Änderungshistorie

Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)

12 Versionen · 1966-12-19

Änderungen vom 2016-01-01

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# Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: Erster Titel: Steuererhebung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 2**
<sup>1</sup> Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, II. Mitwirkung des Steuerdass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung pflichtigen massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig Buchführung 1. ermitteln und nachweisen lassen.
<sup>1</sup> Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, II. Mitwirkung des Steuerdass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung pflichtigen massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig 1. Buchführung ermitteln und nachweisen lassen.
<sup>2</sup> Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der automatischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind.
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<sup>1</sup> Sind am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder am Stammkapital 2. Sicherstellung
- a. Durch einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu mehr als 80 Prozent Ausländer (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt, und beherrschte Gesellschaften befinden sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland oder bestehen sie überwiegend aus Forderungen oder anderen Rechten gegenüber Ausländern, und schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Stammanteile oder Genussscheine aus, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Gefährdung des Steuerbezuges eine Sicherstellung verfügen (Art. 47
- a. Durch Auseiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu mehr als 80 Prozent länder beherrsch- (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt, und te Gesellschaften befinden sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland oder bestehen sie überwiegend aus Forderungen oder anderen Rechten gegenüber Ausländern, und schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Stammanteile oder Genussscheine aus, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Gefährdung des Steuerbezuges eine Sicherstellung verfügen (Art. 47
<sup>4</sup> Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
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##### **Art. 14**
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Serien- I. Gegenstand der Steuer gülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede 1. Steuerbarer auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubi- Ertrag ger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Serien- I. Gegenstand der Steuer gülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede 1. Steuerbarer Ertrag auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> …
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##### **Art. 15**
<sup>1</sup> Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen 2. Begriff der Obligationen und lautende Serientitel
<sup>1</sup> Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen 2. Begriff der und Obligationen lautende Serientitel
- a. Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anleihen, die durch Grundpfand sichergestellt sind, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassenund Depositenscheine;
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##### **Art. 19**
<sup>1</sup> Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen, Kassenund 2. Kassenobligationen Depositenscheinen, wechselähnlichen Schuldverschreibungen und
- u. dgl.; Kundenguthaben anderen Diskontopapieren, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonstigen Erträge unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
<sup>1</sup> Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen, Kassenund 2. Kassenobligationen u.dgl.; Depositenscheinen, wechselähnlichen Schuldverschreibungen und Kundenguthaben anderen Diskontopapieren, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonstigen Erträge unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
<sup>2</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine von Absatz 1 abweichende Art der Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere zulassen,
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- d. die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes
<sup>19</sup> über die direkte Bundessteuer oder vom 14. Dezember 1990
<sup>20</sup> Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
<sup>19</sup> vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer oder
<sup>20</sup> über Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
- e. die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen
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<sup>29</sup> Art. 26 a
<sup>1</sup> Ist eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive 5. Meldung statt Steuer- Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des entrichtung für Dividenden im Gesetzes unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grundoder Konzern- Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, verhältnis so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die
<sup>1</sup> Ist eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive 5. Meldung statt Steuerent- Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des richtung für Dividenden im Gesetzes unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grundoder Konzernverhält- Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, nis so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die
<sup>30</sup> Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.
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<sup>1</sup> Wird eine kollektive Kapitalanlage aufgelöst, so hat das der Steuer- 2. Liquidation; Sitzverlegung ins pflichtige, bevor er mit einer Liquidationshandlung beginnt, der Eid- Ausland genössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
<sup>2</sup> Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an der Börse einzustellen.
<sup>2</sup> Auf den Zeitpunkt der Auflösung ist der Handel der Anteilscheine an
<sup>43</sup> einem Handelsplatz oder organisierten Handelssystem einzustellen.
<sup>3</sup> Die Verteilung des Liquidationsergebnisses ist erst zulässig, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zugestimmt hat.
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##### **Art. 34**
<sup>1</sup> Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von IV. Nichterhebung der Steuer Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu gegen Domizilerklärung 43 mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so 1. Vorauskann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin setzungen ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird.
<sup>1</sup> Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von IV. Nichterhebung der Steuer Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu gegen Domizilerklärung 44 mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so 1. Vorauskann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin setzungen ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird.
