Änderungshistorie

Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)

12 Versionen · 1966-12-19

Änderungen vom 2013-01-01

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# Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. März 2012) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: Erster Titel: Steuererhebung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 5**
<sup>1</sup> Ist der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, die steu- 4. Meldung bei Leistungsverzug erbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm auf Grund dgl. u. der Bundesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so hat er unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung diesen Sachverhalt und den voraussichtlichen Zeitpunkt, auf den die Leistung zahlbar gestellt wird, mitzuteilen.
<sup>1</sup> Ist der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, die steu- 4. Meldung bei Leistungsverzug erbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm aufgrund dgl. u. der Bundesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so hat er unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung diesen Sachverhalt und den voraussichtlichen Zeitpunkt, auf den die Leistung zahlbar gestellt wird, mitzuteilen.
<sup>2</sup> Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet, so hat über die auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gewordene Steuer (Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes) die Konkursverwaltung die vorgeschriebene Abrechnung zu erstellen und mit den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes).
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<sup>4</sup> Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
<sup>2</sup> Der sicherzustellende Betrag hat der Steuer zu entsprechen, die bei einer Liquidation der Gesellschaft zu entrichten wäre, und wird nötigenfalls alljährlich auf Grund der Jahresrechnung neu festgesetzt.
<sup>2</sup> Der sicherzustellende Betrag hat der Steuer zu entsprechen, die bei einer Liquidation der Gesellschaft zu entrichten wäre, und wird nötigenfalls alljährlich aufgrund der Jahresrechnung neu festgesetzt.
##### **Art. 10**
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Die Steuer auf dem Ertrag von Anleihensobligationen, der ihnen von III. Steuerabrechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung 1. Anleihensgleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten obligationen
- u. dgl. sowie von Schuldbuchguthaben ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
- u. dgl. sowie von Schuldbuchguthaben ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
##### **Art. 19**
<sup>1</sup> Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen, Kassenund 2. Kassenobligationen Depositenscheinen, wechselähnlichen Schuldverschreibungen und
- u. dgl.; Kundenguthaben anderen Diskontopapieren, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonstigen Erträge unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
- u. dgl.; Kundenguthaben anderen Diskontopapieren, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonstigen Erträge unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
<sup>2</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine von Absatz 1 abweichende Art der Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere zulassen,
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<sup>17</sup> auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.
<sup>3</sup> Eine auf Grund von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom
<sup>3</sup> Eine aufgrund von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom
<sup>18</sup> 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wirksam werdende Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.
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<sup>22</sup> Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen
<sup>2</sup> Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht auf Grund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
<sup>2</sup> Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
<sup>3</sup> Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen.
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<sup>2</sup> Die aufgelöste Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der von den Liquidatoren aufgestellten Bilanz einzureichen und nach ihrer Anordnung regelmässig über den Stand der Liquidation und über die Verwendung der Aktiven Auskunft zu erteilen; nach Beendigung der Liquidation ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der Liquidationsrechnung mit einer Aufstellung über die Verteilung des Liquidationsüberschusses einzureichen.
<sup>3</sup> Innert 30 Tagen nach jeder Verteilung eines Anteils am Liquidationsüberschuss hat die Gesellschaft unaufgefordert die auf diesem Anteil geschuldete Steuer auf Grund einer besonderen Abrechnung zu entrichten.
<sup>3</sup> Innert 30 Tagen nach jeder Verteilung eines Anteils am Liquidationsüberschuss hat die Gesellschaft unaufgefordert die auf diesem Anteil geschuldete Steuer aufgrund einer besonderen Abrechnung zu entrichten.
<sup>4</sup> Bei einer Auflösung ohne Liquidation finden die Absätze 1–3 sinngemässe Anwendung.
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<sup>26</sup> Art. 24 a Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet 2. Meldung beim Rückkauf werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu eigener Beteiligungsrechte erfüllen, wenn:
- a. die Steuer auf Grund von Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes geschuldet ist;
- a. die Steuer aufgrund von Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes geschuldet ist;
- b. die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft den Nachweis erbringt, dass die zurückgekauften Beteiligungsrechte aus dem Geschäftsvermögen des Verkäufers stammen;
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##### **Art. 32**
<sup>1</sup> Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes Steuerpflichtige hat die III. Steuerabrechnung Steuer auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 1. Im
<sup>1</sup> Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes Steuerpflichtige hat die III. Steuerabrechnung Steuer aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 1. Im
<sup>30</sup> Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert allgemeinen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
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##### **Art. 38**
<sup>1</sup> Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage Abrechnung 4. steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig auf Grund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
<sup>1</sup> Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage Abrechnung 4. steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig aufgrund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
<sup>2</sup> Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen.
