Änderungshistorie
Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
41 Versionen
· 2005-05-18
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2016-02-01
2016-01-01
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2015-07-01
2014-12-23
2014-12-01
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2012-04-15
2011-10-15
2011-05-01
2010-12-01
2010-11-15
Änderungen vom 2010-11-15
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# Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
<sup>1</sup> (ChemG), gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 auf die Artikel 29, 29 d Absatz 4 und 30 b Absatz 1 und 2 Buchstabe a des
<sup>1</sup> gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (ChemG), auf die Artikel 29, 29 d Absatz 4 und 30 b Absatz 1 und 2 Buchstabe a des
<sup>2</sup> Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)
<sup>3</sup> und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG)
<sup>3</sup> (GTG) und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003
<sup>4</sup> sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
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- a. Zulassungsarten : die verschiedenen Arten der Zulassung (Art. 7 Bst. a) sowie die Registrierung (Art. 7 Bst. b) und die Anerkennung (Art. 7 Bst. c);
<sup>8</sup> b. bedenklicher Stoff: ein gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Bio-
<sup>9</sup> zidprodukt nach den Artikeln 3–6 ChemV als gefährlich einzustufen ist;
<sup>8</sup> bedenklicher Stoff: ein gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im b. Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Bio-
<sup>9</sup> als gefährlich einzustufen ist; zidprodukt nach den Artikeln 3–6 ChemV
- c. Rahmenformulierung: Spezifikationen für eine Gruppe von Biozidprodukten: 1. die für den gleichen Verwendungszweck und die gleiche Verwenderkategorie vorgesehen sind, 2. die dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikation enthalten, und 3. deren Zusammensetzungen nur solche Abweichungen von einem bereits zugelassenen Biozidprodukt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbundenen Risikos auswirken noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen;
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<sup>2</sup> Biozidprodukte, die zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom
<sup>10</sup> 25. August 1999 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 10. September
<sup>10</sup> (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 10. September 25. August 1999
<sup>11</sup> <sup>12</sup> 2008 (FrSV) vorbehalten.
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Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten:
- a. Zulassungen : 1. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste I aufgeführt ist, und die im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste IA aufgeführt sind: eine Zulassung Z auf L Grund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts, 2. für Biozidprodukte, die einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste I noch in der Liste IA noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist: eine Zulassung Z auf Grund einer umfassenden BeurnL teilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe, 3. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, und deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind: eine Zulassung Z , N 4. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind und die überdies beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verkehr sind: eine Zulassung Z (Bestätigung) auf Grund eines erleichterten Verfahrens, B 5. für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen: eine Zulassung Z ; A
- a. Zulassungen : 1. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste I aufgeführt ist, und die im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste IA aufgeführt sind: eine Zulassung Z auf L Grund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts, 2. für Biozidprodukte, die einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste I noch in der Liste IA noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe auf Grund einer umfassenden Beuraufgeführt ist: eine Zulassung Z nL teilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe, 3. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, und deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind: eine Zulassung Z , N 4. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind und die überdies beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verkehr sind: eine Zulassung Z (Bestätigung) auf Grund eines erleichterten Verfahrens, B 5. für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen: eine ; Zulassung Z A
- b. Registrierung als eine vereinfachte Zulassung für Biozidprodukte, die ausschliesslich Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial der Liste IA enthalten;
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##### **Art. 8** Geltungsdauer
<sup>1</sup> Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern:
- a. für die Zulassung Z , die Registrierung L und die Anerkennung: 10 Jahre;
<sup>14</sup> b. für die Zulassung Z : 1. 4 Jahre, oder nL 2. bis zu folgenden Zeitpunkten, wenn diese früher sind: – bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist, oder – bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Beschluss der Europäischen Gemeinschaft (EG), den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;
<sup>1</sup> Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern: , die Registrierung a. für die Zulassung Z L und die Anerkennung: 10 Jahre;
<sup>14</sup> für die Zulassung Z : 1. 4 Jahre, oder b. nL 2. bis zu folgenden Zeitpunkten, wenn diese früher sind: – bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist, oder – bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Beschluss der Europäischen Gemeinschaft (EG), den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;
<sup>15</sup> c. für die Zulassungen Z und Z : 1. 6 Monate nach Aufnahme des letzten N B Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2), 2. 2 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2), sofern die Inhaberin die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 erfüllt, oder 3. bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Beschluss der EG, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft.