<sup>2</sup> Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebenen Domizilerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärung
<sup>44</sup> bestimmter Institute beschränkt werden.
<sup>45</sup> bestimmter Institute beschränkt werden.
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für die Überprüfung nicht mehr besteht.
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- a. Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November
<sup>45</sup> ; 1934
<sup>46</sup> ; b. inländische Fondsleitungen im Sinne des KAG
<sup>46</sup> 1934 ;
<sup>47</sup> b. inländische Fondsleitungen im Sinne des KAG ;
- c. inländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des KAG;
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- e. inländische Effektenhändler nach Artikel 3 Absatz 5 der Bör-
<sup>47</sup> <sup>48</sup> senverordnung vom 2. Dezember 1996 .
<sup>2</sup> <sup>49</sup> Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:
<sup>48</sup> <sup>49</sup> senverordnung vom 2. Dezember 1996 .
<sup>2</sup> <sup>50</sup> Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:
- a. bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages ein Ausländer das Recht zur Nutzung am Anteil besitzt;
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<sup>4</sup> Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts
<sup>50</sup> ausstellen.
<sup>51</sup> ausstellen.
<sup>5</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch Domizilerklärungen einer ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behörd-
<sup>51</sup> lichen Aufsicht unterstellt ist.
<sup>52</sup> lichen Aufsicht unterstellt ist.
<sup>6</sup> Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt
<sup>52</sup> werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.
<sup>53</sup> Art. 37
<sup>53</sup> werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.
<sup>54</sup> Art. 37
<sup>1</sup> Das Institut, das eine Domizilerklärung abgibt, hat die zu ihrer b. Überprüfung Überprüfung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank oder Depotstelle (Art. 36 Abs. 5), der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.
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##### **Art. 38**
<sup>1</sup> Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage Abrechnung 4. steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig aufgrund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
<sup>1</sup> Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage 4. Abrechnung steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig aufgrund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
<sup>2</sup> Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen.
<sup>3</sup> Werden nach der endgültigen Abrechnung noch steuerbare Erträge gegen Domizilerklärung ausgeschüttet, so kann die auf diesen Erträgen schon entrichtete Verrechnungssteuer in der nächsten Abrechnung abgezogen werden.
<sup>54</sup> Art. 38 a
<sup>55</sup> Art. 38 a
<sup>1</sup> Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich V. Meldung statt Steuerentrichsteuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der tung gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungsoder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen.
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<sup>3</sup> Lotterieähnliche Veranstaltungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des
<sup>55</sup> Gesetzes sind die durch Artikel 43 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten den Lotterien gleichgestellten Veranstaltungen, Preisausschreiben und Wettbewerbe.
<sup>56</sup> Gesetzes sind die durch Artikel 43 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten den Lotterien gleichgestellten Veranstaltungen, Preisausschreiben und Wettbewerbe.
##### **Art. 40**
<sup>1</sup> Wer im Inland eine Lotterie oder lotterieähnliche Veranstaltung, für II. Anmeldung als Steuerdie Geldtreffer von über 1000 Franken vorgesehen sind, durchführt pflichtiger oder gewerbsmässig Wetten abschliesst, hat sich, bevor er die Veranstaltung ankündigt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuer-
<sup>56</sup> verwaltung anzumelden.
<sup>57</sup> verwaltung anzumelden.
<sup>2</sup> In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Veranstalters und eines allfälligen Vertreters; die Bezeichnung der Veranstaltung; die Zahl der Serien; für jede Serie gesondert die Lotteriesumme, die Zahl der Lose, die Zahl und der Gesamtbetrag der Gewinne; die Durchführungsfrist; der Ziehungstermin; die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen (Art. 12 des BG vom 8.
<sup>57</sup> Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
<sup>58</sup> Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
<sup>3</sup> Die für die Bewilligung der Veranstaltung zuständigen kantonalen Behörden haben die Veranstalter auf die Anmeldepflicht gemäss Absatz 1 hinzuweisen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
<sup>58</sup> übermittelten jeweils ein Doppel ihrer dem Bundesamt für Polizei Aufstellung über die erteilten Bewilligungen zuzustellen.
