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Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
12 Versionen
· 1966-12-19
2019-01-01
2017-04-01
Änderungen vom 2017-04-01
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# Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. April 2017) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: Erster Titel: Steuererhebung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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<sup>1</sup> Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder <sup>1</sup> a . Guthaben im Konzern als Obligationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a noch als Kundenguthaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.
<sup>2</sup> Als Konzerngesellschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in einer Konzernrechnung vollkonsolidiert werden.
<sup>3</sup> Die Regelung nach Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Gesellschaft garantiert.
<sup>2</sup> Als Konzerngesellschaften gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in der
<sup>11</sup> Konzernrechnung volloder teilkonsolidiert werden.
<sup>3</sup> Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn:
- a. eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer ausländischen Konzerngesellschaft garantiert; und
- b. die von der ausländischen Konzerngesellschaft an die inländische Konzerngesellschaft weitergeleiteten Mittel per Bilanzstichtag den Umfang des Eigenkapitals der ausländischen
<sup>12</sup> Konzerngesellschaft übersteigen.
##### **Art. 15**
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<sup>2</sup> Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu gleichartigen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder an Ordre lautenden Coupons versehen sind und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.
<sup>11</sup> Art. 16 Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt 3. Kunden guthaben für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden.
<sup>13</sup> Art. 16 Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt 3. Kunden guthaben für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden.
##### **Art. 17**
<sup>1</sup> Der Inländer (Art. 9 Abs. <sup>1</sup> des Gesetzes), der Obligationen, Serien- II. Anmeldung als Steuerschuldbriefe oder Seriengülten ausgibt, sich öffentlich zur Annahme pflichtiger verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumel-
<sup>12</sup> den.
<sup>14</sup> den.
<sup>2</sup> In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen von Absatz 1 zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung; die Art der Tätigkeit und das Datum ihrer Aufnahme; das Rechnungsjahr und die Zinstermine. Mit der Anmeldung sind die für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege (Emissionsprospekt, Reglement für die Sparhefte oder Einlagen u.dgl.) einzureichen.
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- a. dass die in den ersten drei Geschäftsvierteljahren fällig gewordenen Steuern annäherungsweise ermittelt werden und über die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Steuern erst nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres genau abgerechnet wird;
<sup>13</sup> b. dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als
<sup>15</sup> b. dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als
<sup>1</sup> 000 000 Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig gewordenen Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird.
<sup>3</sup> Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen: Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere sowie Kundenguthaben, unterteilt in Guthaben, deren Zinsen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes) und in
<sup>14</sup> Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen. B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen <sup>15</sup>
<sup>16</sup> Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen. B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen <sup>17</sup>
##### **Art. 20**
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit I. Gegenstand der Steuer beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundoder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidations-
<sup>16</sup> überschüsse und dergleichen).
<sup>18</sup> überschüsse und dergleichen).
<sup>2</sup> Steuerbarer Ertrag von Partizipationsund von Genussscheinen ist jede auf dem Partizipationsoder auf dem Genussrecht beruhende geldwerte Leistung an den Inhaber des Rechts; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer
<sup>17</sup> auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.
<sup>19</sup> auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.
<sup>3</sup> Eine aufgrund von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom
<sup>18</sup> 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wirksam werdende Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.
<sup>20</sup> 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wirksam werdende Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.
##### **Art. 21**
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- d. die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes
<sup>19</sup> vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer oder
<sup>20</sup> über Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
<sup>21</sup> über die direkte Bundessteuer oder vom 14. Dezember 1990
<sup>22</sup> Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
- e. die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen
<sup>21</sup> hat. 1bis In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der
<sup>22</sup> Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen
<sup>23</sup> hat. 1bis In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der
<sup>24</sup> Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen
<sup>2</sup> Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
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<sup>1</sup> Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Hafb. Auflösung; Sitzverlegung ins
<sup>23</sup> tung aufgelöst (Art. 736 und 820 des Obligationenrechts ), so hat sie Ausland das unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
<sup>25</sup> tung aufgelöst (Art. 736 und 820 des Obligationenrechts ), so hat sie Ausland das unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
<sup>2</sup> Die aufgelöste Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der von den Liquidatoren aufgestellten Bilanz einzureichen und nach ihrer Anordnung regelmässig über den Stand der Liquidation und über die Verwendung der Aktiven Auskunft zu erteilen; nach Beendigung der Liquidation ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der Liquidationsrechnung mit einer Aufstellung über die Verteilung des Liquidationsüberschusses einzureichen.
