Änderungshistorie

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

32 Versionen · 1999-04-18

Änderungen vom 2016-01-01

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Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
<sup>37</sup> Art. 81 a Öffentlicher Verkehr
<sup>1</sup> Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
<sup>2</sup> Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.
##### **Art. 82** Strassenverkehr
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.
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<sup>2</sup> Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder ge-
<sup>37</sup> mischten Trägerschaften übertragen.
<sup>3</sup> <sup>38</sup> … * Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr
<sup>38</sup> mischten Trägerschaften übertragen.
<sup>3</sup> <sup>39</sup> … * Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr
<sup>1</sup> Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.
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<sup>1</sup> Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungsoder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
<sup>2</sup> Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
<sup>2</sup> Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zu-
<sup>40</sup> sammenhang mit dem Landverkehr stehen.
<sup>3</sup> Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Bergund Randgebieten zu berücksichtigen.
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<sup>2</sup> Er erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.
<sup>3</sup> Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für
<sup>3</sup> Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenver-
<sup>41</sup> kehr:
- a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
<sup>42</sup> b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge; bis <sup>43</sup> b . Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
<sup>44</sup> c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
- d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umweltund Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
<sup>45</sup> e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
<sup>46</sup> Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen. f. 3bis Er verwendet die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
- a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
- b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
- c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicher-
<sup>47</sup> heitsniveaus im Luftverkehr.
<sup>4</sup> Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den
<sup>48</sup> betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer. * Art. 87 Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luftund Raumfahrt ist Sache des Bundes.
<sup>49</sup> * Art. 87 a Eisenbahninfrastruktur
<sup>1</sup> Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.
<sup>2</sup> Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:
- a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85; bis b. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3 ;
- c.[^2] ,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;
- d.[^2300] Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.
<sup>3</sup> Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
<sup>4</sup> Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.
##### **Art. 88** Fussund Wanderwege
<sup>1</sup> Der Bund legt Grundsätze über Fussund Wanderwegnetze fest.
<sup>2</sup> Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.
<sup>3</sup> Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fussund Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.
#### 6. Abschnitt: Energie und Kommunikation
##### **Art. 89** Energiepolitik
<sup>1</sup> Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
<sup>2</sup> Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
<sup>3</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
<sup>4</sup> Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
<sup>5</sup> Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit. * Art. 90 Kernenergie Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.
##### **Art. 91** Transport von Energie
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
<sup>2</sup> Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brennoder Treibstoffe ist Sache des Bundes.
##### **Art. 92** Postund Fernmeldewesen
<sup>1</sup> Das Postund Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
<sup>2</sup> Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postund Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
##### **Art. 93** Radio und Fernsehen
<sup>1</sup> Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
<sup>2</sup> Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
<sup>3</sup> Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
<sup>4</sup> Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
<sup>5</sup> Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
#### 7. Abschnitt: Wirtschaft
##### **Art. 94** Grundsätze der Wirtschaftsordnung
<sup>1</sup> Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
<sup>2</sup> Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
<sup>3</sup> Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
<sup>4</sup> Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. * Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit
<sup>1</sup> Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
<sup>2</sup> Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
<sup>3</sup> Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im Inoder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
- a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organund Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
- b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangsoder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berateroder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
- c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgsund Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
- d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresver-
<sup>50</sup> gütungen bestraft.
##### **Art. 96** Wettbewerbspolitik
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.
<sup>2</sup> Er trifft Massnahmen:
- a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
- b. gegen den unlauteren Wettbewerb.
##### **Art. 97** Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
<sup>1</sup> Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
<sup>2</sup> Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufsund Wirtschaftsverbänden.
<sup>3</sup> Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.
##### **Art. 98** Banken und Versicherungen
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über das Bankenund Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
<sup>2</sup> Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
<sup>3</sup> Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
##### **Art. 99** Geldund Währungspolitik
<sup>1</sup> Das Geldund Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
<sup>2</sup> Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geldund Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
<sup>3</sup> Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
<sup>4</sup> Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
##### **Art. 100** Konjunkturpolitik
<sup>1</sup> Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.
<sup>2</sup> Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
<sup>3</sup> Im Geldund Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
<sup>4</sup> Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmenund Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.
<sup>5</sup> Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.
<sup>6</sup> Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.
##### **Art. 101** Aussenwirtschaftspolitik
<sup>1</sup> Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.