<sup>59</sup> jeweils ein Doppel ihrer dem Bundesamt für Polizei übermittelten Aufstellung über die erteilten Bewilligungen zuzustellen.
##### **Art. 41**
<sup>1</sup> Die Steuer ist auf dem Gesamtbetrag der für verkaufte Lose oder für III. Steuerentrichtung; Einsätze gezogenen Geldtreffer von über 1000 Franken zu berechnen Bescheinigung und aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Ziehung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwal-
<sup>59</sup> tung zu entrichten.
<sup>60</sup> tung zu entrichten.
<sup>2</sup> Der Veranstalter hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mitteilung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der Verkauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt hierauf die Zahlungstermine fest.
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<sup>1</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eid- 3. Gruppenversicherung genössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Be-
- u. dgl.; Stellenwechsel dingungen und Auflagen bei der Gruppenversicherung die Leistungen versicherter des Gruppenversicherers oder diejenigen des Gruppenversicherungs- Arbeitnehmer nehmers von der Steuerpflicht ausnehmen.
- u. dgl.; Stellenwechsel versidingungen und Auflagen bei der Gruppenversicherung die Leistungen cherter Arbeitdes Gruppenversicherers oder diejenigen des Gruppenversicherungsnehmer nehmers von der Steuerpflicht ausnehmen.
<sup>2</sup> Richtet der Gruppenversicherer seine Leistung unmittelbar an den Versicherten oder einen Anspruchsberechtigten aus, so hat er in seiner Meldung der steuerbaren Leistung auch den Gruppenversicherungsnehmer zu nennen.
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##### **Art. 49**
Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Ein- IV. Steuerentrichtung spruch erhoben wurde, ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem 1. Abrechnung Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Ein- IV. Steuerentrichtung spruch erhoben wurde, ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Abrechnung 1. Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
##### **Art. 50**
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<sup>3</sup> Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom
<sup>60</sup> Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer befriedigt.
<sup>61</sup> Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer befriedigt.
##### **Art. 53**
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<sup>1</sup> Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 4. Sparvereine und Betriebs- Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechsparkassen nungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag
<sup>61</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>62</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheinigung
<sup>62</sup> ausstellen.
<sup>63</sup> ausstellen.
<sup>3</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.
##### **Art. 55**
Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung 5. Personenvereinigungen der Verrechnungssteuer: und Vermögensmassen ohne
<sup>63</sup> Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und a. Rechtspersönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>64</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung 5. Personenvereinigungen und der Verrechnungssteuer: Vermögensmassen ohne Rechts-
<sup>64</sup> a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und persönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>65</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
- b. Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen;
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##### **Art. 56**
<sup>1</sup> <sup>65</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Pri- II. Besondere Verhältnisse vatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>1</sup> <sup>66</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten II. Besondere Verhältnisse Privatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Verrechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.
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##### **Art. 58**
<sup>1</sup> Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten 3. Erbfälle
- a. Anspruch des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
<sup>1</sup> Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung bei Lebzeiten 3. Erbfälle Anspruch a. des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
<sup>2</sup> Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erbschaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seiner Quote an der Erbschaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu.
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##### **Art. 60**
<sup>1</sup> Haben sich nicht mehr als 20 Personen vertragsmässig miteinander 4. Mehrheit von Anspruchsverbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu berechtigten (Investmentverwalten (Investment-Klub), so kann ihnen die Eidgenössische Steu- Klub, erverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Sport-Toto-Klub, Versicherungs- Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die leistung) vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Antrag beim Bund geltend zu machen.
<sup>1</sup> Haben sich nicht mehr als 20 Personen vertragsmässig miteinander 4. Mehrheit von Anspruchsbeverbunden, um gemeinsam Anlagen in Wertpapieren zu tätigen und zu rechtigten (Investment-Klub, verwalten (Investment-Klub), so kann ihnen die Eidgenössische Steu- Sport-Totoerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Klub, Versicherungsleistung) Auflagen gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die vom Ertrag der Wertpapiere abgezogen wurde, durch gemeinsamen Antrag beim Bund geltend zu machen.