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<sup>2</sup> Für die Steuerabrechnung, die Einreichung der Jahresrechnung und die Auflösung der Genossenschaft finden die Artikel 21 und 22 sinn-
<sup>24</sup> gemäss Anwendung. 3–5 <sup>25</sup> …
<sup>26</sup> gemäss Anwendung. 3–5 <sup>27</sup> …
##### **Art. 24**
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<sup>2</sup> Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
<sup>26</sup> Art. 24 a Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet 2. Meldung beim Rückkauf werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu eigener Beteiligungsrechte erfüllen, wenn:
<sup>28</sup> Art. 24 a Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet 2. Meldung beim Rückkauf werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu eigener Beteiligungsrechte erfüllen, wenn:
- a. die Steuer aufgrund von Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes geschuldet ist;
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##### **Art. 25**
<sup>1</sup> Das Gesuch ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich 3. Gesuch; Bewilligung 27 einzureichen; im Gesuch sind anzugeben:
<sup>1</sup> Das Gesuch ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich 3. Gesuch; Bewilligung 29 einzureichen; im Gesuch sind anzugeben:
- a. die Namen der Leistungsempfänger und der Ort ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung;
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##### **Art. 26**
<sup>1</sup> Die Meldung der steuerbaren Leistung hat die in Artikel 3 Absatz 2 4. Meldung; nachträgliche genannten Angaben zu enthalten und ist der Eidgenössischen Steuer- Einforderung Steuer der 28 verwaltung mit je einem Doppel für jeden Leistungsempfänger innert der Frist von Artikel 21 und mit den dort vor geschriebenen Belegen einzureichen.
<sup>1</sup> Die Meldung der steuerbaren Leistung hat die in Artikel 3 Absatz 2 4. Meldung; nachträgliche genannten Angaben zu enthalten und ist der Eidgenössischen Steuer- Einforderung Steuer der 30 verwaltung mit je einem Doppel für jeden Leistungsempfänger innert der Frist von Artikel 21 und mit den dort vor geschriebenen Belegen einzureichen.
<sup>2</sup> Erfüllt das Gesuch im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 nach Inhalt und Zahl der Exemplare die Erfordernisse von Absatz 1, so braucht keine neue Meldung eingereicht zu werden; andernfalls ist die anstelle einer nachträglichen Steuerentrichtung tretende Meldung (Art. 24 Abs. 1 Bst. a ) innert 30 Tagen nach der Bewilligung einzureichen.
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<sup>4</sup> Hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, so ist sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Gesellschaft oder Genossenschaft oder beim Mithaftenden einzufordern. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
<sup>29</sup> Art. 26 a
<sup>31</sup> Art. 26 a
<sup>1</sup> Ist eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive 5. Meldung statt Steuerent- Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des richtung für Dividenden im Gesetzes unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grundoder Konzernverhält- Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, nis so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die
<sup>30</sup> Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.
<sup>32</sup> Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.
<sup>2</sup> Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert
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<sup>3</sup> Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapitalgesellschaft, die Genossenschaft, die kollektive Kapitalanlage oder das Gemeinwesen, worauf die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz
<sup>31</sup> oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.
<sup>33</sup> oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.
<sup>4</sup> Ergibt die Nachprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, ist die Verrechnungssteuer nachzuerheben; wird die Steuerforderung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen entsprechenden Entscheid. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
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<sup>1</sup> Das Gesuch um Erlass der Steuerforderung gemäss Artikel 18 des IV. Erlass Gesetzes ist spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer (Art. 21) oder mit der Steuererklärung (Art. 23 Abs. 2) der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, so wird das Gesuch abgewiesen. C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen <sup>32</sup>
<sup>33</sup> Art. 28
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, so wird das Gesuch abgewiesen. C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen <sup>34</sup>
<sup>35</sup> Art. 28
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist I. Gegenstand der Steuer jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteilsinha- 1. Steuerbarer ber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapi- Ertrag talgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).
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##### **Art. 30**
<sup>1</sup> <sup>35</sup> … 3.Fondsleitung Depotbank und 34
<sup>1</sup> <sup>37</sup> … 3.Fondsleitung Depotbank und 36
<sup>2</sup> Wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.
