Änderungshistorie

Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

41 Versionen · 2005-05-18

Änderungen vom 2008-11-01

@@ -166,11 +166,11 @@
<sup>16</sup> Buchstabe d.
<sup>3</sup> Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach
<sup>17</sup> <sup>18</sup> Absatz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise .
<sup>19</sup> Art. 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen
<sup>3</sup> Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach Ab-
<sup>17</sup> <sup>18</sup> satz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise .
<sup>19</sup> Inverkehrbringen von Wirkstoffen Art. 10
<sup>1</sup> Es dürfen nur Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden, die in der Liste I, IA oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind.
@@ -182,7 +182,7 @@
<sup>4</sup> Wirkstoffe, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind
<sup>21</sup> zur Verwendung in oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung
<sup>21</sup> oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung
##### **Art. 11** Zulassung Z , Z und Registrierung
@@ -250,7 +250,9 @@
- b. für Gesuche um Registrierung: nach Anhang 6;
- c. für Gesuche um Anerkennung: nach Anhang 7; : nach Anhang 8; d. für Gesuche um Zulassung Z N : nach Anhang 9. e. für Gesuche um Zulassung Z B
- c. für Gesuche um Anerkennung: nach Anhang 7; : nach Anhang 8; d. für Gesuche um Zulassung Z N
- e. für Gesuche um Zulassung Z : nach Anhang 9. B
<sup>4</sup> Ein Gesuch um Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich
@@ -284,7 +286,7 @@
<sup>5</sup> Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, die nicht gentechnisch verändert sind, so gelten für die Publikation, die Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Akten und das Verfahren
<sup>28</sup> <sup>29</sup> die Artikel 42 und 43 FrSV .
<sup>28</sup> die Artikel 42 und 43 FrSV.
##### **Art. 17** Bewertung
@@ -308,23 +310,23 @@
- a. Zulassung Z : 6 Monate L
<sup>30</sup> Registrierung: 60 Tage b.
<sup>31</sup> Zulassung Z : 60 Tage c. N
<sup>29</sup> Registrierung: 60 Tage b.
<sup>30</sup> Zulassung Z : 60 Tage c. N
- d. Zulassung Z : 12 Monate nL mit Beurteilung und Empfehlung eines EUe. Zulassung Z nL oder EFTA-Mitgliedstaates: 6 Monate
- f. Anerkennung einer Zulassung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates: 4 Monate
<sup>32</sup> g. Anerkennung einer Registrierung eines EUoder EFTA- Mitgliedstaates: 60 Tage
<sup>33</sup> h. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahmen einer Rahmenformulierung: 60 Tage
<sup>31</sup> g. Anerkennung einer Registrierung eines EUoder EFTA- Mitgliedstaates: 60 Tage
<sup>32</sup> h. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahmen einer Rahmenformulierung: 60 Tage
- i. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält: 12 Monate
<sup>2</sup> Verlangt die Anmeldestelle eine Ergänzung der Unterlagen, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still.
<sup>3</sup> <sup>34</sup> Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. November 1999 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.
<sup>3</sup> <sup>33</sup> Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. November 1999 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.
##### **Art. 20** Verfügung
@@ -332,7 +334,7 @@
<sup>2</sup> Die Verfügung enthält folgende Angaben:
<sup>35</sup> den Namen und den Wohnbzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung a. der Gesuchstellerin;
<sup>34</sup> den Namen und den Wohnbzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung a. der Gesuchstellerin;
- b. den Handelsnamen, unter welchem das Biozidprodukt in Verkehr gebracht werden darf;
@@ -428,7 +430,9 @@
<sup>1</sup> Die Inhaberin kann eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung nach Ablauf der Geltungsdauer erneuern lassen.
<sup>2</sup> Das Erneuerungsgesuch muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden: oder Z ; a. 4 Monate vor Ablauf der Zulassung Z L nL
<sup>2</sup> Das Erneuerungsgesuch muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden:
- a.[^4] Monate vor Ablauf der Zulassung Z oder Z ; L nL
- b.[^2] Monate vor Ablauf der Registrierung;
@@ -440,9 +444,7 @@
<sup>5</sup> Für Erneuerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1.
<sup>6</sup> Es können nicht erneuert werden: auf Grund einer Beurteilung und Empfehlung eines EUa. Zulassungen Z nL oder EFTA-Mitgliedsstaates;
- b. Zulassungen Z und Z . N B 5. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen und Schutzdauer für Daten
<sup>6</sup> Es können nicht erneuert werden: auf Grund einer Beurteilung und Empfehlung eines EUa. Zulassungen Z nL oder EFTA-Mitgliedsstaates; und Z . b. Zulassungen Z N B 5. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen und Schutzdauer für Daten
##### **Art. 27** Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen
@@ -478,7 +480,7 @@
<sup>1</sup> Für die Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren, für die Verwendung von Daten aus solchen Versuchen und für die Entschädigung gelten die