- d. für die Zulassung Z und Z sowie so lange, wie die Zulassung bzw. L nL für die Registrierung einer Rahmen- Registrierung des Biozidprodukts dauert, formulierung: auf dem die Rahmenformulierung beruht (Mutterprodukt);
- e. für die Zulassung Z : 4 Monate. A 1bis In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 3 dürfen Biozidprodukte noch 12 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs oder nach dem Entscheid der
- d. für die Zulassung Z und Z sowie so lange, wie die Zulassung bzw. L nL für die Registrierung einer Rahmen- Registrierung des Biozidprodukts dauert, formulierung: auf dem die Rahmenformulierung beruht (Mutterprodukt); : 4 Monate. e. für die Zulassung Z A 1bis In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 3 dürfen Biozidprodukte noch 12 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs oder nach dem Entscheid der
<sup>16</sup> EG an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
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- c. Liste IB der Grundstoffe nach Anhang 3, entsprechend Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG;
<sup>18</sup> Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach d. der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 7. Dezember
<sup>18</sup> d. Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 7. Dezember
<sup>19</sup> 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten.
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<sup>3</sup> Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach Ab-
<sup>21</sup> <sup>22</sup> satz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise .
<sup>21</sup> <sup>22</sup> . satz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise
<sup>23</sup> Art. 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen
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<sup>3</sup> Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Arti-
<sup>24</sup> keln 51–56 ChemV ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.
<sup>24</sup> ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden. keln 51–56 ChemV
<sup>4</sup> Wirkstoffe, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind
<sup>25</sup> oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung
<sup>25</sup> zur Verwendung in oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung
##### **Art. 11** Zulassung Z , Z und Registrierung
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- b. die Verhältnisse in der Schweiz sich von denjenigen im Zulassungsoder Registrierungsstaat insbesondere bezüglich Resistenzen, Brutzeit und Klima so stark unterscheiden, dass eine unveränderte Verwendung des Produkts Mensch, Tier oder Umwelt gefährden könnte.
<sup>5</sup> Zulassungen und Registrierungen von Biozidprodukten, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, werden nicht anerkannt.
##### **Art. 13** Zulassung Z und Z
N B Ein Biozidprodukt wird im Sinne der Zulassung Z oder Z zugelassen, wenn nach N B dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Verwendung:
<sup>5</sup> Zulassungen und Registrierungen von Biozidprodukten, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, werden nicht anerkannt. und Z Art. 13 Zulassung Z N B Ein Biozidprodukt wird im Sinne der Zulassung Z oder Z zugelassen, wenn nach N B dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Verwendung:
- a. von ihm und seinen Rückständen keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind; und
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- b. für Gesuche um Registrierung: nach Anhang 6;
- c. für Gesuche um Anerkennung: nach Anhang 7; : nach Anhang 8; d. für Gesuche um Zulassung Z N : nach Anhang 9; e. für Gesuche um Zulassung Z B
- c. für Gesuche um Anerkennung: nach Anhang 7;
- d. für Gesuche um Zulassung Z : nach Anhang 8; N
- e. für Gesuche um Zulassung Z : nach Anhang 9; B
<sup>32</sup> f. für Absichtserklärungen nach bis Art. 22 Abs. 2 Bst. b: nach Anhang 7 .
<sup>4</sup> Ein Gesuch um Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich
<sup>33</sup> <sup>34</sup> die Anforderungen nach den Artikeln 28 und <sup>34</sup> Absatz 2 FrSV erfüllen.
<sup>33</sup> <sup>34</sup> erfüllen. die Anforderungen nach den Artikeln 28 und <sup>34</sup> Absatz 2 FrSV
<sup>5</sup> Gesuch und Unterlagen müssen eingereicht werden:
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<sup>1</sup> Die Beurteilungsstellen bewerten die Unterlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
<sup>2</sup> Sie bewerten die Unterlagen wie folgt: , Z , für Registrierungen und für Anera. Unterlagen für Zulassungen Z L nL kennungen: nach den Grundsätzen des Anhangs VI der Richtlinie 98/8/EG;
<sup>2</sup> Sie bewerten die Unterlagen wie folgt:
- a. Unterlagen für Zulassungen Z , Z , für Registrierungen und für Aner- L nL kennungen: nach den Grundsätzen des Anhangs VI der Richtlinie 98/8/EG;
- b. andere Unterlagen: nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.