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##### **Art. 40**
<sup>1</sup> Wer im Inland eine Lotterie oder lotterieähnliche Veranstaltung, für II. Anmeldung als Steuerdie Geldtreffer von über 50 Franken vorgesehen sind, durchführt oder pflichtiger gewerbsmässig Wetten abschliesst, hat sich, bevor er die Veranstaltung ankündigt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
<sup>1</sup> Wer im Inland eine Lotterie oder lotterieähnliche Veranstaltung, für II. Anmeldung als Steuerdie Geldtreffer von über 1000 Franken vorgesehen sind, durchführt pflichtiger oder gewerbsmässig Wetten abschliesst, hat sich, bevor er die Veranstaltung ankündigt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuer-
<sup>56</sup> verwaltung anzumelden.
<sup>2</sup> In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Veranstalters und eines allfälligen Vertreters; die Bezeichnung der Veranstaltung; die Zahl der Serien; für jede Serie gesondert die Lotteriesumme, die Zahl der Lose, die Zahl und der Gesamtbetrag der Gewinne; die Durchführungsfrist; der Ziehungstermin; die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen (Art. 12 des BG vom 8.
<sup>56</sup> Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
<sup>57</sup> Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
<sup>3</sup> Die für die Bewilligung der Veranstaltung zuständigen kantonalen Behörden haben die Veranstalter auf die Anmeldepflicht gemäss Absatz 1 hinzuweisen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
<sup>57</sup> übermittelten jeweils ein Doppel ihrer dem Bundesamt für Polizei Aufstellung über die erteilten Bewilligungen zuzustellen.
<sup>58</sup> übermittelten jeweils ein Doppel ihrer dem Bundesamt für Polizei Aufstellung über die erteilten Bewilligungen zuzustellen.
##### **Art. 41**
<sup>1</sup> Die Steuer ist auf dem Gesamtbetrage der für verkaufte Lose oder für III. Steuerentrichtung; Einsätze gezogenen Geldtreffer von über 50 Franken zu berechnen und Bescheinigung auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Ziehung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
<sup>1</sup> Die Steuer ist auf dem Gesamtbetrag der für verkaufte Lose oder für III. Steuerentrichtung; Einsätze gezogenen Geldtreffer von über 1000 Franken zu berechnen Bescheinigung und aufgrund der Abrechnung auf amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Ziehung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwal-
<sup>59</sup> tung zu entrichten.
<sup>2</sup> Der Veranstalter hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung Mitteilung zu machen, wenn er vor dem Verkauf der Lose oder bevor der Verkauf aller Lose abgeschlossen ist, zu einer Ziehung schreiten will. Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt hierauf die Zahlungstermine fest.
<sup>3</sup> Der Veranstalter oder die Zahlstellen haben die Empfänger der um die Steuer gekürzten Treffer darauf hinzuweisen, dass sie die Steuer nur auf Grund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhalten, und ihnen auf Verlangen die Bescheinigung auszustellen.
<sup>3</sup> Der Veranstalter oder die Zahlstellen haben die Empfänger der um die Steuer gekürzten Treffer darauf hinzuweisen, dass sie die Steuer nur aufgrund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhalten, und ihnen auf Verlangen die Bescheinigung auszustellen.
##### **Art. 42**
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<sup>1</sup> Beruht eine Versicherungsleistung auf einer vorzeitigen Auflösung I. Gegenstand der Steuer der Versicherung, so ist sie Gegenstand der Steuer, sofern der Versi- 1. Vorzeitige cherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt seines Auf- Auflösung der Versicherung; lösungsbegehrens (Rückkaufsbegehrens u.dgl.) oder bei der Auf- Abtretung u.dgl. lösungserklärung des Versicherers Inländer ist.
<sup>2</sup> Wird eine Versicherung vorzeitig ganz oder teilweise aufgelöst, und übersteigt die Leistung des Versicherers allein oder zusammengerechnet mit den auf Grund der gleichen Versicherung schon ausgerichteten Beträgen 5 000 Franken, so ist die Leistung mit Einschluss der noch nicht versteuerten früheren Leistungen Gegenstand der Steuer.
