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Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)

12 Versionen · 1966-12-19

Änderungen vom 2001-01-01

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# Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965[^1]
über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt),
beschliesst:
## Erster Titel: Steuererhebung
### Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
###### I. Eidgenössische Steuerverwaltung
(Verrechnungssteuerverordnung, VStV) <sup>1</sup> vom 19. Dezember 1966 (Stand am 28. Dezember 2000) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: Erster Titel: Steuererhebung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1**
<sup>1</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Verrechnungssteuer erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung als Steuerpflichtiger sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen.
<sup>2</sup> Sie ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.[^2]
###### II. Mitwirkung des Steuerpflichtigen
###### 1. Buchführung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Weisun- I. Eidgenössische Steuerverwaltung gen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Verrechnungssteuer erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung als Steuerpflichtiger sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen.
##### **Art. 2**
<sup>1</sup> Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen.
<sup>2</sup> Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der automatischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind.
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestatten, Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der Eidgenössischen Steuerverwaltung Rückvergrösserungen der von ihr bestimmten Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Artikel 40 des Gesetzes auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
###### 2. Abrechnung und Bescheinigung über den Steuerabzug
Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, 1 II. Mitwirkung des Steuerdass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung pflichtigen massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig er- 1. Buchführung mitteln und nachweisen lassen. Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der auto- 2 matischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzu- 3 legenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestatten, Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der Eidgenössischen Steuerverwaltung Rückvergrösserungen der von ihr bestimmten Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Artikel 40 des Gesetzes auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
##### **Art. 3**
<sup>1</sup> Händigt der Steuerpflichtige dem Empfänger der steuerbaren Leistung eine Abrechnung aus, so sind darin die Fälligkeit dieser Leistung und ihr Bruttobetrag vor Abzug der Verrechnungssteuer und von Spesen anzugeben.
<sup>2</sup> Verlangt der Empfänger der steuerbaren Leistung eine besondere Bescheinigung (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes), so sind darin anzugeben:
Händigt der Steuerpflichtige dem Empfänger der steuerbaren Lei- 1 2. Abrechnung und Bescheinistung eine Abrechnung aus, so sind darin die Fälligkeit dieser Leigung über den Steuerabzug stung und ihr Bruttobetrag vor Abzug der Verrechnungssteuer und von Spesen anzugeben. Verlangt der Empfänger der steuerbaren Leistung eine besondere Be- 2 scheinigung (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes), so sind darin anzugeben:
- a. der Name und die dem Aussteller bekannte Adresse des Empfängers;
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- d. der Betrag der abgezogenen Verrechnungssteuer;
- e. das Datum der Ausstellung sowie Name und Adresse (Firmastempel) und Unterschrift des Ausstellers.
<sup>3</sup> Für jede steuerbare Leistung darf nur eine Bescheinigung ausgestellt werden; Kopien oder Ersatzbescheinigungen sind als solche zu kennzeichnen.
<sup>4</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Bescheinigungen und unmittelbar auf dem Rückerstattungsantrag angebrachte Bescheinigungen zulassen.
###### 3. Leistung in ausländischer Währung
- e. das Datum der Ausstellung sowie Name und Adresse (Firmastempel) und Unterschrift des Ausstellers. Für jede steuerbare Leistung darf nur eine Bescheinigung ausgestellt 3 werden; Kopien oder Ersatzbescheinigungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzu- 4 legenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Bescheinigungen und unmittelbar auf dem Rückerstattungsantrag angebrachte Bescheinigungen zulassen.
##### **Art. 4**
<sup>1</sup> Lautet die steuerbare Leistung auf eine ausländische Währung, so ist sie auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umzurechnen.
<sup>2</sup> In der Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) sind die Bruttobeträge der Leistung in beiden Währungen und der Umrechnungskurs anzugeben.
<sup>3</sup> Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Fälligkeit der Leistung zugrundezulegen.
###### 4. Meldung bei Leistungsverzug u. dgl.
Lautet die steuerbare Leistung auf eine ausländische Währung, so ist 1 3. Leistung in ausländischer sie auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umzu- Währung rechnen. In der Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) sind die 2 Bruttobeträge der Leistung in beiden Währungen und der Umrechnungskurs anzugeben. Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart 3 worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geldund Briefkurse am letzten Werktage vor der Fälligkeit der Leistung zugrundezulegen.
##### **Art. 5**
<sup>1</sup> Ist der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm aufgrund der Bundesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so hat er unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung diesen Sachverhalt und den voraussichtlichen Zeitpunkt, auf den die Leistung zahlbar gestellt wird, mitzuteilen.
<sup>2</sup> Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet, so hat über die auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gewordene Steuer (Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes) die Konkursverwaltung die vorgeschriebene Abrechnung zu erstellen und mit den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes).
###### III. Steuererhebungsverfahren
###### 1. Einholen von Auskünften; Einvernahme
Ist der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, die steu- 1 4. Meldung bei Leistungsverzug erbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm auf
- u. dgl. Grund der Bundesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so hat er unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung diesen Sachverhalt und den voraussichtlichen Zeitpunkt, auf den die Leistung zahlbar gestellt wird, mitzuteilen. Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet, so hat über 2 die auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gewordene Steuer (Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes) die Konkursverwaltung die vorgeschriebene Abrechnung zu erstellen und mit den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes).
##### **Art. 6**
<sup>1</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Steuerpflichtigen zur Einvernahme laden.
<sup>2</sup> Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart des Einvernommenen zu protokollieren; das Protokoll ist von diesem und vom einvernehmenden Beamten und vom allenfalls beigezogenen Protokollführer zu unterzeichnen.
<sup>3</sup> Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 62 Abs. 1 Bst. *d* des Gesetzes) hinzuweisen.
###### 2. Buchprüfung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Auskünfte schriftlich 1 III. Steuererhebungsverfahren oder mündlich einholen und den Steuerpflichtigen zur Einvernahme 1. Einholen von laden. Auskünften; Einvernahme Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart des Ein- 2 vernommenen zu protokollieren; das Protokoll ist von diesem und vom einvernehmenden Beamten und vom allenfalls beigezogenen Protokollführer zu unterzeichnen. Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur 3 Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art.
<sup>62</sup> Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes) hinzuweisen.
##### **Art. 7**
<sup>1</sup> Der Steuerpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum voraus anzuzeigen.
###### IV. Bezug und Sicherung der Steuer
###### 1. Zwangsvollstreckung
Der Steuerpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, 1 2. Buchprüfung der Buchprüfung (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, die 2 Buchprüfung zum voraus anzuzeigen.
##### **Art. 8**
<sup>1</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zuständig, für die Forderungen des Bundes an Verrechnungssteuern, Zinsen, Kosten und Bussen die Betreibung anzuheben, sie in einem Konkurs einzugeben, die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu verlangen und alle weiteren zur Sicherung oder Eintreibung der Forderung notwendigen Vorkehren zu treffen.
<sup>2</sup> Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Verwahrung von Verlustscheinen und zur Geltendmachung der in einem Verlustschein verurkundeten Forderung.
###### 2. Sicherstellung
###### a. Durch Ausländer beherrschte Gesellschaften
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zuständig, für die Forde- 1 IV. Bezug und Sicherung der rungen des Bundes an Verrechnungssteuern, Zinsen, Kosten und Bus- Steuer sen die Betreibung anzuheben, sie in einem Konkurs einzugeben, die 1. Zwangsvollstreckung Aufhebung des Rechtsvorschlages zu verlangen und alle weiteren zur Sicherung oder Eintreibung der Forderung notwendigen Vorkehren zu treffen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanz- 2 verwaltung zur Verwahrung von Verlustscheinen und zur Geltendmachung der in einem Verlustschein verurkundeten Forderung.
##### **Art. 9**
<sup>1</sup> Sind am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu mehr als 80 Prozent (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt, und befinden sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland oder bestehen sie überwiegend aus Forderungen oder anderen Rechten gegenüber Ausländern, und schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Stammanteile oder Genuss- scheine aus, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Gefährdung des Steuerbezuges eine Sicherstellung verfügen (Art. 47 Abs. 1 Bst. *a* des Gesetzes).[^3]
<sup>2</sup> Der sicherzustellende Betrag hat der Steuer zu entsprechen, die bei einer Liquidation der Gesellschaft zu entrichten wäre, und wird nötigenfalls alljährlich aufgrund der Jahresrechnung neu festgesetzt.
###### b. Sicherheitsleistung
Sind am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder am Stammkapi- 1 2. Sicherstellung
- a. Durch Austal einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu mehr als 80 Prozent länder beherrsch- (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt, te Gesellschaften und befinden sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland oder bestehen sie überwiegend aus Forderungen oder andern Rechten gegenüber Ausländern, und schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Gesellschaftsanteile oder Genussscheine aus, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Gefährdung des Steuerbezuges eine Sicherstellung verfügen (Art. 47 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes). Der sicherzustellende Betrag hat der Steuer zu entsprechen, die bei 2 einer Liquidation der Gesellschaft zu entrichten wäre, und wird nötigenfalls alljährlich auf Grund der Jahresrechnung neu festgesetzt.
##### **Art. 10**
<sup>1</sup> Die nach Artikel 47 des Gesetzes verfügte Sicherstellung ist gemäss der Verordnung vom 21. Juni 1957[^4] über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherung zu leisten.
<sup>2</sup> Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Steuern, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist.
<sup>3</sup> …[^5]
###### 3. Löschung im Handelsregister
Die nach Artikel 47 des Gesetzes verfügte Sicherstellung ist gemäss 1 b. Sicherheitsleistung
<sup>3</sup> über Sicherstellungen zugunsten der Verordnung vom 21. Juni 1957 der Eidgenossenschaft durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherung zu leisten. Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten 2 Steuern, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist.
<sup>4</sup> ... 3
##### **Art. 11**
<sup>1</sup> Eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Verrechnungssteuern bezahlt sind.
<sup>2</sup> Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007[^6] findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Rechtseinheit aufgrund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.[^7]
###### V. Rückerstattung der nicht geschuldeten Steuer
Eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder 1 3. Löschung im Handelsregister Genossenschaft darf in Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Verrechnungssteuern bezahlt sind. Auf die Löschung einer andern Firma im Sinne von Artikel 10 Ab- 2
<sup>5</sup> über das Handelsregister satz 2 der Verordnung vom 7. Juni 1937 (Einzelfirma, Kollektivoder Kommanditgesellschaft, Verein, Stiftung, Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens) findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die Firma auf Grund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.
##### **Art. 12**
<sup>1</sup> Bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt worden sind, werden zurückerstattet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
<sup>2</sup> Ist eine nicht geschuldete Steuer schon überwälzt worden, (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes), so wird die Rückerstattung nur gewährt, wenn feststeht, dass der von der Überwälzung Betroffene die Rückerstattung nicht im ordentlichen Rückerstattungsverfahren erlangt hat und dass er in den Genuss der Rückerstattung gemäss Absatz 1 gebracht wird.
<sup>3</sup> Die Rückerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den der Rückfordernde geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.
<sup>4</sup> Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
<sup>5</sup> Die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung über die Steuererhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, und kann der Anspruch ohne die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.
###### VI. Verrechnung
Bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der Eidge- 1 V. Rückerstattung der nicht nössischen Steuerverwaltung festgesetzt worden sind, werden zurückgeschuldeten Steuer erstattet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren. Ist eine nicht geschuldete Steuer schon überwälzt worden, (Art. 14 2 Abs. 1 des Gesetzes), so wird die Rückerstattung nur gewährt, wenn feststeht, dass der von der Überwälzung Betroffene die Rückerstattung nicht im ordentlichen Rückerstattungsverfahren erlangt hat und dass er in den Genuss der Rückerstattung gemäss Absatz 1 gebracht wird. Die Rückerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sach- 3 verhalt, den der Rückfordernde geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war. Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des 4 Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung über die Steuer- 5 erhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, und kann der Anspruch ohne die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.
