Änderungshistorie
Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
41 Versionen
· 2005-05-18
2020-04-01
2020-01-14
2019-10-22
2019-09-24
2019-07-01
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2018-03-01
2017-05-01
2016-10-01
2016-02-01
2016-01-01
2015-11-17
2015-09-01
2015-07-01
2014-12-23
2014-12-01
2014-07-15
2014-02-15
2014-01-01
2013-07-01
2013-02-01
2012-12-01
2012-11-01
2012-06-01
2012-04-15
2011-10-15
2011-05-01
2010-12-01
2010-11-15
2010-06-01
2009-11-15
2009-06-01
2009-02-15
2009-02-01
2008-11-01
2008-10-01
Änderungen vom 2008-10-01
@@ -68,9 +68,11 @@
<sup>1</sup> Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen, registriert oder anerkannt sind.
<sup>2</sup> Biozidprodukte, die zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom 25.
<sup>9</sup> <sup>10</sup> August 1999 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 (FrSV) vorbehalten.
<sup>2</sup> Biozidprodukte, die zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom
<sup>9</sup> 25. August 1999 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 10. September
<sup>10</sup> <sup>11</sup> 2008 (FrSV) vorbehalten.
##### **Art. 4** Von der Zulassung, Registrierung und Anerkennung ausgenommene
@@ -90,7 +92,7 @@
<sup>4</sup> Für das Inverkehrbringen beziehungsweise die Zulassung nach den Absätzen zwei und drei bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verord-
<sup>11</sup> nung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) vorbehalten.
<sup>12</sup> nung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) vorbehalten.
##### **Art. 5** Umfang der Zulassung, der Registrierung oder der Anerkennung und
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##### **Art. 8** Geltungsdauer
<sup>1</sup> Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern: , die Registrierung a. für die Zulassung Z L und die Anerkennung: 10 Jahre; : 4 Jahre oder, sofern dies früher der Fall b. für die Zulassung Z nL ist, bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist oder bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;
- c. für die Zulassungen Z und Z : so lange, bis entweder jederWirkstoff des N B Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist oder bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;
<sup>1</sup> Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern: , die Registrierung a. für die Zulassung Z L und die Anerkennung: 10 Jahre;
- b. für die Zulassung Z : 4 Jahre oder, sofern dies früher der Fall nL ist, bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist oder bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;
- c. für die Zulassungen Z und Z : so lange, bis entweder jeder Wirkstoff des N B Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist oder bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;
- d. für die Zulassung Z und Z sowie L nL für die Registrierung einer Rahmenformulierung: so lange, wie die Zulassung bzw. Registrierung des Biozidprodukts dauert, auf dem die Rahmenformulierung beruht (Mutterprodukt);
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<sup>1</sup> Im Hinblick auf die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gelten entsprechend der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
<sup>12</sup> 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (Richtlinie 98/8/EG) folgende Wirkstofflisten:
<sup>13</sup> 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (Richtlinie 98/8/EG) folgende Wirkstofflisten:
- a. Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1, entsprechend Anhang I der Richtlinie 98/8/EG;
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- c. Liste IB der Grundstoffe nach Anhang 3, entsprechend Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG;
<sup>13</sup> d. Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November
<sup>14</sup> 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000.
<sup>14</sup> d. Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November
<sup>15</sup> 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) passt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) an:
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- b. den Verweis auf die gültige Liste der notifizierten Wirkstoffe nach Absatz 1
<sup>15</sup> Buchstabe d.
<sup>16</sup> Buchstabe d.
<sup>3</sup> Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach
<sup>16</sup> <sup>17</sup> Absatz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise .
<sup>18</sup> Art. 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen
<sup>17</sup> <sup>18</sup> Absatz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise .
<sup>19</sup> Art. 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen
<sup>1</sup> Es dürfen nur Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden, die in der Liste I, IA oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind.
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<sup>3</sup> Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Arti-
<sup>19</sup> keln 51–56 ChemV ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.
<sup>20</sup> keln 51–56 ChemV ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.
