Änderungshistorie
Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
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· 2005-05-18
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2013-07-01
2013-02-01
2012-12-01
Änderungen vom 2012-12-01
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- a. Zulassungsarten : die verschiedenen Arten der Zulassung (Art. 7 Bst. a) sowie die Registrierung (Art. 7 Bst. b) und die Anerkennung (Art. 7 Bst. c);
<sup>8</sup> b. bedenklicher Stoff: ein gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Bio-
<sup>9</sup> zidprodukt nach den Artikeln 3–6 ChemV als gefährlich einzustufen ist;
<sup>8</sup> <sup>9</sup> b. bedenklicher Stoff: ein nach Artikel 3 Buchstabe a ChemV gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Biozidprodukt sinngemäss nach den Artikeln 3 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 und 4–6 ChemV als gefährlich einzustufen ist;
- c. Rahmenformulierung: Spezifikationen für eine Gruppe von Biozidprodukten: 1. die für den gleichen Verwendungszweck und die gleiche Verwenderkategorie vorgesehen sind, 2. die dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikation enthalten, und 3. deren Zusammensetzungen nur solche Abweichungen von einem bereits zugelassenen Biozidprodukt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbundenen Risikos auswirken noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen;
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Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten:
- a. Zulassungen : 1. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste I aufgeführt ist, und die im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste IA aufgeführt sind: eine Zulassung Z auf L Grund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts, 2. für Biozidprodukte, die einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste I noch in der Liste IA noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist: eine Zulassung Z auf Grund einer umfassenden BeurnL teilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe, 3. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, und deren ande- , re Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind: eine Zulassung Z N 4. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind und die überdies beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verkehr sind: eine Zu- (Bestätigung) auf Grund eines erleichterten Verfahrens, lassung Z B 5. für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen: eine Zulassung Z ; A
- a. Zulassungen : 1. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste I aufgeführt ist, und die im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe auf enthalten, die in der Liste IA aufgeführt sind: eine Zulassung Z L Grund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts, 2. für Biozidprodukte, die einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste I noch in der Liste IA noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe auf Grund einer umfassenden Beuraufgeführt ist: eine Zulassung Z nL teilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe, 3. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, und deren ande- , re Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind: eine Zulassung Z N 4. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind und die überdies beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verkehr sind: eine Zu- (Bestätigung) auf Grund eines erleichterten Verfahrens, lassung Z B 5. für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen: eine Zulassung Z ; A
- b. Registrierung als eine vereinfachte Zulassung für Biozidprodukte, die ausschliesslich Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial der Liste IA enthalten;
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- a. für die Zulassung Z , die Registrierung L und die Anerkennung: 10 Jahre;
<sup>15</sup> b. für die Zulassung Z : 1. 4 Jahre, oder nL 2. bis zu folgenden Zeitpunkten, wenn diese früher sind: – bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist, oder – bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Beschluss der Europäischen Gemeinschaft (EG), den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;
<sup>15</sup> b. für die Zulassung Z : 1. 4 Jahre, oder nL 2. bis zu folgenden Zeitpunkten, wenn diese früher sind: – bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist, oder
###### Fussnoten
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[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6103).
[^9]: SR 813.11
2012-11-01
2012-06-01
2012-04-15
2011-10-15
2011-05-01
2010-12-01
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2009-02-15
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2008-07-01
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2007-04-01
2005-08-01
2005-05-18
VBP
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