Änderungshistorie
Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
12 Versionen
· 1966-12-19
2019-01-01
Änderungen vom 2019-01-01
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# Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. April 2017) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: Erster Titel: Steuererhebung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 30**
<sup>1</sup> <sup>37</sup> … 3.Fondsleitung Depotbank und 36
<sup>1</sup> <sup>37</sup> … 3. Fondsleitung Depotbank und 36
<sup>2</sup> Wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.
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<sup>1</sup> Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich V. Meldung statt Steuerentrichsteuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der tung gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungsoder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen.
<sup>2</sup> Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 25 und 26 Absätze 1, 2 und 4. Dritter Abschnitt: Steuer auf Lotteriegewinnen
##### **Art. 39**
<sup>1</sup> Erzielt ein Los oder Einsatz mehrere Geldtreffer, so ist für die Steu- I. Gegenstand Steuer der erpflicht ihr Gesamtbetrag massgebend.
<sup>2</sup> Bei auf Teillose entfallenden Treffern ist für die Steuerpflicht der auf das Los gesamthaft entfallende Treffer massgebend.
<sup>3</sup> Lotterieähnliche Veranstaltungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des
<sup>58</sup> Gesetzes sind die durch Artikel 43 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten den Lotterien gleichgestellten Veranstaltungen, Preisausschreiben und Wettbewerbe.
##### **Art. 40**
<sup>1</sup> Wer im Inland eine Lotterie oder lotterieähnliche Veranstaltung, für II. Anmeldung als Steuerdie Geldtreffer von über 1000 Franken vorgesehen sind, durchführt pflichtiger oder gewerbsmässig Wetten abschliesst, hat sich, bevor er die Veranstaltung ankündigt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuer-
<sup>59</sup> verwaltung anzumelden.
<sup>2</sup> In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Veranstalters und eines allfälligen Vertreters; die Bezeichnung der Veranstaltung; die Zahl der Serien; für jede Serie gesondert die Lotteriesumme, die Zahl der Lose, die Zahl und der Gesamtbetrag der Gewinne; die Durchführungsfrist; der Ziehungstermin; die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen (Art. 12 des BG vom 8.
<sup>60</sup> Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
<sup>3</sup> Die für die Bewilligung der Veranstaltung zuständigen kantonalen Behörden haben die Veranstalter auf die Anmeldepflicht gemäss Absatz 1 hinzuweisen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
<sup>61</sup> jeweils ein Doppel ihrer dem Bundesamt für Polizei übermittelten Aufstellung über die erteilten Bewilligungen zuzustellen.
<sup>2</sup> Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 25 und 26 Absätze 1, 2 und 4. Dritter Abschnitt: Steuer auf Gewinnen aus Geldspielen sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (Art. 6 VStG) <sup>58</sup>
<sup>59</sup> Art. 39 und 40 I. und II. …
##### **Art. 41**
<sup>1</sup> Die Steuer ist auf dem Gesamtbetrag der für verkaufte Lose oder für III. Steuerentrichtung; Einsätze gezogenen Geldtreffer von über 1000 Franken zu berechnen Bescheinigung und aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Ziehung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwal-
<sup>62</sup> tung zu entrichten.
<sup>1</sup> Die Steuer ist auf dem Betrag der einzelnen Geldgewinne aus der III. Steuerentrichtung: Teilnahme an Geldspielen von über 1 Million Franken zu berechnen. Bescheinigung Sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 1. Gewinne aus Geldspielen 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössi-
- a. Geld-
<sup>61</sup> schen Steuerverwaltung zu entrichten.
<sup>60</sup> gewinne
<sup>2</sup> Der Veranstalter hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mitteilung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der Verkauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt hierauf die Zahlungstermine fest.
<sup>3</sup> Der Veranstalter oder die Zahlstellen haben die Empfänger der um die Steuer gekürzten Treffer darauf hinzuweisen, dass sie die Steuer nur aufgrund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhalten, und ihnen auf Verlangen die Bescheinigung auszustellen.
<sup>3</sup> <sup>62</sup> …
<sup>63</sup> Art. 41 a Die Meldung von Naturalgewinnen von über einer Million Franken aus b. Naturalgewinne der Teilnahme an Geldspielen ist auf amtlichem Formular innert
<sup>90</sup> Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen. Artikel 41 Absatz 2 gilt sinngemäss.
<sup>64</sup> Art. 41 b Die Steuer ist auf den einzelnen Geldgewinnen von über 1000 Franken 2. Gewinne aus Lotterien und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zu Geschicklichkeitsspielen zur berechnen; sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular Verkaufsfördeinnert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidrung genössischen Steuerverwaltung zu entrichten. a. Geldgewinne
<sup>65</sup> Art. 41 c Die Meldung von Naturalgewinnen von über 1000 Franken aus Lotteb. Naturalgewinne rien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ist auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.