<sup>4</sup> Wirkstoffe, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind
<sup>20</sup> zur Verwendung in oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung
<sup>21</sup> zur Verwendung in oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung
##### **Art. 11** Zulassung Z , Z und Registrierung
@@ -204,7 +208,7 @@
<sup>4</sup> Ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, wird überdies nur zugelassen oder registriert, wenn es die Anforde-
<sup>21</sup> rungen der FrSV erfüllt.
<sup>22</sup> rungen der FrSV erfüllt.
##### **Art. 12** Anerkennung
@@ -228,6 +232,10 @@
- b. sofern es sich um ein Holzschutzmittel oder ein Desinfektionsmittel handelt: es hinreichend wirksam ist.
<sup>23</sup> Art. 13 a Sicherstellungspflicht Wer Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder solche enthalten, in
<sup>24</sup> Verkehr bringen will, muss die Sicherstellungspflichten nach Artikel 14 FrSV erfüllen.
#### 4. Abschnitt: Verfahren
##### **Art. 14** Gesuch
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<sup>2</sup> Mit dem Gesuch um Zulassung Z , Z oder Registrierung eines Biozidprodukts L nL kann zugleich die Zulassung oder Registrierung einer Rahmenformulierung beantragt werden. Dies kann auch nachträglich beantragt werden.
<sup>3</sup> Form und Inhalt des Gesuchs richten sich nach folgenden Anhängen: oder Z : nach Anhang 5; a. für Gesuche um Zulassung Z L nL
<sup>3</sup> Form und Inhalt des Gesuchs richten sich nach folgenden Anhängen:
- a. für Gesuche um Zulassung Z oder Z : nach Anhang 5; L nL
- b. für Gesuche um Registrierung: nach Anhang 6;
- c. für Gesuche um Anerkennung: nach Anhang 7; : nach Anhang 8; d. für Gesuche um Zulassung Z N
- e. für Gesuche um Zulassung Z : nach Anhang 9. B
- c. für Gesuche um Anerkennung: nach Anhang 7; : nach Anhang 8; d. für Gesuche um Zulassung Z N : nach Anhang 9. e. für Gesuche um Zulassung Z B
<sup>4</sup> Ein Gesuch um Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich
<sup>22</sup> die Angaben nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 FrSV enthalten.
<sup>25</sup> <sup>26</sup> die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV erfüllen.
<sup>5</sup> Gesuch und Unterlagen müssen eingereicht werden:
@@ -272,9 +280,11 @@
<sup>4</sup> Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, so leitet die Anmeldestelle das Zulassungs-
<sup>23</sup> verfahren unter Berücksichtigung der FrSV .
<sup>5</sup> Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, die nicht gentechnisch verändert sind, so gilt für die Weiterleitung und Bekanntgabe der Umweltdaten Artikel 23 FrSV.
<sup>27</sup> verfahren unter Berücksichtigung der FrSV .
<sup>5</sup> Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, die nicht gentechnisch verändert sind, so gelten für die Publikation, die Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Akten und das Verfahren
<sup>28</sup> <sup>29</sup> die Artikel 42 und 43 FrSV .
##### **Art. 17** Bewertung
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##### **Art. 19** Bearbeitungsfristen
<sup>1</sup> Die Anmeldestelle entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen ohne unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die: : 6 Monate a. Zulassung Z L
<sup>24</sup> b. Registrierung: 60 Tage
<sup>25</sup> Zulassung Z : 60 Tage c. N : 12 Monate d. Zulassung Z nL
- e. Zulassung Z mit Beurteilung und Empfehlung eines EUnL oder EFTA-Mitgliedstaates: 6 Monate
<sup>1</sup> Die Anmeldestelle entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen ohne unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die:
- a. Zulassung Z : 6 Monate L
<sup>30</sup> Registrierung: 60 Tage b.
