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Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)

12 Versionen · 1966-12-19

Änderungen vom 2010-08-01

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# Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: Erster Titel: Steuererhebung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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<sup>1</sup> Die nach Artikel 47 des Gesetzes verfügte Sicherstellung ist gemäss b. Sicherheitsleistung
<sup>5</sup> über Sicherstellungen zugunsten der Verordnung vom 21. Juni 1957 der Eidgenossenschaft durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherung zu leisten.
<sup>5</sup> der Verordnung vom 21. Juni 1957 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherung zu leisten.
<sup>2</sup> Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Steuern, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist.
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##### **Art. 14**
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Serien- I. Gegenstand der Steuer gülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede 1. Steuerbarer Ertrag auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Serien- I. Gegenstand der Steuer gülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede 1. Steuerbarer auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubi- Ertrag ger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> …
<sup>10</sup> Art. 14 a
<sup>1</sup> Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder <sup>1</sup> a . Guthaben im Konzern als Obligationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a noch als Kundenguthaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.
<sup>2</sup> Als Konzerngesellschaften im Sinne von Absatz 1 gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in einer Konzernrechnung vollkonsolidiert werden.
<sup>3</sup> Die Regelung nach Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn eine inländische Konzerngesellschaft eine Obligation einer zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Gesellschaft garantiert.
##### **Art. 15**
<sup>1</sup> Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen 2. Begriff der und Obligationen lautende Serientitel
<sup>1</sup> Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen 2. Begriff der Obligationen und lautende Serientitel
- a. Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anleihen, die durch Grundpfand sichergestellt sind, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassenund Depositenscheine;
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<sup>2</sup> Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu gleichartigen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder an Ordre lautenden Coupons versehen sind und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.
<sup>10</sup> Art. 16 Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt 3. Kunden guthaben für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden.
<sup>11</sup> Art. 16 Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt 3. Kunden guthaben für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden.
##### **Art. 17**
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- a. dass die in den ersten drei Geschäftsvierteljahren fällig gewordenen Steuern annäherungsweise ermittelt werden und über die im ganzen Geschäftsjahr fällig gewordenen Steuern erst nach Ablauf des letzten Geschäftsvierteljahres genau abgerechnet wird;
<sup>11</sup> dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und b. Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als
<sup>12</sup> b. dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als
<sup>1</sup> 000 000 Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig gewordenen Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird.
<sup>3</sup> Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen: Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere; Bankguthaben im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des
<sup>12</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und sonstige Kundenguthaben, je unterteilt in Guthaben, deren Zinsen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen. B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen <sup>13</sup>
<sup>13</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempelabgaben und sonstige Kundenguthaben, je unterteilt in Guthaben, deren Zinsen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen. B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen <sup>14</sup>
##### **Art. 20**
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit I. Gegenstand Steuer der beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundoder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidations-
<sup>14</sup> überschüsse und dergleichen).
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit I. Gegenstand der Steuer beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundoder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidations-
<sup>15</sup> überschüsse und dergleichen).
<sup>2</sup> Steuerbarer Ertrag von Partizipationsund von Genussscheinen ist jede auf dem Partizipationsoder auf dem Genussrecht beruhende geldwerte Leistung an den Inhaber des Rechts; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer
<sup>15</sup> auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.
<sup>16</sup> auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.
<sup>3</sup> Eine auf Grund von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom
<sup>16</sup> 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wirksam werdende Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.
<sup>17</sup> 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wirksam werdende Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.
##### **Art. 21**
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- d. die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes
<sup>17</sup> vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer oder
<sup>18</sup> Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
<sup>18</sup> über die direkte Bundessteuer oder vom 14. Dezember 1990
<sup>19</sup> Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
- e. die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen
<sup>19</sup> hat. 1bis In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der
<sup>20</sup> Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen
<sup>20</sup> hat. 1bis In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der
<sup>21</sup> Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen
<sup>2</sup> Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht auf Grund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
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##### **Art. 22**
<sup>1</sup> Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter b. Auflösung; Sitzverlegung ins
<sup>21</sup> ), so hat sie das unverzüglich Haftung aufgelöst (Art. 736 und 820 OR Ausland der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
<sup>1</sup> Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Hafb. Auflösung; Sitzverlegung ins
<sup>22</sup> tung aufgelöst (Art. 736 und 820 des Obligationenrechts ), so hat sie Ausland das unverzüglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitzuteilen.