##### **Art. 13**
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann eine gefährdete fällige Steuerforderung mit der Verrechnungssteuer, deren Rückerstattung der Zahlungspflichtige beansprucht, verrechnen.
### Zweiter Abschnitt: Steuer auf Kapitalerträgen
###### A. Steuer auf dem Ertrag von Obligationen und
Kundenguthaben
###### I. Gegenstand der Steuer
###### 1. Steuerbarer Ertrag
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann eine gefährdete fällige VI. Verrechnung Steuerforderung mit der Verrechnungssteuer, deren Rückerstattung der Zahlungspflichtige beansprucht, verrechnen. Zweiter Abschnitt: Steuer auf Kapitalerträgen A. Steuer auf dem Ertrag von Obligationen und Kundenguthaben
##### **Art. 14**
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.
<sup>2</sup> …[^8]
###### 1*a*. Guthaben
im Konzern
##### **Art. 14***a*[^9]
<sup>1</sup> Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder als Obligationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a noch als Kundenguthaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.
<sup>2</sup> Als Konzerngesellschaften gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in der Konzernrechnung voll- oder teilkonsolidiert werden.[^10]
<sup>3</sup> Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn:
- a. eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer ausländischen Konzerngesellschaft garantiert; und
- b. die von der ausländischen Konzerngesellschaft an die inländische Konzerngesellschaft weitergeleiteten Mittel per Bilanzstichtag den Umfang des Eigenkapitals der ausländischen Konzerngesellschaft übersteigen.[^11]
###### 2. Begriff der Obligationen und Serientitel
Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Serien- 1 I. Gegenstand der Steuer gülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede 1. Steuerbarer auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Ertrag Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.
<sup>6</sup> ... 2
##### **Art. 15**
<sup>1</sup> Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen lautende
- a. Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anleihen, die durch Grundpfand sichergestellt sind, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine;
- b. in einer Mehrzahl ausgegebene wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind.
<sup>2</sup> Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu gleichartigen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder an Ordre lautenden Coupons versehen sind und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.
###### 3. Kunden
guthaben
##### **Art. 16**[^12]
Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden.
###### II. Anmeldung als Steuerpflichtiger
Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen 1 2. Begriff der Obligationen und lautende Serientitel
- a. Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anleihen, die durch Grundpfand sichergestellt sind, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassenund Depositenscheine;
- b. in einer Mehrzahl ausgegebene wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind. Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu 2 gleichartigen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder an Ordre lautenden Coupons versehen sind und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.
##### **Art. 16**
Spar-, Einlage-, oder Depositenhefte und Spareinlagen, die mit einer 1 3. Sparhefte
- u. dgl. Nummer, einem Kennwort oder einer Deckadresse gekennzeichnet sind (Nummernkonto u. dgl.), gelten nicht als auf den Namen lautend. Spareinlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Ge- 2 setzes sind nur Einlagen bei Banken und Sparkassen im Sinne des
<sup>7</sup> , die nach den Artikeln 15 und 16 dieses Gesetzes als Bankengesetzes Spareinlagen gelten und als solche bilanziert sind.
##### **Art. 17**
<sup>1</sup> Der Inländer (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes), der Obligationen, Serienschuldbriefe oder Seriengülten ausgibt, sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.[^13]
<sup>2</sup> In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen von Absatz 1 zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung; die Art der Tätigkeit und das Datum ihrer Aufnahme; das Rechnungsjahr und die Zinstermine. Mit der Anmeldung sind die für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege (Emissionsprospekt, Reglement für die Sparhefte oder Einlagen u.dgl.) einzureichen.
<sup>3</sup> Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zweigniederlassungen und die Änderung der Reglemente, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
<sup>4</sup> Gibt ein Unternehmen, das bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Steuerpflichtiger schon angemeldet ist, neue Titel aus, oder schafft es neue Anlagemöglichkeiten, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt, so kann sich die Anmeldung auf diesen Sachverhalt beschränken.
###### III. Steuerabrechnung
###### 1. Anleihensobligationen u.dgl.
Der Inländer (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes), der Obligationen, Serien- 1 II. Anmeldung als Steuerpflichschuldbriefe oder Seriengülten ausgibt, sich öffentlich zur Annahme tiger verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; die Anmeldung kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Obligationen verbunden werden. In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der 2 Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen von Absatz 1 zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung; die Art der Tätigkeit und das Datum ihrer Aufnahme; das Rechnungsjahr und die Zinstermine. Mit der Anmeldung sind die für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege (Emissionsprospekt, Reglement für die Sparhefte oder Einlagen u.dgl.) einzureichen. Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an 3 den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zweigniederlassungen und die Änderung der Reglemente, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. Gibt ein Unternehmen, das bei der Eidgenössischen Steuerverwal- 4 tung als Steuerpflichtiger schon angemeldet ist, neue Titel aus, oder schafft es neue Anlagemöglichkeiten, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt, so kann sich die Anmeldung auf diesen Sachverhalt beschränken.
##### **Art. 18**
Die Steuer auf dem Ertrag von Anleihensobligationen, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Schuldbuchguthaben ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
###### 2. Kassenobli- gationen u.dgl.; Kundenguthaben
Die Steuer auf dem Ertrag von Anleihensobligationen, der ihnen von III. Steuerabrechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung 1. Anleihensobgleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten ligationen u.dgl. sowie von Schuldbuchguthaben ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
##### **Art. 19**
<sup>1</sup> Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheinen, wechselähnlichen Schuldverschreibungen und anderen Diskontopapieren, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonstigen Erträge unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
<sup>2</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine von Absatz 1 abweichende Art der Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere zulassen,
Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen, Kassenund De- 1 2. Kassenobligationen u.dgl.; positenscheinen, wechselähnlichen Schuldverschreibungen und an- Kundenguthaben deren Diskontopapieren, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonstigen Erträge unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidge- 2 nössische Steuerverwaltung eine von Absatz 1 abweichende Art der Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere zulassen,
- a. dass die in den ersten drei Geschäftsvierteljahren fällig gewordenen Steuern annäherungsweise ermittelt werden und über die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Steuern erst nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres genau abgerechnet wird;
- b.[^14] dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als 1 000 000 Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig gewordenen Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird.
<sup>3</sup> Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen: Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere sowie Kundenguthaben, unterteilt in Guthaben, deren Zinsen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen.[^15]
###### B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken und Genussscheinen**[^16]**
###### I. Gegenstand der Steuer
<sup>8</sup> b. dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als 1 000 000 Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig gewordenen Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird. Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die 3 folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen: Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere; Bankguthaben im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b
<sup>9</sup> über die Stempelabgaben des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 und sonstige Kundenguthaben, je unterteilt in Guthaben, deren Zinsen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen. B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen
##### **Art. 20**
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).[^17]
<sup>2</sup> Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.[^18]
<sup>3</sup> Eine aufgrund von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom 12. April 1957[^19] betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wirksam werdende Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.
###### II. Steuerabrechnung
###### 1. Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
###### a. Im
allgemeinen
Steuerbarer Ertrag von Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit be- 1 I. Gegenstand der Steuer schränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundoder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis- Partizipationsscheine, Liquida-
<sup>10</sup> tionsüberschüsse u. dgl.). Steuerbarer Ertrag von Partizipationsund von Genussscheinen ist 2 jede auf dem Partizipationsoder auf dem Genussrecht beruhende geldwerte Leistung an den Inhaber des Rechts; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer
<sup>11</sup> auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat. Eine auf Grund von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom 3
<sup>12</sup> betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für 12. April 1957 juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wirksam werdende Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.
##### **Art. 21**
<sup>1</sup> Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) hat unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn:
- a. die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt;
- b. mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt;
- c. im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist;
- d. die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^20] über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990[^21] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
- e. die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.[^22]
<sup>1bis</sup> In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen[^23]
<sup>2</sup> Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
<sup>3</sup> Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen.
<sup>4</sup> Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen.
###### b. Auflösung; Sitzverlegung ins Ausland
Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränk- 1 II. Steuerabrechnung ter Haftung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) hat unaufgefordert der Eid- 1. Aktiengesellgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung schaften und Gesellschaften mit der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abbeschränkter schrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung) Haftung sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woa. Im allgemeinen raus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten. Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrech- 2 nung fällig oder die nicht auf Grund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 3 30tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen. Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf 4 des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen.
##### **Art. 22**
<sup>1</sup> Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung aufgelöst (Art. 736 und 820 des Obligationenrechts[^24]), so hat sie das unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
<sup>2</sup> Die aufgelöste Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der von den Liquidatoren aufgestellten Bilanz einzureichen und nach ihrer Anordnung regelmässig über den Stand der Liquidation und über die Verwendung der Aktiven Auskunft zu erteilen; nach Beendigung der Liquidation ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der Liquidationsrechnung mit einer Aufstellung über die Verteilung des Liquidationsüberschusses einzureichen.
<sup>3</sup> Innert 30 Tagen nach jeder Verteilung eines Anteils am Liquidationsüberschuss hat die Gesellschaft unaufgefordert die auf diesem Anteil geschuldete Steuer aufgrund einer besonderen Abrechnung zu entrichten.
<sup>4</sup> Bei einer Auflösung ohne Liquidation finden die Absätze 1–3 sinngemässe Anwendung.
<sup>5</sup> Will eine Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, so hat sie dieses Vorhaben unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen, ihr eine auf den Tag der Sitzverlegung erstellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen und gleichzeitig die auf dem Überschuss des Vermögens über das einbezahlte Grund- oder Stammkapital geschuldete Steuer zu entrichten. Das gilt auch, wenn eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland den Ort ihrer tatsächlichen Leitung ins Ausland verlegen will.
###### 2. Genossenschaften
Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter 1 b. Auflösung; Sitzverlegung ins
<sup>13</sup> ), so hat sie das unver- Haftung aufgelöst (Art. 736 und 820 OR Ausland züglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen. Die aufgelöste Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwal- 2 tung eine unterzeichnete Abschrift der von den Liquidatoren aufgestellten Bilanz einzureichen und nach ihrer Anordnung regelmässig über den Stand der Liquidation und über die Verwendung der Aktiven Auskunft zu erteilen; nach Beendigung der Liquidation ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der Liquidationsrechnung mit einer Aufstellung über die Verteilung des Liquidationsüberschusses einzureichen. Innert 30 Tagen nach jeder Verteilung eines Anteils am Liquida- 3 tionsüberschuss hat die Gesellschaft unaufgefordert die auf diesem Anteil geschuldete Steuer auf Grund einer besonderen Abrechnung zu entrichten. Bei einer Auflösung ohne Liquidation finden die Absätze 1-3 sinn- 4 gemässe Anwendung. Will eine Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, so hat sie 5 dieses Vorhaben unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen, ihr eine auf den Tag der Sitzverlegung erstellte Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung einzureichen und gleichzeitig die auf dem Überschuss des Vermögens über das einbezahlte Grundoder Stammkapital geschuldete Steuer zu entrichten. Das gilt auch, wenn eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland den Ort ihrer tatsächlichen Leitung ins Ausland verlegen will.
##### **Art. 23**
<sup>1</sup> Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der Genossenschafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile und jede Genossenschaftsbank, deren Statuten die Schaffung eines Beteiligungskapitals durch Beteiligungsscheine vorsehen, haben sich nach ihrer Eintragung in das Handelsregister oder nach Aufnahme entsprechender Bestimmungen in ihre Statuten unverzüglich und unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten beizulegen.[^25]
<sup>2</sup> Für die Steuerabrechnung, die Einreichung der Jahresrechnung und die Auflösung der Genossenschaft finden die Artikel 21 und 22 sinngemäss Anwendung.[^26]
<sup>3–5</sup> …[^27]
###### III. Meldung statt Steuerentrichtung
###### 1. Fälle
Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der 1 2. Genossenschaften Genossenschafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile vorsehen, hat sich unverzüglich nach ihrer Eintragung in das Handelsregister oder nach Aufnahme entsprechender Bestimmungen in ihre Statuten unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten beizulegen. Die Genossenschaften, die Genossenschaftsanteile ausgegeben ha- 2 ben, werden alljährlich zur Abgabe der Steuererklärung und zur Erfüllung der dabei zu beachtenden Pflichten aufgefordert; die Steuererklärung ist mit dem Geschäftsbericht oder einer unterzeichneten Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung) innert 30 Tagen nach dieser Aufforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärung 3 und trifft eine Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung ist ein Entscheid im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes. Die Genossenschaft hat die Steuer innert 30 Tagen nach der Eröff- 4 nung der Veranlagungsverfügung zu entrichten. Bei der Auflösung einer Genossenschaft oder ihrer Sitzverlegung ins 5 Ausland findet Artikel 22 sinngemässe Anwendung, mit der Abweichung, dass die geschuldete Steuer in jedem Falle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagt wird.
