Änderungshistorie

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Freihandelspartnern (ausgenommen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten) (Freihandelsverordnung 2)

46 Versionen · 1995-06-27

Änderungen vom 2010-10-01

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# Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Freihandelspartnern (ausgenommen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten) (Freihandelsverordnung 2)
(Freihandelsverordnung 2) <sup>1</sup> vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat,
(Freihandelsverordnung 2) <sup>1</sup> vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Oktober 2010) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> über gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 aussenwirtschaftliche Massnahmen,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen,
<sup>3</sup> auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
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<sup>3</sup> Für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben besondere
<sup>10</sup> Bestimmungen nach der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV) und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung.
<sup>10</sup> (AEV) Bestimmungen nach der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung.
<sup>4</sup> Sind besondere Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar, so werden Zollkontingentsanteile im Rahmen der Zollkontingente nur zugeteilt, wenn ein Zollkontingentsanteil nach der AEV und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung zugeteilt worden ist.
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<sup>6</sup> Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.
<sup>12</sup> Ausfuhrzölle Art. 2 Für Waren, die zur Ausfuhr in die in Artikel 1 genannten Länder und dort oder in der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zur Verwendung bestimmt sind und denen die Präferenzbehandlung im Sinne der in Anhang 1 genannten Abkommen und Vereinbarungen gewährt wird, gelten die Zollansätze nach Anhang 5.
<sup>12</sup> Art. 2 Ausfuhrzölle Für Waren, die zur Ausfuhr in die in Artikel 1 genannten Länder und dort oder in der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zur Verwendung bestimmt sind und denen die Präferenzbehandlung im Sinne der in Anhang 1 genannten Abkommen und Vereinbarungen gewährt wird, gelten die Zollansätze nach Anhang 5.
<sup>13</sup> Schutzmassnahmen bei der Ausfuhr Art. 3
<sup>13</sup> Art. 3 Schutzmassnahmen bei der Ausfuhr
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Zollansätze nach Anhang 4 sistieren oder die Ausfuhr der Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen, damit verhindert wird, dass durch Wiederausfuhr in Länder, die weder EUoder EFTA-Mitgliedstaaten noch Freihandelspartner sind, die für die betreffen-
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<sup>2</sup> Die Sistierung der Zollansätze oder die anderen Massnahmen nach Absatz 1 werden aufgehoben, sobald es die Umstände erlauben.
<sup>15</sup> Art. 4 Ursprungsbestimmungen Die Zollansätze nach den Anhängen dieser Verordnung sind nur auf Waren anwendbar, die den Ursprungsbedingungen der in Anhang 1 genannten Abkommen und Vereinbarungen entsprechen.
<sup>15</sup> Ursprungsbestimmungen Art. 4 Die Zollansätze nach den Anhängen dieser Verordnung sind nur auf Waren anwendbar, die den Ursprungsbedingungen der in Anhang 1 genannten Abkommen und Vereinbarungen entsprechen.
<sup>16</sup> Art. 4 a Zollpräferenzen für Waren je nach Verwendungszweck Ist die Gewährung von Zollpräferenzen von einem bestimmten Verwendungszweck der Ware abhängig, so sind die Bestimmungen der Artikel 50–54 der Zollverord-
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<sup>19</sup> über die Zollansätze für Waren im Verb. die Verordnung vom 24. Juni 1992 kehr mit der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik;
<sup>20</sup> über die Zollansätze für Waren c. die Verordnung vom 14. Dezember 1992 im Verkehr mit Israel;
<sup>20</sup> c. die Verordnung vom 14. Dezember 1992 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Israel;
<sup>21</sup> d. die Verordnung vom 31. März 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit den Baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen);
<sup>21</sup> über die Zollansätze für Waren im d. die Verordnung vom 31. März 1993 Verkehr mit den Baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen);
<sup>22</sup> e. die Verordnung vom 26. April 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Rumänien;
<sup>22</sup> über die Zollansätze für Waren im e. die Verordnung vom 26. April 1993 Verkehr mit Rumänien;
<sup>23</sup> f. die Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Bulgarien;
<sup>23</sup> über die Zollansätze für Waren im Verf. die Verordnung vom 14. Juni 1993 kehr mit Bulgarien;
<sup>24</sup> g. die Verordnung vom 30. September 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Ungarn;
<sup>24</sup> über die Zollansätze für Waren g. die Verordnung vom 30. September 1993 im Verkehr mit Ungarn;
<sup>25</sup> h. die Verordnung vom 12. November 1993 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Polen;
<sup>25</sup> über die Zollansätze für Waren h. die Verordnung vom 12. November 1993 im Verkehr mit Polen;
<sup>26</sup> i. die Verordnung vom 14. März 1994 über die Zollansätze für Waren aus den Färöer-Inseln.
<sup>26</sup> über die Zollansätze für Waren aus i. die Verordnung vom 14. März 1994 den Färöer-Inseln.
##### **Art. 7** Inkrafttreten
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[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3483).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2669). Das Inkrafttreten für die Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten, für Kolumbien, für Albanien und für Serbien (Art. 1 Bst. a und b) wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt (Ziff. III Abs. 2 der genannten Änd.).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2669) und seit 1. Okt. 2010 für Serbien (AS 2010 4095). Das Inkrafttreten für die Mit- gliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten, für Kolumbien und für Albanien (Art. 1 Bst. a und b) wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt (Ziff. III Abs. 2 der genannten Änd.).
[^7]: Südafrikanische Zollunion: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland.
1995-06-27
Originalfassung Text zu diesem Datum