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<sup>1</sup> Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtige Inländer II. Anmeldung als Steuerhat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unaufpflichtiger
<sup>36</sup> gefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
<sup>38</sup> gefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
<sup>2</sup> In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländischen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); der Name des Anlagefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das Rechnungs-
<sup>37</sup> jahr und die Dauer des Anlagefonds. 2bis Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen:
<sup>39</sup> jahr und die Dauer des Anlagefonds. 2bis Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen:
- a. der Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds;
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- d. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesell-
<sup>38</sup> schaft mit festem Kapital (SICAF).
<sup>40</sup> schaft mit festem Kapital (SICAF).
<sup>3</sup> Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an bis den Angaben und Dokumenten nach den Absätzen 2 und 2 , insbesondere die Errichtung neuer Zahlstellen, sind unaufgefordert der
<sup>39</sup> Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
<sup>41</sup> Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
<sup>4</sup> Werden die Anteile von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegeben, so ist der Inländer verpflichtet, die Bücher der kollektiven Kapitalanlage samt den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
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<sup>2</sup> Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Steuerpflichtige unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Jahresbericht und die Jahresrechnung gemäss Kollektivanlagenge-
<sup>40</sup> <sup>41</sup> setz vom 23. Juni 2006 (KAG) einzureichen.
<sup>42</sup> <sup>43</sup> setz vom 23. Juni 2006 (KAG) einzureichen.
<sup>3</sup> In der gemäss Absatz 2 einzureichenden Jahresrechnung ist anzugeben, welcher Betrag der ausgewiesenen Kapitalgewinne in der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Gesellschaften erzielt worden ist.
<sup>4</sup> Liegen der Jahresbericht und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der Steuerpflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
<sup>42</sup> mitzuteilen.
<sup>44</sup> mitzuteilen.
##### **Art. 33**
@@ -378,7 +386,7 @@
<sup>2</sup> Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an
<sup>43</sup> einem Handelsplatz oder organisierten Handelssystem einzustellen.
<sup>45</sup> einem Handelsplatz oder organisierten Handelssystem einzustellen.
<sup>3</sup> Die Verteilung des Liquidationsergebnisses ist erst zulässig, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zugestimmt hat.
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##### **Art. 34**
<sup>1</sup> Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von IV. Nichterhebung der Steuer Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu gegen Domizilerklärung 44 mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so 1. Vorauskann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin setzungen ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird.
<sup>1</sup> Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von IV. Nichterhebung der Steuer Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu gegen Domizilerklärung 46 mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so 1. Vorauskann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin setzungen ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird.
<sup>2</sup> Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebenen Domizilerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärung
<sup>45</sup> bestimmter Institute beschränkt werden.
<sup>47</sup> bestimmter Institute beschränkt werden.
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für die Überprüfung nicht mehr besteht.
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- a. Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November
<sup>46</sup> 1934 ;
<sup>47</sup> b. inländische Fondsleitungen im Sinne des KAG ;
<sup>48</sup> ; 1934
<sup>49</sup> ; b. inländische Fondsleitungen im Sinne des KAG
- c. inländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des KAG;
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- e. inländische Effektenhändler nach Artikel 3 Absatz 5 der Bör-
<sup>48</sup> <sup>49</sup> senverordnung vom 2. Dezember 1996 .
<sup>2</sup> <sup>50</sup> Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:
<sup>50</sup> <sup>51</sup> senverordnung vom 2. Dezember 1996 .
<sup>2</sup> <sup>52</sup> Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:
- a. bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages ein Ausländer das Recht zur Nutzung am Anteil besitzt;
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<sup>4</sup> Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts
<sup>51</sup> ausstellen.
<sup>53</sup> ausstellen.
<sup>5</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch Domizilerklärungen einer ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behörd-
<sup>52</sup> lichen Aufsicht unterstellt ist.
<sup>54</sup> lichen Aufsicht unterstellt ist.
<sup>6</sup> Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt
<sup>53</sup> werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.
<sup>54</sup> Art. 37
<sup>55</sup> werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.
<sup>56</sup> Art. 37
<sup>1</sup> Das Institut, das eine Domizilerklärung abgibt, hat die zu ihrer b. Überprüfung Überprüfung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank oder Depotstelle (Art. 36 Abs. 5), der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.
@@ -448,13 +456,13 @@
##### **Art. 38**
<sup>1</sup> Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage 4. Abrechnung steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig aufgrund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
<sup>1</sup> Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage Abrechnung 4. steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig aufgrund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
<sup>2</sup> Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen.
