Änderungshistorie
Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
41 Versionen
· 2005-05-18
2020-04-01
2020-01-14
2019-10-22
2019-09-24
2019-07-01
2018-12-01
2018-03-01
2017-05-01
2016-10-01
2016-02-01
2016-01-01
2015-11-17
2015-09-01
2015-07-01
2014-12-23
2014-12-01
2014-07-15
2014-02-15
2014-01-01
2013-07-01
2013-02-01
2012-12-01
2012-11-01
2012-06-01
2012-04-15
2011-10-15
2011-05-01
Änderungen vom 2011-05-01
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<sup>1</sup> Die Beurteilungsstellen bewerten die Unterlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
<sup>2</sup> Sie bewerten die Unterlagen wie folgt:
- a. Unterlagen für Zulassungen Z , Z , für Registrierungen und für Aner- L nL kennungen: nach den Grundsätzen des Anhangs VI der Richtlinie 98/8/EG;
<sup>2</sup> Sie bewerten die Unterlagen wie folgt: , Z , für Registrierungen und für Anera. Unterlagen für Zulassungen Z L nL kennungen: nach den Grundsätzen des Anhangs VI der Richtlinie 98/8/EG;
- b. andere Unterlagen: nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.
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<sup>44</sup> Registrierung: 60 Tage b.
<sup>45</sup> c. Zulassung Z : 60 Tage N : 12 Monate d. Zulassung Z nL mit Beurteilung und Empfehlung eines EUe. Zulassung Z nL oder EFTA-Mitgliedstaates: 6 Monate
<sup>45</sup> Zulassung Z : 60 Tage c. N
- d. Zulassung Z : 12 Monate nL mit Beurteilung und Empfehlung eines EUe. Zulassung Z nL oder EFTA-Mitgliedstaates: 6 Monate
- f. Anerkennung einer Zulassung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates: 4 Monate
<sup>46</sup> Anerkennung einer Registrierung eines EUoder EFTAg. Mitgliedstaates: 60 Tage
<sup>47</sup> Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahh. men einer Rahmenformulierung: 60 Tage
<sup>46</sup> g. Anerkennung einer Registrierung eines EUoder EFTA- Mitgliedstaates: 60 Tage
<sup>47</sup> h. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts im Rahmen einer Rahmenformulierung: 60 Tage
- i. Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält: 12 Monate
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<sup>2</sup> Sind alle notifizierten Wirkstoffe eines Biozidprodukts in die Liste I oder IA aufgenommen worden, so muss die Inhaberin der Zulassung dieses Biozidprodukts der Anmeldestelle bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des letzten Wirkstoffs folgende
<sup>52</sup> Dokumente einreichen:
- a. ein Gesuch um eine Zulassung Z oder um Registrierung; oder L
<sup>52</sup> Dokumente einreichen: oder um Registrierung; oder a. ein Gesuch um eine Zulassung Z L
- b. eine Erklärung, dass sie ein Gesuch um Anerkennung zu stellen beabsichtigt.
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- a. nicht notifizierter Wirkstoff: 15 Jahre ab Aufnahme in die Liste I oder IA;
<sup>55</sup> notifizierter Wirkstoff: bis zum 14. Mai 2014 für die erstmals eingereichten b. Daten; wird der Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen oder wird der Wirkstoff dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von zehn Jahren ab Aufnahme des Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab Erweiterung um eine neue Produktart;
<sup>55</sup> b. notifizierter Wirkstoff: bis zum 14. Mai 2014 für die erstmals eingereichten Daten; wird der Wirkstoff in die Liste I oder IA aufgenommen oder wird der Wirkstoff dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von zehn Jahren ab Aufnahme des Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab Erweiterung um eine neue Produktart;
- c. neue Informationen über einen Wirkstoff, die einen Wechsel des Wirkstoffs in eine andere Liste oder seinen Verbleib in der Liste bewirken: Fortbestand der Schutzdauer nach Buchstaben a oder b, mindestens jedoch 5 Jahre;
- d. Biozidprodukt, das einen nicht notifizierten Wirkstoff enthält und das über eine Zulassung Z oder Z verfügt oder das registriert worden oder dessen L nL Zulassung oder Registrierung anerkannt worden ist: 10 Jahre für die erstmals eingereichten Daten des neuen Biozidprodukts ab seiner Zulassung oder Registrierung in einem EUoder EFTA-Mitgliedstaat;
<sup>56</sup> e. Biozidprodukt mit notifizierten Wirkstoffen: bis zum 14. Mai 2014 für die eingereichten Daten (Zulassung Z ); werden die Wirkstoffe in die Liste I N oder IA aufgenommen oder dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von zehn Jahren ab Aufnahme des letzten Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab dessen Erweiterung um eine neue Produktart (Zulassung Z oder L Registrierung oder Anerkennung);
<sup>56</sup> e. Biozidprodukt mit notifizierten Wirkstoffen: bis zum 14. Mai 2014 für die eingereichten Daten (Zulassung Z ); werden die Wirkstoffe in die Liste I N oder IA aufgenommen oder dort um eine zusätzliche Produktart erweitert, so läuft für die zusätzlich eingereichten Daten eine Schutzdauer von zehn Jahren ab Aufnahme des letzten Wirkstoffs in eine der Listen beziehungsweise ab dessen Erweiterung um eine neue Produktart (Zulassung Z oder Regist- L rierung oder Anerkennung);
- f. neue Informationen über ein Biozidprodukt: Fortbestand der Schutzdauer nach Buchstabe d oder e, mindestens jedoch 5 Jahre.