<sup>2</sup> In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. * Art. 102 Landesversorgung
<sup>1</sup> Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
<sup>2</sup> Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. * Art. 103 Strukturpolitik Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
##### **Art. 104** Landwirtschaft
<sup>1</sup> Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
- a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
- b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
- c. dezentralen Besiedlung des Landes.
<sup>2</sup> Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
<sup>3</sup> Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
- a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
- b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umweltund tierfreundlich sind.
- c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
- d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
- e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
- f. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
<sup>4</sup> Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
##### **Art. 105** Alkohol
Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
<sup>51</sup> Art. 106 Geldspiele
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
<sup>2</sup> Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung bestimmt.
<sup>3</sup> Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
- a. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
- b. der Sportwetten;
- c. der Geschicklichkeitsspiele.
<sup>4</sup> Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
<sup>5</sup> Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
<sup>6</sup> Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
<sup>7</sup> Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
##### **Art. 107** Waffen und Kriegsmaterial
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
<sup>2</sup> Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Ausund Durchfuhr von Kriegsmaterial.
#### 8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
##### **Art. 108** Wohnbauund Wohneigentumsförderung
<sup>1</sup> Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungsund Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
<sup>2</sup> Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.
<sup>3</sup> Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.
<sup>4</sup> Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
##### **Art. 109** Mietwesen
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.
<sup>2</sup> Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen. * Art. 110 Arbeit
<sup>1</sup> Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
- a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- b. das Verhältnis zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
- c. die Arbeitsvermittlung;
- d. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
<sup>2</sup> Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
<sup>3</sup> Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
##### **Art. 111** Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge
<sup>1</sup> Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
<sup>2</sup> Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
<sup>3</sup> Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
<sup>4</sup> Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuerund Eigentumspolitik.
##### **Art. 112** Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung.
<sup>2</sup> Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
- a. Die Versicherung ist obligatorisch. bis <sup>52</sup> a . Sie gewährt Geldund Sachleistungen.
- b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
- c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
- d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
<sup>3</sup> Die Versicherung wird finanziert:
- a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
<sup>53</sup> b. durch Leistungen des Bundes.
<sup>4</sup> <sup>54</sup> Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
<sup>5</sup> Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
<sup>6</sup> <sup>55</sup> …
<sup>56</sup> Art. 112 a Ergänzungsleistungen
<sup>1</sup> Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
<sup>2</sup> Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.
<sup>57</sup> * Förderung der Eingliederung Invalider Art. 112 b
<sup>1</sup> Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geldund Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
<sup>2</sup> Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.
<sup>3</sup> Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.
<sup>58</sup> * Art. 112 c Betagtenund Behindertenhilfe
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.
<sup>2</sup> Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung verwenden. * Art. 113 Berufliche Vorsorge
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
<sup>2</sup> Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
- a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
- b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
- c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
- d. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
- e. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
<sup>3</sup> Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
<sup>4</sup> Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
##### **Art. 114** Arbeitslosenversicherung
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
<sup>2</sup> Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
- a. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
- b. Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
- c. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
<sup>3</sup> Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
<sup>4</sup> Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
<sup>5</sup> Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
##### **Art. 115** Unterstützung Bedürftiger
Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
##### **Art. 116** Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung
<sup>1</sup> Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
<sup>2</sup> Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.
<sup>3</sup> Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
<sup>4</sup> Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
##### **Art. 117** Krankenund Unfallversicherung
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über die Krankenund die Unfallversicherung.
<sup>2</sup> Er kann die Krankenund die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
<sup>59</sup> Art. 117 a Medizinische Grundversorgung
<sup>1</sup> Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.
<sup>2</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über:
- a. die Ausund Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
- b. die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.
##### **Art. 118** Schutz der Gesundheit
<sup>1</sup> Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
<sup>2</sup> Er erlässt Vorschriften über:
- a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
- b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;
- c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
<sup>60</sup> Art. 118 a Komplementärmedizin Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.
<sup>61</sup> Art. 118 b Forschung am Menschen
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.
<sup>2</sup> Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:
- a. Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
- b. Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
- c. Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
- d. Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
##### **Art. 119** Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich
<sup>1</sup> Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.
<sup>2</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keimund Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
- a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
- b. Nichtmenschliches Keimund Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
<sup>62</sup> c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
- d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
- e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
- f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
- g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.