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<sup>38</sup> b. Registrierung: 60 Tage
<sup>39</sup> Zulassung Z : 60 Tage c. N : 12 Monate d. Zulassung Z nL
<sup>39</sup> c. Zulassung Z : 60 Tage N
- d. Zulassung Z : 12 Monate nL
- e. Zulassung Z mit Beurteilung und Empfehlung eines EUnL oder EFTA-Mitgliedstaates: 6 Monate
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- g. sonstige Aspekte wie die Art der Verpackung.
<sup>44</sup> Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA Art. 22
<sup>1</sup> Wird ein notifizierter Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung Z oder Z eines Biozidprodukts N B mit diesem Wirkstoff mit.
<sup>44</sup> Art. 22 Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA
<sup>1</sup> Wird ein notifizierter Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen, so teilt die oder Z eines Biozidprodukts Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung Z N B mit diesem Wirkstoff mit.
<sup>2</sup> Sind alle notifizierten Wirkstoffe eines Biozidprodukts in die Liste I oder IA aufgenommen worden, so muss die Inhaberin der Zulassung dieses Biozidprodukts der Anmeldestelle folgende Dokumente einreichen:
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- b.[^2] Monate vor Ablauf der Registrierung;
- c.[^2] Monate vor Ablauf der Anerkennung; . d. 1 Monat vor Ablauf der Zulassung Z A
- c.[^2] Monate vor Ablauf der Anerkennung;
- d.[^1] Monat vor Ablauf der Zulassung Z . A
<sup>3</sup> Die Anmeldestelle überprüft die bestehende Zulassung, Registrierung oder Anerkennung. Sie kann von der Gesuchstellerin zur Bewertung der Risiken des Biozidprodukts Proben oder zusätzliche Informationen verlangen.
<sup>4</sup> Sie kann bis zum definitiven Entscheid über die Erneuerung die bestehende Zulassung, Registrierung oder Anerkennung verlängern.
<sup>5</sup> Für Erneuerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1. 5bis Die Anmeldestelle kann eine Zulassung Z oder Z verlängern, wenn sich die N B Beurteilung eines Gesuchs um Zulassung Z wegen ergänzend einzureichender L
<sup>5</sup> Für Erneuerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1. 5bis Die Anmeldestelle kann eine Zulassung Z oder Z verlängern, wenn sich die N B wegen ergänzend einzureichender Beurteilung eines Gesuchs um Zulassung Z L
<sup>45</sup> Unterlagen nach Artikel 19 Absatz 2 verzögert.
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- d. Biozidprodukt, das einen nicht notifizierten Wirkstoff enthält und das über eine Zulassung Z oder Z verfügt oder das registriert worden oder dessen L nL Zulassung oder Registrierung anerkannt worden ist: 10 Jahre für die erstmals eingereichten Daten des neuen Biozidprodukts ab seiner Zulassung oder Registrierung in einem EUoder EFTA-Mitgliedstaat;
- e. Biozidprodukt mit notifizierten Wirkstoffen: bis zum 14. Mai 2010 für die ); werden die Wirkstoffe in die Liste I eingereichten Daten (Zulassung Z N oder IA aufgenommen oder dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von 10 Jahren ab Aufnahme des letzten Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab dessen Erweiterung um eine neue Produktart (Zulassung Z oder Registrie- L rung oder Anerkennung);
- e. Biozidprodukt mit notifizierten Wirkstoffen: bis zum 14. Mai 2010 für die eingereichten Daten (Zulassung Z ); werden die Wirkstoffe in die Liste I N oder IA aufgenommen oder dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von 10 Jahren ab Aufnahme des letzten Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab dessen Erweiterung um eine neue Produktart (Zulassung Z oder Registrie- L rung oder Anerkennung);
- f. neue Informationen über ein Biozidprodukt: Fortbestand der Schutzdauer nach Buchstabe d oder e, mindestens jedoch 5 Jahre.