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<sup>1</sup> Nach der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung sind folgende Angaben in keinem Fall vertraulich:
- a. Name und Adresse der Gesuchstellerin;
- b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts;
- c. Name und Adresse der Herstellerin der Wirkstoffe;
- d. Bezeichnung der Wirkstoffe;
- e. Anteil der Wirkstoffe am Biozidprodukt;
<sup>62</sup> als gefährf. Bezeichnung anderer Stoffe, die nach den Artikeln 3–6 ChemV lich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozidprodukts beitragen;
- g. Handelsname des Biozidprodukts;
- h. physikalische und chemische Daten zum Wirkstoff oder zum Biozidprodukt;
- i. Zusammenfassung der Ergebnisse der erforderlichen Nachweise und Bestimmungen zum Nachweis der Wirksamkeit des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts, der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt und gegebenenfalls der resistenzfördernden Eigenschaften;
- j. Analysemethoden, welche Wirkstoffe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zuverlässig bestimmen können;
- k. Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder das Biozidprodukt unschädlich gemacht werden kann;
- l. Methoden und Vorsichtsmassnahmen zur Verringerung der Risiken beim Umgang mit dem Biozidprodukt sowie der Risiken bei Feuer oder anderen Gefahren;
- m. im Fall eines Verschüttens oder Auslaufens zu treffende Massnahmen und einzuhaltende Verfahren;
- n. Angaben zur ersten Hilfe und ärztliche Ratschläge im Verletzungsfall;
- o. Methoden zur Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung;
- p. im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Informationen.
<sup>2</sup> Für die Veröffentlichung von nicht vertraulichen Daten von Biozidprodukten gilt
<sup>63</sup> Artikel 85 Absatz 6 ChemV. 5. Kapitel: Einstufung, Verpackung, Denaturierung, Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt
##### **Art. 35** Einstufung
<sup>1</sup> <sup>64</sup> Für die Einstufung von Biozidprodukten gelten die Artikel 8-14 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Herstellerin die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Gesuchstellerin der Zulassung, Registrierung oder Anerkennung zu verstehen.
<sup>2</sup> Für die Einstufung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten gelten die Artikel 8 und 9 ChemV.
<sup>3</sup> Zusätzlich zur Einstufung nach den Absätzen 1 und 2 können Biozidprodukte und
<sup>65</sup> Wirkstoffe gemäss Artikel 56 c ChemV eingestuft werden.
##### **Art. 36** Verpackung
<sup>1</sup> Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen sinn-
<sup>66</sup> gemäss nach den Artikeln 35–37 ChemV verpackt sein; für die Verpackung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Biozidprodukten und Wirkstoffen gilt Artikel 56 d Absatz 1 ChemV sinngemäss. Wo in der ChemV von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen die Rede ist, sind darunter für diese Verordnung sämtliche Bio-
<sup>67</sup> zidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten zu verstehen.
<sup>2</sup> Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom
<sup>68</sup> 9. Oktober 1992 oder mit Futtermitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fut-
<sup>69</sup> termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 verwechselt werden können, müssen so verpackt sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung auf ein Mindestmass beschränkt ist.
##### **Art. 37** Denaturierung
Biozidprodukte, die mit Lebensmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können und die für jedermann erhältlich sind, müssen Bestandteile enthalten, die vom Verzehr abhalten.
##### **Art. 38** Kennzeichnung
<sup>1</sup> Über ein Biozidprodukt dürfen keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit des Biozidprodukts getäuscht werden kann.
<sup>2</sup> <sup>70</sup> Für die Kennzeichnung von Biozidprodukten gelten die Artikel 39–49 ChemV sinngemäss, für die Kennzeichnung von nach Artikel 35 Absatz 3 eingestuften Biozidprodukten gilt Artikel 56 d ChemV sinngemäss. Wo in der ChemV von der
###### Fussnoten
[^1]: SR 813.1
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[^19]: Eingefügt gemäss Beilage 5 Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
[^20]: Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/51/EU, ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 14. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
[^20]: Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1; zuletzt ge- ändert durch Richtlinie 2010/51/EU, ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 14. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch
[^21]: Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
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[^60]: SR 814.911
[^61]: SR 813.11
[^62]: SR 813.11
[^63]: Eingefügt gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
[^64]: SR 813.11
[^65]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
[^66]: SR 813.11
[^67]: Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
[^68]: SR 817.0
[^69]: SR 916.307
[^70]: SR 813.11
2010-12-01
2010-11-15
2010-06-01
2009-11-15
2009-06-01
2009-02-15
2009-02-01
2008-11-01
2008-10-01
2008-07-01
2007-05-01
2007-04-01
2005-08-01
2005-05-18
VBP
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