<sup>2</sup> Wird eine Versicherung vorzeitig ganz oder teilweise aufgelöst, und übersteigt die Leistung des Versicherers allein oder zusammengerechnet mit den aufgrund der gleichen Versicherung schon ausgerichteten Beträgen 5 000 Franken, so ist die Leistung mit Einschluss der noch nicht versteuerten früheren Leistungen Gegenstand der Steuer.
<sup>3</sup> Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt, oder tritt ein Inländer seine Versicherungsansprüche an einen Ausländer ab (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Steuer auf dem Höchstbetrage der Kapitalleistungen zu berechnen, die für den Eintritt des versicherten Ereignisses vereinbart sind, bei Renten und Pensionen auf dem Betrage ihres Barwertes am Tage des vereinbarten Beginns.
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<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Meldungen zulassen.
<sup>3</sup> Sind auf Grund eines Versicherungsverhältnisses nacheinander mehrere Kapitalleistungen zu erbringen, so ist in der Meldung über die erste Leistung auf die später fällig werdenden Leistungen hinzuweisen.
<sup>3</sup> Sind aufgrund eines Versicherungsverhältnisses nacheinander mehrere Kapitalleistungen zu erbringen, so ist in der Meldung über die erste Leistung auf die später fällig werdenden Leistungen hinzuweisen.
<sup>4</sup> Zeitrenten sind bei der ersten Rentenzahlung als Kapitalleistung mit dem Barwert zu melden; die Berechnungsgrundlagen des Barwertes und die Fälligkeit der letzten Rentenzahlung sind anzugeben.
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##### **Art. 49**
Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Ein- IV. Steuerentrichtung spruch erhoben wurde, ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem 1. Abrechnung Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Ein- IV. Steuerentrichtung spruch erhoben wurde, ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem 1. Abrechnung Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
##### **Art. 50**
<sup>1</sup> Der Versicherer hat den Empfänger einer um die Steuer gekürzten 2. Bescheinigung über den Versicherungsleistung darauf hinzuweisen, dass er die Steuer nur auf Steuerabzug Grund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält, und ihm auf Verlangen die Bescheinigung auf vorgeschriebenem Formular auszustellen.
<sup>1</sup> Der Versicherer hat den Empfänger einer um die Steuer gekürzten 2. Bescheinigung über den Versicherungsleistung darauf hinzuweisen, dass er die Steuer nur Steuerabzug aufgrund einer Bescheinigung gemäss Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält, und ihm auf Verlangen die Bescheinigung auf vorgeschriebenem Formular auszustellen.
<sup>2</sup> Für die Steuer auf Leibrenten und Pensionen ist eine das ganze Kalenderjahr umfassende Bescheinigung auszustellen.
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##### **Art. 52**
<sup>1</sup> Bundesbedienstete, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren 2. Bundesbedienstete im Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatten und dort auf Grund eines Ausland Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit waren, haben Anspruch auf Rückerstattung der von dieser Leistung abgezogenen Verrechnungssteuer.
<sup>1</sup> Bundesbedienstete, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren 2. Bundesbedienstete im Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatten und dort aufgrund eines Ausland Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit waren, haben Anspruch auf Rückerstattung der von dieser Leistung abgezogenen Verrechnungssteuer.
<sup>2</sup> Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>3</sup> Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom
<sup>58</sup> Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer befriedigt.
<sup>60</sup> Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer befriedigt.
##### **Art. 53**
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<sup>1</sup> Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 4. Sparvereine und Betriebs- Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechsparkassen nungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag
<sup>59</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>61</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheinigung
<sup>60</sup> ausstellen.
<sup>62</sup> ausstellen.
<sup>3</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.
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Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung 5. Personenvereinigungen der Verrechnungssteuer: und Vermögensmassen ohne
<sup>61</sup> Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und a. Rechtspersönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>62</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
<sup>63</sup> Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und a. Rechtspersönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>64</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
- b. Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen;
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##### **Art. 56**
<sup>1</sup> <sup>63</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Pri- II. Besondere Verhältnisse vatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>1</sup> <sup>65</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Pri- II. Besondere Verhältnisse vatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Verrechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.
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##### **Art. 65**
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 64 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>65</sup> …
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 66 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>67</sup> …
<sup>3</sup> Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.
<sup>66</sup> Art. 65 a
<sup>68</sup> Art. 65 a
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der 2. Bemessung ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalenderoder Geschäftsjahres entsprechen.
