Änderungshistorie

Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

41 Versionen · 2005-05-18

Änderungen vom 2009-06-01

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- a. biozid wirkende Produkte und Wirkstoffe, die ausschliesslich nach der Heilmittel-, Lebensmittel-, Futtermitteloder Pflanzenschutzmittelgesetzgebung in Verkehr gebracht werden sollen;
- b. die Durchfuhr von Biozidprodukten unter zollamtlicher Überwachung, sofern keine Beoder Verarbeitung erfolgt;
<sup>5</sup> b. die Durchfuhr von Biozidprodukten unter Zollüberwachung, sofern keine Beoder Verarbeitung erfolgt;
- c. den Transport von Biozidprodukten auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen.
<sup>4</sup> Für Biozidprodukte, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden,
<sup>5</sup> gilt ausschliesslich Artikel 49 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005
<sup>6</sup> (ChemV).
<sup>6</sup> gilt ausschliesslich Artikel 49 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005
<sup>7</sup> (ChemV).
##### **Art. 2** Begriffe
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- a. Zulassungsarten : die verschiedenen Arten der Zulassung (Art. 7 Bst. a) sowie die Registrierung (Art. 7 Bst. b) und die Anerkennung (Art. 7 Bst. c);
<sup>7</sup> b. bedenklicher Stoff: ein gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Bio-
<sup>8</sup> zidprodukt nach den Artikeln 3–6 ChemV als gefährlich einzustufen ist;
<sup>8</sup> b. bedenklicher Stoff: ein gefährlicher Stoff, der kein Wirkstoff ist und der im Biozidprodukt in einer solchen Konzentration vorhanden ist, dass das Bio-
<sup>9</sup> zidprodukt nach den Artikeln 3–6 ChemV als gefährlich einzustufen ist;
- c. Rahmenformulierung: Spezifikationen für eine Gruppe von Biozidprodukten: 1. die für den gleichen Verwendungszweck und die gleiche Verwenderkategorie vorgesehen sind, 2. die dieselben Wirkstoffe derselben Spezifikation enthalten, und 3. deren Zusammensetzungen nur solche Abweichungen von einem bereits zugelassenen Biozidprodukt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbundenen Risikos auswirken noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen;
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<sup>2</sup> Biozidprodukte, die zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom
<sup>9</sup> 25. August 1999 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 10. September
<sup>10</sup> <sup>11</sup> 2008 (FrSV) vorbehalten.
<sup>10</sup> 25. August 1999 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom 10. September
<sup>11</sup> <sup>12</sup> 2008 (FrSV) vorbehalten.
##### **Art. 4** Von der Zulassung, Registrierung und Anerkennung ausgenommene
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<sup>3</sup> Sie können zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 zugelassen werden.
<sup>4</sup> Für das Inverkehrbringen beziehungsweise die Zulassung nach den Absätzen zwei und drei bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verord-
<sup>12</sup> nung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) vorbehalten.
<sup>4</sup> Für das Inverkehrbringen beziehungsweise die Zulassung nach den Absätzen zwei und drei bleiben die Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Ver-
<sup>13</sup> ordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) vorbehalten.
##### **Art. 5** Umfang der Zulassung, der Registrierung oder der Anerkennung und
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Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten:
- a. Zulassungen : 1. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste I aufgeführt ist, und die im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste IA aufgeführt sind: eine Zulassung Z auf L Grund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts, 2. für Biozidprodukte, die einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste I noch in der Liste IA noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist: eine Zulassung Z auf Grund einer umfassenden BeurnL teilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe, 3. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, und deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind: eine Zulassung Z , N 4. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind und die überdies beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verkehr sind: eine Zulassung Z (Bestätigung) auf Grund eines erleichterten Verfahrens, B 5. für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen: eine Zulassung Z ; A
- a. Zulassungen : 1. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste I aufgeführt ist, und die im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste IA aufgeführt sind: eine Zulassung Z auf L Grund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts, 2. für Biozidprodukte, die einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste I noch in der Liste IA noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist: eine Zulassung Z auf Grund einer umfassenden nL Beurteilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe, 3. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, und deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind: eine Zulassung Z , N 4. für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste I oder IA noch nicht entschieden ist, deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind und die überdies beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verkehr sind: eine Zulassung Z (Bestätigung) auf Grund eines erleichterten Verfahrens, B 5. für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen: eine Zulassung Z ; A
- b. Registrierung als eine vereinfachte Zulassung für Biozidprodukte, die ausschliesslich Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial der Liste IA enthalten;
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<sup>1</sup> Zulassungen, Registrierungen und Anerkennungen sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern: , die Registrierung a. für die Zulassung Z L und die Anerkennung: 10 Jahre;
- b. für die Zulassung Z : 4 Jahre oder, sofern dies früher der Fall nL ist, bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist oder bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;
- c. für die Zulassungen Z und Z : so lange, bis entweder jeder Wirkstoff des N B Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist oder bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Entscheid der EU, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;
- d. für die Zulassung Z und Z sowie L nL für die Registrierung einer Rahmenformulierung: so lange, wie die Zulassung bzw. Registrierung des Biozidprodukts dauert, auf dem die Rahmenformulierung beruht (Mutterprodukt);
- e. für die Zulassung Z : 4 Monate. A
<sup>14</sup> b. für die Zulassung Z : 1. 4 Jahre, oder nL 2. bis zu folgenden Zeitpunkten, wenn diese früher sind: – bis der Wirkstoff in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2) aufgenommen ist, oder – bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Beschluss der Europäischen Gemeinschaft (EG), den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft;
<sup>15</sup> c. für die Zulassungen Z und Z : 1. 6 Monate nach Aufnahme des letzten N B Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2), 2. 2 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste I (Anhang 1) oder IA (Anhang 2), sofern die Inhaberin die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 erfüllt, oder 3. bis die Anmeldestelle, gestützt auf den entsprechenden Beschluss der EG, den Wirkstoff nicht in die Liste I oder IA aufnimmt und die Zulassung widerruft.