##### **Art. 24**
<sup>1</sup> Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 des Gesetzes),
Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet 1 III. Meldung statt Steuerentwerden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu richtung erfüllen (Art. 20 des Gesetzes), 1. Fälle
- a. wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
- b. bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
- b. bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschaftsoder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
- c. bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
- d. bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
<sup>2</sup> Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
###### 2. Meldung
beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte
##### **Art. 24***a*[^28]
Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen, wenn:
- a. die Steuer aufgrund von Artikel 4*a* Absatz 2 des Gesetzes geschuldet ist;
- d. bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland. Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, 2 dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
<sup>14</sup> Art. 24 a Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet 2. Meldung beim Rückkauf werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu eigener Beteilierfüllen, wenn: gungsrechte
- a. die Steuer auf Grund von Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes geschuldet ist;
- b. die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft den Nachweis erbringt, dass die zurückgekauften Beteiligungsrechte aus dem Geschäftsvermögen des Verkäufers stammen;
@@ -331,541 +164,241 @@
- d. der Verkauf vom Verkäufer ordnungsgemäss verbucht worden ist.
###### 3. Gesuch;
Bewilligung<sup>[^29]</sup>
##### **Art. 25**
<sup>1</sup> Das Gesuch ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich einzureichen; im Gesuch sind anzugeben:
Das Gesuch ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich 1 3. Gesuch;
<sup>15</sup> Bewilligung einzureichen; im Gesuch sind anzugeben:
- a. die Namen der Leistungsempfänger und der Ort ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung;
- b. Art und Bruttobetrag der einem jeden Leistungsempfänger zustehenden Leistung, das Fälligkeitsdatum und gegebenenfalls der Zeitraum, auf den sie sich bezieht.
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab und trifft ihren Entscheid; sie kann die Bewilligung des Gesuches an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden. Betrifft der Entscheid noch nicht fällig gewordene Leistungen, so steht er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung des Rückerstattungsanspruchs der Leistungsempfänger bei Fälligkeit.
<sup>3</sup> Die Bewilligung entbindet die Gesellschaft oder Genossenschaft nicht von der Pflicht, sich vor der Meldung zu vergewissern, ob der Leistungsempfänger auch noch bei Fälligkeit der Leistung im Inland Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatte.
###### 4. Meldung; nachträgliche Einforderung
der Steuer<sup>[^30]</sup>
- b. Art und Bruttobetrag der einem jeden Leistungsempfänger zustehenden Leistung, das Fälligkeitsdatum und gegebenenfalls der Zeitraum, auf den sie sich bezieht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt ab und 2 trifft ihren Entscheid; sie kann die Bewilligung des Gesuches an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden. Betrifft der Entscheid noch nicht fällig gewordene Leistungen, so steht er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung des Rückerstattungsanspruchs der Leistungsempfänger bei Fälligkeit. Die Bewilligung entbindet die Gesellschaft oder Genossenschaft 3 nicht von der Pflicht, sich vor der Meldung zu vergewissern, ob der Leistungsempfänger auch noch bei Fälligkeit der Leistung im Inland Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatte.
##### **Art. 26**
<sup>1</sup> Die Meldung der steuerbaren Leistung hat die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Angaben zu enthalten und ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit je einem Doppel für jeden Leistungsempfänger innert der Frist von Artikel 21 und mit den dort vor geschriebenen Belegen einzureichen.
<sup>2</sup> Erfüllt das Gesuch im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 nach Inhalt und Zahl der Exemplare die Erfordernisse von Absatz 1, so braucht keine neue Meldung eingereicht zu werden; andernfalls ist die anstelle einer nachträglichen Steuerentrichtung tretende Meldung (Art. 24 Abs. 1 Bst. *a*) innert 30 Tagen nach der Bewilligung einzureichen.
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung leitet die Meldungen an die zuständigen kantonalen Behörden weiter. Diese haben, sofern die Eidgenössische Steuerverwaltung es infolge eines Vorbehalts nach Artikel 25 Absatz 2 verfügt, ihr zu melden, ob der Leistungsempfänger die Rückerstattung der Steuer beanspruchen könnte.
<sup>4</sup> Hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, so ist sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Gesellschaft oder Genossenschaft oder beim Mithaftenden einzufordern. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
###### 5. Meldung
statt Steuerentrichtung für Di- videnden im Konzernverhältnis
##### **Art. 26***a*[^31]
<sup>1</sup> Ist eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.[^32]
<sup>2</sup> Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen Formular zur Jahresrechnung unaufgefordert ein. Artikel 21 findet Anwendung.
<sup>3</sup> Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapitalgesellschaft, die Genossenschaft, die kollektive Kapitalanlage oder das Gemeinwesen, worauf die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.[^33]
Die Meldung der steuerbaren Leistung hat die in Artikel 3 Absatz 2 1 4. Meldung; nachträgliche genannten Angaben zu enthalten und ist der Eidgenössischen Steuer- Einforderung
<sup>16</sup> der Steuer verwaltung mit je einem Doppel für jeden Leistungsempfänger innert der Frist von Artikel 21 und mit den dort vor geschriebenen Belegen einzureichen. Erfüllt das Gesuch im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 nach Inhalt und 2 Zahl der Exemplare die Erfordernisse von Absatz 1, so braucht keine neue Meldung eingereicht zu werden; andernfalls ist die anstelle einer nachträglichen Steuerentrichtung tretende Meldung (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a ) innert 30 Tagen nach der Bewilligung einzureichen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung leitet die Meldungen an die 3 zuständigen kantonalen Behörden weiter. Diese haben, sofern die Eidgenössische Steuerverwaltung es infolge eines Vorbehalts nach Artikel 25 Absatz 2 verfügt, ihr zu melden, ob der Leistungsempfänger die Rückerstattung der Steuer beanspruchen könnte. Hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Rückerstattung 4 der Steuer, so ist sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Gesellschaft oder Genossenschaft oder beim Mithaftenden einzufordern. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
<sup>17</sup> Art. 26 a
<sup>1</sup> Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft unmittelbar zu 5. Meldung statt Steuerentmindestens 20 Prozent am Grundoder Stammkapital einer anderen richtung für Gesellschaft beteiligt, kann sie diese mittels eines amtlichen Gesuch- Dividenden im Konzernverformulars anweisen, ihr die Bardividende ohne Abzug der Verrechhältnis nungssteuer auszurichten.
<sup>2</sup> Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert
<sup>30</sup> Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen Formular zur Jahresrechnung unaufgefordert ein. Artikel 21 findet Anwendung.
<sup>3</sup> Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.
<sup>4</sup> Ergibt die Nachprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, ist die Verrechnungssteuer nachzuerheben; wird die Steuerforderung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen entsprechenden Entscheid. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
###### IV. Erlass
##### **Art. 27**
<sup>1</sup> Das Gesuch um Erlass der Steuerforderung gemäss Artikel 18 des Gesetzes ist spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer (Art. 21) oder mit der Steuererklärung (Art. 23 Abs. 2) der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, so wird das Gesuch abgewiesen.
###### C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen**[^34]**
###### I. Gegenstand
der Steuer
###### 1. Steuerbarer Ertrag
##### **Art. 28**[^35]
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteilsinhaber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).
<sup>2</sup> Bei der Rückzahlung von Anteilen wird die Steuer nur erhoben, wenn die Rückzahlung infolge Auflösung oder Liquidation der kollektiven Kapitalanlage erfolgt.
<sup>3</sup> Sind Anteilscheine ohne Coupons ausgegeben worden, wird die Leistung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht oder bestehen keine Anteilscheine, so bleiben die ausgerichteten Kapitalgewinne, Kapitalauszahlungen und Erträge aus direktem Grundbesitz von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesen werden.
###### 2. Verlegung von Verlusten und Kosten
Das Gesuch um Erlass der Steuerforderung gemäss Artikel 18 des 1 IV. Erlass Gesetzes ist spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer (Art. 21) oder mit der Steuererklärung (Art. 23 Abs. 2) der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über 2 alle Tatsachen, die für den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, so wird das Gesuch abgewiesen. C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an Anlagefonds
##### **Art. 28**
Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einem Anlagefonds ist jede auf 1 I. Gegenstand der Steuer dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteilsinhaber, die 1. Steuerbarer nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapitalgewin- Ertrag nen oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlung dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes). Bei der Rückzahlung von Anteilen wird die Steuer nur erhoben, 2 wenn sie infolge förmlich erklärten Widerrufs des Kollektivanlagevertrages durch den Anteilsinhaber oder infolge Auflösung des Anlagefonds oder zwecks seiner Liquidation erfolgt. Sind Anteilscheine ohne Coupons ausgegeben oder wird die Lei- 3 stung gegen Rückgabe des Anteilscheins erbracht, oder bestehen keine Anteilscheine, so bleiben die ausgerichteten Kapitalgewinne. und Kapitaleinzahlungen von der Steuer ausgenommen, wenn sie in der Abrechnung für den Anteilsinhaber gesondert ausgewiesen werden.
##### **Art. 29**
Die in einer kollektiven Kapitalanlage eingetretenen Verluste sowie die mit Kapitalgewinnen zusammenhängenden Kosten (Gewinnungskosten, Ausschüttungskommissionen usw.) sind zulasten der erzielten Kapitalgewinne und des Kapitals zu verbuchen.
###### 3. Fondsleitung und Depotbank<sup>[^36]</sup>
Die in einem Anlagefonds eingetretenen Verluste sowie die mit Kapi- 2. Verlegung von Verlusten und talgewinnen zusammenhängenden Kosten (Gewinnungskosten, Aus- Kosten schüttungskommissionen usw.) sind zulasten der erzielten Kapitalgewinne und des Kapitals zu verbuchen.
##### **Art. 30**
<sup>1</sup> …[^37]
<sup>2</sup> Wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.
###### II. Anmeldung als Steuerpflichtiger
Wo in dieser Verordnung von Anlagefonds die Rede ist, gelten ihre 1 3. Vermögen ähnlicher Art; Vorschriften sinngemäss auch für Vermögen ähnlicher Art. Fondsleitung und Depotbank Wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vor- 2 schriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.
##### **Art. 31**
<sup>1</sup> Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtige Inländer hat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.[^38]
<sup>2</sup> In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländischen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); der Name des Anlagefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das Rechnungsjahr und die Dauer des Anlagefonds.[^39]
<sup>2bis</sup> Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen:
- a. der Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds;
- b. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV);
- c. der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- d. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF).[^40]
<sup>3</sup> Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den Angaben und Dokumenten nach den Absätzen 2 und 2<sup>bis</sup>, insbesondere die Errichtung neuer Zahlstellen, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.[^41]
<sup>4</sup> Werden die Anteile von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegeben, so ist der Inländer verpflichtet, die Bücher der kollektiven Kapitalanlage samt den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
###### III. Steuerabrechnung
###### 1. Im
allgemeinen
Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtige Inländer 1 II. Anmeldung als Steuerpflichhat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unauftiger gefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; die Anmeldung kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Anteilen an Anlagefonds verbunden werden. In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der 2 Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländischen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); der Name des Anlagefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das Rechnungsjahr und die Dauer des Anlagefonds. Mit der Anmeldung sind das Fondsreglement und der Emissionsprospekt einzureichen. Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an 3 den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zahlstellen und die Änderung des Fondsreglements, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden. Werden die Anteile von einem Ausländer in Verbindung mit einem 4 Inländer ausgegeben, so ist der Inländer verpflichtet, die Bücher des Anlagefonds samt den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
##### **Art. 32**
<sup>1</sup> Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes Steuerpflichtige hat die Steuer aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
<sup>2</sup> Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Steuerpflichtige unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Jahresbericht und die Jahresrechnung gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006[^42] (KAG) einzureichen.[^43]
<sup>3</sup> In der gemäss Absatz 2 einzureichenden Jahresrechnung ist anzugeben, welcher Betrag der ausgewiesenen Kapitalgewinne in der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Gesellschaften erzielt worden ist.
