sup> steuer sowie vom 31. August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>69</sup>
<sup>66</sup> <sup>67</sup> Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 , Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3
<sup>68</sup> <sup>69</sup> und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungsvom 21. Januar 1946
<sup>70</sup> steuer sowie vom 31. August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>71</sup>
<sup>1</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24 a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
<sup>2</sup> Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz <sup>2</sup> gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 <sup>70</sup> Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
<sup>2</sup> Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz <sup>2</sup> gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 <sup>72</sup> Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
###### Fussnoten
[^1]: Kurztitel eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^2]: SR 642.21
[^3]: Eingefügt durch Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
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[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^10]: SR 952.0
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
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[^56]: Heute: direkte Bundessteuer
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^58]: SR 210
[^59]: SR 952.0
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^61]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^64]: [BS 6 338]
[^65]: [BS 6 341]
[^66]: [BS 6 343]
[^67]: [AS 1951 1274]
[^68]: [BS 6 348]
[^69]: AS 2000 2994
[^70]: AS 2008 5073
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^60]: SR 210
[^61]: SR 952.0
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^66]: [BS 6 338]
[^67]: [BS 6 341]
[^68]: [BS 6 343]
[^69]: [AS 1951 1274]
[^70]: [BS 6 348]
[^71]: AS 2000 2994
[^72]: AS 2008 5073
1970-01-02
VStV
Originalfassung Text zu diesem Datum