<sup>63</sup> Art. 119 a Transplantationsmedizin
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.
<sup>2</sup> Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
<sup>3</sup> Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten. * Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich
<sup>1</sup> Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
<sup>2</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keimund Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tierund Pflanzenarten. 9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern * <sup>64</sup> Art. 121 Gesetzgebung im Ausländerund Asylbereich
<sup>1</sup> Die Gesetzgebung über die Einund Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
<sup>2</sup> Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
<sup>3</sup> Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
- a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
- b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe
<sup>65</sup> bezogen haben.
<sup>4</sup> Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um
<sup>66</sup> weitere Tatbestände ergänzen.
<sup>5</sup> Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf
<sup>67</sup> 20 Jahre anzusetzen.
<sup>6</sup> Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist,
<sup>68</sup> macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.
<sup>69</sup> * Art. 121 a Steuerung der Zuwanderung
<sup>1</sup> Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
<sup>2</sup> Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
<sup>3</sup> Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
<sup>4</sup> Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
<sup>5</sup> Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
#### 10. Abschnitt: Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen
<sup>70</sup> Art. 122 Zivilrecht
<sup>1</sup> Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
<sup>2</sup> Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
<sup>71</sup> Art. 123 Strafrecht
<sup>1</sup> Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
<sup>2</sup> Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Strafund Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
<sup>3</sup> Der Bund kann Vorschriften zum Strafund Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
- a. für die Errichtung von Anstalten;
- b. für Verbesserungen im Strafund Massnahmenvollzug;
- c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen
<sup>72</sup> und jungen Erwachsenen vollziehen.
<sup>73</sup> Art. 123 a
<sup>1</sup> Wird ein Sexualoder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.
<sup>2</sup> Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.
<sup>3</sup> Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexualund Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.
<sup>74</sup> Art. 123 b Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.
<sup>75</sup> Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Art. 123 c Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.
##### **Art. 124** Opferhilfe
Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
##### **Art. 125** Messwesen
Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
### 3. Kapitel: Finanzordnung
<sup>76</sup> Art. 126 Haushaltführung
<sup>1</sup> Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
<sup>2</sup> Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.
<sup>3</sup> Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.
<sup>4</sup> Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
<sup>5</sup> Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
##### **Art. 127** Grundsätze der Besteuerung
<sup>1</sup> Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
<sup>2</sup> Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
<sup>3</sup> Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. * Art. 128 Direkte Steuern
<sup>1</sup> Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:
- a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
<sup>77</sup> von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen; b.
<sup>78</sup> c. …
<sup>2</sup> Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.
<sup>3</sup> Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.
<sup>4</sup> Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent
<sup>79</sup> gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.
##### **Art. 129** Steuerharmonisierung
<sup>1</sup> Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
<sup>2</sup> Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
<sup>3</sup> Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
<sup>80</sup> * Art. 130 Mehrwertsteuer
<sup>1</sup> Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz
<sup>81</sup> zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.
<sup>3</sup> Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der redu-
<sup>82</sup> zierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden. 3bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozent-
<sup>83</sup> punkte erhöht.
<sup>4</sup> 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird. * Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern
<sup>1</sup> Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
- a. Tabak und Tabakwaren;
- b. gebrannten Wassern;
- c. Bier;
- d. Automobilen und ihren Bestandteilen;
- e. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
<sup>2</sup> Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.
<sup>3</sup> Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
##### **Art. 132** Stempelsteuer und Verrechnungssteuer
<sup>1</sup> Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstückund Grundpfandverkehrs.
<sup>2</sup> Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom
<sup>84</sup> Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.
##### **Art. 133** Zölle
Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
##### **Art. 134** Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung
Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
<sup>85</sup> Finanzund Lastenausgleich Art. 135
<sup>1</sup> Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanzund Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen.
<sup>2</sup> Der Finanzund Lastenausgleich soll insbesondere:
- a. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern;
- b. den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;
- c. übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
- d. die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;
- e. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten.
<sup>3</sup> Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.
## 4. Titel: Volk und Stände
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 136** Politische Rechte
<sup>1</sup> Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
<sup>2</sup> Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
##### **Art. 137** Politische Parteien
Die politischen Parteien wirken an der Meinungsund Willensbildung des Volkes mit.