<sup>2</sup> Haben mehrere Personen durch gemeinsamen Einsatz einen um die Verrechnungssteuer gekürzten Lotteriegewinn erzielt (Sport-Toto- Klub u.dgl.), so ist die Rückerstattung von jedem Teilhaber nach Massgabe seines Anteils am Gewinn zu beantragen; dem Antrag ist eine vom Inhaber der Originalbescheinigung (Art. 41 Abs. 3) unterzeichnete Bescheinigung beizulegen, die alle Angaben der Originalbescheinigung enthält sowie den Gewinnanteil des Antragstellers nennt. Sind alle Teilhaber im gleichen Kanton steuerpflichtig, so kann ihnen die zuständige kantonale Behörde unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen gestatten, die Rückerstattung durch gemeinsamen Antrag geltend zu machen.
@@ -684,7 +682,7 @@
##### **Art. 64**
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung II. Pflichten des gstellers Antra auf dem amtlichen Formular einzureichen.
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung II. Pflichten des Antragstellers auf dem amtlichen Formular einzureichen.
<sup>2</sup> Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen; vorbehalten bleiben Anträge gemäss den Artikeln 29 Absatz 3 und 32 Absatz 2 des Gesetzes.
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##### **Art. 65**
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 66 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>67</sup> …
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 67 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>68</sup> …
<sup>3</sup> Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.
<sup>68</sup> Art. 65 a
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der 2. Bemessung ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalenderoder Geschäftsjahres entsprechen.
<sup>69</sup> Art. 65 a
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der Bemessung 2. ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalenderoder Geschäftsjahres entsprechen.
<sup>2</sup> Falls die Fälligkeiten der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge vorwiegend in einem Quartal des Kalenderoder Geschäftsjahres eintreten, ist dies bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen zu berücksichtigen.
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<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das
<sup>69</sup> Bundesgericht berechtigt.
<sup>70</sup> Bundesgericht berechtigt.
##### **Art. 67**
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- b. vom Ertrag der Anlagen eines Sparvereins oder einer Betriebssparkasse, sofern die Rückerstattung vom Einleger zu beantragen ist (Art. 54 Abs. 2).
<sup>70</sup> Art. 69 2. … Dritter Titel: Schlussbestimmung
<sup>71</sup> Art. 69 2. … Dritter Titel: Schlussbestimmung
##### **Art. 70**
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
<sup>2</sup> Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössischen Finanzund
<sup>71</sup> <sup>72</sup> Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 , Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3
<sup>73</sup> <sup>74</sup> vom 21. Januar 1946 und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungs-
<sup>75</sup> steuer sowie vom 31. August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>76</sup>
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Inkrafttreten
<sup>2</sup> Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössi-
<sup>72</sup> schen Finanzund Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 ,
<sup>73</sup> <sup>74</sup> Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3 vom 21. Januar 1946 und Nr. 4 b
<sup>75</sup> vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungssteuer sowie vom 31.
<sup>76</sup> August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>77</sup>
<sup>1</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24 a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
<sup>2</sup> Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz <sup>2</sup> gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 <sup>77</sup> Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2010 <sup>78</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Juli 2010 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
###### Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
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[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^43]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^45]: SR 952.0
[^46]: SR 951.31
[^47]: SR 954.11
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^43]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
[^44]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^46]: SR 952.0
[^47]: SR 951.31
[^48]: SR 954.11
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
@@ -866,56 +864,54 @@
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^55]: SR 935.511
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^57]: SR 935.51
[^58]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^60]: Heute: direkte Bundessteuer
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^56]: SR 935.511
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^58]: SR 935.51
[^59]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^61]: Heute: direkte Bundessteuer
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^64]: SR 210
[^65]: SR 952.0
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^70]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).
[^71]: [ BS 6 338]
[^72]: [BS 6 341]
[^73]: [BS 6 343]
[^74]: [AS 1951 1274]
[^75]: [BS 6 348]
[^76]: AS 2000 2994
[^77]: AS 2008 5073
[^78]: AS 2010 2963
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^65]: SR 210
[^66]: SR 952.0
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^71]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2773).
[^72]: [ BS 6 338]
[^73]: [BS 6 341]
[^74]: [BS 6 343]
[^75]: [AS 1951 1274]
[^76]: [BS 6 348]
[^77]: AS 2000 2994
1970-01-02
VStV
Originalfassung Text zu diesem Datum