<sup>3</sup> Werden nach der endgültigen Abrechnung noch steuerbare Erträge gegen Domizilerklärung ausgeschüttet, so kann die auf diesen Erträgen schon entrichtete Verrechnungssteuer in der nächsten Abrechnung abgezogen werden.
<sup>55</sup> Art. 38 a
<sup>57</sup> Art. 38 a
<sup>1</sup> Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich V. Meldung statt Steuerentrichsteuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der tung gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungsoder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen.
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<sup>3</sup> Lotterieähnliche Veranstaltungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des
<sup>56</sup> Gesetzes sind die durch Artikel 43 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten den Lotterien gleichgestellten Veranstaltungen, Preisausschreiben und Wettbewerbe.
<sup>58</sup> Gesetzes sind die durch Artikel 43 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten den Lotterien gleichgestellten Veranstaltungen, Preisausschreiben und Wettbewerbe.
##### **Art. 40**
<sup>1</sup> Wer im Inland eine Lotterie oder lotterieähnliche Veranstaltung, für II. Anmeldung als Steuerdie Geldtreffer von über 1000 Franken vorgesehen sind, durchführt pflichtiger oder gewerbsmässig Wetten abschliesst, hat sich, bevor er die Veranstaltung ankündigt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuer-
<sup>57</sup> verwaltung anzumelden.
<sup>59</sup> verwaltung anzumelden.
<sup>2</sup> In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Veranstalters und eines allfälligen Vertreters; die Bezeichnung der Veranstaltung; die Zahl der Serien; für jede Serie gesondert die Lotteriesumme, die Zahl der Lose, die Zahl und der Gesamtbetrag der Gewinne; die Durchführungsfrist; der Ziehungstermin; die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen (Art. 12 des BG vom 8.
<sup>58</sup> Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
<sup>60</sup> Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
<sup>3</sup> Die für die Bewilligung der Veranstaltung zuständigen kantonalen Behörden haben die Veranstalter auf die Anmeldepflicht gemäss Absatz 1 hinzuweisen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
<sup>59</sup> jeweils ein Doppel ihrer dem Bundesamt für Polizei übermittelten Aufstellung über die erteilten Bewilligungen zuzustellen.
<sup>61</sup> jeweils ein Doppel ihrer dem Bundesamt für Polizei übermittelten Aufstellung über die erteilten Bewilligungen zuzustellen.
##### **Art. 41**
<sup>1</sup> Die Steuer ist auf dem Gesamtbetrag der für verkaufte Lose oder für III. Steuerentrichtung; Einsätze gezogenen Geldtreffer von über 1000 Franken zu berechnen Bescheinigung und aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Ziehung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwal-
<sup>60</sup> tung zu entrichten.
<sup>62</sup> tung zu entrichten.
<sup>2</sup> Der Veranstalter hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mitteilung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der Verkauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt hierauf die Zahlungstermine fest.
@@ -544,7 +552,7 @@
##### **Art. 47**
<sup>1</sup> Der Versicherer hat die Meldungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes III. Meldung statt Steuerentrichauf den vorgeschriebenen Formularen und unaufgefordert zu erstatten. tung Meldung 1.
<sup>1</sup> Der Versicherer hat die Meldungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes III. Meldung statt Steuerentrichauf den vorgeschriebenen Formularen und unaufgefordert zu erstatten. tung 1. Meldung
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Meldungen zulassen.
@@ -588,7 +596,7 @@
<sup>3</sup> Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom
<sup>61</sup> Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer befriedigt.
<sup>63</sup> Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer befriedigt.
##### **Art. 53**
@@ -604,11 +612,11 @@
<sup>1</sup> Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 4. Sparvereine und Betriebs- Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechsparkassen nungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag
<sup>62</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>64</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheinigung
<sup>63</sup> ausstellen.
<sup>65</sup> ausstellen.
<sup>3</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.
@@ -616,9 +624,9 @@
Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung 5. Personenvereinigungen und der Verrechnungssteuer: Vermögensmassen ohne Rechts-
<sup>64</sup> a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und persönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>65</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
<sup>66</sup> a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und persönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>67</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
- b. Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen;
@@ -626,7 +634,7 @@
##### **Art. 56**
<sup>1</sup> <sup>66</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten II. Besondere Verhältnisse Privatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>1</sup> <sup>68</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Pri- II. Besondere Verhältnisse vatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Verrechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.