### 2. Kapitel: Initiative und Referendum
##### **Art. 138** Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung
<sup>1</sup> 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffent-
<sup>86</sup> lichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.
<sup>2</sup> Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
<sup>87</sup> Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung Art. 139
<sup>1</sup> 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
<sup>2</sup> Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
<sup>3</sup> Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
<sup>4</sup> Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
<sup>5</sup> Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
<sup>88</sup> Art. 139 a
<sup>89</sup> Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf Art. 139 b
<sup>1</sup> Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegen-
<sup>90</sup> entwurf ab.
<sup>2</sup> Sie können beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden.
<sup>3</sup> Erzielt bei angenommenen Verfassungsänderungen in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volksund die andere mehr Standesstimmen, so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die grössere Summe ergeben.
##### **Art. 140** Obligatorisches Referendum
<sup>1</sup> Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
- a. die Änderungen der Bundesverfassung;
- b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
- c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
<sup>2</sup> Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
- a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung; bis <sup>91</sup> . … a
<sup>92</sup> b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
- c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.
##### **Art. 141** Fakultatives Referendum
<sup>1</sup> Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk
<sup>93</sup> zur Abstimmung vorgelegt:
- a. Bundesgesetze;
- b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
- c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
- d. völkerrechtliche Verträge, die: 1. unbefristet und unkündbar sind, 2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,
<sup>94</sup> 3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
<sup>2</sup> <sup>95</sup> …
<sup>96</sup> Art. 141 a Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen
<sup>1</sup> Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.
<sup>2</sup> Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.
##### **Art. 142** Erforderliche Mehrheiten
<sup>1</sup> Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.
<sup>2</sup> Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.
<sup>3</sup> Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.
<sup>4</sup> Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.
## 5. Titel: Bundesbehörden
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 143** Wählbarkeit
In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.
##### **Art. 144** Unvereinbarkeiten
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
<sup>2</sup> Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.
<sup>3</sup> Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
##### **Art. 145** Amtsdauer
Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
##### **Art. 146** Staatshaftung
Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
##### **Art. 147** Vernehmlassungsverfahren
Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.
### 2. Kapitel: Bundesversammlung
#### 1. Abschnitt: Organisation
##### **Art. 148** Stellung
<sup>1</sup> Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.
<sup>2</sup> Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.
##### **Art. 149** Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates
<sup>1</sup> Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.
<sup>2</sup> Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.
<sup>3</sup> Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.
<sup>4</sup> Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.
##### **Art. 150** Zusammensetzung und Wahl des Ständerates
<sup>1</sup> Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.
<sup>2</sup> Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.
<sup>3</sup> Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.
##### **Art. 151** Sessionen
<sup>1</sup> Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
<sup>2</sup> Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.
##### **Art. 152** Vorsitz
Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.
##### **Art. 153** Parlamentarische Kommissionen
<sup>1</sup> Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.
<sup>3</sup> Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.
<sup>4</sup> Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.
##### **Art. 154** Fraktionen
Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.
##### **Art. 155** Parlamentsdienste
Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
#### 2. Abschnitt: Verfahren
##### **Art. 156** Getrennte Verhandlung
<sup>1</sup> Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.
<sup>2</sup> Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.
<sup>3</sup> Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:
- a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
<sup>97</sup> b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
<sup>98</sup> c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
<sup>99</sup> d. den Voranschlag oder einen Nachtrag.
##### **Art. 157** Gemeinsame Verhandlung
<sup>1</sup> Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:
- a. Wahlen vorzunehmen;
- b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
- c. Begnadigungen auszusprechen.
<sup>2</sup> Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.
##### **Art. 158** Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
##### **Art. 159** Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr
<sup>1</sup> Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
<sup>2</sup> In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
<sup>3</sup> Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:
- a. die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
- b. Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen; 100 c. die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.
<sup>4</sup> Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer 101 Verordnung der Teuerung anpassen.
##### **Art. 160** Initiativrecht und Antragsrecht
<sup>1</sup> Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.
<sup>2</sup> Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.
##### **Art. 161** Instruktionsverbot
<sup>1</sup> Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.
<sup>2</sup> Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
##### **Art. 162** Immunität
<sup>1</sup> Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
#### 3. Abschnitt: Zuständigkeiten
##### **Art. 163** Form der Erlasse der Bundesversammlung
<sup>1</sup> Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
<sup>2</sup> Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.