<sup>4</sup> Liegen der Jahresbericht und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der Steuerpflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung mitzuteilen.[^44]
###### 2. Liquidation; Sitzverlegung ins Ausland
Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes Steuerpflichtige hat die 1 III. Steuerabrechnung Steuer auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 1. Im allgemei- Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der nen Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der 2 Steuerpflichtige unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Rechenschaftsbericht mit der Jahresrechnung des Anlagefonds einzureichen. Wird ein Rechenschaftsbericht nicht erstellt, oder fehlen darin die nachfolgend genannten Angaben, so sind einzureichen: eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung, bestehend aus einer Vermögensrechnung und einer Ertragsrechnung, mit Angaben über die Verwendung des Reinertrages und über die ausgerichteten Kapitalgewinne und Kapitaleinzahlungen; eine unterzeichnete Aufstellung über die im Rechnungsjahr neu ausgegebenen und die zurückgenommenen Anteile und über ihren Schlussbestand. In der gemäss Absatz 2 einzureichenden Jahresrechnung ist anzuge- 3 ben, welcher Betrag der ausgewiesenen Kapitalgewinne in den zum Anlagefonds gehörenden Gesellschaften erzielt worden ist. Liegt der Rechenschaftsbericht oder die Jahresrechnung innert sechs 4 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der Steuerpflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Berichterstattung oder Rechnungsablage mitzuteilen.
##### **Art. 33**
<sup>1</sup> Wird eine kollektive Kapitalanlage aufgelöst, so hat das der Steuerpflichtige, bevor er mit einer Liquidationshandlung beginnt, der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
<sup>2</sup> Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an einem Handelsplatz oder organisierten Handelssystem einzustellen.[^45]
<sup>3</sup> Die Verteilung des Liquidationsergebnisses ist erst zulässig, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zugestimmt hat.
<sup>4</sup> Will der Steuerpflichtige seinen Sitz ins Ausland verlegen, und tritt an seiner Stelle nicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes ein anderer Inländer in die Steuerpflicht ein, so hat er sein Vorhaben unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
###### IV. Nichterhebung der Steuer gegen Domizilerklärung<sup>[^46]</sup>
###### 1. Voraussetzungen
Wird ein Anlagefonds aufgelöst, so hat das der Steuerpflichtige, be- 1 2. Liquidation; Sitzverlegung ins vor er mit einer Liquidationshandlung beginnt, der Eidgenössischen Ausland Steuerverwaltung mitzuteilen. Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an 2 der Börse einzustellen. Die Verteilung des Liquidationsergebnisses ist erst zulässig, nach- 3 dem die Eidgenössische Steuerverwaltung zugestimmt hat. Will der Steuerpflichtige seinen Sitz ins Ausland verlegen, und tritt 4 an seiner Stelle nicht gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes ein anderer Inländer in die Steuerpflicht ein, so hat er sein Vorhaben unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
##### **Art. 34**
<sup>1</sup> Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so kann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird.
<sup>2</sup> Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebenen Domizilerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärung bestimmter Institute beschränkt werden.[^47]
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für die Überprüfung nicht mehr besteht.
###### 2. Befristung
Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von 1 IV. Nichterhebung der Steuer Anteilen an einem Anlagefonds voraussichtlich dauernd zu mindesgegen Bankenerklärung tens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so kann ihn 1. Vorausdie Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin ermächtisetzungen gen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Bankenerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zu- 2 verlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebenen Bankenerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärungen bestimmter Banken beschränkt werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Ermächtigung zu wi- 3 derrufen, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für die Überprüfung nicht mehr besteht.
##### **Art. 35**
<sup>1</sup> Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der steuerbare Ertrag fällig geworden ist, darf er, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt wären, nicht mehr gegen Domizilerklärung steuerfrei ausgeschüttet werden.
<sup>2</sup> Die Zahlstellen haften solidarisch mit dem Steuerpflichtigen für die Bezahlung der gemäss Absatz 1 zu Unrecht nicht entrichteten Steuer.
###### 3. Domizilerklärung
###### a. Ausstellung
Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in 1 2. Befristung dem der steuerbare Ertrag fällig geworden ist, darf er, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt wären, nicht mehr gegen Bankenerklärung steuerfrei ausgeschüttet werden. Die Zahlstellen haften solidarisch mit dem Steuerpflichtigen für die 2 Bezahlung der gemäss Absatz 1 zu Unrecht nicht entrichteten Steuer.
##### **Art. 36**
<sup>1</sup> Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt werden:
- a. Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934[^48];
- b.[^49] inländische Fondsleitungen nach Artikel 32 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018[^50] (FINIG);
- c.[^51] inländische Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24 FINIG;
- d. inländische Depotstellen, die einer behördlichen Aufsicht unterstellt sind;
- e.[^52] inländische Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG.[^53]
<sup>2</sup> Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:[^54]
Eine Bankenerklärung darf nur durch eine Bank im Sinne von Arti- 1 3. Bankenerklärung
<sup>18</sup> über die kel 2 a Buchstabe a der Verordnung vom 17. Mai 1972
- a. Ausstellung
<sup>19</sup> Banken und Sparkassen ausgestellt werden. Die Bank hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass 2
- a. bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages ein Ausländer das Recht zur Nutzung am Anteil besitzt;
- b. der Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages bei ihr im offenen Depot liegt;
- c. der steuerbare Ertrag einem bei ihr für diesen Ausländer geführten Konto gutgeschrieben wird.
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung umschreibt den Kreis der Ausländer, zu deren Gunsten eine Domizilerklärung ausgestellt werden darf.
<sup>4</sup> Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts ausstellen.[^55]
<sup>5</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch Domizilerklärungen einer ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behördlichen Aufsicht unterstellt ist.[^56]
<sup>6</sup> Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.[^57]
###### b. Überprüfung
##### **Art. 37**[^58]
<sup>1</sup> Das Institut, das eine Domizilerklärung abgibt, hat die zu ihrer Überprüfung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank oder Depotstelle (Art. 36 Abs. 5), der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.
<sup>2</sup> Weigert sich das Institut, die Unterlagen vorzuweisen, sind seine Unterlagen ungenügend oder hat es eine unrichtige Erklärung abgegeben, so ist die betreffende Steuer zu entrichten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann dem Institut untersagen, Erklärungen auszustellen; falls sie dies untersagt, unterrichtet sie die anderen Institute sowie den Steuerpflichtigen davon, dass künftige Erklärungen dieses Instituts unwirksam sind. Vorbehalten bleibt die Einleitung des Strafverfahrens.
###### 4. Abrechnung
- c. der steuerbare Ertrag einem bei ihr für diesen Ausländer geführten Konto gutgeschrieben wird. Die Eidgenössische Steuerverwaltung umschreibt den Kreis der 3 Ausländer, zu deren Gunsten eine Bankenerklärung ausgestellt werden darf. Eine Bank, die den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages 4 nicht im eigenen Depot hat, darf eine Bankenerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung einer andern inländischen Bank (Abs. 1) ausstellen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann ausnahmsweise auch 5 Bankenerklärungen einer ausländischen, der behördlichen Aufsicht unterstellten Bank zulassen.
##### **Art. 37**
Die Bank, die eine Bankenerklärung abgibt, hat die zu ihrer Über- 1 b. Überprüfung prüfung erforderlichen Unterlagen, mit Einschluss der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank (Art. 36 Abs. 5), der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen. Weigert sich die Bank, die Unterlagen vorzuweisen, sind ihre Unter- 2 lagen ungenügend, oder hat sie eine unrichtige Erklärung abgegeben, so ist die betreffende Steuer zu entrichten; überdies kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der Bank untersagen, Erklärungen auszustellen, und die andern Banken sowie den Steuerpflichtigen davon unterrichten, dass künftige Erklärungen dieser Bank unwirksam sind. Vorbehalten bleibt die Einleitung des Strafverfahrens.
##### **Art. 38**
<sup>1</sup> Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig aufgrund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
<sup>2</sup> Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen.
<sup>3</sup> Werden nach der endgültigen Abrechnung noch steuerbare Erträge gegen Domizilerklärung ausgeschüttet, so kann die auf diesen Erträgen schon entrichtete Verrechnungssteuer in der nächsten Abrechnung abgezogen werden.
###### V. Meldung statt Steuerentrichtung
##### **Art. 38***a*[^59]
<sup>1</sup> Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen.
<sup>2</sup> Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 25 und 26 Absätze 1, 2 und 4.
### Dritter Abschnitt: Steuer auf Gewinnen aus Geldspielen sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
(Art. 6 VStG)**[^60]**
###### I. und II. …
##### **Art. 39** und **40**[^61]
###### III. Steuerentrichtung:
Bescheinigung
###### 1. Gewinne aus Geldspielen
###### a. Geldgewinne[^62]
Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage 1 4. Abrechnung steuerbare Erträge ohne Bankenerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig auf Grund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten. Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs 2 Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen. Werden nach der endgültigen Abrechnung noch steuerbare Erträge 3 gegen Bankenerklärung ausgeschüttet, so kann die auf diesen Erträgen schon entrichtete Verrechnungssteuer in der nächsten Abrechnung abgezogen werden. Dritter Abschnitt: Steuer auf Lotteriegewinnen
##### **Art. 39**
Erzielt ein Los oder Einsatz mehrere Geldtreffer, so ist für die Steu- 1 I. Gegenstand der Steuer erpflicht ihr Gesamtbetrag massgebend. Bei auf Teillose entfallenden Treffern ist für die Steuerpflicht der auf 2 das Los gesamthaft entfallende Treffer massgebend. Lotterieähnliche Veranstaltungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 3 des Gesetzes sind die durch Artikel 43 der Vollziehungsverordnung
<sup>20</sup> zum Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 über die vom 27. Mai 1924 Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten den Lotterien gleichgestellten Veranstaltungen, Preisausschreiben und Wettbewerbe.
##### **Art. 40**
Wer im Inland eine Lotterie oder lotterieähnliche Veranstaltung, für 1 II. Anmeldung als Steuerpflichdie Geldtreffer von über 50 Franken vorgesehen sind, durchführt oder tiger gewerbsmässig Wetten abschliesst, hat sich, bevor er die Veranstaltung ankündigt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der 2 Sitz des Veranstalters und eines allfälligen Vertreters; die Bezeichnung der Veranstaltung; die Zahl der Serien; für jede Serie gesondert die Lotteriesumme, die Zahl der Lose, die Zahl und der Gesamtbetrag der Gewinne; die Durchführungsfrist; der Ziehungstermin; die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen (Art. 12 des BG
<sup>21</sup> betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen vom 8. Juni 1923 Wetten). Die für die Bewilligung der Veranstaltung zuständigen kantonalen 3 Behörden haben die Veranstalter auf die Anmeldepflicht gemäss Absatz 1 hinzuweisen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung jeweilen ein Doppel ihrer der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements übermittelten Aufstellung über die erteilten Bewilligungen zuzustellen.
##### **Art. 41**
<sup>1</sup> Die Steuer ist auf dem Betrag der einzelnen Geldgewinne aus der Teilnahme an Geldspielen von über 1 Million Franken zu berechnen. Sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.[^63]
<sup>2</sup> Der Veranstalter hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mitteilung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der Verkauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt hierauf die Zahlungstermine fest.