##### **Art. 42**
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##### **Art. 43**
<sup>1</sup> Beruht eine Versicherungsleistung auf einer vorzeitigen Auflösung I. Gegenstand der Steuer der Versicherung, so ist sie Gegenstand der Steuer, sofern der Versi- 1. Vorzeitige cherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt seines Auf- Auflösung der Versicherung; lösungsbegehrens (Rückkaufsbegehrens u.dgl.) oder bei der Auf- Abtretung u.dgl. lösungserklärung des Versicherers Inländer ist.
<sup>1</sup> Beruht eine Versicherungsleistung auf einer vorzeitigen Auflösung I. Gegenstand der Steuer der Versicherung, so ist sie Gegenstand der Steuer, sofern der Versi- 1. Vorzeitige cherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt seines Auf- Auflösung der Versicherung; Abtretung u.dgl. lösungsbegehrens (Rückkaufsbegehrens u.dgl.) oder bei der Auflösungserklärung des Versicherers Inländer ist.
<sup>2</sup> Wird eine Versicherung vorzeitig ganz oder teilweise aufgelöst, und übersteigt die Leistung des Versicherers allein oder zusammengerechnet mit den aufgrund der gleichen Versicherung schon ausgerichteten Beträgen 5 000 Franken, so ist die Leistung mit Einschluss der noch nicht versteuerten früheren Leistungen Gegenstand der Steuer.
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<sup>3</sup> Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom
<sup>63</sup> Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer befriedigt.
<sup>66</sup> Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer befriedigt.
##### **Art. 53**
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<sup>1</sup> Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 4. Sparvereine und Betriebs- Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechsparkassen nungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag
<sup>64</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>67</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheinigung
<sup>65</sup> ausstellen.
<sup>68</sup> ausstellen.
<sup>3</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.
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Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung 5. Personenvereinigungen und der Verrechnungssteuer: Vermögensmassen ohne Rechts-
<sup>66</sup> a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und persönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>67</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
<sup>69</sup> a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und persönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>70</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
- b. Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen;
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##### **Art. 56**
<sup>1</sup> <sup>68</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Pri- II. Besondere Verhältnisse vatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>1</sup> <sup>71</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Pri- II. Besondere Verhältnisse vatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Verrechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.
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##### **Art. 58**
<sup>1</sup> Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten 3. Erbfälle
- a. Anspruch des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
<sup>1</sup> Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten 3. Erbfälle Anspruch a. des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
<sup>2</sup> Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erbschaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu.
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##### **Art. 60**
<sup>1</sup> Haben sich nicht mehr als 20 Personen vertragsmässig miteinander 4. Mehrheit von Anspruchsbeverbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu rechtigten (Investment-Klub, verwalten (Investment-Klub), so kann ihnen die Eidgenössische Steu- Sport-Totoerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Klub, Versicherungsleistung) Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Antrag beim Bund geltend zu machen.
<sup>2</sup> Haben mehrere Personen durch gemeinsamen Einsatz einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Lotteriegewinn erzielt (Sport-Toto- Klub u.dgl.), so ist die Rückerstattung von jedem Teilhaber nach Massgabe seines Anteils am Gewinn zu beantragen; dem Antrag ist eine vom Inhaber der Originalbescheinigung (Art. 41 Abs. 3) unterzeichnete Bescheinigung beizulegen, die alle Angaben der Originalbescheinigung enthält sowie den Gewinnanteil des Antragstellers nennt. Sind alle Teilhaber im gleichen Kanton steuerpflichtig, so kann ihnen die zuständige kantonale Behörde unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung durch gemeinsamen Antrag geltend zu machen.
<sup>1</sup> Haben sich nicht mehr als 20 Personen vertragsmässig miteinander 4. Mehrheit von Anspruchsverbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu berechtigten (Investmentverwalten (Investment-Klub), so kann ihnen die Eidgenössische Steu- Klub, Geldspiele, erverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Lotterien und Geschicklich- Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die keitsspiele zur vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Verkaufsförderung, Versiche- Antrag beim Bund geltend zu machen.
<sup>72</sup> rungsleistung)
<sup>2</sup> Haben mehrere Personen durch gemeinsame Teilnahme einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Geldspielgewinn oder Gewinn aus einer Lotterie oder einem Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung erzielt, so ist die Rückerstattung von allen Teilnehmenden nach Massgabe ihres Anteils am Gewinn zu beantragen; dem Antrag ist eine vom Inhaber der Originalbescheinigung (Art. 3 Abs. 2) unterzeichnete Bescheinigung beizulegen, die alle Angaben der Originalbescheinigung enthält sowie den Gewinnanteil des Antragstellers nennt. Sind alle Teilnehmenden im gleichen Kanton steuerpflichtig, so kann ihnen die zuständige kantonale Behörde unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung durch gemein-
<sup>73</sup> samen Antrag geltend zu machen.