##### **Art. 164** Gesetzgebung
<sup>1</sup> Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
- a. die Ausübung der politischen Rechte;
- b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
- c. die Rechte und Pflichten von Personen;
- d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
- e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
- f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
- g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
<sup>2</sup> Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
##### **Art. 165** Gesetzgebung bei Dringlichkeit
<sup>1</sup> Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.
<sup>2</sup> Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.
<sup>3</sup> Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.
<sup>4</sup> Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.
##### **Art. 166** Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge
<sup>1</sup> Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
<sup>2</sup> Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.
##### **Art. 167** Finanzen
Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.
##### **Art. 168** Wahlen
<sup>1</sup> Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
##### **Art. 169** Oberaufsicht
<sup>1</sup> Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
<sup>2</sup> Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.
##### **Art. 170** Überprüfung der Wirksamkeit
Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
##### **Art. 171** Aufträge an den Bundesrat
Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.
##### **Art. 172** Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
<sup>1</sup> Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.
<sup>2</sup> Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.
<sup>3</sup> Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.
##### **Art. 173** Weitere Aufgaben und Befugnisse
<sup>1</sup> Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
- b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
- c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
- d. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
- e. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
- f. Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
- g. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
- h. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
- i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
- k. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
<sup>2</sup> Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
<sup>3</sup> Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
### 3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung
#### 1. Abschnitt: Organisation und Verfahren
##### **Art. 174** Bundesrat
Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
##### **Art. 175** Zusammensetzung und Wahl
<sup>1</sup> Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.
<sup>2</sup> Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
<sup>3</sup> Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als 102 Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
<sup>4</sup> Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprach- 103 regionen angemessen vertreten sind.
##### **Art. 176** Vorsitz
<sup>1</sup> Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.
<sup>2</sup> Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.
<sup>3</sup> Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.
##### **Art. 177** Kollegialund Departementalprinzip
<sup>1</sup> Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.
<sup>2</sup> Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.
<sup>3</sup> Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.
##### **Art. 178** Bundesverwaltung
<sup>1</sup> Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
<sup>2</sup> Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
<sup>3</sup> Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
##### **Art. 179** Bundeskanzlei
Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.
#### 2. Abschnitt: Zuständigkeiten
##### **Art. 180** Regierungspolitik
<sup>1</sup> Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
<sup>2</sup> Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
##### **Art. 181** Initiativrecht
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.
##### **Art. 182** Rechtsetzung und Vollzug
<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
<sup>2</sup> Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
##### **Art. 183** Finanzen
<sup>1</sup> Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.
<sup>2</sup> Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.
##### **Art. 184** Beziehungen zum Ausland
<sup>1</sup> Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
<sup>2</sup> Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
<sup>3</sup> Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
##### **Art. 185** Äussere und innere Sicherheit
<sup>1</sup> Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
<sup>2</sup> Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
<sup>3</sup> Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
<sup>4</sup> In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
##### **Art. 186** Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
<sup>1</sup> Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
<sup>2</sup> Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
<sup>3</sup> Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
<sup>4</sup> Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.
##### **Art. 187** Weitere Aufgaben und Befugnisse
<sup>1</sup> Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
- b. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
- c. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
- d. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
### 4. Kapitel: Bundesgericht und andere richterliche Behörden <sup>104</sup>
##### **Art. 188** Stellung des Bundesgerichts
<sup>1</sup> Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
<sup>2</sup> Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
<sup>3</sup> Das Gericht verwaltet sich selbst.
##### **Art. 189** Zuständigkeiten des Bundesgerichts
<sup>1</sup> Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
- a. von Bundesrecht;
- b. von Völkerrecht;
- c. von interkantonalem Recht;
- d. von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
- e. der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
- f. von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. 1bis <sup>105</sup> …
<sup>2</sup> Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
<sup>3</sup> Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
<sup>4</sup> Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
##### **Art. 190** Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
##### **Art. 191** Zugang zum Bundesgericht
<sup>1</sup> Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
<sup>2</sup> Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
<sup>3</sup> Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
<sup>4</sup> Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. 106 Art. 191 a Weitere richterliche Behörden des Bundes
<sup>1</sup> Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.
<sup>2</sup> Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.
<sup>3</sup> Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.