<sup>3</sup> …[^64]
###### b. Naturalgewinne
##### **Art. 41***a*[^65]
Die Meldung von Naturalgewinnen von über einer Million Franken aus der Teilnahme an Geldspielen ist auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen. Artikel 41 Absatz 2 gilt sinngemäss.
###### 2. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung
###### a. Geldgewinne
##### **Art. 41***b*[^66]
Die Steuer ist auf den einzelnen Geldgewinnen von über 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung zu berechnen; sie ist aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
###### b. Naturalgewinne
##### **Art. 41***c*[^67]
Die Meldung von Naturalgewinnen von über 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ist auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.
###### IV. Rückforderung der Steuer auf nicht bezogenen Gewinnen
Die Steuer ist auf dem Gesamtbetrage der für verkaufte Lose oder für 1 III. Steuerentrichtung; Be- Einsätze gezogenen Geldtreffer von über 50 Franken zu berechnen scheinigung und auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Ziehung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten. Der Veranstalter hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mittei- 2 lung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der Verkauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt hierauf die Zahlungstermine fest. Der Veranstalter oder die Zahlstellen haben die Empfänger der um 3 die Steuer gekürzten Treffer darauf hinzuweisen, dass sie die Steuer nur auf Grund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhalten, und ihnen auf Verlangen die Bescheinigung auszustellen.
##### **Art. 42**
<sup>1</sup> Ist die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen, verstrichen, so kann der Veranstalter die auf den nicht bezogenen Gewinnen nachweisbar entrichtete Steuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern oder, mit ihrer Zustimmung, in seiner nächsten Steuerabrechnung abziehen.
<sup>2</sup> Dem Rückforderungsbegehren oder der Steuerabrechnung ist eine Aufstellung beizulegen, die Auskunft gibt über die Bezeichnung der Veranstaltung, das Datum der Ziehung, die Nummer des nicht eingelösten Loses und die Höhe des Treffers vor Abzug der Steuer; gleichzeitig ist unterschriftlich zu bestätigen, dass die zurückerstattete oder verrechnete Steuer zugunsten des Zweckes der Lotterie verwendet und entsprechend verbucht wird.
<sup>3</sup> Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entrichtet worden ist.
### Vierter Abschnitt: Steuer auf Versicherungsleistungen
###### I. Gegenstand der Steuer
###### 1. Vorzeitige Auflösung der Versicherung; Abtretung u.dgl.
Ist die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen, 1 IV. Rückforderung der Steuer verstrichen, so kann der Veranstalter die auf den nicht bezogenen auf nicht bezogenen Gewinnen Gewinnen nachweisbar entrichtete Steuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern oder, mit ihrer Zustimmung, in seiner nächsten Steuerabrechnung abziehen. Dem Rückforderungsbegehren oder der Steuerabrechnung ist eine 2 Aufstellung beizulegen, die Auskunft gibt über die Bezeichnung der Veranstaltung, das Datum der Ziehung, die Nummer des nicht eingelösten Loses und die Höhe des Treffers vor Abzug der Steuer; gleichzeitig ist unterschriftlich zu bestätigen, dass die zurückerstattete oder verrechnete Steuer zugunsten des Zweckes der Lotterie verwendet und entsprechend verbucht wird. Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjah- 3 res, in dem die Steuer entrichtet worden ist. Vierter Abschnitt: Steuer auf Versicherungsleistungen
##### **Art. 43**
<sup>1</sup> Beruht eine Versicherungsleistung auf einer vorzeitigen Auflösung der Versicherung, so ist sie Gegenstand der Steuer, sofern der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt seines Auflösungsbegehrens (Rückkaufsbegehrens u.dgl.) oder bei der Auflösungserklärung des Versicherers Inländer ist.
<sup>2</sup> Wird eine Versicherung vorzeitig ganz oder teilweise aufgelöst, und übersteigt die Leistung des Versicherers allein oder zusammengerechnet mit den aufgrund der gleichen Versicherung schon ausgerichteten Beträgen 5 000 Franken, so ist die Leistung mit Einschluss der noch nicht versteuerten früheren Leistungen Gegenstand der Steuer.
<sup>3</sup> Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt, oder tritt ein Inländer seine Versicherungsansprüche an einen Ausländer ab (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Steuer auf dem Höchstbetrage der Kapitalleistungen zu berechnen, die für den Eintritt des versicherten Ereignisses vereinbart sind, bei Renten und Pensionen auf dem Betrage ihres Barwertes am Tage des vereinbarten Beginns.
###### 2. Gewinnanteile
Beruht eine Versicherungsleistung auf einer vorzeitigen Auflösung 1 I. Gegenstand der Steuer der Versicherung, so ist sie Gegenstand der Steuer, sofern der Versi- 1. Vorzeitige cherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt seines Auf- Auflösung der Versicherung; lösungsbegehrens (Rückkaufsbegehrens u.dgl.) oder bei der Auf- Abtretung u.dgl. lösungserklärung des Versicherers Inländer ist. Wird eine Versicherung vorzeitig ganz oder teilweise aufgelöst, und 2 übersteigt die Leistung des Versicherers allein oder zusammengerechnet mit den auf Grund der gleichen Versicherung schon ausgerichteten Beträgen 5 000 Franken, so ist die Leistung mit Einschluss der noch nicht versteuerten früheren Leistungen Gegenstand der Steuer. Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen 3 Versicherungsbestand übergeführt, oder tritt ein Inländer seine Versicherungsansprüche an einen Ausländer ab (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Steuer auf dem Höchstbetrage der Kapitalleistungen zu berechnen, die für den Eintritt des versicherten Ereignisses vereinbart sind, bei Renten und Pensionen auf dem Betrage ihres Barwertes am Tage des vereinbarten Beginns.
##### **Art. 44**
<sup>1</sup> Gewinnanteile unterliegen der Steuer nicht, wenn sie als Prämie einer zusätzlichen Versicherung verwendet, fortlaufend mit geschuldeten Prämien verrechnet oder dem Berechtigten ausbezahlt werden.
<sup>2</sup> Werden Gewinnanteile den Berechtigten zur freien Verfügung fortgesetzt verzinslich gutgeschrieben, so begründen diese Gutschriften Kundenguthaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe *d* des Gesetzes.
<sup>3</sup> Die übrigen Gewinnanteile unterliegen als Versicherungsleistung der Steuer im Zeitpunkt ihrer Ausrichtung.
###### 3. Gruppenversicherung u.dgl.; Stellenwechsel versi- cherter Arbeitnehmer
Gewinnanteile unterliegen der Steuer nicht, wenn sie als Prämie ei- 1 2. Gewinnanteile ner zusätzlichen Versicherung verwendet, fortlaufend mit geschuldeten Prämien verrechnet oder dem Berechtigten ausbezahlt werden. Werden Gewinnanteile den Berechtigten zur freien Verfügung fort- 2 gesetzt verzinslich gutgeschrieben, so begründen diese Gutschriften Kundenguthaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes. Die übrigen Gewinnanteile unterliegen als Versicherungsleistung der 3 Steuer im Zeitpunkt ihrer Ausrichtung.
##### **Art. 45**
<sup>1</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen bei der Gruppenversicherung die Leistungen des Gruppenversicherers oder diejenigen des Gruppenversicherungsnehmers von der Steuerpflicht ausnehmen.
<sup>2</sup> Richtet der Gruppenversicherer seine Leistung unmittelbar an den Versicherten oder einen Anspruchsberechtigten aus, so hat er in seiner Meldung der steuerbaren Leistung auch den Gruppenversicherungsnehmer zu nennen.
<sup>3</sup> Die Ausnahme des Gruppenversicherers oder Gruppenversicherungsnehmers von der Steuerpflicht (Abs. 1) entbindet nicht von der Buchführungspflicht gemäss Artikel 2. Im Falle von Absatz 2 hat der Gruppenversicherungsnehmer der Eidgenössischen Steuerverwaltung seine Unterlagen über das Versicherungsverhältnis auf Verlangen vorzuweisen.
<sup>4</sup> Die Abgangsentschädigung an den versicherten Arbeitnehmer bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt von der Steuer ausgenommen, sofern sie von der Versicherungseinrichtung des bisherigen Arbeitgebers unmittelbar und zwecks Einkaufs an diejenige des neuen Arbeitgebers überwiesen wird.
<sup>5</sup> Auf Einzelversicherungen, die eine Fürsorgeeinrichtung als Versicherungsnehmer abschliesst, findet dieser Artikel sinngemässe Anwendung.
###### II. Anmeldung als Steuerpflichtiger
Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidge- 1 3. Gruppenversicherung u.dgl.; nössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedin- Stellenwechsel versicherter Argungen und Auflagen bei der Gruppenversicherung die Leistungen des beitnehmer Gruppenversicherers oder diejenigen des Gruppenversicherungsnehmers von der Steuerpflicht ausnehmen. Richtet der Gruppenversicherer seine Leistung unmittelbar an den 2 Versicherten oder einen Anspruchsberechtigten aus, so hat er in seiner Meldung der steuerbaren Leistung auch den Gruppenversicherungsnehmer zu nennen. Die Ausnahme des Gruppenversicherers oder Gruppenversiche- 3 rungsnehmers von der Steuerpflicht (Abs. 1) entbindet nicht von der Buchführungspflicht gemäss Artikel 2. Im Falle von Absatz 2 hat der Gruppenversicherungsnehmer der Eidgenössischen Steuerverwaltung seine Unterlagen über das Versicherungsverhältnis auf Verlangen vorzuweisen. Die Abgangsentschädigung an den versicherten Arbeitnehmer bei 4 vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt von der Steuer ausgenommen, sofern sie von der Versicherungseinrichtung des bisherigen Arbeitgebers unmittelbar und zwecks Einkaufs an diejenige des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Auf Einzelversicherungen, die eine Fürsorgeeinrichtung als Versi- 5 cherungsnehmer abschliesst, findet dieser Artikel sinngemässe Anwendung.
##### **Art. 46**
<sup>1</sup> Wer im Inlande Lebens-, Renten- oder Pensionsversicherungen übernimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; die Anmeldung kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Quittungen für Versicherungsprämien verbunden werden.
<sup>2</sup> Die konzessionierten Versicherungsunternehmen haben in der Anmeldung anzugeben: den Namen (die Firma) und den Sitz des Unternehmens; die Versicherungszweige und das Datum der Geschäftsaufnahme.
<sup>3</sup> Auf die Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, sowie auf Arbeitgeber und Berufsverbände, die Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, findet Absatz 2 sinngemässe Anwendung; sie haben mit der Anmeldung die Statuten, Reglemente und alle sonstigen für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege einzureichen und gegebenenfalls den Gruppenversicherer zu nennen.
<sup>4</sup> Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss den Absätzen 2 und 3 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere neue Gruppenversicherer, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
###### III. Meldung statt Steuerentrichtung
###### 1. Meldung
Wer im Inlande Lebens-, Rentenoder Pensionsversicherungen über- 1 II. Anmeldung als Steuerpflichnimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefortiger dert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; die Anmeldung kann mit derjenigen für die Stempelabgabe auf Quittungen für Versicherungsprämien verbunden werden. Die konzessionierten Versicherungsunternehmen haben in der An- 2 meldung anzugeben: den Namen (die Firma) und den Sitz des Unternehmens; die Versicherungszweige und das Datum der Geschäftsaufnahme. Auf die Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Al- 3 ters-, Invaliditätsoder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, sowie auf Arbeitgeber und Berufsverbände, die Versicherungsoder Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, findet Absatz 2 sinngemässe Anwendung; sie haben mit der Anmeldung die Statuten, Reglemente und alle sonstigen für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege einzureichen und gegebenenfalls den Gruppenversicherer zu nennen. Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an 4 den gemäss den Absätzen 2 und 3 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere neue Gruppenversicherer, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
##### **Art. 47**
<sup>1</sup> Der Versicherer hat die Meldungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes auf den vorgeschriebenen Formularen und unaufgefordert zu erstatten.
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Meldungen zulassen.