- d. für die Zulassung Z und Z sowie so lange, wie die Zulassung bzw. L nL für die Registrierung einer Rahmen- Registrierung des Biozidprodukts dauert, formulierung: auf dem die Rahmenformulierung beruht (Mutterprodukt);
- e. für die Zulassung Z : 4 Monate. A 1bis In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 3 dürfen Biozidprodukte noch 12 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs oder nach dem Entscheid der
<sup>16</sup> EG an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
<sup>2</sup> Für die Erneuerung einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gilt Artikel 26.
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<sup>1</sup> Im Hinblick auf die Zulassung, Registrierung oder Anerkennung gelten entsprechend der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
<sup>13</sup> 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (Richtlinie 98/8/EG) folgende Wirkstofflisten:
<sup>17</sup> 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (Richtlinie 98/8/EG) folgende Wirkstofflisten:
- a. Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1, entsprechend Anhang I der Richtlinie 98/8/EG;
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- c. Liste IB der Grundstoffe nach Anhang 3, entsprechend Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG;
<sup>14</sup> d. Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November
<sup>15</sup> 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000.
<sup>18</sup> Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach d. der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 7. Dezember
<sup>19</sup> 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) passt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) an:
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- b. den Verweis auf die gültige Liste der notifizierten Wirkstoffe nach Absatz 1
<sup>16</sup> Buchstabe d.
<sup>3</sup> Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach Ab-
<sup>17</sup> <sup>18</sup> satz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise .
<sup>19</sup> Inverkehrbringen von Wirkstoffen Art. 10
<sup>20</sup> Buchstabe d.
<sup>3</sup> Die Anmeldestelle veröffentlicht die dem Verweis entsprechende Liste nach
<sup>21</sup> <sup>22</sup> . Absatz 1 Buchstabe d in geeigneter Weise
<sup>23</sup> Art. 10 Inverkehrbringen von Wirkstoffen
<sup>1</sup> Es dürfen nur Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden, die in der Liste I, IA oder in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt sind.
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<sup>3</sup> Wirkstoffe dürfen zur Verwendung in Biozidprodukten nur abgegeben werden, wenn sie nach Artikel 35 Absatz 2 eingestuft, nach Artikel 36 verpackt und nach Artikel 38 Absatz 6 gekennzeichnet sind. Überdies muss für sie nach den Arti-
<sup>20</sup> keln 51–56 ChemV ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.
<sup>24</sup> keln 51–56 ChemV ein Sicherheitsdatenblatt erstellt und abgegeben werden.
<sup>4</sup> Wirkstoffe, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind
<sup>21</sup> oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung
<sup>25</sup> oder enthalten, dürfen nur nach den Vorschriften der ESV zur Verwendung in Biozidprodukten in Verkehr gebracht werden. 3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung, Registrierung und Anerkennung
##### **Art. 11** Zulassung Z , Z und Registrierung
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<sup>4</sup> Ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, wird überdies nur zugelassen oder registriert, wenn es die Anforde-
<sup>22</sup> rungen der FrSV erfüllt.
##### **Art. 12** Anerkennung
<sup>26</sup> rungen der FrSV erfüllt.
<sup>27</sup> Art. 12 Anerkennung
<sup>1</sup> Eine Zulassung oder Registrierung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates wird anerkannt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht auch in der Schweiz zugelassen oder registriert werden könnte.
<sup>2</sup> Die Zulassung oder Registrierung wird nur mit dem Vorbehalt anerkannt, dass die Kennzeichnung nach Artikel 38 entsprechend geändert wird, wenn:
<sup>2</sup> Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die mit der Zulassung oder Registrierung in einem EUoder EFTA-Mitgliedstaat auferlegten Bedingungen oder Auflagen aufgrund der Bewertung nach Artikel 17 abändern.