<sup>3</sup> Waren auf eine um die Verrechnungssteuer gekürzte Versicherungsleistung mehrere Personen anspruchsberechtigt, ist aber nur eine Abzugsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Rückerstattung der Steuer nur von demjenigen beantragt werden, der die Abzugsbescheinigung vorlegt.
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##### **Art. 64**
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung II. Pflichten des Antragstellers auf dem amtlichen Formular einzureichen.
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung II. Pflichten des gstellers Antra auf dem amtlichen Formular einzureichen.
<sup>2</sup> Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen; vorbehalten bleiben Anträge gemäss den Artikeln 29 Absatz 3 und 32 Absatz 2 des Gesetzes.
@@ -700,13 +692,13 @@
##### **Art. 65**
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 69 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>70</sup> …
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 74 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>75</sup> …
<sup>3</sup> Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.
<sup>71</sup> Art. 65 a
<sup>76</sup> Art. 65 a
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der 2. Bemessung ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalenderoder Geschäftsjahres entsprechen.
@@ -730,7 +722,7 @@
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das
<sup>72</sup> Bundesgericht berechtigt.
<sup>77</sup> Bundesgericht berechtigt.
##### **Art. 67**
@@ -744,15 +736,17 @@
##### **Art. 68**
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der zuständigen Behörde auf dem II. Verfahren Antrag 1. amtlichen Formular einzureichen.
<sup>2</sup> Dem Antrag ist unaufgefordert eine Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) beizulegen, wenn die Steuer, deren Rückerstattung beantragt wird, abgezogen wurde
- a. von Lotteriegewinnen (Art. 41 Abs. 3 und 60 Abs. 2);
- b. vom Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse, sofern die Rückerstattung vom Einleger zu beantragen ist (Art. 54 Abs. 2).
<sup>73</sup> Art. 69 2. … Dritter Titel: Schlussbestimmung
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der zuständigen Behörde auf dem II. Verfahren 1. Antrag amtlichen Formular einzureichen.
<sup>2</sup> Dem Antrag ist unaufgefordert eine Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) beizulegen, wenn die Steuer, deren Rückerstattung beantragt wird:
- a. aus Geldspielgewinnen oder Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung stammt;
- b. aus dem Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse stammt, sofern die Rückerstattung vom Einle-
<sup>78</sup> ger zu beantragen ist (Art. 54 Abs. 2).
<sup>79</sup> Art. 69 2. … Dritter Titel: Schlussbestimmung
##### **Art. 70**
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<sup>2</sup> Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössi-
<sup>74</sup> schen Finanzund Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 ,
<sup>75</sup> <sup>76</sup> Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3 vom 21. Januar 1946 und Nr. 4 b
<sup>77</sup> vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungssteuer sowie vom 31.
<sup>78</sup> August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>79</sup>
<sup>1</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24 a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
<sup>2</sup> Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz <sup>2</sup> gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 <sup>80</sup> Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2010 <sup>81</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
<sup>80</sup> schen Finanzund Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 ,
<sup>81</sup> <sup>82</sup> Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3 vom 21. Januar 1946 und Nr. 4 b
<sup>83</sup> vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungssteuer sowie vom 31.
<sup>84</sup> August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>85</sup>
<sup>1</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
<sup>2</sup> Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz <sup>2</sup> gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 <sup>86</sup> Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
###### Fussnoten
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[^57]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^58]: SR 935.511
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^60]: SR 935.51
[^61]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^63]: Heute: direkte Bundessteuer
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^67]: SR 210
[^68]: SR 952.0
[^58]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^59]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^60]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^61]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^62]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^63]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^64]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^65]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^66]: Heute: direkte Bundessteuer
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^73]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).
[^74]: [ BS 6 338]
[^75]: [BS 6 341]
[^76]: [BS 6 343]
[^77]: [AS 1951 1274]
[^78]: [BS 6 348]
[^79]: AS 2000 2994
[^80]: AS 2008 5073
[^81]: AS 2010 2963
[^70]: SR 210
[^71]: SR 952.0
[^72]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^73]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^75]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^78]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^79]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).
[^80]: [ BS 6 338]
[^81]: [BS 6 341]
[^82]: [BS 6 343]
[^83]: [AS 1951 1274]
[^84]: [BS 6 348]
[^85]: AS 2000 2994
[^86]: AS 2008 5073
2017-04-01
2016-01-01
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