<sup>3</sup> Sind aufgrund eines Versicherungsverhältnisses nacheinander mehrere Kapitalleistungen zu erbringen, so ist in der Meldung über die erste Leistung auf die später fällig werdenden Leistungen hinzuweisen.
<sup>4</sup> Zeitrenten sind bei der ersten Rentenzahlung als Kapitalleistung mit dem Barwert zu melden; die Berechnungsgrundlagen des Barwertes und die Fälligkeit der letzten Rentenzahlung sind anzugeben.
<sup>5</sup> Bei Leibrenten und Pensionen sind in der Meldung der ersten Rente der Beginn des Rentenlaufs, der Betrag der Jahresrente und die Fälligkeitsdaten der künftigen Renten anzugeben; eine neue Meldung ist jeweils nur zu erstatten, wenn der Rentenbetrag erhöht wird oder der Anspruchsberechtigte wechselt.
###### 2. Einspruch
gegen die Meldung
Der Versicherer hat die Meldungen gemäss Artikel 19 des Geset- 1 III. Meldung statt Steuerentzes auf den vorgeschriebenen Formularen und unaufgefordert zu errichtung statten. 1. Meldung Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzu- 2 legenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Meldungen zulassen. Sind auf Grund eines Versicherungsverhältnisses nacheinander meh- 3 rere Kapitalleistungen zu erbringen, so ist in der Meldung über die erste Leistung auf die später fällig werdenden Leistungen hinzuweisen. Zeitrenten sind bei der ersten Rentenzahlung als Kapitalleistung mit 4 dem Barwert zu melden; die Berechnungsgrundlagen des Barwertes und die Fälligkeit der letzten Rentenzahlung sind anzugeben. Bei Leibrenten und Pensionen sind in der Meldung der ersten Rente 5 der Beginn des Rentenlaufs, der Betrag der Jahresrente und die Fälligkeitsdaten der künftigen Renten anzugeben; eine neue Meldung ist jeweils nur zu erstatten, wenn der Rentenbetrag erhöht wird oder der Anspruchsberechtigte wechselt.
##### **Art. 48**
<sup>1</sup> Gegen die Meldung einer Rente aus Haftpflichtversicherung kann nur der geschädigte Dritte Einspruch erheben, es sei denn, die Versicherungsleistung werde mit seiner Einwilligung dem Versicherungsnehmer ausgerichtet.
<sup>2</sup> Weist der Inhaber einer Police, nach deren Bestimmungen der Versicherer an den Inhaber leisten darf, weder sich noch einen Dritten mit Namen und Adresse als Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten aus, oder gibt der Beauftragte oder Willensvollstrecker des Versicherungsnehmers oder Versicherten dem Versicherer den Namen und die Adresse des Anspruchsberechtigten nicht bekannt, so steht diese Unterlassung dem Einspruch gegen die Meldung gleich.
###### IV. Steuerentrichtung
###### 1. Abrechnung
Gegen die Meldung einer Rente aus Haftpflichtversicherung kann 1 2. Einspruch gegen die Meldung nur der geschädigte Dritte Einspruch erheben, es sei denn, die Versicherungsleistung werde mit seiner Einwilligung dem Versicherungsnehmer ausgerichtet. Weist der Inhaber einer Police, nach deren Bestimmungen der Ver- 2 sicherer an den Inhaber leisten darf, weder sich noch einen Dritten mit Namen und Adresse als Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten aus, oder gibt der Beauftragte oder Willensvollstrecker des Versicherungsnehmers oder Versicherten dem Versicherer den Namen und die Adresse des Anspruchsberechtigten nicht bekannt, so steht diese Unterlassung dem Einspruch gegen die Meldung gleich.
##### **Art. 49**
Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Einspruch erhoben wurde, ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
###### 2. Bescheinigung über den Steuerabzug
Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Ein- IV. Steuerentrichtung spruch erhoben wurde, ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem 1. Abrechnung Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
##### **Art. 50**
<sup>1</sup> Der Versicherer hat den Empfänger einer um die Steuer gekürzten Versicherungsleistung darauf hinzuweisen, dass er die Steuer nur aufgrund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält, und ihm auf Verlangen die Bescheinigung auf vorgeschriebenem Formular auszustellen.
<sup>2</sup> Für die Steuer auf Leibrenten und Pensionen ist eine das ganze Kalenderjahr umfassende Bescheinigung auszustellen.
<sup>3</sup> Wird die Versicherungsleistung anteilmässig mehreren Anspruchsberechtigten ausgerichtet, so kann jeder für seinen Teil eine besondere Bescheinigung verlangen, die als Teilbescheinigung zu kennzeichnen ist.
## Zweiter Titel: Steuerrückerstattung
### Erster Abschnitt: Anspruchsberechtigung
###### I. Berechtigte
###### 1. Aufenthalter; beschränkt
Steuerpflichtige
Der Versicherer hat den Empfänger einer um die Steuer gekürzten 1 2. Bescheinigung über den Versicherungsleistung darauf hinzuweisen, dass er die Steuer nur auf Steuerabzug Grund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält, und ihm auf Verlangen die Bescheinigung auf vorgeschriebenem Formular auszustellen. Für die Steuer auf Leibrenten und Pensionen ist eine das ganze Ka- 2 lenderjahr umfassende Bescheinigung auszustellen. Wird die Versicherungsleistung anteilmässig mehreren Anspruchs- 3 berechtigten ausgerichtet, so kann jeder für seinen Teil eine besondere Bescheinigung verlangen, die als Teilbescheinigung zu kennzeichnen ist. Zweiter Titel: Steuerrückerstattung Erster Abschnitt: Anspruchsberechtigung
##### **Art. 51**
<sup>1</sup> Wer infolge blossen Aufenthalts nach der kantonalen Steuergesetzgebung unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Leistung im Zeitraum seiner Steuerpflicht fällig wurde.
<sup>2</sup> Eine natürliche Person, die nach der kantonalen Steuergesetzgebung nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, jedoch kraft gesetzlicher Vorschrift des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde auf Einkünften, die der Verrechnungssteuer unterliegen, oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Einkommens- oder Vermögenssteuern zu entrichten verpflichtet ist, hat bis zum Betrag, den diese Steuern ausmachen, Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Leistung im Zeitraum ihrer Steuerpflicht fällig wurde.
<sup>3</sup> Wer nach Absatz 1 oder 2 die Rückerstattung beansprucht, hat den Antrag bei der Steuerbehörde des Kantons einzureichen, der für die Veranlagung der Einkommens- oder Vermögenssteuern zuständig ist.
###### 2. Bundesbedienstete im Ausland
Wer infolge blossen Aufenthalts nach der kantonalen Steuergesetz- 1 I. Berechtigte 1. Aufenthalter; gebung unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat Anspruch auf Rückerstatbeschränkt Steutung der Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Leistung im Zeiterpflichtige raum seiner Steuerpflicht fällig wurde. Eine natürliche Person, die nach der kantonalen Steuergesetzgebung 2 nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, jedoch kraft gesetzlicher Vorschrift des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde auf Einkünften, die der Verrechnungssteuer unterliegen, oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Einkommensoder Vermögenssteuern zu entrichten verpflichtet ist, hat bis zum Betrag, den diese Steuern ausmachen, Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer, wenn die steuerbare Leistung im Zeitraum ihrer Steuerpflicht fällig wurde. Wer nach Absatz 1 oder 2 die Rückerstattung beansprucht, hat den 3 Antrag bei der Steuerbehörde des Kantons einzureichen, der für die Veranlagung der Einkommensoder Vermögenssteuern zuständig ist.
##### **Art. 52**
<sup>1</sup> Bundesbedienstete, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatten und dort aufgrund eines Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit waren, haben Anspruch auf Rückerstattung der von dieser Leistung abgezogenen Verrechnungssteuer.
<sup>2</sup> Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>3</sup> Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer[^68] befriedigt.
###### 3. Versicherungskassen und Fürsorgeein- richtungen
Bundesbedienstete, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren 1 2. Bundesbedienstete im Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatten und dort auf Grund eines Ausland Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit waren, haben Anspruch auf Rückerstattung der von dieser Leistung abgezogenen Verrechnungssteuer. Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular der 2 Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom An- 3
<sup>22</sup> befriedigt. tragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer
##### **Art. 53**
<sup>1</sup> Anstalten, Kassen und sonstige Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von den Erträgen ihrer im eigenen oder im Namen der Einleger unterhaltenen Anlagen abgezogen wurde.
<sup>2</sup> Der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; umfasst er Erträge von Anlagen, die im Namen der Einleger unterhalten werden, so ist ihm ein Verzeichnis beizulegen, das die Namen und Adressen dieser Einleger sowie den Betrag ihrer Anlagen und der auf sie entfallenden Bruttoerträge angibt.
<sup>3</sup> Dem einzelnen Einleger steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gemäss Absatz 1 zurückzufordernden Verrechnungssteuer zu, und es darf ihm keine Bescheinigung zur Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs ausgestellt werden.
<sup>4</sup> Auf die rechtlich nicht verselbständigten Einrichtungen findet Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung der Einkünfte sinngemässe Anwendung.
###### 4. Sparvereine und Betriebssparkassen
Anstalten, Kassen und sonstige Einrichtungen, die der Alters-, Inva- 1 3. Versicherungskassen und liditätsoder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, haben Fürsorgeeinrichtungen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von den Erträgen ihrer im eigenen oder im Namen der Einleger unterhaltenen Anlagen abgezogen wurde. Der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; 2 umfasst er Erträge von Anlagen, die im Namen der Einleger unterhalten werden, so ist ihm ein Verzeichnis beizulegen, das die Namen und Adressen dieser Einleger sowie den Betrag ihrer Anlagen und der auf sie entfallenden Bruttoerträge angibt. Dem einzelnen Einleger steht kein Anspruch auf Rückerstattung der 3 gemäss Absatz 1 zurückzufordernden Verrechnungssteuer zu, und es darf ihm keine Bescheinigung zur Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs ausgestellt werden. Auf die rechtlich nicht verselbständigten Einrichtungen findet Arti- 4 kel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung der Einkünfte sinngemässe Anwendung.
##### **Art. 54**
<sup>1</sup> Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.[^69]
<sup>2</sup> Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheinigung ausstellen.[^70]
<sup>3</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.
###### 5. Personenver- einigungen und Vermögensmassen ohne Rechts- persönlichkeit
Soweit bei einem Sparverein oder einer Betriebssparkasse im Sinne 1 4. Sparvereine und Betriebsvon Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes die den Einlegern für ein Kalensparkassen derjahr zustehenden Bruttoanteile an den verrechnungssteuerbelasteten Erträgen 50 Franken nicht übersteigen, steht der Anspruch auf Rückerstattung der auf diese Anteile entfallenden Verrechnungssteuer dem Verein oder der Kasse für Rechnung der betreffenden Einleger zu; der Antrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Übersteigt der Bruttoanteil 50 Franken, so hat der Verein oder die 2 Kasse den Einleger darauf hinzuweisen, dass er selber die Rückerstattung der auf seinen Anteil entfallenden Verrechnungssteuer zu beantragen hat und sie nur auf Grund einer Bescheinigung gemäss Artikel
<sup>3</sup> Absatz 2 zurückerhält, und ihm auf Verlangen die Bescheinigung auszustellen. Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidge- 3 nössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.
##### **Art. 55**
Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer:
- a.[^71] Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712*a* ff. Zivilgesetzbuch[^72]) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung 5. Personenvereinigungen und der Verrechnungssteuer: Vermögensmassen ohne
<sup>23</sup> Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und a. Rechtspersönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivilge-
<sup>24</sup> ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entsetzbuch fallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
- b. Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen;
- c. im Inland verwaltete Vermögensmassen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind, jedoch das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, wenn die Vermögenswerte und ihr Ertrag steuerlich nicht bestimmten Personen zugerechnet werden können.
###### II. Besondere Verhältnisse
###### 1. Privatbankiers
##### **Art. 56**
<sup>1</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934[^73] unterstellten Privatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Verrechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.