<sup>3</sup> Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt müssen an die Vorschriften nach den Artikeln 38 und 40 angepasst werden.
<sup>4</sup> Die Zulassung oder Registrierung wird nur mit dem Vorbehalt anerkannt, dass die Kennzeichnung nach Artikel 38 entsprechend geändert wird, wenn:
- a. die Zielorganismen des Produkts in der Schweiz in nicht schädlichem oder unerwünschtem Ausmass vorkommen; oder
- b. die Verhältnisse in der Schweiz sich von denjenigen im Zulassungsoder Registrierungsstaat insbesondere bezüglich Resistenzen, Brutzeit und Klima so stark unterscheiden, dass eine unveränderte Verwendung des Produkts Mensch, Tier oder Umwelt gefährden könnte.
<sup>3</sup> Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt müssen an die Vorschriften nach den Artikeln 38 und 40 angepasst werden.
<sup>4</sup> Zulassungen und Registrierungen von Biozidprodukten, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, werden nicht anerkannt.
<sup>5</sup> Zulassungen und Registrierungen von Biozidprodukten, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, werden nicht anerkannt.
##### **Art. 13** Zulassung Z und Z
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- b. sofern es sich um ein Holzschutzmittel oder ein Desinfektionsmittel handelt: es hinreichend wirksam ist.
<sup>23</sup> Art. 13 a Sicherstellungspflicht Wer Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder solche enthalten, in
<sup>24</sup> Verkehr bringen will, muss die Sicherstellungspflichten nach Artikel 14 FrSV erfüllen.
<sup>28</sup> Art. 13 a Sicherstellungspflicht Wer Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder solche enthalten, in
<sup>29</sup> Verkehr bringen will, muss die Sicherstellungspflichten nach Artikel 14 FrSV erfüllen.
#### 4. Abschnitt: Verfahren
##### **Art. 14** Gesuch
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Zulassung, Registrierung oder Anerkennung muss bei der Anmeldestelle eingereicht werden.
<sup>30</sup> Art. 14 Gesuch und Absichtserklärung
<sup>1</sup> Ein Gesuch um Zulassung, Registrierung oder Anerkennung sowie Absichtserklä-
<sup>31</sup> rungen müssen bei der Anmeldestelle eingereicht werden.
<sup>2</sup> Mit dem Gesuch um Zulassung Z , Z oder Registrierung eines Biozidprodukts L nL kann zugleich die Zulassung oder Registrierung einer Rahmenformulierung beantragt werden. Dies kann auch nachträglich beantragt werden.
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- b. für Gesuche um Registrierung: nach Anhang 6;
- c. für Gesuche um Anerkennung: nach Anhang 7; : nach Anhang 8; d. für Gesuche um Zulassung Z N
- e. für Gesuche um Zulassung Z : nach Anhang 9. B
- c. für Gesuche um Anerkennung: nach Anhang 7; : nach Anhang 8; d. für Gesuche um Zulassung Z N : nach Anhang 9; e. für Gesuche um Zulassung Z B
<sup>32</sup> f. für Absichtserklärungen nach bis Art. 22 Abs. 2 Bst. b: nach Anhang 7 .
<sup>4</sup> Ein Gesuch um Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich
<sup>25</sup> <sup>26</sup> die Anforderungen nach den Artikeln 28 und 34 Absatz 2 FrSV erfüllen.
<sup>33</sup> <sup>34</sup> die Anforderungen nach den Artikeln 28 und <sup>34</sup> Absatz 2 FrSV erfüllen.
<sup>5</sup> Gesuch und Unterlagen müssen eingereicht werden:
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<sup>4</sup> Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, so leitet die Anmeldestelle das Zulassungs-
<sup>27</sup> verfahren unter Berücksichtigung der FrSV .
<sup>35</sup> verfahren unter Berücksichtigung der FrSV .
<sup>5</sup> Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, die nicht gentechnisch verändert sind, so gelten für die Publikation, die Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Akten und das Verfahren
<sup>28</sup> die Artikel 42 und 43 FrSV.
<sup>36</sup> die Artikel 42 und 43 FrSV.
##### **Art. 17** Bewertung
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<sup>1</sup> Die Anmeldestelle entscheidet nach Eingang der vollständigen Unterlagen ohne unnötige Verzögerung, jedoch spätestens innert folgender Fristen über die:
- a. Zulassung Z : 6 Monate L
<sup>29</sup> Registrierung: 60 Tage b.