<sup>2</sup> Die aufgelöste Gesellschaft hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der von den Liquidatoren aufgestellten Bilanz einzureichen und nach ihrer Anordnung regelmässig über den Stand der Liquidation und über die Verwendung der Aktiven Auskunft zu erteilen; nach Beendigung der Liquidation ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine unterzeichnete Abschrift der Liquidationsrechnung mit einer Aufstellung über die Verteilung des Liquidationsüberschusses einzureichen.
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<sup>2</sup> Für die Steuerabrechnung, die Einreichung der Jahresrechnung und die Auflösung der Genossenschaft finden die Artikel 21 und 22 sinn-
<sup>22</sup> gemäss Anwendung. 3–5 <sup>23</sup> …
<sup>23</sup> gemäss Anwendung. 3–5 <sup>24</sup> …
##### **Art. 24**
<sup>1</sup> Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet III. Meldung statt Steuerwerden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu entrichtung erfüllen (Art. 20 des Gesetzes), 1. Fälle
<sup>1</sup> Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet III. Meldung statt Steuerentrichwerden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu tung erfüllen (Art. 20 des Gesetzes), 1. Fälle
- a. wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
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<sup>2</sup> Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.
<sup>24</sup> Art. <sup>24</sup> a Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet 2. Meldung beim Rückkauf werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu eigener Beteiligungsrechte erfüllen, wenn:
<sup>25</sup> Art. 24 a Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet 2. Meldung beim Rückkauf werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu eigener Beteiligungsrechte erfüllen, wenn:
- a. die Steuer auf Grund von Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes geschuldet ist;
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##### **Art. 25**
<sup>1</sup> Das Gesuch ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich 3. Gesuch; Bewilligung 25 einzureichen; im Gesuch sind anzugeben:
<sup>1</sup> Das Gesuch ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich 3. Gesuch; Bewilligung 26 einzureichen; im Gesuch sind anzugeben:
- a. die Namen der Leistungsempfänger und der Ort ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung;
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##### **Art. 26**
<sup>1</sup> Die Meldung der steuerbaren Leistung hat die in Artikel 3 Absatz 2 4. Meldung; nachträgliche genannten Angaben zu enthalten und ist der Eidgenössischen Steuer- Einforderung der Steuer 26 verwaltung mit je einem Doppel für jeden Leistungsempfänger innert der Frist von Artikel 21 und mit den dort vor geschriebenen Belegen einzureichen.
<sup>1</sup> Die Meldung der steuerbaren Leistung hat die in Artikel 3 Absatz 2 4. Meldung; nachträgliche genannten Angaben zu enthalten und ist der Eidgenössischen Steuer- Einforderung der Steuer 27 verwaltung mit je einem Doppel für jeden Leistungsempfänger innert der Frist von Artikel 21 und mit den dort vor geschriebenen Belegen einzureichen.
<sup>2</sup> Erfüllt das Gesuch im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 nach Inhalt und Zahl der Exemplare die Erfordernisse von Absatz 1, so braucht keine neue Meldung eingereicht zu werden; andernfalls ist die anstelle einer nachträglichen Steuerentrichtung tretende Meldung (Art. 24 Abs. 1 Bst. a ) innert 30 Tagen nach der Bewilligung einzureichen.
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<sup>4</sup> Hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Rückerstattung der Steuer, so ist sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Gesellschaft oder Genossenschaft oder beim Mithaftenden einzufordern. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
<sup>27</sup> Art. 26 a
<sup>28</sup> Art. 26 a
<sup>1</sup> Ist eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft, eine kollektive 5. Meldung statt Steuer- Kapitalanlage oder ein Gemeinwesen nach Artikel 24 Absatz 1 des entrichtung für Dividenden im Gesetzes unmittelbar zu mindestens 20 Prozent am Grundoder Konzern- Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt, verhältnis so kann sie diese mittels eines amtlichen Formulars anweisen, ihr die
<sup>28</sup> Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.