<sup>31</sup> Zulassung Z : 60 Tage c. N
- d. Zulassung Z : 12 Monate nL mit Beurteilung und Empfehlung eines EUe. Zulassung Z nL oder EFTA-Mitgliedstaates: 6 Monate
- f. Anerkennung einer Zulassung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates: 4 Monate
<sup>26</sup> g. Anerkennung einer Registrierung eines EUoder EFTA- Mitgliedstaates: 60 Tage
<sup>27</sup> h. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahmen einer Rahmenformulierung: 60 Tage
<sup>32</sup> g. Anerkennung einer Registrierung eines EUoder EFTA- Mitgliedstaates: 60 Tage
<sup>33</sup> h. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahmen einer Rahmenformulierung: 60 Tage
- i. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält: 12 Monate
<sup>2</sup> Verlangt die Anmeldestelle eine Ergänzung der Unterlagen, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still.
<sup>3</sup> <sup>28</sup> Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. November 1999 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.
<sup>3</sup> <sup>34</sup> Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. November 1999 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.
##### **Art. 20** Verfügung
@@ -320,7 +332,7 @@
<sup>2</sup> Die Verfügung enthält folgende Angaben:
<sup>29</sup> a. den Namen und den Wohnbzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
<sup>35</sup> den Namen und den Wohnbzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung a. der Gesuchstellerin;
- b. den Handelsnamen, unter welchem das Biozidprodukt in Verkehr gebracht werden darf;
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##### **Art. 22** Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA
<sup>1</sup> Wird ein notifizierter Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen, so teilt die oder Z eines Biozidprodukts Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung Z N B mit diesem Wirkstoff mit.
<sup>1</sup> Wird ein notifizierter Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung Z oder Z eines Biozidprodukts N B mit diesem Wirkstoff mit.
<sup>2</sup> Die Inhaberin hat der Anmeldestelle einzureichen:
@@ -416,9 +428,7 @@
<sup>1</sup> Die Inhaberin kann eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung nach Ablauf der Geltungsdauer erneuern lassen.
<sup>2</sup> Das Erneuerungsgesuch muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden:
- a.[^4] Monate vor Ablauf der Zulassung Z oder Z ; L nL
<sup>2</sup> Das Erneuerungsgesuch muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden: oder Z ; a. 4 Monate vor Ablauf der Zulassung Z L nL
- b.[^2] Monate vor Ablauf der Registrierung;
@@ -430,7 +440,9 @@
<sup>5</sup> Für Erneuerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1.
<sup>6</sup> Es können nicht erneuert werden: auf Grund einer Beurteilung und Empfehlung eines EUa. Zulassungen Z nL oder EFTA-Mitgliedsstaates; und Z . b. Zulassungen Z N B 5. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen und Schutzdauer für Daten
<sup>6</sup> Es können nicht erneuert werden: auf Grund einer Beurteilung und Empfehlung eines EUa. Zulassungen Z nL oder EFTA-Mitgliedsstaates;
- b. Zulassungen Z und Z . N B 5. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen und Schutzdauer für Daten
##### **Art. 27** Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen
@@ -466,7 +478,7 @@
<sup>1</sup> Für die Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren, für die Verwendung von Daten aus solchen Versuchen und für die Entschädigung gelten die
<sup>30</sup> Artikel 22 Absatz 1, 23 und 24 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung oder Registrierung von Biozidprodukten zu verstehen.
<sup>36</sup> Artikel 22 Absatz 1, 23 und 24 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung oder Registrierung von Biozidprodukten zu verstehen.
<sup>2</sup> Die Gesuchstellerin hat bei der Voranfrage den Nachweis zu erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung oder Registrierung zu beantragen. 6. Abschnitt: Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (Z ) A
@@ -496,7 +508,7 @@
<sup>2</sup> Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur wissenschaftlichen For-
<sup>31</sup> schung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
<sup>37</sup> schung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
<sup>3</sup> Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle vor dem Inverkehrbringen mitzuteilen.
@@ -520,7 +532,7 @@
<sup>5</sup> Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das
<sup>32</sup> Bewilligungsverfahren nach der FrSV .
<sup>38</sup> Bewilligungsverfahren nach der FrSV .