###### 2. Steuervertreter und Steuernachfolger
<sup>25</sup> Die dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken 1 II. Besondere Verhältnisse und Sparkassen unterstellten Privatbankiers, die ihr Geschäft als Ein- 1. Privatbankiers zelfirma betreiben, haben den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Ver- 2 rechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.
##### **Art. 57**
<sup>1</sup> Wer für die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder für das Vermögen, woraus diese Einkünfte fliessen, einen andern in der Steuerpflicht vertritt (Ehemann, Inhaber der elterlichen Gewalt u.dgl.) oder in die Steuerpflicht eines andern eingetreten ist, hat an Stelle des Vertretenen oder Rechtsvorgängers Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
<sup>2</sup> Die Rückerstattung richtet sich nach den für den Vertretenen oder Rechtsvorgänger massgebenden Bestimmungen.
###### 3. Erbfälle
###### a. Anspruch
Wer für die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder 1 2. Steuervertreter und Steuernachfür das Vermögen, woraus diese Einkünfte fliessen, einen andern in folger der Steuerpflicht vertritt (Ehemann, Inhaber der elterlichen Gewalt
- u. dgl.) oder in die Steuerpflicht eines andern eingetreten ist, hat an Stelle des Vertretenen oder Rechtsvorgängers Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die Rückerstattung richtet sich nach den für den Vertretenen oder 2 Rechtsvorgänger massgebenden Bestimmungen.
##### **Art. 58**
<sup>1</sup> Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
<sup>2</sup> Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erbschaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu.
<sup>3</sup> Ist nach der kantonalen Steuergesetzgebung eine Erbengemeinschaft als solche verpflichtet, auf den der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünften oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Einkommens- oder Vermögenssteuern zu entrichten, so findet Absatz 2 sinngemässe Anwendung.
###### b. Verfahren
Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten 1 3. Erbfälle
- a. Anspruch des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt. Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erb- 2 schaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu. Ist nach der kantonalen Steuergesetzgebung eine Erbengemeinschaft 3 als solche verpflichtet, auf den der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünften oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Einkommensoder Vermögenssteuern zu entrichten, so findet Absatz
<sup>2</sup> sinngemässe Anwendung.
##### **Art. 59**
<sup>1</sup> War der Erblasser bei seinem Tode im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, so haben die Erben die Rückerstattung der Steuer entweder gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen; im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten an der Erbschaft anzugeben.
<sup>2</sup> Der Antrag ist bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständigen kantonalen Steuerbehörde einzureichen mit je einem Doppel für jeden Kanton, in dem zur Erbengemeinschaft gehörende Erben steuerpflichtig sind. Die Behörde hat die Antragsdoppel mit ihren allfälligen Bemerkungen den für die Erben zuständigen kantonalen Behörden zuzuteilen.
<sup>3</sup> Die Kantone können in ihren Vollzugsvorschriften für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen, mit der sich nur Behörden ihres Kantons zu befassen haben, eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ordnung vorsehen.
<sup>4</sup> War der Erblasser bei seinem Tode im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so hat jeder Erbe, dem nach Artikel 58 Absatz 2 ein Rückerstattungsanspruch zusteht, den Antrag bei der für ihn persönlich zuständigen Behörde einzureichen.
###### 4. Mehrheit von Anspruchsberechtigten (Investment- Klub, Geldspiele, Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung, Versicherungsleistung)[^74]
War der Erblasser bei seinem Tode im Inland unbeschränkt steuer- 1 b. Verfahren pflichtig, so haben die Erben die Rückerstattung der Steuer entweder gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Vertreter zu beantragen; im Antrag sind die Namen und Adressen aller Erben und ihre Quoten an der Erbschaft anzugeben. Der Antrag ist bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständi- 2 gen kantonalen Steuerbehörde einzureichen mit je einem Doppel für jeden Kanton, in dem zur Erbengemeinschaft gehörende Erben steuerpflichtig sind. Die Behörde hat die Antragsdoppel mit ihren allfälligen Bemerkungen den für die Erben zuständigen kantonalen Behörden zuzuteilen. Die Kantone können in ihren Vollzugsvorschriften für die Rücker- 3 stattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen, mit der sich nur Behörden ihres Kantons zu befassen haben, eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ordnung vorsehen. War der Erblasser bei seinem Tode im Inland nicht unbeschränkt 4 steuerpflichtig, so hat jeder Erbe, dem nach Artikel 58 Absatz 2 ein Rückerstattungsanspruch zusteht, den Antrag bei der für ihn persönlich zuständigen Behörde einzureichen.
##### **Art. 60**
<sup>1</sup> Haben sich nicht mehr als 20 Personen vertragsmässig miteinander verbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu verwalten (Investment-Klub), so kann ihnen die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Antrag beim Bund geltend zu machen.
<sup>2</sup> Haben mehrere Personen durch gemeinsame Teilnahme einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Geldspielgewinn oder Gewinn aus einer Lotterie oder einem Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung erzielt, so ist die Rückerstattung von allen Teilnehmenden nach Massgabe ihres Anteils am Gewinn zu beantragen; dem Antrag ist eine vom Inhaber der Originalbescheinigung (Art. 3 Abs. 2) unterzeichnete Bescheinigung beizulegen, die alle Angaben der Originalbescheinigung enthält sowie den Gewinnanteil des Antragstellers nennt. Sind alle Teilnehmenden im gleichen Kanton steuerpflichtig, so kann ihnen die zuständige kantonale Behörde unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung durch gemeinsamen Antrag geltend zu machen.[^75]
<sup>3</sup> Waren auf eine um die Verrechnungssteuer gekürzte Versicherungsleistung mehrere Personen anspruchsberechtigt, ist aber nur eine Abzugsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Rückerstattung der Steuer nur von demjenigen beantragt werden, der die Abzugsbescheinigung vorlegt.
<sup>4</sup> Enthält die Abzugsbescheinigung des Versicherers den Vermerk, dass der Versicherungsanspruch bei Erbringung der Leistung verpfändet war, so wird die Verrechnungssteuer dem Anspruchsberechtigten oder dem Pfandgläubiger je nur mit Zustimmung des andern zurückerstattet.
###### 5. Treuhandverhältnis
Haben sich nicht mehr als 20 Personen vertragsmässig miteinander 1 4. Mehrheit von Anspruchsbeverbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu rechtigten (Investmentverwalten (Investment-Klub), so kann ihnen die Eidgenössische Klub, Sport- Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Toto-Klub, Versicherungslei- Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die stung) vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Antrag beim Bund geltend zu machen. Haben mehrere Personen durch gemeinsamen Einsatz einen um die 2 Verrechnungssteuer gekürzten Lotteriegewinn erzielt (Sport-Toto- Klub u.dgl.), so ist die Rückerstattung von jedem Teilhaber nach Massgabe seines Anteils am Gewinn zu beantragen; dem Antrag ist eine vom Inhaber der Originalbescheinigung (Art. 41 Abs. 3) unterzeichnete Bescheinigung beizulegen, die alle Angaben der Originalbescheinigung enthält sowie den Gewinnanteil des Antragstellers nennt. Sind alle Teilhaber im gleichen Kanton steuerpflichtig, so kann ihnen die zuständige kantonale Behörde unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung durch gemeinsamen Antrag geltend zu machen. Waren auf eine um die Verrechnungssteuer gekürzte Versicherungs- 3 leistung mehrere Personen anspruchsberechtigt, ist aber nur eine Abzugsbescheinigung ausgestellt worden, so kann die Rückerstattung der Steuer nur von demjenigen beantragt werden, der die Abzugsbescheinigung vorlegt. Enthält die Abzugsbescheinigung des Versicherers den Vermerk, 4 dass der Versicherungsanspruch bei Erbringung der Leistung verpfändet war, so wird die Verrechnungssteuer dem Anspruchsberechtigten oder dem Pfandgläubiger je nur mit Zustimmung des andern zurückerstattet.
##### **Art. 61**
<sup>1</sup> Die Verrechnungssteuer, die vom Ertrag treuhänderisch übereigneter Werte abgezogen wurde, wird nur zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung beim Treugeber erfüllt sind.
<sup>2</sup> Der Antrag auf Rückerstattung ist vom Treugeber einzureichen; er hat auf das Treuhandverhältnis hinzuweisen und die an ihm beteiligten Personen mit Namen und Adresse zu bezeichnen.
###### 6. Termingeschäft an oder ausserhalb der Börse
Die Verrechnungssteuer, die vom Ertrag treuhänderisch übereigneter 1 5. Treuhandverhältnis Werte abgezogen wurde, wird nur zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung beim Treugeber erfüllt sind. Der Antrag auf Rückerstattung ist vom Treugeber einzureichen; er 2 hat auf das Treuhandverhältnis hinzuweisen und die an ihm beteiligten Personen mit Namen und Adresse zu bezeichnen.
##### **Art. 62**
Wird der Ertrag eines Wertpapiers, das Gegenstand eines an oder ausserhalb der Börse abgeschlossenen Termingeschäftes bildet, zwischen dem Abschluss- und dem Liquidationstag fällig, so steht der Anspruch auf Rückerstattung der von diesem Ertrag abgezogenen Verrechnungssteuer dem Terminverkäufer zu, wenn ihm bei Fälligkeit des Ertrages das Wertpapier und der Coupon gehörten, ansonsten dem Dritten, der bei Fälligkeit des Ertrages das Recht zur Nutzung des am Termin gelieferten Wertpapiers besass.
### Zweiter Abschnitt: Rückerstattung durch den Bund
###### I. Eidgenössische Steuerverwaltung
Wird der Ertrag eines Wertpapiers, das Gegenstand eines an oder aus- 6. Termingeschäft an oder serhalb der Börse abgeschlossenen Termingeschäftes bildet, zwischen ausserhalb der Börse dem Abschlussund dem Liquidationstag fällig, so steht der Anspruch auf Rückerstattung der von diesem Ertrag abgezogenen Verrechnungssteuer dem Terminverkäufer zu, wenn ihm bei Fälligkeit des Ertrages das Wertpapier und der Coupon gehörten, ansonst dem Dritten, der bei Fälligkeit des Ertrages das Recht zur Nutzung des am Termin gelieferten Wertpapiers besass. Zweiter Abschnitt: Rückerstattung durch den Bund
##### **Art. 63**
<sup>1</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den Bund erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen und bezeichnet die den Anträgen beizufügenden Belege.
<sup>2</sup> Die Artikel 6 und 7 über das Einholen von Auskünften, die Einvernahme und die Buchprüfung finden auf das Rückerstattungsverfahren sinngemässe Anwendung.
###### II. Pflichten des Antragstellers
Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Wei- 1 I. Eidgenössische Steuerverwaltung sungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den Bund erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen und bezeichnet die den Anträgen beizufügenden Belege. Die Artikel 6 und 7 über das Einholen von Auskünften, die Einver- 2 nahme und die Buchprüfung finden auf das Rückerstattungsverfahren sinngemässe Anwendung.
##### **Art. 64**
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem amtlichen Formular einzureichen.
<sup>2</sup> Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen; vorbehalten bleiben Anträge gemäss den Artikeln 29 Absatz 3 und 32 Absatz 2 des Gesetzes.
<sup>3</sup> Buchführungspflichtige Antragsteller haben ihre Bücher so einzurichten und zu führen, dass sich aus ihnen die für den Rückerstattungsanspruch massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen; Artikel 2 Absätze 2 und 3 finden sinngemässe Anwendung.
###### III. Abschlagsrückerstattungen
###### 1. Voraussetzungen und
Verfahren<sup>[^76]</sup>
Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung 1 II. Pflichten des Antragstellers auf dem amtlichen Formular einzureichen. Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der 2 Regel nur einmal jährlich entgegengenommen; vorbehalten bleiben Anträge gemäss den Artikeln 29 Absatz 3 und 32 Absatz 2 des Gesetzes. Buchführungspflichtige Antragsteller haben ihre Bücher so einzu- 3 richten und zu führen, dass sich aus ihnen die für den Rückerstattungsanspruch massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig ermitteln und nachweisen lassen; Artikel 2 Absätze 2 und
<sup>3</sup> finden sinngemässe Anwendung.