<sup>30</sup> Zulassung Z : 60 Tage c. N
- d. Zulassung Z : 12 Monate nL mit Beurteilung und Empfehlung eines EUe. Zulassung Z nL oder EFTA-Mitgliedstaates: 6 Monate
<sup>37</sup> a. Zulassung Z : 12 Monate L
<sup>38</sup> b. Registrierung: 60 Tage
<sup>39</sup> Zulassung Z : 60 Tage c. N : 12 Monate d. Zulassung Z nL
- e. Zulassung Z mit Beurteilung und Empfehlung eines EUnL oder EFTA-Mitgliedstaates: 6 Monate
- f. Anerkennung einer Zulassung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates: 4 Monate
<sup>31</sup> g. Anerkennung einer Registrierung eines EUoder EFTA- Mitgliedstaates: 60 Tage
<sup>32</sup> h. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahmen einer Rahmenformulierung: 60 Tage
<sup>40</sup> g. Anerkennung einer Registrierung eines EUoder EFTA- Mitgliedstaates: 60 Tage
<sup>41</sup> h. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahmen einer Rahmenformulierung: 60 Tage
- i. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält: 12 Monate
<sup>2</sup> Verlangt die Anmeldestelle eine Ergänzung der Unterlagen, so stehen die Fristen bis zur Einreichung der Ergänzung still.
<sup>3</sup> <sup>33</sup> Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. November 1999 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.
<sup>3</sup> <sup>42</sup> Im Übrigen gilt die Verordnung vom 17. November 1999 über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren.
##### **Art. 20** Verfügung
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<sup>2</sup> Die Verfügung enthält folgende Angaben:
<sup>34</sup> den Namen und den Wohnbzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung a. der Gesuchstellerin;
<sup>43</sup> a. den Namen und den Wohnbzw. Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Gesuchstellerin;
- b. den Handelsnamen, unter welchem das Biozidprodukt in Verkehr gebracht werden darf;
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- g. sonstige Aspekte wie die Art der Verpackung.
##### **Art. 22** Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA
<sup>1</sup> Wird ein notifizierter Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung Z oder Z eines Biozidprodukts N B mit diesem Wirkstoff mit.
<sup>2</sup> Die Inhaberin hat der Anmeldestelle einzureichen:
- a. innert zwei Monaten eine Zugangsbescheinigung oder Unterlagen nach den Anhängen 5 oder 6 über den Wirkstoff;
- b. Unterlagen über das Biozidprodukt, sofern die Anmeldestelle dies verlangt.
<sup>3</sup> Sind alle notifizierten Wirkstoffe eines Biozidprodukts in die Liste I oder IA aufgenommen worden, so muss für das Biozidprodukt ein Gesuch um Zulassung Z L oder um Registrierung gestellt werden.
<sup>44</sup> Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA Art. 22
<sup>1</sup> Wird ein notifizierter Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen, so teilt die oder Z eines Biozidprodukts Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung Z N B mit diesem Wirkstoff mit.
<sup>2</sup> Sind alle notifizierten Wirkstoffe eines Biozidprodukts in die Liste I oder IA aufgenommen worden, so muss die Inhaberin der Zulassung dieses Biozidprodukts der Anmeldestelle folgende Dokumente einreichen:
- a. ein Gesuch um eine Zulassung Z oder um Registrierung; oder L
- b. eine Erklärung, dass sie ein Gesuch um Anerkennung zu stellen beabsichtigt.
<sup>3</sup> Für Gesuche um eine Zulassung Z oder um Registrierung kann eine Verlängerung L der Eingabefrist um 12 Monate beantragt werden. Die Gesuchstellerin muss ihren Antrag hinreichend begründen.
##### **Art. 23** Überprüfung
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<sup>4</sup> Sie kann bis zum definitiven Entscheid über die Erneuerung die bestehende Zulassung, Registrierung oder Anerkennung verlängern.
<sup>5</sup> Für Erneuerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1.
<sup>6</sup> Es können nicht erneuert werden: auf Grund einer Beurteilung und Empfehlung eines EUa. Zulassungen Z nL oder EFTA-Mitgliedsstaates; und Z . b. Zulassungen Z N B 5. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen und Schutzdauer für Daten
<sup>5</sup> Für Erneuerungen gilt die jeweilige Höchstdauer nach Artikel 8 Absatz 1. 5bis Die Anmeldestelle kann eine Zulassung Z oder Z verlängern, wenn sich die N B Beurteilung eines Gesuchs um Zulassung Z wegen ergänzend einzureichender L
<sup>45</sup> Unterlagen nach Artikel 19 Absatz 2 verzögert.
<sup>6</sup> Zulassungen Z auf Grund einer Beurteilung und Empfehlung eines EUoder nL
<sup>46</sup> EFTA-Mitgliedstaates können nicht erneuert werden. 5. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen und Schutzdauer für Daten
##### **Art. 27** Verwendung von Daten früherer Gesuchstellerinnen
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<sup>1</sup> Für die Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren, für die Verwendung von Daten aus solchen Versuchen und für die Entschädigung gelten die
<sup>35</sup> Artikel 22 Absatz 1, 23 und 24 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung oder Registrierung von Biozidprodukten zu verstehen.
<sup>47</sup> Artikel 22 Absatz 1, 23 und 24 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung oder Registrierung von Biozidprodukten zu verstehen.