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##### **Art. 30**
<sup>1</sup> Zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr, die mit andern Mitteln nicht eingedämmt werden kann, kann die Anmeldestelle bestimmte Biozidprodukte abweichend von den Bestimmungen von Artikel 4 sowie des 2.–4. Abschnitts dieses Kapitels für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung zulassen (Zulassung Z ). A
<sup>1</sup> Zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr, die mit andern Mitteln nicht eingedämmt werden kann, kann die Anmeldestelle bestimmte Biozidprodukte abweichend von den Bestimmungen von Artikel 4 sowie des 2.–4. Abschnitts dieses ). Kapitels für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung zulassen (Zulassung Z A
<sup>2</sup> Die Biozidprodukte müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.
<sup>3</sup> Für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder enthalten, ist eine Zulassung Z ausgeschlossen. A
<sup>3</sup> Für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder ausgeschlossen. enthalten, ist eine Zulassung Z A
### 3. Kapitel: Forschung und Entwicklung
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<sup>2</sup> Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur wissenschaftlichen For-
<sup>48</sup> schung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
<sup>48</sup> in schung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
<sup>3</sup> Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle vor dem Inverkehrbringen mitzuteilen.
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<sup>2</sup> Daten über Biozidprodukte und Wirkstoffe werden von den Vollzugsbehörden
<sup>50</sup> nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1–4 ChemV vertraulich behandelt.
<sup>50</sup> vertraulich behandelt. nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1–4 ChemV
<sup>3</sup> Daten für die Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung, die ein EUoder EFTA-Mitgliedstaat als vertraulich eingestuft hat, werden vertraulich behandelt.
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<sup>55</sup> 9. Oktober 1992 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fut-
<sup>56</sup> termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.
<sup>56</sup> verwechselt werden können, müssen so termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.
##### **Art. 37** Denaturierung
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<sup>1</sup> Unterlagen über die Beurteilung und Einstufung von Wirkstoffen und Biozidpro-
<sup>65</sup> dukten sowie Muster und Proben müssen nach Artikel 58 Absatz 2 ChemV aufbewahrt werden.
<sup>65</sup> aufbedukten sowie Muster und Proben müssen nach Artikel 58 Absatz 2 ChemV wahrt werden.
<sup>2</sup> Sicherheitsdatenblätter müssen nach Artikel 56 ChemV aufbewahrt werden.
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<sup>2</sup> Die Rückgabepflicht von Biozidprodukten richtet sich nach Anhang 2.4 Ziffer 5
<sup>70</sup> ChemRRV .
<sup>70</sup> . ChemRRV
##### **Art. 45** Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
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- b. an Endverbraucher abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2007;
<sup>83</sup> beruflich oder gewerblich verwendet werden: bis zum 31. Juli 2010. c.
<sup>83</sup> c. beruflich oder gewerblich verwendet werden: bis zum 31. Juli 2010.
<sup>2</sup> Wurde für ein Biozidprodukt, das nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt ist, bis spätestens 31. Juli 2006 bei der Anmeldestelle ein Gesuch um Zulassung Z , Z oder Z oder um Registrierung eingereicht, so darf das Produkt L nL B noch:
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- c. auf Verlangen der Anmeldestelle Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.
<sup>4</sup> Entspricht die Anmeldestelle dem Antrag auf Verlängerung nach Absatz 3, so kann das Biozidprodukt bis zum Entscheid der Anmeldestelle über die Zulassung Z nL oder Z in Verkehr bleiben; die Bestimmungen des 5. Kapitels müssen aber spätes- L tens ab dem 1. August 2007 eingehalten werden.
<sup>4</sup> Entspricht die Anmeldestelle dem Antrag auf Verlängerung nach Absatz 3, so kann das Biozidprodukt bis zum Entscheid der Anmeldestelle über die Zulassung Z nL in Verkehr bleiben; die Bestimmungen des 5. Kapitels müssen aber spätesoder Z L tens ab dem 1. August 2007 eingehalten werden.
<sup>5</sup> Für Biozidprodukte, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, gelten im
<sup>85</sup> <sup>86</sup> Umgang die Zuordnungen nach Artikel 106 Absatz 2 ChemV .
<sup>85</sup> <sup>86</sup> . Umgang die Zuordnungen nach Artikel 106 Absatz 2 ChemV
##### **Art. 63** Inkrafttreten
2010-06-01
2009-11-15
2009-06-01
2009-02-15
2009-02-01
2008-11-01
2008-10-01
2008-07-01
2007-05-01
2007-04-01
2005-08-01
2005-05-18
VBP
Originalfassung
Text zu diesem Datum