##### **Art. 65**
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken belaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> …[^77]
<sup>3</sup> Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.
###### 2. Bemessung
##### **Art. 65***a*[^78]
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalender- oder Geschäftsjahres entsprechen.
<sup>2</sup> Falls die Fälligkeiten der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge vorwiegend in einem Quartal des Kalender- oder Geschäftsjahres eintreten, ist dies bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen werden die Ansprüche auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer insoweit nicht berücksichtigt, als die entsprechenden Verrechnungssteuerbeträge erst im folgenden Kalender- oder Geschäftsjahr zur Zahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung fällig werden.
### Dritter Abschnitt: Rückerstattung durch den Kanton
###### I. Behörden
###### 1. Eidgenössische Steuerverwaltung
Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr 1 III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Voraussetzungen und belaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung
<sup>26</sup> Verfahren auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>27</sup> ... 2 Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert 3 drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.
<sup>28</sup> Art. 65 a
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der er- 2. Bemessung sten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalenderoder Geschäftsjahres entsprechen.
<sup>2</sup> Falls die Fälligkeiten der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge vorwiegend in einem Quartal des Kalenderoder Geschäftsjahres eintreten, ist dies bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen werden die Ansprüche auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer insoweit nicht berücksichtigt, als die entsprechenden Verrechnungssteuerbeträge erst im folgenden Kalenderoder Geschäftsjahr zur Zahlung an die Eidgenössische Steuerverwaltung fällig werden. Dritter Abschnitt: Rückerstattung durch den Kanton
##### **Art. 66**
<sup>1</sup> Die Aufsicht des Bundes über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die Kantone wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt.
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften und erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen an die kantonalen Behörden. Sie ist insbesondere befugt:
Die Aufsicht des Bundes über die Rückerstattung der Verrech- 1 I. Behörden 1. Eidgenössinungssteuer durch die Kantone wird von der Eidgenössischen Steuersche Steuerververwaltung ausgeübt. waltung Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die gleichmässige 2 Handhabung der Bundesvorschriften und erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen an die kantonalen Behörden. Sie ist insbesondere befugt:
- a. die Verwendung bestimmter Formulare vorzuschreiben;
@@ -873,234 +406,108 @@
- c. am Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen;
- d. ein Begehren um Revision eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu stellen.
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.[^79]
###### 2. Kantonale Behörden
- d. ein Begehren um Revision eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu stellen. Das dem Bundesrat zustehende Recht zur Verwaltungsgerichtsbe- 3
<sup>29</sup> ) wird durch die Eidgenössische Steuschwerde (Art. 103 Abs. 2 OG erverwaltung ausgeübt.
##### **Art. 67**
<sup>1</sup> Die vom Kanton zu bezeichnende Behörde sorgt für die gleichmässige Anwendung der Bundesvorschriften im Gebiet ihres Kantons und übt die Aufsicht über die Amtsstellen aus, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt.
<sup>2</sup> Die Kantone haben die Formulare, mit denen der Rückerstattungsanspruch geltend zu machen ist, vor der Ausgabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.
<sup>3</sup> Über die bewilligten Rückerstattungen ist ein besonderes Register zu führen; die behandelten Rückerstattungsanträge und die Beweismittel sind während fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, geordnet aufzubewahren.
<sup>4</sup> Will eine kantonale Behörde eine Steuerabzugsbescheinigung und die sie ergänzenden Auskünfte gemäss Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes beim Aussteller überprüfen lassen, so hat sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Begehren schriftlich zu stellen.
###### II. Verfahren
###### 1. Antrag
Die vom Kanton zu bezeichnende Behörde sorgt für die gleichmäs- 1 2. Kantonale Behörden sige Anwendung der Bundesvorschriften im Gebiet ihres Kantons und übt die Aufsicht über die Amtsstellen aus, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt. Die Kantone haben die Formulare, mit denen der Rückerstattungsan- 2 spruch geltend zu machen ist, vor der Ausgabe der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten. Über die bewilligten Rückerstattungen ist ein besonderes Register zu 3 führen; die behandelten Rückerstattungsanträge und die Beweismittel sind während fünf Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, geordnet aufzubewahren. Will eine kantonale Behörde eine Steuerabzugsbescheinigung und 4 die sie ergänzenden Auskünfte gemäss Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes beim Aussteller überprüfen lassen, so hat sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Begehren schriftlich zu stellen.
##### **Art. 68**
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der zuständigen Behörde auf dem amtlichen Formular einzureichen.
<sup>2</sup> Dem Antrag ist unaufgefordert eine Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) beizulegen, wenn die Steuer, deren Rückerstattung beantragt wird:
- a. aus Geldspielgewinnen oder Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung stammt;
- b. aus dem Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse stammt, sofern die Rückerstattung vom Einleger zu beantragen ist (Art. 54 Abs. 2).[^80]
###### 2. …
##### **Art. 69**[^81]
## Dritter Titel: Schlussbestimmung
###### Inkrafttreten
Der Rückerstattungsantrag ist der zuständigen Behörde auf dem 1 II. Verfahren 1. Antrag amtlichen Formular einzureichen. Dem Antrag ist unaufgefordert eine Bescheinigung über den Steuer- 2 abzug (Art. 3 Abs. 2) beizulegen, wenn die Steuer, deren Rückerstattung beantragt wird, abgezogen wurde
- a. von Lotteriegewinnen (Art. 41 Abs. 3 und 60 Abs. 2);
- b. vom Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse, sofern die Rückerstattung vom Einleger zu beantragen ist (Art. 54 Abs. 2).
##### **Art. 69**
Die Kantone mit mehrjähriger Veranlagungsperiode können in ihren 1 2. Rückerstattung ohne Antrag Vollzugsvorschriften anordnen, dass in den Jahren, in denen eine kantonale Steuererklärung nicht einzureichen ist, den natürlichen Personen, die nicht gemäss Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes eine Rückerstattung beantragen, die Steuer von Amtes wegen zurückerstattet wird. Der ohne Antrag zurückerstattete Betrag darf höchstens 80 Prozent 2 der auf Grund des letzten Antrages für das vorangegangene Jahr zurückerstatteten Steuer ausmachen, unter Ausschluss der ausserordentliche Einkünfte (Bonus, Gratisaktien, Liquidationsüberschuss, Lotteriegewinn u.dgl.) belastenden Steuer; Beträge unter 50 Franken werden nicht ohne Antrag zurückerstattet. Wer, ohne einen Antrag gestellt zu haben, Verrechnungssteuern zu- 3 rückerhalten hat, ist verpflichtet, auf Grund besonderer behördlicher Aufforderung oder vor dem Wegzug aus dem Kanton und sonst auf den nächsten Zeitpunkt, an dem nach dem kantonalen Recht eine Steuererklärung abzugeben ist, einen Rückerstattungsantrag einzureichen; der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die genaue Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs im Jahre der antraglosen Rückerstattung und für den Ausgleich von Mehroder Minderbeträgen erforderlich sind. Wer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, hat 4 den ihm ohne seinen Antrag zurückerstatteten Betrag zurückzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens. Die Erben treten solidarisch in die Verpflichtungen nach den Ab- 5 sätzen 3 und 4 ein. Dritter Titel: Schlussbestimmung
##### **Art. 70**
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
<sup>2</sup> Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944<sup>[^82]</sup>, Nr. 2 vom 30. Juni 1944<sup>[^83]</sup>, Nr. 3 vom 21. Januar 1946<sup>[^84]</sup> und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951<sup>[^85]</sup> über die Verrechnungssteuer sowie vom 31. August 1945<sup>[^86]</sup> über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben.
[AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)
<sup>1</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
<sup>2</sup> Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz 2 gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten.
[AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)
Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
[AS **2010** 2963](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/394)
Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. 1 Inkrafttreten Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössi- 2 schen Finanzund Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November
<sup>30</sup> <sup>31</sup> <sup>32</sup> , Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3 vom 21. Januar 1946 und 1944
<sup>33</sup> über die Verrechnungssteuer sowie Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951
<sup>34</sup> über die Sicherung der Steueransprüche bei vom 31. August 1945 Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>35</sup>
<sup>1</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24 a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
<sup>2</sup> Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz <sup>2</sup> gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **642.21**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1966/371_385_384)
[^2]: Eingefügt durch Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/725)).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^4]: [[AS **1957** 509](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1957/509_509_527), [**1975 **2373 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1975/2373_2373_2373)Art. 19 Abs. 1 Bst. b. [AS **1986** 154 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1986/154_154_154)Art. 51 Ziff. 3]. Heute: gemäss Art. 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 ([SR **611.01**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/228)).
[^5]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 ([AS **1993** 879](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1993/879_879_879)).
[^6]: [SR **221.411**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/686)
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ([AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)). Siehe die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ([AS **2010** 2963](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/394)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ([AS **2017** 775](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/148)).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ([AS **2017** 775](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/148)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS **2009** 3471](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/427)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 791](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/119)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 ([AS **2012** 791](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/119)).
[^16]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^18]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^19]: [[AS **1957** 337](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1957/337_337_351), [**1958** 409](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1958/409_424_424), [**2006** 4705 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/725)Ziff. II 43, [**2015** 5413 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/854)Anhang 1 Ziff. 6. [AS **2017** 3121 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/309)Art. 46 Ziff. 5]
[^20]: [SR **642.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184)
[^21]: [SR **642.14**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256)
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^24]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^25]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^34]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008 **5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^42]: [SR **951.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/822)
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^45]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5413](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/854)).
[^46]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^48]: [SR **952.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/117_121_129)
[^49]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^50]: [SR **954.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/801)
[^51]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^52]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS **2019** 4633](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2019/763)).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5073](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/703)).
[^60]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^61]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^62]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^63]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^64]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^65]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^66]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^67]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^68]: Heute: direkte Bundessteuer
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS **2009** 3471](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/427)).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS **2009** 3471](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/427)).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)).
[^72]: [SR **210**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233)
[^73]: [SR **952.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/117_121_129)
[^74]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^75]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)).
[^77]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 ([AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)).
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS **2000** 2994](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/542)).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS **2006** 4705](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/725)).
[^80]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS **2018** 5155](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/796)).
[^81]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 2773](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/569)).
[^82]: <sup> [</sup>BS **6** 338]
[^83]: [BS **6** 341]
[^84]: [BS **6** 343]
[^85]: [[AS **1951** 1274](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1951/1274_1282_1314)]
[^86]: [BS **6** 348]
[^1]: Kurztitel eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^2]: SR 642.21
[^3]: [AS 1957 509, 1975 2373 Art. 19 Abs. 1 Bst. b. AS 1986 154 Art. 51 Ziff. 3]. Heute: gemäss Art. 43 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 (SR 611.01 ).
[^4]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31 ).
[^5]: SR 221.411. Heute: der Handelsregisterverordnung.
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^7]: SR 952.0
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^9]: [BS 6 601; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. I. AS 1974 11 Art. 53 Abs. 1 Bst. a.]. Nach Inkrafttreten des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben ist dieser Hinweis gegenstandslos geworden (SR 641.10 ).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1200).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1200).
[^12]: SR 531.54
[^13]: SR 220
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^18]: SR 952.02
[^19]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 23. Aug. 1989. in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1772).
[^20]: SR 935.511
[^21]: SR 935.51
[^22]: Heute: direkte Bundessteuer
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^24]: SR 210
[^25]: SR 952.0
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^29]: SR 173.110. Der genannten Bestimmung in der Fassung vom 16. Dez. 1943 (BS 3 531) entspricht heute Art. 103 Bst. b in der Fassung vom 20. Dez. 1968.
[^30]: [BS 6 338]
[^31]: [BS 6 341]
[^32]: [BS 6 343]
[^33]: [AS 1951 1274]
[^34]: [BS 6 348]
[^35]: AS 2000 2994
1970-01-02
VStV
Originalfassung Text zu diesem Datum