<sup>2</sup> Die Gesuchstellerin hat bei der Voranfrage den Nachweis zu erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung oder Registrierung zu beantragen. 6. Abschnitt: Zulassung zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (Z ) A
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<sup>2</sup> Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur wissenschaftlichen For-
<sup>36</sup> schung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
<sup>48</sup> schung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
<sup>3</sup> Wer Biozidprodukte oder Wirkstoffe nach Absatz 1 zur verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i ChemV in Verkehr bringt, hat die Aufzeichnungen der Anmeldestelle vor dem Inverkehrbringen mitzuteilen.
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<sup>5</sup> Sind die zu untersuchenden Biozidprodukte oder Wirkstoffe gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so richtet sich das
<sup>37</sup> Bewilligungsverfahren nach der FrSV .
<sup>49</sup> Bewilligungsverfahren nach der FrSV .
### 4. Kapitel: Fabrikationsund Geschäftsgeheimnis
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<sup>2</sup> Daten über Biozidprodukte und Wirkstoffe werden von den Vollzugsbehörden
<sup>38</sup> nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1–4 ChemV vertraulich behandelt.
<sup>50</sup> nach Massgabe von Artikel 85 Absätze 1–4 ChemV vertraulich behandelt.
<sup>3</sup> Daten für die Anerkennung einer Zulassung oder Registrierung, die ein EUoder EFTA-Mitgliedstaat als vertraulich eingestuft hat, werden vertraulich behandelt.
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- e. Anteil der Wirkstoffe am Biozidprodukt;
<sup>39</sup> als gefährf. Bezeichnung anderer Stoffe, die nach den Artikeln 3–6 ChemV lich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozidprodukts beitragen;
<sup>51</sup> f. Bezeichnung anderer Stoffe, die nach den Artikeln 3–6 ChemV als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozidprodukts beitragen;
- g. Handelsname des Biozidprodukts;
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##### **Art. 35** Einstufung
<sup>1</sup> <sup>40</sup> Für die Einstufung von Biozidprodukten gelten die Artikel 8-14 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.
<sup>1</sup> <sup>52</sup> Für die Einstufung von Biozidprodukten gelten die Artikel 8-14 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.
<sup>2</sup> Für die Einstufung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 8 und 9 ChemV.
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<sup>1</sup> Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinn-
<sup>41</sup> gemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidpro-
<sup>42</sup> dukten zu verstehen.
<sup>53</sup> gemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidpro-
<sup>54</sup> dukten zu verstehen.
<sup>2</sup> Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom
<sup>43</sup> 9. Oktober 1992 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fut-
<sup>44</sup> termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.
<sup>55</sup> 9. Oktober 1992 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fut-
<sup>56</sup> termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.
##### **Art. 37** Denaturierung
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<sup>1</sup> Über ein Biozidprodukt dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit des Biozidprodukts getäuscht werden kann.
<sup>2</sup> <sup>45</sup> Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.
<sup>2</sup> <sup>57</sup> Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Inhaberin zu verstehen.
<sup>3</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 39 und 40 ChemV müssen angegeben werden:
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- c. die Art der Zubereitung;
- d. die Verwendungszwecke, für die das Biozidprodukt zugelassen, registriert oder anerkannt ist;
- e. die Gebrauchsanweisung und die Aufwandsmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung;
- f. mögliche unerwünschte unmittelbare oder mittelbare Nebenwirkungen;
- g. Anweisungen für erste Hilfe;
- h. falls ein Merkblatt beigefügt ist: der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen»;
- i. Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung sowie ein Hinweis auf ein allfälliges Verbot für die Wiederverwendung der Verpackung;
- j. die Chargennummer oder -bezeichnung des Produkts;
- k. das Datum des Verfalls bei vorschriftsgemässer Lagerung;
- l. gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Zeit bis zum Eintritt der Wirkung, 2. die Sicherheitswartezeit zwischen einzelnen Anwendungen des Biozidprodukts, 3. die Sicherheitswartezeit zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Erzeugnisses oder dem nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, wo das Biozidprodukt angewendet wurde, einschliesslich Einzelheiten über: – Mittel und Massnahmen zur Dekontaminierung und Belüftung der behandelten Bereiche – die Reinigung der Ausrüstung, 4. Vorsichtsmassnahmen bei Verwendung, Lagerung und Transport.
<sup>4</sup> Soweit zutreffend, müssen überdies angegeben werden:
- a. die Verwenderkategorien;
- b. Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen und zur Vermeidung einer Wasserkontamination;
- c. für Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten: die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
<sup>58</sup> 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.
<sup>5</sup> Die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben c, e, f, g, i ‒ l und Absatz 4 Buchstabe b können auf der Verpackung angebracht oder in einem der Packung beigefügten
<sup>59</sup> Merkblatt enthalten sein. 5bis Handelt es sich um Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen sind oder enthalten, so sind die Angaben nach Absatz 4 Buch-
<sup>60</sup> stabe b auf der Etikette anzubringen.