<sup>29</sup> Dividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten.
<sup>2</sup> Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert
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<sup>3</sup> Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapitalgesellschaft, die Genossenschaft, die kollektive Kapitalanlage oder das Gemeinwesen, worauf die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz
<sup>29</sup> oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.
<sup>30</sup> oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätte.
<sup>4</sup> Ergibt die Nachprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, ist die Verrechnungssteuer nachzuerheben; wird die Steuerforderung bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen entsprechenden Entscheid. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
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<sup>1</sup> Das Gesuch um Erlass der Steuerforderung gemäss Artikel 18 des IV. Erlass Gesetzes ist spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer (Art. 21) oder mit der Steuererklärung (Art. 23 Abs. 2) der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, so wird das Gesuch abgewiesen. C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen <sup>30</sup>
<sup>31</sup> Art. 28
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, so wird das Gesuch abgewiesen. C. Steuer auf dem Ertrag von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen <sup>31</sup>
<sup>32</sup> Art. 28
<sup>1</sup> Steuerbarer Ertrag von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage ist I. Gegenstand der Steuer jede auf dem Anteil beruhende geldwerte Leistung an den Anteilsinha- 1. Steuerbarer ber, die nicht über einen ausschliesslich der Ausschüttung von Kapi- Ertrag talgewinnen, von Erträgen aus direktem Grundbesitz oder der Rückzahlung der Kapitaleinzahlungen dienenden Coupon ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes).
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##### **Art. 30**
<sup>1</sup> <sup>33</sup> … 3.Fondsleitung Depotbank und 32
<sup>1</sup> <sup>34</sup> … 3.Fondsleitung Depotbank und 33
<sup>2</sup> Wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.
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<sup>1</sup> Der nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes steuerpflichtige Inländer II. Anmeldung als Steuerhat sich, bevor mit der Ausgabe von Anteilen begonnen wird, unaufpflichtiger
<sup>34</sup> gefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
<sup>35</sup> gefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.
<sup>2</sup> In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz der Fondsleitung und der Depotbank sowie, wenn sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland befinden, des Inländers, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat, und aller inländischen Zahlstellen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); der Name des Anlagefonds; das Datum, von dem an Anteile ausgegeben werden; das Rechnungs-
<sup>35</sup> jahr und die Dauer des Anlagefonds. 2bis Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen:
<sup>36</sup> jahr und die Dauer des Anlagefonds. 2bis Mit der Anmeldung sind folgende Dokumente einzureichen:
- a. der Kollektivanlagevertrag des vertraglichen Anlagefonds;
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- d. die Statuten und das Anlagereglement der Investmentgesell-
<sup>36</sup> schaft mit festem Kapital (SICAF).
<sup>37</sup> schaft mit festem Kapital (SICAF).
<sup>3</sup> Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an bis den Angaben und Dokumenten nach den Absätzen 2 und 2 , insbesondere die Errichtung neuer Zahlstellen, sind unaufgefordert der
<sup>37</sup> Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
<sup>38</sup> Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.
<sup>4</sup> Werden die Anteile von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegeben, so ist der Inländer verpflichtet, die Bücher der kollektiven Kapitalanlage samt den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
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<sup>2</sup> Innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Steuerpflichtige unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Jahresbericht und die Jahresrechnung gemäss Kollektivanlagenge-
<sup>38</sup> <sup>39</sup> setz vom 23. Juni 2006 (KAG) einzureichen.
<sup>39</sup> <sup>40</sup> setz vom 23. Juni 2006 (KAG) einzureichen.
<sup>3</sup> In der gemäss Absatz 2 einzureichenden Jahresrechnung ist anzugeben, welcher Betrag der ausgewiesenen Kapitalgewinne in der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Gesellschaften erzielt worden ist.
<sup>4</sup> Liegen der Jahresbericht und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres noch nicht vor, so hat der Steuerpflichtige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
<sup>40</sup> mitzuteilen.
<sup>41</sup> mitzuteilen.