@@ -638,7 +646,9 @@
##### **Art. 58**
<sup>1</sup> Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten 3. Erbfälle Anspruch a. des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
<sup>1</sup> Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten 3. Erbfälle
- a. Anspruch des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
<sup>2</sup> Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erbschaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu.
@@ -690,15 +700,15 @@
##### **Art. 65**
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 67 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>68</sup> …
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 69 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>70</sup> …
<sup>3</sup> Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.
<sup>69</sup> Art. 65 a
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der Bemessung 2. ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalenderoder Geschäftsjahres entsprechen.
<sup>71</sup> Art. 65 a
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der 2. Bemessung ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalenderoder Geschäftsjahres entsprechen.
<sup>2</sup> Falls die Fälligkeiten der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge vorwiegend in einem Quartal des Kalenderoder Geschäftsjahres eintreten, ist dies bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen zu berücksichtigen.
@@ -720,7 +730,7 @@
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das
<sup>70</sup> Bundesgericht berechtigt.
<sup>72</sup> Bundesgericht berechtigt.
##### **Art. 67**
@@ -734,7 +744,7 @@
##### **Art. 68**
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der zuständigen Behörde auf dem II. Verfahren 1. Antrag amtlichen Formular einzureichen.
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der zuständigen Behörde auf dem II. Verfahren Antrag 1. amtlichen Formular einzureichen.
<sup>2</sup> Dem Antrag ist unaufgefordert eine Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) beizulegen, wenn die Steuer, deren Rückerstattung beantragt wird, abgezogen wurde
@@ -742,7 +752,7 @@
- b. vom Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse, sofern die Rückerstattung vom Einleger zu beantragen ist (Art. 54 Abs. 2).
<sup>71</sup> Art. 69 2. … Dritter Titel: Schlussbestimmung
<sup>73</sup> Art. 69 2. … Dritter Titel: Schlussbestimmung
##### **Art. 70**
@@ -750,16 +760,18 @@
<sup>2</sup> Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössi-
<sup>72</sup> schen Finanzund Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 ,
<sup>73</sup> <sup>74</sup> Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3 vom 21. Januar 1946 und Nr. 4 b
<sup>75</sup> vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungssteuer sowie vom 31.
<sup>76</sup> August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>77</sup>
<sup>74</sup> schen Finanzund Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 ,
<sup>75</sup> <sup>76</sup> Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3 vom 21. Januar 1946 und Nr. 4 b
<sup>77</sup> vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungssteuer sowie vom 31.
<sup>78</sup> August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>79</sup>
<sup>1</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24 a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
<sup>2</sup> Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz <sup>2</sup> gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 <sup>80</sup> Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2010 <sup>81</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
###### Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
@@ -778,140 +790,148 @@
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 2963).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 791).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 775).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 775).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 791).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1200).
[^18]: SR 531.54
[^19]: SR 642.11
[^20]: SR 642.14
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^23]: SR 220
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^32]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 791).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1200).
[^20]: SR 531.54
[^21]: SR 642.11
[^22]: SR 642.14
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^25]: SR 220
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^34]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^40]: SR 951.31
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^43]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^44]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^46]: SR 952.0
[^47]: SR 951.31
[^48]: SR 954.11
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^42]: SR 951.31
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^45]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^46]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^48]: SR 952.0
[^49]: SR 951.31
[^50]: SR 954.11
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^56]: SR 935.511
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^58]: SR 935.51
[^59]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^61]: Heute: direkte Bundessteuer
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^65]: SR 210
[^66]: SR 952.0
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^71]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).
[^72]: [ BS 6 338]
[^73]: [BS 6 341]
[^74]: [BS 6 343]
[^75]: [AS 1951 1274]
[^76]: [BS 6 348]
[^77]: AS 2000 2994
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^58]: SR 935.511
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^60]: SR 935.51
[^61]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^63]: Heute: direkte Bundessteuer
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^67]: SR 210
[^68]: SR 952.0
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^73]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).
[^74]: [ BS 6 338]
[^75]: [BS 6 341]
[^76]: [BS 6 343]
[^77]: [AS 1951 1274]
[^78]: [BS 6 348]
[^79]: AS 2000 2994
[^80]: AS 2008 5073
[^81]: AS 2010 2963
2016-01-01
2014-01-01
2013-01-01
2012-03-01
2010-08-01
2010-01-01
2009-01-01
2007-01-01
2001-01-01
1970-01-02
VStV
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