<sup>6</sup> Für die Kennzeichnung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV.
##### **Art. 39** Deklaration gentechnisch veränderter Mikroorganismen
<sup>1</sup> Biozidprodukte, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen sind oder enthalten, müssen auf der Etikette entsprechend gekennzeichnet sein.
<sup>2</sup> Für die Kennzeichnung muss eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden:
- a. «aus gentechnisch verändertem X/produit à partir de X modifié par génie génétique/da X modificato/a con tecnologia genetica»; oder
- b. «aus genetisch verändertem X/produit à partir de X génétiquement modifié/da X geneticamente modificato/a».
<sup>3</sup> Die Anmeldestelle kann für Biozidprodukte, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Mikroorganismen enthalten und deren Anteil weniger als 0,1 Masseprozent beträgt, im Einzelfall eine Ausnahme von der Dekla-
<sup>61</sup> rationspflicht festlegen.
<sup>62</sup> Art. 40 Sicherheitsdatenblatt Für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen
<sup>63</sup> Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach den Artikeln 7 und 51–55 ChemV erstellt, abgegeben und nachgeliefert werden; die Expositionsszenarien gemäss Artikel 53 bis Absatz 1 ChemV müssen dabei nicht beigefügt werden. Wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin zu verstehen.
<sup>64</sup> Art. 40 a Aufbewahrung von Unterlagen, Proben und Sicherheitsdatenblättern
<sup>1</sup> Unterlagen über die Beurteilung und Einstufung von Wirkstoffen und Biozidpro-
<sup>65</sup> dukten sowie Muster und Proben müssen nach Artikel 58 Absatz 2 ChemV aufbewahrt werden.
<sup>2</sup> Sicherheitsdatenblätter müssen nach Artikel 56 ChemV aufbewahrt werden.
### 6. Kapitel: Umgang mit Biozidprodukten
##### **Art. 41** Sorgfaltspflicht
<sup>1</sup> Wer mit einem Biozidprodukt und seinen Abfällen umgeht, muss diese ordnungsgemäss verwenden und dafür sorgen, dass sie Mensch, Tier und Umwelt nicht gefährden können.
<sup>2</sup> Die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise und die Gebrauchsanweisung müssen berücksichtigt werden.
<sup>3</sup> Das Biozidprodukt darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die eine fachgerechte und gezielte Verwendung des Biozidprodukts ermöglichen.
<sup>4</sup> Der Einsatz des Biozidprodukts ist auf ein Mindestmass zu beschränken.
##### **Art. 42** Aufbewahrung
<sup>66</sup> Für die Aufbewahrung von Biozidprodukten gelten die Artikel 72 und 77 ChemV .
##### **Art. 43** Abgabe
<sup>1</sup> <sup>67</sup> Biozidprodukte, die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b ChemV giftig sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
<sup>2</sup> Im Übrigen gelten für die Abgabe von Biozidprodukten die Artikel 73, 74 und 78–
<sup>68</sup> <sup>69</sup> 81 ChemV sowie Anhang 1.10 ChemRRV .
##### **Art. 44** Rücknahmeund Rückgabepflicht
<sup>1</sup> Wer Biozidprodukte in Verkehr bringt, muss die von ihm abgegebenen Biozidprodukte, die nicht mehr verwendet werden, von der Verbraucherin zurücknehmen und sachgemäss entsorgen; im Kleinverkauf abgegebene Biozidprodukte müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.
<sup>2</sup> Die Rückgabepflicht von Biozidprodukten richtet sich nach Anhang 2.4 Ziffer 5
<sup>70</sup> ChemRRV .
##### **Art. 45** Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von giftigen, sehr giftigen,
<sup>71</sup> ätzenden oder explosionsgefährlichen Biozidprodukten gilt Artikel 82 ChemV .
##### **Art. 46** Verwendung
Zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die zugelassen, registriert oder anerkannt und die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind; ausgenommen ist die Forschung und Entwicklung.
<sup>72</sup> Art. 47 Verwendungsbeschränkungen Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder solche enthalten,
<sup>73</sup> gelten die Beschränkungen nach Artikel 13 FrSV ; für Holzschutzmittel gelten
<sup>74</sup> zusätzlich die Verwendungsbeschränkungen nach Anhang 2.4 Ziffer 1 ChemRRV sinngemäss.
##### **Art. 48** Anwendungsbewilligung
Die Anwendung bestimmter Biozidprodukte bedarf einer Bewilligung; diese ist in
<sup>75</sup> den Artikeln 4–6 ChemRRV geregelt.
##### **Art. 49** Fachbewilligung
Wer Biozidprodukte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2–4 und Absatz 2
<sup>76</sup> ChemRRV verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach den Artikeln 7–13 ChemRRV.