##### **Art. 33**
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##### **Art. 34**
<sup>1</sup> Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von IV. Nichterhebung der Steuer Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu gegen Domizilerklärung 41 mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so 1. Vorauskann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin setzungen ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird.
<sup>1</sup> Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der steuerbare Ertrag von IV. Nichterhebung der Steuer Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage voraussichtlich dauernd zu gegen Domizilerklärung 42 mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen wird, so 1. Vorauskann ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung auf sein Gesuch hin setzungen ermächtigen, die Steuer insoweit nicht zu entrichten, als der Ertrag gegen Domizilerklärung (Affidavit) zugunsten eines Ausländers ausbezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben wird.
<sup>2</sup> Die Ermächtigung wird erteilt, wenn der Steuerpflichtige für eine zuverlässige Überprüfung der Jahresrechnung und der ihm abgegebenen Domizilerklärungen Gewähr bietet; sie kann auf die Erklärung
<sup>42</sup> bestimmter Institute beschränkt werden.
<sup>43</sup> bestimmter Institute beschränkt werden.
<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Gewähr für ihren zuverlässigen Gebrauch oder für die Überprüfung nicht mehr besteht.
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- a. Banken im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November
<sup>43</sup> 1934 ;
<sup>44</sup> b. inländische Fondsleitungen im Sinne des KAG ;
<sup>44</sup> ; 1934
<sup>45</sup> ; b. inländische Fondsleitungen im Sinne des KAG
- c. inländische Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen im Sinne des KAG;
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- e. inländische Effektenhändler nach Artikel 3 Absatz 5 der Bör-
<sup>45</sup> <sup>46</sup> . senverordnung vom 2. Dezember 1996
<sup>2</sup> <sup>47</sup> Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:
<sup>46</sup> <sup>47</sup> senverordnung vom 2. Dezember 1996 .
<sup>2</sup> <sup>48</sup> Das Institut hat in der Erklärung schriftlich zu bestätigen, dass:
- a. bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages ein Ausländer das Recht zur Nutzung am Anteil besitzt;
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<sup>4</sup> Ein Institut, das den Anteil bei Fälligkeit des steuerbaren Ertrages nicht im eigenen Depot hat, darf eine Domizilerklärung nur gestützt auf die entsprechende Erklärung eines anderen inländischen Instituts
<sup>48</sup> ausstellen.
<sup>49</sup> ausstellen.
<sup>5</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auch Domizilerklärungen einer ausländischen Bank oder Depotstelle zulassen, die der behörd-
<sup>49</sup> lichen Aufsicht unterstellt ist.
<sup>50</sup> lichen Aufsicht unterstellt ist.
<sup>6</sup> Domizilerklärungen in elektronischer Form dürfen nur ausgestellt
<sup>50</sup> werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.
<sup>51</sup> Art. 37
<sup>51</sup> werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie bewilligt hat.
<sup>52</sup> Art. 37
<sup>1</sup> Das Institut, das eine Domizilerklärung abgibt, hat die zu ihrer b. Überprüfung Überprüfung erforderlichen Unterlagen, einschliesslich der nötigenfalls zu beschaffenden Unterlagen der ausländischen Bank oder Depotstelle (Art. 36 Abs. 5), der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen vorzuweisen.
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##### **Art. 38**
<sup>1</sup> Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage 4. Abrechnung steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig auf Grund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
<sup>1</sup> Steht bei Fälligkeit der Steuer noch nicht fest, in welchem Betrage Abrechnung 4. steuerbare Erträge ohne Domizilerklärung ausgeschüttet werden, so ist die Verrechnungssteuer vorläufig auf Grund einer Schätzung dieses Betrages zu entrichten.
<sup>2</sup> Die endgültige Abrechnung über die zu entrichtende Steuer ist sechs Monate nach ihrer Fälligkeit zu erstellen.
<sup>3</sup> Werden nach der endgültigen Abrechnung noch steuerbare Erträge gegen Domizilerklärung ausgeschüttet, so kann die auf diesen Erträgen schon entrichtete Verrechnungssteuer in der nächsten Abrechnung abgezogen werden.