### 4. Kapitel: Fabrikationsund Geschäftsgeheimnis
@@ -530,7 +542,7 @@
<sup>2</sup> Daten über Biozidprodukte und Wirkstoffe werden von den Vollzugsbehörden
<sup>33</sup> nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1–4 ChemV vertraulich behandelt.
<sup>39</sup> nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1–4 ChemV vertraulich behandelt.
<sup>3</sup> Daten für die Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung, die ein EUoder EFTA-Mitgliedstaat als vertraulich eingestuft hat, werden vertraulich behandelt.
@@ -550,7 +562,7 @@
- e. Anteil der Wirkstoffe am Biozidprodukt;
<sup>34</sup> f. Bezeichnung anderer Stoffe, die nach den Artikeln 3–6 ChemV als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozidprodukts beitragen;
<sup>40</sup> als gefährf. Bezeichnung anderer Stoffe, die nach den Artikeln 3–6 ChemV lich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozidprodukts beitragen;
- g. Handelsname des Biozidprodukts;
@@ -574,7 +586,7 @@
##### **Art. 35** Einstufung
<sup>1</sup> <sup>35</sup> Für die Einstufung von Biozidprodukten gelten die Artikel 8-14 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.
<sup>1</sup> <sup>41</sup> Für die Einstufung von Biozidprodukten gelten die Artikel 8-14 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.
<sup>2</sup> Für die Einstufung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 8 und 9 ChemV.
@@ -582,15 +594,15 @@
<sup>1</sup> Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinn-
<sup>36</sup> verpackt sein; wo in der ChemV von gemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidpro-
<sup>37</sup> dukten zu verstehen.
<sup>42</sup> gemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidpro-
<sup>43</sup> dukten zu verstehen.
<sup>2</sup> Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom
<sup>38</sup> oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fut- 9. Oktober 1992
<sup>39</sup> termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.
<sup>44</sup> 9. Oktober 1992 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fut-
<sup>45</sup> termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.
##### **Art. 37** Denaturierung
@@ -600,6 +612,16 @@
<sup>1</sup> Über ein Biozidprodukt dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit des Biozidprodukts getäuscht werden kann.
<sup>2</sup> <sup>46</sup> Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.
<sup>3</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 39 und 40 ChemV müssen angegeben werden:
- a. die Bezeichnung jedes Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten;
- b. die Nummer der eidgenössischen Zulassung, Registrierung oder Anerkennung;
- c. die Art der Zubereitung;
###### Fussnoten
[^1]: SR 813.1
@@ -622,60 +644,74 @@
[^10]: SR 814.911
[^11]: SR 814.81
[^12]: ABl. L 123 vom 24.4.1998, S.1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^14]: ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dez. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^16]: Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^19]: SR 813.11
[^20]: SR 814.912
[^21]: SR 814.911
[^11]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^12]: SR 814.81
[^13]: ABl. L 123 vom 24.4.1998, S.1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^15]: ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dez. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^17]: Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^20]: SR 813.11
[^21]: SR 814.912
[^22]: SR 814.911
[^23]: SR 814.911
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^28]: SR 172.010.14
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^30]: SR 813.11
[^31]: SR 813.11
[^32]: SR 814.911
[^33]: SR 813.11
[^34]: SR 813.11
[^35]: SR 813.11
[^36]: SR 813.11 ; AS 2007 824
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^38]: SR 817.0
[^39]: SR 916.307
[^23]: Eingefügt gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^24]: SR 814.911
[^25]: SR 814.911
[^26]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^27]: SR 814.911
[^28]: SR 814.911
[^29]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^34]: SR 172.010.14
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^36]: SR 813.11
[^37]: SR 813.11
[^38]: SR 814.911
[^39]: SR 813.11
[^40]: SR 813.11
[^41]: SR 813.11
[^42]: SR 813.11 ; AS 2007 824
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^44]: SR 817.0
[^45]: SR 916.307
[^46]: SR 813.11
2008-07-01
2007-05-01
2007-04-01
2005-08-01
2005-05-18
VBP
Originalfassung
Text zu diesem Datum