##### **Art. 191** b Richterliche Behörden der Kantone
<sup>1</sup> Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
<sup>2</sup> Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.
##### **Art. 191** c Richterliche Unabhängigkeit
Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
## 6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
### 1. Kapitel: Revision
##### **Art. 192** Grundsatz
<sup>1</sup> Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
<sup>2</sup> Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.
##### **Art. 193** Totalrevision
<sup>1</sup> Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
<sup>2</sup> Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.
<sup>3</sup> Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.
<sup>4</sup> Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.
##### **Art. 194** Teilrevision
<sup>1</sup> Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
<sup>2</sup> Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.
<sup>3</sup> Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.
##### **Art. 195** Inkrafttreten
Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.
### 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
##### **Art. 196** Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18.
107 Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein. 2. Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe)
<sup>1</sup> Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf inund ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.
<sup>2</sup> Diese Abgabe beträgt: Fr.
- a. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von – über 3,5 bis 12 t 650 – über 12 bis 18 t 2000 – über 18 bis 26 t 3000 – über 26 t 4000
- b. für Anhänger von – über 3,5 bis 8 t 650
###### Fussnoten
@@ -882,8 +2106,146 @@
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 17. Juni 2011, BRB vom 20. Juni 2012 – AS 2012 3627; BBl 2008 1113 8757, 2011 4825, 2012 6623). * Mit Übergangsbestimmung. * Mit Übergangsbestimmung.
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^38]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951). * Mit Übergangsbestimmung. * Mit Übergangsbestimmung.
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 17. Juni 2011, BRB vom 20. Juni 2012 – AS 2012 3627; BBl 2008 1113 8757, 2011 4825, 2012 6623). * Mit Übergangsbestimmung.
[^37]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2010 2014 4113 4117). * Mit Übergangsbestimmung.
[^38]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^39]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951). * Mit Übergangsbestimmung. * Mit Übergangsbestimmung.
[^40]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2010 2014 4113 4117).
[^41]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 29. Nov. 2009 (BB vom 3. Okt. 2008, BRB vom 5. Mai 2010 – AS 2010 2159; BBl 2007 6373, 2008 8231, 2010 3437).
[^42]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^43]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^44]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^45]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^46]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^47]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 29. Nov. 2009 (BB vom 3. Okt. 2008, BRB vom 5. Mai 2010 – AS 2010 2159; BBl 2007 6373, 2008 8231, 2010 3437).
[^48]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 29. Nov. 2009 (BB vom 3. Okt. 2008, BRB vom 5. Mai 2010 – AS 2010 2159; BBl 2007 6373, 2008 8231, 2010 3437). * Mit Übergangsbestimmung.
[^49]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2010 2014 4113 4117). * Mit Übergangsbestimmung. * Mit Übergangsbestimmung. * Mit Übergangsbestimmung.
[^50]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, in Kraft seit 3. März 2013 (BRB vom 15. Nov. 2012 und 30. April 2013 – AS 2013 1303; BBl 2006 8755, 2008 2577, 2009 299, 2012 9219, 2013 3129). * Mit Übergangsbestimmung. * Mit Übergangsbestimmung.
[^51]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 29. Sept. 2011, BRB vom 20. Juni 2012 – AS 2012 3629; BBl 2009 7019, 2010 7961, 2012 6623). * Mit Übergangsbestimmung.
[^52]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^53]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^54]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^55]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^56]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^57]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951). * Mit Übergangsbestimmung.
[^58]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951). * Mit Übergangsbestimmung. * Mit Übergangsbestimmung.
[^59]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 18. Mai 2014 (BB vom 19. Sept. 2013, BRB vom 18. Aug. 2014 – AS 2014 2769; BBl 2010 2939, 2011 7553, 2013 7347, 2014 6349).
[^60]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 17. Mai 2009 (BB vom 3. Okt. 2008, BRB vom 21. Okt. 2009 – AS 2009 5325; BBl 2005 6001, 2006 7591, 2008 8229, 2009 7539).
[^61]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 7. März 2010 (BB vom 25. Sept. 2009, BRB vom 15. April 2010 – AS 2010 1569; BBl 2007 6713, 2009 6649, 2010 2625).