<sup>52</sup> Art. 38 a
<sup>1</sup> Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich V. Meldung statt Steuersteuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der entrichtung gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungsoder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen.
<sup>53</sup> Art. 38 a
<sup>1</sup> Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich V. Meldung statt Steuerentrichsteuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der tung gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungsoder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen.
<sup>2</sup> Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 25 und 26 Absätze 1, 2 und 4. Dritter Abschnitt: Steuer auf Lotteriegewinnen
##### **Art. 39**
<sup>1</sup> Erzielt ein Los oder Einsatz mehrere Geldtreffer, so ist für die Steu- I. Gegenstand der Steuer erpflicht ihr Gesamtbetrag massgebend.
<sup>1</sup> Erzielt ein Los oder Einsatz mehrere Geldtreffer, so ist für die Steu- I. Gegenstand Steuer der erpflicht ihr Gesamtbetrag massgebend.
<sup>2</sup> Bei auf Teillose entfallenden Treffern ist für die Steuerpflicht der auf das Los gesamthaft entfallende Treffer massgebend.
<sup>3</sup> Lotterieähnliche Veranstaltungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des
<sup>53</sup> Gesetzes sind die durch Artikel 43 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten den Lotterien gleichgestellten Veranstaltungen, Preisausschreiben und Wettbewerbe.
<sup>54</sup> Gesetzes sind die durch Artikel 43 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten den Lotterien gleichgestellten Veranstaltungen, Preisausschreiben und Wettbewerbe.
##### **Art. 40**
@@ -466,11 +474,11 @@
<sup>2</sup> In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Veranstalters und eines allfälligen Vertreters; die Bezeichnung der Veranstaltung; die Zahl der Serien; für jede Serie gesondert die Lotteriesumme, die Zahl der Lose, die Zahl und der Gesamtbetrag der Gewinne; die Durchführungsfrist; der Ziehungstermin; die Frist, nach deren Ablauf nicht bezogene Gewinne verfallen (Art. 12 des BG vom 8.
<sup>54</sup> Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
<sup>55</sup> Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten).
<sup>3</sup> Die für die Bewilligung der Veranstaltung zuständigen kantonalen Behörden haben die Veranstalter auf die Anmeldepflicht gemäss Absatz 1 hinzuweisen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
<sup>55</sup> jeweilen ein Doppel ihrer dem Bundesamt für Polizei übermittelten Aufstellung über die erteilten Bewilligungen zuzustellen.
<sup>56</sup> übermittelten jeweils ein Doppel ihrer dem Bundesamt für Polizei Aufstellung über die erteilten Bewilligungen zuzustellen.
##### **Art. 41**
@@ -530,7 +538,7 @@
##### **Art. 47**
<sup>1</sup> Der Versicherer hat die Meldungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes III. Meldung statt Steuerauf den vorgeschriebenen Formularen und unaufgefordert zu erstatten. entrichtung Meldung 1.
<sup>1</sup> Der Versicherer hat die Meldungen gemäss Artikel 19 des Gesetzes III. Meldung statt Steuerentrichauf den vorgeschriebenen Formularen und unaufgefordert zu erstatten. tung Meldung 1.
<sup>2</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Meldungen zulassen.
@@ -548,7 +556,7 @@
##### **Art. 49**
Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Ein- IV. Steuerentrichtung spruch erhoben wurde, ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Abrechnung 1. Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
Die Steuer auf Versicherungsleistungen, gegen deren Meldung Ein- IV. Steuerentrichtung spruch erhoben wurde, ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem 1. Abrechnung Formular innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.
##### **Art. 50**
@@ -574,7 +582,7 @@
<sup>3</sup> Der Anspruch wird in bar oder durch Verrechnung mit der vom
<sup>56</sup> Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer befriedigt.
<sup>57</sup> Antragsteller zu entrichtenden Wehrsteuer befriedigt.
##### **Art. 53**
@@ -590,11 +598,11 @@
<sup>1</sup> Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 4. Sparvereine und Betriebs- Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechsparkassen nungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag
<sup>57</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>58</sup> ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheinigung
<sup>58</sup> ausstellen.
<sup>59</sup> ausstellen.