<sup>36</sup> Artikel 22 Absatz 1, 23 und 24 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung oder Registrierung von Biozidprodukten zu verstehen.
<sup>35</sup> Artikel 22 Absatz 1, 23 und 24 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung oder Registrierung von Biozidprodukten zu verstehen.
<sup>2</sup> Die Gesuchstellerin hat bei der Voranfrage den Nachweis zu erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung oder Registrierung zu beantragen. 6. Abschnitt: Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (Z ) A
@@ -508,7 +510,7 @@
<sup>2</sup> Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur wissenschaftlichen For-
<sup>37</sup> schung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
<sup>36</sup> schung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
<sup>3</sup> Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle vor dem Inverkehrbringen mitzuteilen.
@@ -532,7 +534,7 @@
<sup>5</sup> Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das
<sup>38</sup> Bewilligungsverfahren nach der FrSV .
<sup>37</sup> Bewilligungsverfahren nach der FrSV .
### 4. Kapitel: Fabrikationsund Geschäftsgeheimnis
@@ -542,7 +544,7 @@
<sup>2</sup> Daten über Biozidprodukte und Wirkstoffe werden von den Vollzugsbehörden
<sup>39</sup> nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1–4 ChemV vertraulich behandelt.
<sup>38</sup> nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1–4 ChemV vertraulich behandelt.
<sup>3</sup> Daten für die Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung, die ein EUoder EFTA-Mitgliedstaat als vertraulich eingestuft hat, werden vertraulich behandelt.
@@ -562,7 +564,7 @@
- e. Anteil der Wirkstoffe am Biozidprodukt;
<sup>40</sup> als gefährf. Bezeichnung anderer Stoffe, die nach den Artikeln 3–6 ChemV lich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozidprodukts beitragen;
<sup>39</sup> als gefährf. Bezeichnung anderer Stoffe, die nach den Artikeln 3–6 ChemV lich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozidprodukts beitragen;
- g. Handelsname des Biozidprodukts;
@@ -586,7 +588,7 @@
##### **Art. 35** Einstufung
<sup>1</sup> <sup>41</sup> Für die Einstufung von Biozidprodukten gelten die Artikel 8-14 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.
<sup>1</sup> <sup>40</sup> Für die Einstufung von Biozidprodukten gelten die Artikel 8-14 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.
<sup>2</sup> Für die Einstufung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 8 und 9 ChemV.
@@ -594,15 +596,15 @@
<sup>1</sup> Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinn-
<sup>42</sup> gemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidpro-
<sup>43</sup> dukten zu verstehen.
<sup>41</sup> gemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidpro-
<sup>42</sup> dukten zu verstehen.
<sup>2</sup> Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom
<sup>44</sup> 9. Oktober 1992 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fut-
<sup>45</sup> termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.
<sup>43</sup> 9. Oktober 1992 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fut-
<sup>44</sup> termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.
##### **Art. 37** Denaturierung
@@ -612,7 +614,7 @@
<sup>1</sup> Über ein Biozidprodukt dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit des Biozidprodukts getäuscht werden kann.
<sup>2</sup> <sup>46</sup> Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.
<sup>2</sup> <sup>45</sup> Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.
<sup>3</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 39 und 40 ChemV müssen angegeben werden:
@@ -652,7 +654,7 @@
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^15]: ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dez. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).
[^15]: ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dez. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das In- verkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
@@ -678,9 +680,9 @@
[^27]: SR 814.911
[^28]: SR 814.911
[^29]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^28]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
@@ -688,30 +690,28 @@
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^34]: SR 172.010.14
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^33]: SR 172.010.14
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^35]: SR 813.11
[^36]: SR 813.11
[^37]: SR 813.11
[^38]: SR 814.911
[^37]: SR 814.911
[^38]: SR 813.11
[^39]: SR 813.11
[^40]: SR 813.11
[^41]: SR 813.11
[^42]: SR 813.11 ; AS 2007 824
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^44]: SR 817.0
[^45]: SR 916.307
[^46]: SR 813.11
[^41]: SR 813.11 ; AS 2007 824
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^43]: SR 817.0
[^44]: SR 916.307
[^45]: SR 813.11
2005-05-18
VBP
Originalfassung Text zu diesem Datum