[^62]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 14. Juni 2015 (BB vom 12. Dez. 2014, BRB vom 21. Aug. 2015 – AS 2015 2887; BBl 2013 5853, 2014 9675, 2015 6313).
[^63]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 26. Juni 1998, BRB vom 23. März 1999 – AS 1999 1341; BBl 1997 III 653, 1998 3473, 1999 2912 8768). * Mit Übergangsbestimmung. * Mit Übergangsbestimmung.
[^64]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 – AS 2014 1391; BBl 2011 6269, 2012 3869, 2013 291 7351, 2014 4117).
[^65]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).
[^66]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).
[^67]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).
[^68]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2010, in Kraft seit 28. Nov. 2010 (BB vom 18. Juni 2010, BRB 17. März 2011 – AS 2011 1199; BBl 2008 1927, 2009 5097, 2010 4241, 2011 2771).
[^69]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 9. Febr. 2014 (BB vom 27. Sept. 2013, BRB vom 13. Mai 2014 – AS 2014 1391; BBl 2011 6269, 2012 3869, 2013 291 7351, 2014 4117). * Mit Übergangsbestimmung.
[^70]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 – AS 2002 3148, 2006 1059; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202).
[^71]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. April 2003 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002 – AS 2002 3148; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202).
[^72]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^73]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2004, in Kraft seit 8. Febr. 2004 (BB vom 20. Juni 2003, BRB vom 21. April 2004 – AS 2004 2341; BBl 2000 3336, 2001 3433, 2003 4434, 2004 2199).
[^74]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 30. Nov. 2008 (BB vom 13. Juni 2008, BRB vom 23. Jan. 2009 – AS 2009 471; BBl 2006 3657, 2007 5369, 2008 5245, 2009 605).
[^75]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014, in Kraft seit 18. Mai 2014 (BRB vom 20. Febr. 2014 – AS 2014 2771; BBl 2009 7021, 2011 4435, 2012 8819, 2014 6349 1779).
[^76]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 – AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209). * Mit Übergangsbestimmung.
[^77]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951).
[^78]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951).
[^79]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^80]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951). * Mit Übergangsbestimmung.
[^81]: Vom 1. Jan. 2011 bis zum 31. Dez. 2017 beträgt der Sondersatz für Beherbergungs- leistungen 3,8 % (Art. 25 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 – SR 641.20 ).
[^82]: Vom 1. Jan. 2011 bis zum 31. Dez. 2017 betragen die Mehrwertsteuersätze 8 % (Normal- satz) und 2,5 % (ermässigter Satz) (Art. 25 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 – SR 641.20 ).
[^83]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 – AS 2015 645; BBl 6637, 2012 1577, 2013 4725 6518, 2010 2014 4113 4117). * Mit Übergangsbestimmung.
[^84]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^85]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951).
[^86]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).
[^87]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).
[^88]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719). Dieser Art. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.
[^89]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, Abs. 2 und 3 in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960). Abs. 1 in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.
[^90]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).
[^91]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719). Dieser Bst. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.
[^92]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).
[^93]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).
[^94]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).
[^95]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, mit Wirkung seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).
[^96]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).
[^97]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).
[^98]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719).
[^99]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, Bst. a und d in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).
[^100]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 – AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).
[^101]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 – AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).
[^102]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 9. Okt. 1998, BRB vom 2. März 1999 – AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800, 1999 2475 8768).
[^103]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Febr. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (BB vom 9. Okt. 1998, BRB vom 2. März 1999 – AS 1999 1239; BBl 1993 IV 554, 1994 III 1370, 1998 4800, 1999 2475 8768).
[^104]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 – AS 2002 3148, 2006 1059; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202).
[^105]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.
[^106]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, Abs. 1 in Kraft seit 1. April 2003 und die Abs. 2 und 3 seit 1. Sept. 2005 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002 und 2. März 2005 – AS 2002 3148, 2005 1475; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202, 2004 4787).
[^107]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 3. März 2002 (BB vom 5. Okt. 2001, BRB vom 26. April 2002 – AS 2002 885; BBl 2000 2453, 2001 1183 5731, 2002 3690).
1999-04-18
BV
Originalfassung Text zu diesem Datum