<sup>3</sup> Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen einem Verein oder einer Kasse gestatten, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer unbekümmert um die Höhe der Einlegeranteile zu beantragen.
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Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung 5. Personenvereinigungen der Verrechnungssteuer: und Vermögensmassen ohne
<sup>59</sup> a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Rechtspersönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>60</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
<sup>60</sup> Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und a. Rechtspersönlichkeit Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712 a ff. Zivil-
<sup>61</sup> gesetzbuch ) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland entfallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapitalerträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteiligten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote) beigelegt wird;
- b. Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Vereinigung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen;
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##### **Art. 56**
<sup>1</sup> <sup>61</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Pri- II. Besondere Verhältnisse vatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>1</sup> <sup>62</sup> Die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Pri- II. Besondere Verhältnisse vatbankiers, die ihr Geschäft als Einzelfirma betreiben, haben den 1. Privatbankiers Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogen wurde, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.
<sup>2</sup> Auf die von den Einkünften aus Geschäftsaktiven abgezogene Verrechnungssteuer findet die Vorschrift von Artikel 25 des Gesetzes über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung Anwendung.
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##### **Art. 62**
Wird der Ertrag eines Wertpapiers, das Gegenstand eines an oder aus- 6. Termingeschäft an oder serhalb der Börse abgeschlossenen Termingeschäftes bildet, zwischen ausserhalb der Börse dem Abschlussund dem Liquidationstag fällig, so steht der Anspruch auf Rückerstattung der von diesem Ertrag abgezogenen Verrechnungssteuer dem Terminverkäufer zu, wenn ihm bei Fälligkeit des Ertrages das Wertpapier und der Coupon gehörten, ansonst dem Dritten, der bei Fälligkeit des Ertrages das Recht zur Nutzung des am Termin gelieferten Wertpapiers besass. Zweiter Abschnitt: Rückerstattung durch den Bund
Wird der Ertrag eines Wertpapiers, das Gegenstand eines an oder aus- 6. Termingeschäft an oder serhalb der Börse abgeschlossenen Termingeschäftes bildet, zwischen ausserhalb der Börse dem Abschlussund dem Liquidationstag fällig, so steht der Anspruch auf Rückerstattung der von diesem Ertrag abgezogenen Verrechnungssteuer dem Terminverkäufer zu, wenn ihm bei Fälligkeit des Ertrages das Wertpapier und der Coupon gehörten, ansonsten dem Dritten, der bei Fälligkeit des Ertrages das Recht zur Nutzung des am Termin gelieferten Wertpapiers besass. Zweiter Abschnitt: Rückerstattung durch den Bund
##### **Art. 63**
<sup>1</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Wei- I. Eidgenössische Steuersungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Rückerstattung der verwaltung Verrechnungssteuer durch den Bund erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen und bezeichnet die den Anträgen beizufügenden Belege.
<sup>1</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Wei- I. Eidgenössische Steuerverwalsungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Rückerstattung der tung Verrechnungssteuer durch den Bund erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen und bezeichnet die den Anträgen beizufügenden Belege.
<sup>2</sup> Die Artikel 6 und 7 über das Einholen von Auskünften, die Einvernahme und die Buchprüfung finden auf das Rückerstattungsverfahren sinngemässe Anwendung.
##### **Art. 64**
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung II. Pflichten des Antragstellers auf dem amtlichen Formular einzureichen.
<sup>1</sup> Der Rückerstattungsantrag ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung II. Pflichten des gstellers Antra auf dem amtlichen Formular einzureichen.
<sup>2</sup> Vom gleichen Rückerstattungsberechtigten wird ein Antrag in der Regel nur einmal jährlich entgegengenommen; vorbehalten bleiben Anträge gemäss den Artikeln 29 Absatz 3 und 32 Absatz 2 des Gesetzes.
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##### **Art. 65**
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 62 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>63</sup> …
<sup>1</sup> Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr III. Abschlagsrückerstattungen berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken 1. Vorausbelaufen wird, so gewährt ihm die Eidgenössische Steuerverwaltung setzungen und Verfahren 63 auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
<sup>2</sup> <sup>64</sup> …
<sup>3</sup> Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.