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<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das
<sup>67</sup> Bundesgericht berechtigt.
<sup>69</sup> Bundesgericht berechtigt.
##### **Art. 67**
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<sup>1</sup> Die Kantone mit mehrjähriger Veranlagungsperiode können in ihren 2. Rückerstattung ohne Vollzugsvorschriften anordnen, dass in den Jahren, in denen eine Antrag kantonale Steuererklärung nicht einzureichen ist, den natürlichen Personen, die nicht gemäss Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes eine Rückerstattung beantragen, die Steuer von Amtes wegen zurückerstattet wird.
<sup>2</sup> Der ohne Antrag zurückerstattete Betrag darf höchstens 80 Prozent der auf Grund des letzten Antrages für das vorangegangene Jahr zurückerstatteten Steuer ausmachen, unter Ausschluss der ausserordentliche Einkünfte (Bonus, Gratisaktien, Liquidationsüberschuss, Lotteriegewinn u.dgl.) belastenden Steuer; Beträge unter 50 Franken werden nicht ohne Antrag zurückerstattet.
<sup>3</sup> Wer, ohne einen Antrag gestellt zu haben, Verrechnungssteuern zurückerhalten hat, ist verpflichtet, auf Grund besonderer behördlicher Aufforderung oder vor dem Wegzug aus dem Kanton und sonst auf den nächsten Zeitpunkt, an dem nach dem kantonalen Recht eine Steuererklärung abzugeben ist, einen Rückerstattungsantrag einzureichen; der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die genaue Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs im Jahre der antraglosen Rückerstattung und für den Ausgleich von Mehroder Minderbeträgen erforderlich sind.
<sup>2</sup> Der ohne Antrag zurückerstattete Betrag darf höchstens 80 Prozent der aufgrund des letzten Antrages für das vorangegangene Jahr zurückerstatteten Steuer ausmachen, unter Ausschluss der ausserordentliche Einkünfte (Bonus, Gratisaktien, Liquidationsüberschuss, Lotteriegewinn u.dgl.) belastenden Steuer; Beträge unter 50 Franken werden nicht ohne Antrag zurückerstattet.
<sup>3</sup> Wer, ohne einen Antrag gestellt zu haben, Verrechnungssteuern zurückerhalten hat, ist verpflichtet, aufgrund besonderer behördlicher Aufforderung oder vor dem Wegzug aus dem Kanton und sonst auf den nächsten Zeitpunkt, an dem nach dem kantonalen Recht eine Steuererklärung abzugeben ist, einen Rückerstattungsantrag einzureichen; der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die genaue Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs im Jahre der antraglosen Rückerstattung und für den Ausgleich von Mehroder Minderbeträgen erforderlich sind.
<sup>4</sup> Wer seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, hat den ihm ohne seinen Antrag zurückerstatteten Betrag zurückzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
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<sup>2</sup> Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössischen Finanzund
<sup>68</sup> <sup>69</sup> Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 , Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3
<sup>70</sup> <sup>71</sup> und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungsvom 21. Januar 1946
<sup>72</sup> steuer sowie vom 31. August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben.
<sup>70</sup> <sup>71</sup> Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 , Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3
<sup>72</sup> <sup>73</sup> und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungsvom 21. Januar 1946
<sup>74</sup> steuer sowie vom 31. August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben.
###### Fussnoten
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[^5]: [AS 1957 509, 1975 2373 Art. 19 Abs. 1 Bst. b. AS 1986 154 Art. 51 Ziff. 3]. Heute: gemäss Art. 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01 ).
[^6]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (AS 1993 879).
[^6]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 879).
[^7]: SR 221.411
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 2963).
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[^55]: SR 935.511
[^56]: SR 935.51
[^57]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^58]: Heute: direkte Bundessteuer
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^62]: SR 210
[^63]: SR 952.0
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^68]: [ BS 6 338]
[^69]: [BS 6 341]
[^70]: [BS 6 343]
[^71]: [AS 1951 1274]
[^72]: [BS 6 348]
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^57]: SR 935.51
[^58]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6087).
[^60]: Heute: direkte Bundessteuer
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^64]: SR 210
[^65]: SR 952.0
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^70]: [ BS 6 338]
[^71]: [BS 6 341]
[^72]: [BS 6 343]
[^73]: [AS 1951 1274]
[^74]: [BS 6 348]
1970-01-02
VStV
Originalfassung Text zu diesem Datum