##### **Art. 50** Werbung
<sup>1</sup> Es dürfen nur Biozidprodukte angepriesen werden, die zugelassen, registriert oder anerkannt sind.
<sup>2</sup> In der Werbung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise angepriesen werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt irreführend ist; Anpreisungen wie «Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial», «ungiftig» oder «unschädlich» sind verboten.
<sup>3</sup> Die Werbung für jedes Biozidprodukt muss, deutlich hervorgehoben, folgende Aussagen enthalten:
- a. «Biozide sicher verwenden»; anstelle von «Biozid» kann die Produktart nach Anhang 10 angegeben werden
- b. «Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformationen lesen».
<sup>4</sup> Ätzende Biozidprodukte dürfen als Warenmuster nur an berufliche und gewerbliche Verwenderinnen abgegeben werden.
### 7. Kapitel: Vollzug
#### 1. Abschnitt: Bund
##### **Art. 51** Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
Die Anmeldestelle und der dazugehörige Steuerungsausschuss sind in Artikel 89
<sup>77</sup> ChemV geregelt.
##### **Art. 52** Beurteilungsstellen
Beurteilungsstellen für Biozidprodukte sind:
- a. das BAG: für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen;
- b. das BAFU: für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen;
- c. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): für die Belange des Arbeitnehmerschutzes;
- d. das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW): für die agronomischen Belange;
- e. das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET): für die Belange der Tiergesundheit.
##### **Art. 53** Aufgaben der Anmeldestelle und Zusammenarbeit
<sup>1</sup> Die Anmeldestelle hat folgende Aufgaben:
- a. Sie holt die Bewertungen und Stellungnahmen der zuständigen Beurteilungsstellen ein.
- b. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen.
- c. Sie analysiert anhand von Stichproben die Zusammensetzung von in Verkehr gebrachten Biozidprodukten.
<sup>2</sup> Sie ersucht die kantonalen Vollzugsbehörden, gegebenenfalls auf Antrag der Beurteilungsstellen:
- a. um Durchführung von Kontrollen nach Artikel 58;
- b. um Erhebung von Stichproben für Analysen nach Absatz 1 Buchstabe c.
<sup>3</sup> Anträge der Beurteilungsstellen nach den Artikeln 23–25 und 56 sind für die Anmeldestelle bindend.
##### **Art. 54** Auskunftsstelle für Vergiftungen
<sup>78</sup> Für die Auskunftsstelle für Vergiftungen gilt Artikel 91 ChemV .
##### **Art. 55** Fachkommissionen
<sup>79</sup> Für die Fachkommissionen gelten die Artikel 92 und 93 ChemV .
##### **Art. 56** Überwachung der Einund Ausfuhr
<sup>1</sup> Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Biozidprodukte
<sup>80</sup> den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
<sup>2</sup> Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen.
##### **Art. 57** Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemi-
<sup>81</sup> kaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
#### 2. Abschnitt: Kantone
##### **Art. 58** Nachträgliche Kontrollen
<sup>1</sup> Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Biozidprodukte, die in Verkehr gebracht sind oder von den Herstellerinnen selber verwendet werden.
<sup>2</sup> Sie überprüfen, ob:
- a. die in Verkehr gebrachten Biozidprodukte über eine Zulassung, Registrierung oder Anerkennung verfügen;
- b. für die in Verkehr gebrachten Wirkstoffe die Voraussetzungen nach Artikel 10 eingehalten sind;
- c. für die zu Forschungsund Entwicklungszwecken in Verkehr gebrachten Biozidprodukte die Bestimmungen nach den Artikeln 31 und 32 eingehalten sind;
- d. die Verfügungen nach Artikel 20 eingehalten werden, insbesondere ob die Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung und über die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden;
- e. die Vorschriften über die Abgabe und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden;
- f. die besonderen Bestimmungen über den Umgang mit Biozidprodukten eingehalten werden.
<sup>3</sup> Sie erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Stichproben.
<sup>4</sup> Im Übrigen haben sie die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG.
<sup>5</sup> Geben die kontrollierten Biozidprodukte zu Beanstandungen Anlass, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 59 für die Verfügung zuständige kantonale Behörde.
##### **Art. 59** Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörde
Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in Artikel 58 Absatz 2 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Inhaberin einer Zulassung, Registrierung oder Anerkennung oder die Herstellerin, die Inverkehrbringerin oder die Verwenderin ihren Wohnoder Geschäftssitz oder ihre Zweigniederlassung hat, die nötigen Massnahmen.
#### 3. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte
##### **Art. 60**
<sup>1</sup> Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.
<sup>2</sup> Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung eingeschränkt auf:
- a. die analytische Überprüfung von Stichproben (Art. 53 Abs. 1 Bst. c);
- b. die Prüfung von Gesuchen auf Vollständigkeit nach Artikel 16 Absatz 1 und die Bewertung der Unterlagen nach Artikel 17.