<sup>64</sup> Art. 65 a
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der Bemessung 2. ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalenderoder Geschäftsjahres entsprechen.
<sup>65</sup> Art. <sup>65</sup> a
<sup>1</sup> Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der 2. Bemessung ersten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs des betreffenden Kalenderoder Geschäftsjahres entsprechen.
<sup>2</sup> Falls die Fälligkeiten der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge vorwiegend in einem Quartal des Kalenderoder Geschäftsjahres eintreten, ist dies bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen zu berücksichtigen.
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<sup>3</sup> Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das
<sup>65</sup> Bundesgericht berechtigt.
<sup>66</sup> Bundesgericht berechtigt.
##### **Art. 67**
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<sup>2</sup> Auf den gleichen Zeitpunkt sind die Verfügungen des Eidgenössischen Finanzund
<sup>66</sup> <sup>67</sup> Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 , Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3
<sup>68</sup> <sup>69</sup> und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungsvom 21. Januar 1946
<sup>70</sup> steuer sowie vom 31. August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben. Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. November 2000 <sup>71</sup>
<sup>1</sup> Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24 a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4 a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
<sup>2</sup> Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz <sup>2</sup> gilt für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008 <sup>72</sup> Diese Änderung gilt für die nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdenden steuerbaren Leistungen.
<sup>67</sup> <sup>68</sup> Zolldepartements Nr. 1 a vom 20. November 1944 , Nr. 2 vom 30. Juni 1944 , Nr. 3
<sup>69</sup> <sup>70</sup> und Nr. 4 b vom 19. Dezember 1951 über die Verrechnungsvom 21. Januar 1946
<sup>71</sup> steuer sowie vom 31. August 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen aufgehoben.
###### Fussnoten
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[^5]: [AS 1957 509, 1975 2373 Art. 19 Abs. 1 Bst. b. AS 1986 154 Art. 51 Ziff. 3]. Heute: gemäss Art. 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (SR 611.01 ).
[^6]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [AS 1993 879].
[^6]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (AS 1993 879).
[^7]: SR 221.411
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[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^12]: [BS 6 601; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. I. AS 1974 11 Art. 53 Abs. 1 Bst. a.]. Nach Inkrafttreten des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben ist dieser Hinweis gegenstandslos geworden (SR 641.10 ).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 2963).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^13]: [BS 6 601; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. I. AS 1974 11 Art. 53 Abs. 1 Bst. a.]. Nach Inkraft- treten des BG vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben ist dieser Hinweis gegenstands- los geworden (SR 641.10 ).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1200).
[^16]: SR 531.54
[^17]: SR 642.11
[^18]: SR 642.14
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^21]: SR 220
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1200).
[^17]: SR 531.54
[^18]: SR 642.11
[^19]: SR 642.14
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^22]: SR 220
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). Siehe dazu die SchlB am Ende dieses Textes.
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^30]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^31]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^38]: SR 951.31
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^39]: SR 951.31
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^41]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^43]: SR 952.0
[^44]: SR 951.31
[^45]: SR 954.11
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^42]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^44]: SR 952.0
[^45]: SR 951.31
[^46]: SR 954.11
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
@@ -858,48 +862,46 @@
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^53]: SR 935.511
[^54]: SR 935.51
[^55]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^56]: Heute: direkte Bundessteuer
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).
[^54]: SR 935.511
[^55]: SR 935.51
[^56]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^57]: Heute: direkte Bundessteuer
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^60]: SR 210
[^61]: SR 952.0
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^66]: [BS 6 338]
[^67]: [BS 6 341]
[^68]: [BS 6 343]
[^69]: [AS 1951 1274]
[^70]: [BS 6 348]
[^71]: AS 2000 2994
[^72]: AS 2008 5073
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^61]: SR 210
[^62]: SR 952.0
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2994).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. II 46 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^67]: [ BS 6 338]
[^68]: [BS 6 341]
[^69]: [BS 6 343]
[^70]: [AS 1951 1274]
[^71]: [BS 6 348]
1970-01-02
VStV
Originalfassung Text zu diesem Datum