#### 4. Abschnitt: Weitergabe von Daten
##### **Art. 61**
Für die Weitergabe von Daten von Biozidprodukten gelten die Artikel 86–88
<sup>82</sup> ChemV sinngemäss.
### 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 62** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Biozidprodukte, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen noch:
- a. in Verkehr gebracht werden: bis zum 31. August 2006;
- b. an Endverbraucher abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2007;
<sup>83</sup> beruflich oder gewerblich verwendet werden: bis zum 31. Juli 2010. c.
<sup>2</sup> Wurde für ein Biozidprodukt, das nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt ist, bis spätestens 31. Juli 2006 bei der Anmeldestelle ein Gesuch um Zulassung Z , Z oder Z oder um Registrierung eingereicht, so darf das Produkt L nL B noch:
- a. in Verkehr gebracht werden: bis zum 31. Juli 2008;
<sup>84</sup> b. an Endverbraucher abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2009.
<sup>3</sup> Für Gesuche um Zulassung Z und Z kann eine Verlängerung der Eingabefrist nL L nach Absatz 2 beantragt werden. Die Gesuchstellerin muss bis zum 31. Juli 2006 darlegen und begründen, bis wann sie das vollständige Gesuch einzureichen in der Lage ist. Sie muss ausserdem einreichen:
- a. Vorschläge für Einstufung und Kennzeichnung sowie Angaben zur Verpackung; die Vorschläge sind zu begründen;
- b. Vorschläge für das Sicherheitsdatenblatt, soweit erforderlich; und
- c. auf Verlangen der Anmeldestelle Verpackungsmuster, Entwürfe zur Kennzeichnung und zu Merkblättern sowie ein Etikettenentwurf.
<sup>4</sup> Entspricht die Anmeldestelle dem Antrag auf Verlängerung nach Absatz 3, so kann das Biozidprodukt bis zum Entscheid der Anmeldestelle über die Zulassung Z nL in Verkehr bleiben; die Bestimmungen des 5. Kapitels müssen aber spätesoder Z L tens ab dem 1. August 2007 eingehalten werden.
<sup>5</sup> Für Biozidprodukte, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, gelten im
<sup>85</sup> <sup>86</sup> Umgang die Zuordnungen nach Artikel 106 Absatz 2 ChemV .
##### **Art. 63** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 813.1
@@ -634,84 +930,166 @@
[^4]: SR 946.51
[^5]: SR 813.11
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^8]: SR 813.11
[^9]: SR 814.912
[^10]: SR 814.911
[^11]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^12]: SR 814.81
[^13]: ABl. L 123 vom 24.4.1998, S.1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^15]: ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dez. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das In- verkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^17]: Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^20]: SR 813.11
[^21]: SR 814.912
[^22]: SR 814.911
[^23]: Eingefügt gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^24]: SR 814.911
[^25]: SR 814.911
[^26]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^27]: SR 814.911
[^28]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^33]: SR 172.010.14
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^35]: SR 813.11
[^36]: SR 813.11
[^37]: SR 814.911
[^38]: SR 813.11
[^39]: SR 813.11
[^40]: SR 813.11
[^41]: SR 813.11 ; AS 2007 824
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^43]: SR 817.0
[^44]: SR 916.307
[^45]: SR 813.11
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^6]: SR 813.11
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^9]: SR 813.11
[^10]: SR 814.912
[^11]: SR 814.911
[^12]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^13]: SR 814.81
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^17]: ABl. L 123 vom 24.4.1998, S.1. Die Texte der in dieser Verordnung erwähnten Rechtsakte der EU können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^19]: ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^21]: Die aktualisierte Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^24]: SR 813.11
[^25]: SR 814.912
[^26]: SR 814.911
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^28]: Eingefügt gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^29]: SR 814.911
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^33]: SR 814.911
[^34]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^35]: SR 814.911
[^36]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^42]: SR 172.010.14
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^47]: SR 813.11
[^48]: SR 813.11
[^49]: SR 814.911
[^50]: SR 813.11
[^51]: SR 813.11
[^52]: SR 813.11
[^53]: SR 813.11 ; AS 2007 824
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^55]: SR 817.0
[^56]: SR 916.307
[^57]: SR 813.11
[^58]: ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1759).
[^61]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^62]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
[^63]: SR 813.11
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^65]: SR 813.11
[^66]: SR 813.11
[^67]: SR 813.11
[^68]: SR 814.81
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^70]: SR 814.81
[^71]: SR 813.11
[^72]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 3 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (SR 814.911 ).
[^73]: SR 814.911
[^74]: SR 814.81
[^75]: SR 814.81
[^76]: SR 814.81
[^77]: SR 813.11
[^78]: SR 813.11
[^79]: SR 813.11
[^80]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 42 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01 ).
[^81]: SR 813.153.1
[^82]: SR 813.11
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
[^85]: SR 813.11
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 851).
2005-05-18
VBP
Originalfassung Text zu diesem Datum